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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundessozialgericht
Urteil verkündet am 22.10.1998
Aktenzeichen: B 5/4 RA 80/97 R
Rechtsgebiete: SGB VI


Vorschriften:

SGB VI § 56 Abs. 4 Nr. 2
SGB VI § 57 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESSOZIALGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Verkündet am 22. Oktober 1998

in dem Rechtsstreit

Az: B 5/4 RA 80/97 R

Klägerin und Revisionsbeklagte,

Prozeßbevollmächtigter:

gegen

Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, Ruhrstraße 2, 10709 Berlin,

Beklagte und Revisionsklägerin.

Der 5. Senat des Bundessozialgerichts hat auf die mündliche Verhandlung vom 22. Oktober 1998 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Wetzel-Steinwedel, den Richter Baumann und die Richterin Streffer sowie die ehrenamtlichen Richter Dr. Klasen und Bauer

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 20. August 1997 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt der den Rechtsstreit abschließenden Entscheidung vorbehalten.

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten über die Feststellung von Kindererziehungszeiten und Kinderberücksichtigungszeiten.

Die 1959 geborene Klägerin hat den Beruf der Apothekerin erlernt und diesen Beruf vor der Geburt ihres ersten Sohnes Florian (am 28. Mai 1990) im Angestelltenverhältnis ausgeübt. In dieser Zeit gehörte sie der Bayerischen Versorgungskammer - Bayerische Apothekerversorgung - als Pflichtmitglied an. Von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung war sie mit Bescheid der Beklagten vom 24. August 1984 nach § 7 Abs 2 AVG ab 1. Mai 1984 befreit. Der Bescheid enthielt ua folgende Aussagen: "Die Befreiung gilt für die Dauer der Pflichtmitgliedschaft und einer daran anschließenden freiwilligen Mitgliedschaft in der Versorgungseinrichtung, soweit Versorgungsabgaben in gleicher Höhe geleistet werden, wie ohne die Befreiung Beiträge zur Rentenversicherung der Angestellten zu entrichten wären. Werden mehrere Beschäftigungen ausgeübt, so gilt die Befreiung nur für die Beschäftigung, auf der die Mitgliedschaft in der Versorgungseinrichtung beruht und nach deren Arbeitsentgelt die Versorgungsabgaben zu berechnen sind ... Die BfA hat bei Wegfall der Voraussetzungen des § 7 Abs 2 AVG die Befreiung von der Versicherungspflicht nach X § 48 Abs 1 des Sozialgesetzbuches zu widerrufen ... Die Befreiung endet erst mit dem förmlichen Widerruf durch die BfA."

Ab 17. April 1990 zahlte die Klägerin an ihr berufsständisches Versorgungswerk monatliche Mindestbeiträge in Höhe von 1/8 des jeweiligen Höchstbeitrags in der gesetzlichen Rentenversicherung. Nachdem die Klägerin seit mehr als einem Jahr nicht mehr als Apothekerin tätig war, endete ihre Pflichtmitgliedschaft beim Versorgungswerk (§§ 13, 17 Abs 1 Nr 3 der Satzung der Bayerischen Apothekerversorgung - Stand: 1. Januar 1988). Die Klägerin setzte ihre Mitgliedschaft als freiwillige Mitgliedschaft fort und zahlte weiterhin freiwillige Mindestbeiträge. Nach Beendigung des Erziehungsurlaubs war die Klägerin ab 1. Januar 1992 bei ihrem Ehemann als Bürokraft beschäftigt. Für diese Beschäftigung wurden Rentenversicherungsbeiträge abgeführt. Auf eine entsprechende Anfrage der Klägerin teilte die Beklagte mit Schreiben vom 6. Juli 1992 mit, daß die Befreiung nach § 7 Abs 2 AVG nicht zu widerrufen sei, sofern die Mitgliedschaft beim Versorgungswerk fortgeführt werde; die Befreiung erstrecke sich jedoch nicht auf berufsfremde Tätigkeiten, es sei denn, diese erfüllten die in § 6 Abs 5 SGB VI genannten Voraussetzungen. Sollte dies nicht der Fall sein, seien für die betreffende Beschäftigung Beiträge zur Angestelltenversicherung zu entrichten. Am 15. Dezember 1992 gebar die Klägerin die Zwillinge Sebastian und Tobias. Für diese Kinder beantragte sie im Dezember 1993 die Vormerkung von Kindererziehungszeiten sowie Kinderberücksichtigungszeiten. Mit Bescheid vom 7. Juni 1994 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. September 1994 lehnte die Beklagte den Antrag unter Hinweis auf § 56 Abs 4 Nr 2 SGB VI ab, weil die Klägerin während der Erziehungszeit von der Versicherungspflicht befreit sei. Durch Urteil vom 11. Juli 1996 hat das SG die Klage abgewiesen.

