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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundessozialgericht
Beschluss verkündet am 24.11.2008
Aktenzeichen: B 5 R 138/08 B
Rechtsgebiete: SGG


Vorschriften:

SGG § 160 Abs 2 Nr 2
SGG § 160 Abs 2 Nr 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESSOZIALGERICHT Beschluss

in dem Rechtsstreit

Az: B 5 R 138/08 B

Der 5. Senat des Bundessozialgerichts hat am 24. November 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dreher, den Richter Dr. Neuhaus und die Richterin Dr. Günniker

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 18. Februar 2008 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Gründe:

Mit Urteil vom 18.2.2008 hat das Sächsische Landessozialgericht (LSG) einen Anspruch der Klägerin auf Gewährung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (Erwerbsunfähigkeit/hilfsweise Berufsunfähigkeit) verneint.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat die Klägerin Beschwerde beim Bundessozialgericht (BSG) eingelegt. Sie beruft sich jedenfalls sinngemäß auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache iS von § 160 Abs 2 Nr 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG), Divergenz iS von § 160 Abs 2 Nr 2 SGG und das Vorliegen von Verfahrensfehlern iS von § 160 Abs 2 Nr 3 SGG.

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Die Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen, da keiner der in § 160 Abs 2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe ordnungsgemäß dargetan worden ist (vgl § 160a Abs 2 Satz 3 SGG).

Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Um seiner Darlegungspflicht zu genügen, muss ein Beschwerdeführer mithin eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) darlegen (zum Ganzen vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN). Diesen Anforderungen wird die vorliegende Beschwerdebegründung nicht gerecht.

Nach Ansicht der Klägerin beruht die Entscheidung des LSG auf der Frage, ob bei den in der ehemaligen DDR erlernten Berufen der Facharbeiterstatus nur in Betracht kommt, wenn sie im alten Bundesgebiet diesen Status haben (Punkt 1. der Beschwerdebegründung). Mit dieser Fragestellung ist aber die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht aufgezeigt. Die Klägerin hat es unterlassen, die Klärungsbedürftigkeit der von ihr aufgeworfenen Frage darzulegen. Sie geht nicht darauf ein, inwieweit die Frage nicht bereits durch höchstrichterliche Rechtsprechung geklärt sei. Hierzu hätte umso mehr Anlass bestanden, als das LSG sich in seiner Entscheidung für die Frage der Einstufung des Berufs der Klägerin ausdrücklich auf Rechtsprechung des BSG berufen hat. Im Ergebnis wirft die Klägerin dem LSG eine unrichtige Rechtsanwendung vor. Auf die vermeintliche Unrichtigkeit des Berufungsurteils kann eine Nichtzulassungsbeschwerde aber nicht gestützt werden (BSG SozR 1500 § 160a Nr 7).

Die Klägerin scheint es ebenfalls als eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung anzusehen, wieweit ihr Leistungsvermögen eingeschränkt sei, weil es sich hierbei nicht nur um eine medizinische, sondern vorrangig um eine Rechtsfrage handele (Punkt 3. der Beschwerdebegründung). Entgegen ihrer Ansicht zielt diese Fragestellung jedoch nicht auf eine Rechtsfrage, sondern nur auf die Klärung von Tatsachen. Diese werden auch nicht dadurch zu Rechtsfragen, dass sich viele Versicherte möglicherweise in einer vergleichbaren Situation befinden. Im Übrigen betreffen die Ausführungen in der Beschwerdebegründung nur die tatsächlichen Voraussetzungen für ihren eigenen Anspruch auf Rente.

Soweit die Klägerin als Verfahrensfehler eine unterlassene Sachaufklärung rügt (Punkt 2. der Beschwerdebegründung) kann dies der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen. Die Klägerin hat schon keinen Beweisantrag aufgezeigt, den das LSG übergangen haben könnte (vgl § 160 Abs 2 Nr 3 SGG). Auch in diesem Zusammenhang rügt sie im Ergebnis allein eine falsche Rechtsanwendung durch das LSG, weil dieses die Rechtsprechung des BSG nicht beachtet habe.

Dies gilt auch für die Rüge der widersprechenden Rechtsanwendung (Punkt 4. der Beschwerdebegründung). Die Klägerin befasst sich hierzu ausschließlich mit Fragen der Beweiswürdigung durch das LSG, der sie ihre eigene entgegensetzt. Auf Fehler in der Beweiswürdigung (§ 128 Abs 1 Satz 1 SGG) kann jedoch eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht gestützt werden (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG).

Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab, weil diese nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 Satz 2 SGG).

Die nicht formgerecht begründete Beschwerde ist gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG iVm § 169 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.

Ende der Entscheidung

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