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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundessozialgericht
Urteil verkündet am 07.07.1998
Aktenzeichen: B 5/4 RA 84/97 R
Rechtsgebiete: SozSichAbk POL


Vorschriften:

SozSichAbk POL Art 19 Abs 7
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESSOZIALGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am 7. Juli 1998

Az: B 5/4 RA 84/97 R

Kläger und Revisionskläger,

Prozeßbevollmächtigte:

gegen

Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, Ruhrstraße 2, 10709 Berlin,

Beklagte und Revisionsbeklagte.

Der 5. Senat des Bundessozialgerichts hat auf die mündliche Verhandlung vom 7. Juli 1998 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Baltzer, der Richter Baumann und Dr. Fichte sowie die ehrenamtliche Richterin Müller und den ehrenamtlichen Richter Dr. Wirsam

für Recht erkannt:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Berlin vom 22. August 1997 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten auch des Revisionsverfahrens nicht zu erstatten.

Gründe:

I

Streitig ist, ob der Kläger einen Anspruch auf Erstattung von Beiträgen zur deutschen Rentenversicherung hat.

Der 1940 geborene Kläger ist polnischer Staatsangehöriger und war von 1988 bis 1994 in der Bundesrepublik Deutschland versicherungspflichtig beschäftigt. Anschließend kehrte er nach Polen zurück.

Am 18. Juli 1994 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Erstattung der von ihm zur deutschen Rentenversicherung gezahlten Beiträge. Dies lehnte die Beklagte ab (Bescheid vom 21. September 1994; Widerspruchsbescheid vom 13. Januar 1995). Im Widerspruchsbescheid führte sie aus, der Antrag sei zu Recht abgelehnt worden. Art 19 Abs 7 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen über Soziale Sicherheit vom 8. Dezember 1990 (SozSichAbk POL) schließe eine Erstattung von Beiträgen zur deutschen Rentenversicherung an in Polen lebende Versicherte aus, auch wenn das Recht zur freiwilligen Versicherung nach deutschen Rechtsvorschriften nicht bestehe. Polnische Staatsangehörige mit gewöhnlichem Aufenthalt außerhalb Deutschlands seien zur freiwilligen Versicherung in der deutschen Rentenversicherung nicht berechtigt, weil insoweit ihre abkommensrechtliche Gleichstellung (Art 4 SozSichAbk POL) insoweit ausgeschlossen worden sei (Nr 1 des Schlußprotokolls zum SozSichAbk POL, BT-Drucks 12/470, S 20).

Mit der beim SG Berlin erhobenen Klage hat der Kläger geltend gemacht: Zwar könne nach der deutschen Fassung des Art 19 Abs 7 SozSichAbk POL eine Erstattung nicht verlangt werden, wenn das Recht auf freiwillige Versicherung nach deutschen Rechtsvorschriften nicht bestehe. Er berufe sich aber auf den ebenso verbindlichen Wortlaut in polnischer Sprache. Danach könne eine Erstattung nicht verlangt werden, wenn das Recht auf freiwillige Versicherung nach deutschen Rechtsvorschriften bestehe. Dies bedeute im Umkehrschluß, sie könne verlangt werden, wenn das Recht auf freiwillige Versicherung, wie bei ihm, nicht bestehe. Eine Auslegung der beiden widersprüchlichen Vertragsfassungen sei unzulässig, weil jede Fassung für sich genommen eindeutig sei. Bei einem Widerspruch sei auf das allen Texten gemeinsame Minimum abzustellen (Hinweis auf Berber, Lehrbuch des Völkerrechts). Daher sei die strittige Regelung als nicht existent zu betrachten. Nach § 210 SGB VI habe er deshalb einen Anspruch auf Beitragserstattung. Durch Urteil vom 8. November 1996 hat das SG die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Zwar führten beide Vertragstexte des Art 19 Abs 7 SozSichAbk POL zu Regelungen, die einander entgegenständen. Diese Widersprüchlichkeit habe aber nicht zur Folge, daß beide Vertragstexte als nicht existent anzusehen seien. Vielmehr sei nach den Auslegungsregeln der Art 31 bis 33 des auf die Parteien des SozSichAbk POL anwendbaren Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge vom 23. Mai 1969 (Wiener Vertragskonvention <WVK>, BGBl II 1985 S 926) dem deutschen Wortlaut des Art 19 Abs 7 SozSichAbk POL der Vorzug zu geben. Dieser trage dem Ziel und Zweck des Vertrags am ehesten Rechnung. Nach der Präambel des SozSichAbk POL sei wesentliches Ziel des Abkommens die Annäherung an das Recht der Europäischen Gemeinschaft. Innerhalb dieser finde eine Beitragserstattung nach § 210 Abs 1 Nr 1 SGB VI regelmäßig nicht statt (Hinweis auf Art 10 Abs 2 und Anhang VI Abschnitt C Nr 4 EWG-Verordnung 1408/71). Außerdem hätte es der "differenzierten Formulierung" des Art 19 Abs 7 SozSichAbk POL nicht bedurft, wenn eine Beitragserstattung nach den deutschen Rechtsvorschriften (§ 210 SGB VI) hätte ermöglicht werden sollen. Schließlich werde mit der deutschen Fassung des Art 19 Abs 7 SozSichAbk POL der Regelung des Art 18 SozSichAbk POL Rechnung getragen, die einen Leistungsanspruch auch aus den in Deutschland zurückgelegten Versicherungszeiten ermögliche. Sie verdeutliche, daß die Sicherung einer Altersversorgung gegenüber der Erstattung Vorrang habe.