Auf die Berufung der Klägerin hat das LSG durch Urteil vom 20. August 1997 das Urteil des SG und die angefochtenen Bescheide aufgehoben und die Beklagte verurteilt, für die Erziehung der Kinder Sebastian und Tobias Pflichtbeitrags- und Berücksichtigungszeiten im Versicherungsverlauf der Klägerin vorzumerken. Zur Begründung hat das LSG im wesentlichen ausgeführt: Der Grundtatbestand des § 56 Abs 1 SGB VI sei ohne weiteres erfüllt und die Anrechnung von Kindererziehungszeiten bzw Kinderberücksichtigungszeiten sei auch nicht durch § 56 Abs 4 Nr 2 SGB VI ausgeschlossen. Wer während der Erziehungszeit gemäß § 6 Abs 1 Nr 1 SGB VI aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung seiner Berufsgruppe gewesen und nach Maßgabe der Vorschrift auch von der Versicherungspflicht befreit worden sei, falle zwar grundsätzlich unter diese Ausschlußregelung. Dies gelte jedoch nur, wenn und solange die Befreiung von der Versicherungspflicht ihre volle Rechtswirkung entfalte und somit keinerlei gesetzliche Versicherungspflicht bestehe. Die Klägerin habe dagegen bereits im April 1990 ihre Tätigkeit als Apothekerin aufgegeben und ihre Mitgliedschaft im berufsständischen Versorgungswerk freiwillig fortgesetzt. Zum 1. Januar 1992 habe sie sodann eine anderweitige versicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen. Gemäß § 6 Abs 5 Satz 1 SGB VI sei die Befreiung auf die jeweilige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit beschränkt. Im Umkehrschluß ergebe sich aus dieser Vorschrift, daß bei einem Wechsel in eine zeitlich unbegrenzte andere versicherungspflichtige Tätigkeit die Befreiung von der Versicherungspflicht erlösche oder sich jedenfalls auf diese nicht erstrecke. Die freiwillige Mitgliedschaft in einem Versorgungswerk falle jedenfalls dann nicht unter den Ausschlußtatbestand des § 56 Abs 4 Nr 2 SGB VI, wenn während der fraglichen Zeit eine versicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt worden sei. Ein Ausschluß sei nur dann gerechtfertigt, wenn mit der Befreiung von der Versicherungspflicht dauerhaft und in vollem Umfang auf die Einbeziehung in das soziale Schutzsystem der gesetzlichen Rentenversicherung verzichtet werde. Dagegen sei eine Versicherte, die während der Erziehungszeit aufgrund einer Beschäftigung Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung abführe, wieder in das Rentenversicherungssystem integriert, so daß ihr auch die damit verbundenen Vergünstigungen nicht vorenthalten werden dürften. Andernfalls wäre eine sachlich nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung zu anderen berufstätigen Müttern nicht auszuschließen.

Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt die Beklagte eine Verletzung des § 56 Abs 4 Nr 2 iVm § 57 Abs 1 SGB VI. Die im Jahre 1984 ausgesprochene Befreiung von der Versicherungspflicht gelte auch nach dem Inkrafttreten des SGB VI unverändert weiter, da sowohl nach § 7 Abs 2 AVG als auch nach § 6 Abs 1 SGB VI in der bis 31. Dezember 1995 geltenden Fassung die Befreiung grundsätzlich für jede Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit gelte, die die Befreiungsvoraussetzungen (Pflichtmitgliedschaft in der Berufskammer und im Versorgungswerk) erfülle. Ferner seien die Befreiungsvoraussetzungen auch dann erfüllt, wenn bei fortbestehender Kammerpflicht die Mitgliedschaft im Versorgungswerk freiwillig fortgesetzt werde. Die Klägerin habe weiterhin dem Berufsstand der Apotheker angehört. Der Befreiungsbescheid sei daher nicht gemäß § 48 SGB X wegen Änderung in den Verhältnissen aufzuheben. Unberührt bleibe hiervon, daß eine anderweitige, berufsfremde Tätigkeit von der Befreiung nicht erfaßt werde. Da die Klägerin weiterhin während der Erziehungszeit von der Versicherungspflicht befreit gewesen sei, sei aufgrund des eindeutigen Gesetzeswortlauts des § 56 Abs 4 SGB VI eine Vormerkung von Kindererziehungs- bzw Kinderberücksichtigungszeiten ausgeschlossen. Diese Zeiten dienten der Lückenfüllung im Rahmen der Pflichtversicherung. Wer während der Kindererziehung einem anderen sozialen Sicherungssystem angehöre, habe jedoch in aller Regel keine rentenrechtlichen Einbußen durch Kindererziehung hinzunehmen.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 20. August 1997 aufzuheben und die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Speyer vom 11. Juli 1996 zurückzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

II

Die Revision der Beklagten ist im Sinne der Zurückverweisung begründet. Zu Recht ist das LSG zwar davon ausgegangen, daß die Klägerin die Feststellung von Pflichtbeitrags- und Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung für die am 15. Dezember 1992 geborenen Zwillinge Sebastian und Tobias beanspruchen kann. Es fehlen jedoch die erforderlichen tatsächlichen Feststellungen, um entscheiden zu können, für welche Zeiträume nach der Geburt die entsprechenden Voraussetzungen weiterhin bestanden haben. Zur Nachholung dieser Feststellungen war der Rechtsstreit an das LSG zurückzuverweisen.

Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch auf "Vormerkung" richtet sich nach § 149 Abs 5 Satz 1 SGB VI. Danach stellt der Versicherungsträger im Versicherungsverlauf enthaltene Daten durch Bescheid fest, wenn diese länger als sechs Jahre zurückliegen. Auch wenn es sich nicht um solche Daten handelt, hat die Klägerin Anspruch darauf, daß ein gleichwohl darüber erteilter Bescheid inhaltlich zutreffend ist (Senatsurteil vom 28. Juli 1992 - 5 RJ 24/91 - BSGE 71, 78, 79 = SozR 3-2600 § 56 Nr 2; BSG-Urteil vom 17. November 1992 - 4 RA 15/91 - BSGE 71, 227, 229 = SozR 3-2600 § 56 Nr 4). Soweit die Beklagte im angefochtenen Bescheid die Feststellung von Kindererziehungs- und Berücksichtigungszeiten grundsätzlich abgelehnt hat, erweist er sich als rechtswidrig.

Nach § 56 Abs 1 SGB VI idF des RÜG vom 25. Juli 1991 (BGBl I 1606) wird einem Elternteil eine Kindererziehungszeit von 36 Monaten nach Ablauf des Monats der Geburt als Zeit der Versicherungspflicht wegen Kindererziehung (§ 3 Nr 1 SGB VI) angerechnet, wenn die Erziehungszeit diesem Elternteil zuzurechnen ist, die Erziehung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erfolgt ist oder einer solchen gleichsteht, und wenn der Elternteil nicht von der Anrechnung ausgeschlossen ist. Soweit die Voraussetzungen für die Anrechnung einer Kindererziehungszeit vorliegen, ist die Zeit der Erziehung bis zum vollendeten 10. Lebensjahr des Kindes nach § 57 SGB VI bei dem Elternteil eine Berücksichtigungszeit.

Daß die am 15. Dezember 1992 geborenen Zwillinge - mangels übereinstimmender Erklärung der Eltern - der Klägerin als Mutter zuzuordnen sind (§ 56 Abs 1 Satz 1 iVm Abs 2 Satz 8 SGB VI) und daß die Klägerin die Kinder bislang im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erzogen hat (§ 56 Abs 1 Satz 2 Nr 2 iVm Abs 3 Satz 1 SGB VI), ist zwischen den Beteiligten nicht zweifelhaft. Sie ist jedoch auch nicht nach § 56 Abs 1 Satz 2 Nr 3 iVm Abs 4 Nr 2 SGB VI von der Anrechnung einer Kindererziehungszeit ausgeschlossen, solange sie ausschließlich außerhalb des Apothekerberufs unbefristet rentenversicherungspflichtig beschäftigt ist oder im Anschluß hieran keine Beschäftigung ausübt.