Im Berufungsverfahren hat der Kläger der Ansicht des SG widersprochen, daß der Text des Art 19 Abs 7 SozSichAbk POL in seinen beiden Versionen auslegungsfähig sei. Durch Urteil vom 22. August 1997 hat das LSG die Berufung des Klägers zurückgewiesen und mit ausführlicher Begründung die Entscheidung des SG bestätigt, daß der Kläger von der Beklagten keine Beitragserstattung verlangen könne.

Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt der Kläger die Verletzung materiellen Rechts und ist weiterhin der Ansicht, daß das SozSichAbk POL wegen der widersprüchlichen Fassungen nicht auslegungsfähig sei, weil beide Fassungen jede für sich eindeutig seien. Bei widersprüchlichen Vertragstexten sei auf das allen Texten gemeinsame Minimum abzustellen. Daher sei die streitige Regelung als nicht existent zu betrachten. Die Folge sei, daß gemäß § 210 SGB VI ein Anspruch auf Beitragsrückerstattung bestehe.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

die Urteile des Landessozialgerichts Berlin vom 22. August 1997 und des Sozialgerichts Berlin vom 8. November 1996 aufzuheben sowie die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 21. September 1994 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Januar 1995 zu verpflichten, dem Kläger die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zu erstatten.

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

II

Die zulässige Revision des Klägers ist nicht begründet. SG und LSG haben zu Recht entschieden, daß der Kläger keinen Anspruch auf Erstattung der von ihm zur deutschen Rentenversicherung geleisteten Beiträge hat. Der Bescheid der Beklagten vom 21. September 1994 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Januar 1995 ist rechtmäßig. Dem Kläger steht gemäß Art 19 Abs 7 SozSichAbk POL (deutsche Fassung) kein Anspruch auf Erstattung von Beiträgen zur deutschen Rentenversicherung zu. Der Senat schließt sich nach eigener Überprüfung der zutreffenden und nachfolgend im wesentlichen zugrunde gelegten Begründung des LSG an.

Versicherten, die nicht versicherungspflichtig sind und nicht das Recht zur freiwilligen Versicherung haben, steht gemäß § 210 Abs 1 Nr 1 SGB VI ein Anspruch auf Erstattung der von ihnen gezahlten Rentenversicherungsbeiträge zu. Die Voraussetzungen dieser Bestimmung sind beim Kläger erfüllt, weil er kein Recht zur freiwilligen Versicherung nach deutschen Rechtsvorschriften hat. Nach § 7 Abs 1 SGB VI können sich Personen, die nicht versicherungspflichtig sind, für Zeiten von der Vollendung des 16. Lebensjahres an freiwillig versichern (Satz 1); dies gilt auch für Deutsche, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben (Satz 2). Der Kläger hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland, ist aber nicht Deutscher. Allerdings sieht Art 4 SozSichAbk POL bei gewöhnlichem Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates - wie bei dem sich in Polen gewöhnlich aufhaltenden Kläger - eine Gleichbehandlung der beiderseitigen Staatsangehörigen vor. Dies gilt jedoch nach Nr 1 des Schlußprotokolls zum SozSichAbk POL ausdrücklich nicht für die freiwillige Versicherung in der Rentenversicherung.

Obwohl somit der Kläger zur freiwilligen Versicherung in der deutschen Rentenversicherung nicht berechtigt ist, hat er gleichwohl keinen Anspruch auf Beitragserstattung. Dies ergibt sich aus Art 19 Abs 7 SozSichAbk POL in der deutschen Fassung. Danach kann eine Erstattung der Beiträge zur deutschen Rentenversicherung (auch dann) nicht verlangt werden, wenn das Recht zur freiwilligen Versicherung nach deutschen Rechtsvorschriften nicht besteht.