Nach § 56 Abs 4 Nr 2 SGB VI werden Elternteile ua von der Anrechnung einer Kindererziehungszeit ausgeschlossen, wenn sie während der Erziehungszeit von der Versicherungspflicht befreit waren. Insoweit kommt es, wie bei den übrigen Anrechnungsvoraussetzungen nach § 56 Abs 1 SGB VI, auf die Verhältnisse während der Zeit der Erziehung des Kindes an, welche durch das Gesetz auf den Zeitraum der ersten 36 Monate nach seiner Geburt begrenzt ist. Das LSG ist im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, daß die Klägerin jedenfalls zu Beginn der Erziehungszeit nicht iS von § 56 Abs 4 Nr 2 SGB VI von der Versicherungspflicht befreit war.

Eine solche Befreiung folgt nicht bereits aus dem nach § 7 Abs 2 AVG ergangenen Befreiungsbescheid der Beklagten vom 24. August 1984. Ihm lag die Vorschrift des § 7 Abs 2 AVG in der am 1. Juli 1979 in Kraft getretenen Fassung des Art 3 Nr 2 Buchst a des Gesetzes zur Einführung eines Mutterschaftsurlaubs vom 25. Juni 1979 (BGBl I 797) zugrunde. Danach wurden Personen auf ihren Antrag von der Versicherungspflicht befreit, die aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglieder einer öffentlich-rechtlichen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe waren, wenn für die angestellten Mitglieder nach näherer Maßgabe der Satzung einkommensbezogene Beiträge unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze zu entrichten waren und aufgrund dieser Beiträge Leistungen für den Fall der Invalidität und des Alters sowie für Hinterbliebene erbracht und angepaßt wurden, wobei auch die finanzielle Lage der Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung zu berücksichtigen war. Hierauf Bezug nehmend liegt die rechtliche Regelung iS des § 31 Satz 1 SGB X (Verfügungssatz), die der Befreiungsbescheid vom 24. August 1984 enthält, allein in der Befreiung von der Versicherungspflicht und der Bestimmung ihres Beginns. Die Ausführungen im Bescheid der Beklagten zur Fortdauer der Befreiung bei freiwilliger Mitgliedschaft im Versorgungswerk und zum Widerruf stellen lediglich Hinweise dar, mit denen die Beklagte den Befreiungsbescheid erläutert hat. Dies hat der 12. Senat des BSG zu gleichartigen Bescheiden bereits entschieden (BSG Urteil vom 7. November 1991 - 12 RK 49/89 - SozR 3-2940 § 7 Nr 2; BSG Urteil vom 30. April 1997 - 12 RK 34/96 - BSGE 80, 215, 221 = SozR 3-2940 § 7 Nr 4). Dem schließt sich der erkennende Senat an.

Die im Befreiungsbescheid vom 24. August 1984 ausgesprochene Befreiung von der Versicherungspflicht erstreckte sich nicht auf den Zeitraum ab 1. Januar 1992, in dem die Klägerin bis zur Geburt der Zwillinge bzw dem Beginn des Erziehungszeitraums eine Tätigkeit als Bürokraft ausübte. Insoweit waren die Befreiungsvoraussetzungen des zu diesem Zeitpunkt in Kraft getretenen SGB VI maßgebend. § 7 AVG ging mit dem RRG 1992 in der Regelung des § 6 SGB VI auf; die Voraussetzungen einer Fortgeltung vor dem 1. Januar 1992 erteilter Befreiungsbescheide regelt § 231 SGB VI. Jedenfalls nach § 6 SGB VI aber erfaßt eine Befreiung von der Versicherungspflicht nicht unbefristete Beschäftigungen oder Tätigkeiten außerhalb des für die Befreiung maßgebenden Berufs als Apothekerin, aus dessen Ausübung die Pflichtmitgliedschaft in der berufsständischen Versorgung folgt.

§ 6 SGB VI idF des RRG übernahm - erweitert auf Selbständige - in seinem Abs 1 Nr 1 den Wortlaut des § 7 Abs 2 AVG. Neu eingeführt wurde § 6 Abs 5 SGB VI. Danach ist die Befreiung auf die jeweilige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit beschränkt; sie erstreckt sich auf eine andere versicherungspflichtige Tätigkeit, wenn diese infolge ihrer Eigenart oder vertraglich im voraus zeitlich begrenzt ist und der Versorgungsträger für die Zeit der Tätigkeit den Erwerb einkommensbezogener Versorgungsanwartschaften gewährleistet.

Diese Regelung ist in dem Sinn zu verstehen, daß die Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 6 Abs 1 Nr 1 SGB VI nicht personen-, sondern tätigkeitsbezogen ist. Sie gilt nur für diejenige Tätigkeit, für die sie erteilt ist (vgl Boecken in GemeinschaftsKomm-SGB VI, Stand: 1998, § 6 RdNr 158; Eicher/Haase/Rauschenbach, Komm zur Rentenversicherung, Stand: 1996, § 6 Anm 12; Hauck/Haines/Klattenhoff, Komm zum SGB VI, K § 6 RdNrn 79 ff, Stand: Oktober 1997; Kasseler Komm/Gürtner, § 6 SGB VI RdNr 30, Stand: Mai 1997; Kreßel, SGb 1998, 542, 543). Dem entspricht die Erläuterung in der Gesetzesbegründung, wonach die Regelung in § 6 Abs 5 Satz 1 SGB VI dazu dient, den sozialen Schutz der Betroffenen zu verbessern und § 6 Abs 5 Satz 2 SGB VI sicherstellen soll, daß eine vorübergehende berufsfremde Tätigkeit nicht zu einem Wechsel des Alterssicherungssystems führt (BT-Drucks 11/4124, S 151, 152).

Der Tätigkeitsbezug der Befreiung wird mit der Neufassung des § 6 SGB VI durch das Gesetz vom 15. Dezember 1995 (BGBl I 1824) verdeutlicht. Das Gesetz führte als zusätzliche Voraussetzung für die Befreiung ein, daß die Angestellten oder Selbständigen zugleich kraft gesetzlicher Verpflichtung Mitglied einer berufsständischen Kammer sind und die gesetzliche Verpflichtung zur Mitgliedschaft in der berufsständischen Kammer am jeweiligen Ort der Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit für ihre Berufsgruppe bereits vor dem 1. Januar 1995 bestanden hat. Der Wortlaut des § 6 Abs 1 Nr 1 SGB VI wurde dabei dahin neu gefaßt, daß unter den genannten und im übrigen unveränderten Voraussetzungen von der Versicherungspflicht Angestellte und selbständig Tätige für die Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit, wegen der sie aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Versorgungseinrichtung oder Versicherungseinrichtung ihrer Berufsgruppe (berufsständische Versorgungseinrichtung) sind, befreit werden.

Den Beschäftigungs- bzw Tätigkeitsbezug der Befreiung hebt auch die Übergangsvorschrift des § 231 SGB VI hervor. § 231 Satz 1 SGB VI aF (seit 1996: § 231 Abs 1 Satz 1 SGB VI) bestimmt, daß Personen, die am 31. Dezember 1991 von der Versicherungspflicht befreit waren, in derselben Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit von der Versicherungspflicht befreit bleiben. Mit "derselben Beschäftigung oder Tätigkeit" kann nur diejenige Beschäftigung oder Tätigkeit gemeint sein, für die die Befreiung von der Versicherungspflicht erteilt war (vgl BSG Urteil vom 30. April 1997 - 12 RK 34/96 - BSGE 80, 215, 220 f = SozR 3-2940 § 7 Nr 4).

Auf den konkreten Fall angewandt, bedeutet dies: Eine Kontinuität in der Beschäftigung als Apothekerin über den 31. Dezember 1991 hinaus war bei der Klägerin nicht gegeben. Sie war seit dem 1. Januar 1992 ausschließlich und unbefristet versicherungspflichtig außerhalb des Apothekerberufs beschäftigt. Bis zur Geburt der Zwillinge hatte sie auch eine Beschäftigung als Apothekerin nicht wieder aufgenommen. Danach war sie jedenfalls zunächst ohne Beschäftigung. Somit lagen bei ihr zu Beginn des Erziehungszeitraums die Befreiungsvoraussetzungen des § 6 SGB VI nicht vor. Sie war daher nicht iS von § 56 Abs 4 Nr 2 SGB VI von der Versicherungspflicht befreit. Dieser Rechtszustand bestand so lange fort, wie sie nach der Geburt der Kinder lediglich die berufsfremde Beschäftigung fortsetzte oder keine Beschäftigung ausübte.