An diesem Ergebnis ändert sich nichts dadurch, daß es in der (übersetzten) polnischen Fassung des Art 19 Abs 7 SozSichAbk POL - in der das "nicht" im zweiten Halbsatz fehlt - heißt: "Eine Erstattung der Beiträge zur deutschen Rentenversicherung kann nicht verlangt werden, wenn das Recht zur freiwilligen Versicherung nach deutschen Rechtsvorschriften besteht". Dem Kläger ist zuzugeben, daß der Wortlaut des Art 19 Abs 7 SozSichAbk POL in polnischer Sprache grundsätzlich ebenso wie in deutscher Sprache verbindlich ist und bei Abweichungen keiner dem anderen kraft abkommensrechtlicher Vereinbarung vorgeht (vgl den Schlußsatz des SozSichAbk POL). Dennoch führt die Auslegung des SozSichAbk POL dazu, daß ein Erstattungsanspruch - dem deutschen Wortlaut entsprechend - nicht besteht.

Maßgebliche Grundlage für die Auslegung ist das WVK vom 23. Mai 1969. Es ist für die Bundesrepublik Deutschland am 20. August 1987 in Kraft getreten (Bekanntmachung vom 26. Oktober 1987 - BGBl II S 757), für Polen am 1. August 1990 (Bekanntmachung vom 16. März 1992 - BGBl II S 268). Damit ist es auch maßgeblich für die Auslegung des am 8. Dezember 1990 geschlossenen SozSichAbk POL. Denn nach Art 4 WVK findet das Übereinkommen auf Verträge Anwendung, die von Staaten geschlossen werden, nachdem das Übereinkommen für sie in Kraft getreten ist. Art 33 WVK, der Regelungen über die Auslegung von Verträgen mit zwei oder mehr authentischen Sprachen enthält, bestimmt in Abs 1 wie im SozSichAbk POL, daß grundsätzlich der Text in jeder Sprache in gleicher Weise maßgebend ist. Wenn jedoch ein Vergleich der authentischen Texte einen Bedeutungsunterschied aufdeckt, der durch die Anwendung der Art 31 und 32 WVK nicht ausgeräumt werden kann, ist diejenige Bedeutung zugrunde zu legen, die unter Berücksichtigung von Ziel und Zweck des Vertrags die Wortlaute am besten miteinander in Einklang bringt (Art 33 Abs 4 WVK). Zunächst ist also zu versuchen, den Bedeutungsunterschied durch die Anwendung der Art 31 und 32 WVK auszuräumen. Bereits dies führt, wie das LSG überzeugend dargelegt hat, zum Ziel.

Nach der allgemeinen Auslegungsregel in Art 31 Abs 1 und 2 WVK ist ein Vertrag nach Treu und Glauben in Übereinstimmung mit der gewöhnlichen, seinen Bestimmungen in ihrem gesamten Zusammenhang zukommenden Bedeutung und im Lichte seines Zieles und Zweckes auszulegen. Art 32 WVK sieht die Heranziehung ergänzender Auslegungsmittel, insbesondere der vorbereitenden Arbeiten und der Umstände des Vertragsabschlusses vor, um die sich unter Anwendung des Art 31 WVK ergebende Bedeutung zu bestätigen oder die Bedeutung zu bestimmen, wenn die Auslegung nach Art 31 WVK a) die Bedeutung mehrdeutig oder dunkel läßt oder b) zu einem offensichtlich sinnwidrigen oder unvernünftigen Ergebnis führt. Schon die Auslegung nach Art 31 WVK führt dazu, die deutsche Fassung des Art 19 Abs 7 SozSichAbk POL als allein maßgeblich anzusehen.