Diese rechtliche Beurteilung ergibt sich, auch ohne daß der Befreiungsbescheid vom 24. August 1984 durch die Beklagte nach § 48 Abs 1 SGB X wegen Änderung der Verhältnisse aufzuheben wäre. Der Regelungsgehalt dieses Dauerverwaltungsaktes schließt - wie oben dargelegt - die Versicherungsbefreiung hinsichtlich der ab 1. Januar 1992 ausgeübten Beschäftigung als Bürokraft nicht ein. Dementsprechend hat die Beklagte in ihrem Schreiben an die Klägerin vom 6. Juli 1992 lediglich klargestellt, daß sich die Befreiung nicht auf berufsfremde Tätigkeiten erstrecke. In bezug auf jene Beschäftigung ist der Befreiungsbescheid nicht etwa rechtswidrig geworden; er ist insoweit lediglich gegenstandslos (s Boecken in GemeinschaftsKomm - SGB VI, Stand 1998, § 6 RdNr 158). Er hat sich freilich auch nicht iS des § 39 Abs 2 SGB X auf andere Weise erledigt, da er bei Aufnahme einer neuen Beschäftigung als Apothekerin weiterhin Wirkungen entfaltet; eines neuen Befreiungsantrags bedarf es insoweit nicht.

Dieses Ergebnis steht nicht im Widerspruch zur bisherigen Rechtsprechung des BSG. Die ältere Rechtsprechung, wonach die Befreiung von der Versicherungspflicht auch für die Dauer einer sich an die Pflichtmitgliedschaft anschließenden freiwilligen Mitgliedschaft in der Versorgungseinrichtung galt, erklärt sich vor dem Hintergrund der damaligen Gesetzeslage und hatte außerdem teilweise andere Sach- und Rechtsfragen zum Inhalt (BSG Urteil vom 18. September 1963 - 1 RA 202/62 - BSGE 20, 37 = SozR Nr 3 zu § 7 AVG; BSG Urteil vom 16. Dezember 1975 - 11 RA 26/75 - BSGE 41, 93 = SozR 2400 § 10 Nr 1). Hierauf hat der 12. Senat des BSG in seiner Entscheidung vom 30. April 1997 (12 RK 34/96 - BSGE 80, 215, 219 = SozR 3-2940 § 7 Nr 4) bereits hingewiesen. Auch in dieser Entscheidung, bei der es um die Rechtmäßigkeit der Aufhebung eines Befreiungsbescheides nach § 48 Abs 1 Satz 1 SGB X ging, war Prüfungsmaßstab der Befreiung von der Versicherungspflicht vorrangig § 7 Abs 2 AVG. Dabei wurde klargestellt, daß sich "daran, daß für die Befreiung von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung die Pflichtmitgliedschaft in der berufsständischen Versorgung maßgeblich ist", mit dem Inkrafttreten des § 6 Abs 1 Nr 1 SGB VI zum 1. Januar 1992 nichts geändert hat.

Auch das von der Beklagten zitierte Urteil des 4. Senats vom 30. April 1991 (4 RA 29/90 - SozR 3-2200 § 1251a Nr 16) hatte vor Inkrafttreten des SGB VI geltendes Recht zum Gegenstand, nämlich § 28a Abs 4 Buchst a AVG, dem die jetzige Ausnahmeregelung in § 56 Abs 4 Nr 2 SGB VI entspricht, in Verbindung mit § 7 Abs 2 AVG. Dort ging es um die Vormerkung von Kindererziehungszeiten in dem Fall einer nach Wegfall der Pflichtmitgliedschaft in der berufsständischen Versorgung nicht mehr berufstätigen Ärztin, bei der der Versicherungsträger die Befreiung ohne Rückwirkung widerrufen hatte und dieser Bescheid bestandskräftig geworden war. Unter diesen Umständen hat der 4. Senat die Auffassung vertreten, daß mit der (jeweiligen) Beendigung der Mitgliedschaft in der berufsständischen Versorgung nicht (automatisch) ein Wegfall der Befreiung eingetreten sei, sondern die Klägerin erst von diesem Zeitpunkt an iS des § 28a Abs 4 Buchst a AVG "von der Versicherungspflicht" befreit sei, wenn der bestandskräftige Widerrufsbescheid - nach § 44 Abs 2 SGB X oder § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 2 SGB X - auch für die Vergangenheit zurückgenommen worden sei. Während das BSG zuvor schon für den Fall einer Befreiung auf Antrag des Arbeitgebers nach § 8 AVG entschieden hatte, daß sich die Befreiung von der Versicherungspflicht bei Wegfall des Regelungsobjektes (Wegfall des Dienstverhältnisses wegen Umwandlung des öffentlich-rechtlichen Arbeitgebers in eine privat-rechtliche Gesellschaft) auch ohne Aufhebungsakt erledigte (Urteil vom 30. Januar 1980 - 12 RK 66/78 - SozR 2200 § 1231 Nr 2), hielt der 4. Senat im Fall der Befreiung nach § 7 Abs 2 AVG die Beseitigung der Bestandskraft des Befreiungsbescheides für erforderlich. Der Unterschied zwischen beiden Befreiungsvorschriften wurde namentlich darin gesehen, daß in § 8 AVG Regelungsobjekt das konkrete Beschäftigungsverhältnis (Dienstverhältnis) war und dort die früher in § 7 Abs 5 AVG aF enthaltene Widerrufsregelung fehlte.

Nachdem das neue Recht die Befreiungssachverhalte der früheren §§ 7 und 8 AVG in § 6 SGB VI zusammenfassend regelt, ist für eine solche Differenzierung im Hinblick auf das Ende der Befreiung kein Raum. Aus dem Tätigkeitsbezug der Befreiung nach § 6 Abs 1 Nr 1 iVm Abs 5 und § 231 SGB VI ergibt sich zudem, wie schon aufgezeigt, eine von vornherein eingeschränkte Wirkung der Befreiung. Schließlich läßt sich weder aus dieser Entscheidung des 4. Senats noch aus den weiteren, von der Beklagten zitierten Urteilen vom 27. Juni 1991 (4 RA 5/91 - SozR 3-2200 § 1251a Nr 19) und vom 21. Juli 1992 (4 RA 27/91 - nicht veröffentlicht) ein Ansatzpunkt für ihre Auffassung entnehmen, daß freiwillige Mitglieder einer berufsständischen Versorgungseinrichtung iS einer Systemabgrenzung dieser solange zuzuordnen seien, als jedenfalls noch eine Kammerpflicht bestehe. Denn es kommt für die Befreiung wesentlich nicht auf die Kammerzugehörigkeit an, sondern auf die für die Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit gesetzlich angeordnete oder auf Gesetz beruhende Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung (vgl § 1 Abs 2 Satz 1 des Heilberufsgesetzes Rheinland-Pfalz vom 20. Oktober 1978, GVBl 649). Letzteres ist schon der oa Entscheidung des 12. Senats vom 30. April 1997 (12 RK 34/96 - BSGE 80, 215, 218f = SozR 3-2940 § 7 Nr 4) zu entnehmen. Erst recht wird dies durch § 6 Abs 1 Nr 1 SGB VI, insbesondere in seiner - bereits angeführten - späteren Fassung des Gesetzes vom 15. Dezember 1995, deutlich. Angestellte und selbständig Tätige werden danach von der Versicherungspflicht befreit "für die Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit", wegen der sie Pflichtmitglied in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung und zugleich Pflichtmitglied in einer berufsständischen Kammer sind.

Die hier vertretene Auffassung zur Auslegung des Tatbestandsmerkmals "von der Versicherungspflicht befreit war" in § 56 Abs 4 Nr 2 SGB VI "unterläuft" auch nicht die vom Gesetzgeber mit der Ausschlußregelung verfolgte Absicht. Dabei kann dahinstehen, ob - wie die Beklagte meint - die Anerkennung von Kindererziehungszeiten zur Lückenfüllung im Rahmen der Pflichtversicherung gedacht ist und deshalb Versicherte, die sich durch einen Befreiungsantrag aus der Solidargemeinschaft gelöst haben, auszuschließen sind. Insoweit sind Zweifel angebracht, hat doch das BVerfG im Urteil vom 12. März 1996 (1 BvR 609/90 - BVerfGE 94, 241 = SozR 3-2200 § 1255a Nr 5) ausgeführt, die Anerkennung von Kindererziehungszeiten folge gerade nicht dem Prinzip der Lückenschließung, was sich ua darin zeige, daß der Gesetzgeber Kindererziehungszeiten auch solchen Frauen zukommen lasse, die niemals einer Solidargemeinschaft angehört haben. Hält man allerdings mit der Beklagten die Lückenschließung für ein Ziel bei Anrechnung von Kindererziehungszeiten, dann wäre diese Lückenschließung bei der Auslegung der Beklagten auch dem Elternteil verschlossen, der sich lediglich mit freiwilligen Beiträgen eine früher erworbene Anwartschaft aus einer berufsständischen Versorgung erhält. Mit der Entscheidung des Gesetzgebers, die berufsständische Versorgung nur bei einer gesetzlich begründeten Pflichtmitgliedschaft und Zahlung einkommensbezogener Beiträge als der Rentenversicherung gleichwertige Sicherung anzuerkennen, wäre dies nicht zu vereinbaren.