Um die Bestimmung des Art 19 Abs 7 SozSichAbk POL in ihrer Bedeutung zu erfassen, ist zunächst der Wortlaut heranzuziehen. Dieser ist zwar widersprüchlich. Im Rahmen des vom Kläger erhobenen Anspruchs ist aber darauf hinzuweisen, daß er in deutscher und polnischer Sprache gleichermaßen keine Aussage darüber trifft, wann eine Beitragserstattung verlangt werden kann, sondern nur, wann sie nicht verlangt werden kann. Aus diesen Regelungen kann der Kläger indessen nichts für sein Erstattungsbegehren herleiten. Er verkennt den Regelungsumfang der Abkommensvorschrift, wenn er meint, aus der Bestimmung, wann eine Beitragserstattung nicht verlangt werden könne, lasse sich ohne weiteres - auch im Umkehrschluß - entnehmen, wann sie verlangt werden könne. Die Regelung des Art 19 Abs 7 SozSichAbk POL, wie sie in der deutschen Fassung zum Ausdruck kommt, hat die Funktion einer Einschränkung des Erstattungsrechts nach der zur Zeit des Vertragsabschlusses geltenden Vorschrift des § 1303 Abs 1 Satz 1 RVO, die im wesentlichen mit der am 1. Januar 1992 in Kraft getretenen Nachfolgevorschrift des § 210 Abs 1 Nr 1 SGB VI vom 18. Dezember 1989 übereinstimmt. Art 19 Abs 7 SozSichAbk POL in der deutschen Fassung schließt den Erstattungsanspruch nach den vorgenannten Vorschriften aus, selbst wenn das Recht zur freiwilligen Versicherung nicht besteht. Dagegen kommt Art 19 Abs 7 SozSichAbk POL in der polnischen Fassung keinerlei regelnde Funktion zu. Diese Fassung enthält gegenüber § 1303 Abs 1 Satz 1 RVO und § 210 Abs 1 Nr 1 SGB VI weder eine Erweiterung noch eine Einschränkung, sondern bestätigt (nur), daß bei bestehendem Recht zur freiwilligen Versicherung Beiträge nicht erstattet werden, wie es bereits ohne weiteres aus § 1303 Abs 1 Satz 1 RVO und § 210 Abs 1 Nr 1 SGB VI folgt. Art 19 Abs 7 SozSichAbk POL in der polnischen Fassung kommt danach allenfalls eine klarstellende Funktion zu und führt den Rechtszustand fort, der vor dem SozSichAbk POL vom 8. Dezember 1990 bestand. Denn nach dem SozSichAbk POL vom 9. Oktober 1975 (Art 6) hätte der Kläger ebenfalls keinen Anspruch auf Beitragserstattung gehabt.

Aber auch Ziel und Zweck der Beitragserstattung im Bereich der beiden Vertragsstaaten gebieten es, Art 19 Abs 7 SozSichAbk POL in der deutschen Fassung als maßgeblich anzusehen. Allein diese Regelung entspricht dem Ziel und Zweck des SozSichAbk POL, wie es allgemein in der Präambel des SozSichAbk POL und speziell in Art 18 SozSichAbk POL zum Ausdruck kommt. Dazu hat das SG im erstinstanzlichen Urteil überzeugende Ausführungen gemacht. Diesen Darlegungen schließt sich der Senat ebenso wie das LSG an. Hierbei ist insbesondere von Bedeutung, daß ein umfassendes Beitragserstattungsrecht entsprechend § 1303 Abs 1 Satz 1 RVO und § 210 SGB VI zu Lasten einer vollen sozialen Sicherung iS des Art 18 SozSichAbk POL einerseits im europäischen Rahmen desintegrierend wirken und andererseits im Verhältnis der Abkommensstaaten zueinander ein Ungleichgewicht herbeiführen würde, was jeder Plausibilität entbehrt. Hinzu kommt, daß nach Art 20 Abs 4 SozSichAbk POL auch eine Erstattung von Beiträgen zur polnischen Rentenversicherung schlechthin ausgeschlossen ist. Außerdem paßt in diesen Zusammenhang, daß die vom Kläger entrichteten Beiträge bei einer Leistung aus der polnischen Rentenversicherung von Bedeutung sein können und somit nicht verlorengehen (vgl Art 17 und 18 SozSichAbk POL).

Dieses Ergebnis wird darüber hinaus durch die Heranziehung der Umstände des Vertragsabschlusses bestätigt, was Art 32 WVK als ergänzendes Auslegungsmittel vorsieht. Nach der Stellungnahme des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung vom 19. Mai 1995, die das SG beigezogen hat, ist beim Aushandeln des SozSichAbk POL die Frage der Beitragserstattung eingehend erörtert worden. In beiderseitiger Übereinstimmung habe eine Beitragserstattung im Abkommen weitgehend ausgeschlossen werden sollen. Dies habe vor allem für die Fälle gelten sollen, bei denen - wie hier - nach deutschem innerstaatlichen Recht (§ 1303 Abs 1 Satz 1 RVO, hier: § 210 Abs 1 Nr 1 SGB VI) für polnische Staatsangehörige bei Aufenthalt in Polen das Recht zur freiwilligen Versicherung nicht gegeben sei und deshalb ein Anspruch auf Beitragserstattung bestehe. Dies widerspräche dem Ziel des Abkommens, durch wechselseitige Zusammenrechnung der Versicherungszeiten Rentenanwartschaften zu begründen. Nur in den übrigen in § 210 Abs 1 Nrn 2 und 3 SGB VI genannten Fällen, in denen das Recht auf Beitragserstattung aus anderen Gründen gegeben sei, habe der Anspruch hierauf durch das SozSichAbk POL nicht ausgeschlossen werden sollen. Bei nächster Gelegenheit solle die polnische Seite gebeten werden, den polnischen Wortlaut dem deutschen Wortlaut anzupassen.

Auf die Auslegungsregel des Art 33 WVK braucht somit in Übereinstimmung mit dem angefochtenen Urteil nicht eingegangen zu werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs 1 SGG.

Ende der Entscheidung

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