Der Ausschlußgrund der Befreiung von der Versicherungspflicht in § 56 Abs 4 Nr 2 SGB VI hat ebenso wie die Vorgängerregelung des § 28a AVG allerdings systemabgrenzende Funktion (BSG Urteile vom 30. April 1991 - 4 RA 29/90 - SozR 3-2200 § 1251a Nr 16 und vom 27. Juni 1991 - 4 RA 5/91 - SozR 3-2200 § 1251a Nr 19). Elternteile werden danach von der Anrechnung von Kindererziehungszeiten in der Rentenversicherung ausgeschlossen, wenn sie während der Erziehung einem anderen Sicherungssystem angehört haben, das ihnen einen - durch das SGB VI anerkannten - prinzipiell gleichwertigen Schutz wie die gesetzliche Rentenversicherung gewährt. Diese Erwägung des Gesetzgebers, die schon für die durch das Hinterbliebenenrenten- und Erziehungszeitengesetz vom 11. Juli 1985 (BGBl I 1450) eingeführte Ausschlußregelung des § 28a Abs 4 Buchst a AVG maßgeblich war (vgl BT-Drucks 10/3518, S 22 ff; BT-Drucks 10/3519, S 15), gilt auch für § 56 Abs 4 Nr 2 SGB VI, der das bis dahin geltende Recht übernommen hat (BT-Drucks 11/4124, S 166). Für die Gleichwertigkeit der berufsständischen Versorgung setzt das SGB VI jedoch ebenso wie schon das AVG eine aufgrund eines Gesetzes angeordnete oder auf Gesetz beruhende Verpflichtung zur Mitgliedschaft in einem anderen System voraus (§ 6 Abs 1 Nr 1 SGB VI, § 7 Abs 2 AVG); eine freiwillige Versicherung reicht insoweit nicht. Soweit die ältere Rechtsprechung eine Fortdauer der Versicherungsbefreiung bei freiwilliger Weiterversicherung in der berufsständischen Versorgung angenommen hat, bezog sich dies auf Fälle, in denen nach dem Ausscheiden aus der Pflichtmitgliedschaft noch eine berufsgruppenspezifische Tätigkeit ausgeübt wurde (BSG Urteil vom 18. September 1963 - 1 RA 202/62 - BSGE 20, 37 = SozR Nr 3 zu § 7 AVG). Die Klägerin hat nach Beendigung ihrer Pflichtmitgliedschaft in der Apotheker-Versorgung bis zur Geburt der Zwillinge aber keine berufsgruppenspezifische Beschäftigung ausgeübt. Mit der Aufnahme einer unbefristeten versicherungspflichtigen Beschäftigung ab Januar 1992 bestand für sie eine Pflichtversicherung allein in der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Regelungen des § 6 Abs 1 SGB VI schließen einen derartigen Systemwechsel nicht aus; § 6 Abs 5 Satz 2 SGB VI setzt vielmehr voraus, daß ein solcher möglich ist.

Die Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung von Kindererziehungs- und Kinderberücksichtigungszeiten besteht allerdings nur, soweit und solange die Voraussetzungen des § 56 Abs 1 SGB VI in den 36 Kalendermonaten nach der Geburt der Kinder bzw - bei der Kinderberücksichtigungszeit - von ihrer Geburt an bis zur Vollendung ihres 10. Lebensjahres vorliegen. Nach den tatsächlichen Feststellungen des LSG ist das Vorhandensein eines Ausschlußgrundes zwar für den Beginn dieses Zeitraumes zu verneinen; ob und inwieweit das auch für die anschließende Zeit zutrifft, ergibt sich daraus indes nicht. Das LSG wird Ermittlungen darüber nachzuholen haben. Dabei wird es auch zu berücksichtigen haben, daß die nach § 57 SGB VI anrechenbare Berücksichtigungszeit noch nicht abgelaufen ist. Anlaß, dieser Frage nachzugehen, besteht schon deshalb, weil die Klägerin im Berufungsverfahren nur die Vormerkung von Kindererziehungszeiten und Kinderberücksichtigungszeiten bis 31. Mai 1994 beantragt hatte und das LSG bei seiner Entscheidung ohne nähere Begründung über den geltend gemachten Anspruch hinausgegangen ist.

Die Sache war daher zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das LSG zurückzuverweisen.

Ende der Entscheidung

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