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Gericht: Bundessozialgericht
Beschluss verkündet am 16.01.2007
Aktenzeichen: B 5 R 96/06 B
Rechtsgebiete: SGG, GVG
Vorschriften:
SGG § 61 Abs 1 | |
GVG § 169 | |
GVG § 171b Abs 1 S 1 | |
GVG § 171b Abs 2 | |
GVG § 171b Abs 3 | |
GVG § 173 Abs 2 |
Entscheidung wurde am 09.03.2007 korrigiert: die Rechtsgebiete, die Vorschriften und der Verfahrensgang wurden geändert, Stichworte und ein amtlicher Leitsatz wurden hinzugefügt
BUNDESSOZIALGERICHT Beschluss
in dem Rechtsstreit
Az: B 5 R 96/06 B
Der 5. Senat des Bundessozialgerichts hat am 16. Januar 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dreher, den Richter Dr. Neuhaus und die Richterin Dr. Günniker
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag der Klägerin, ihr für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundessozialgericht Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 25. Januar 2006 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.
Gründe:
Mit Urteil vom 25. Januar 2006 hat das Bayerische Landessozialgericht (LSG) einen Anspruch der Klägerin auf Gewährung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation bzw auf Erstattung von Kosten für selbst beschaffte Leistungen verneint und hierzu im Wesentlichen ausgeführt, die Beklagte sei nicht zur Erbringung dieser Leistungen verpflichtet, weil die Klägerin die persönlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nicht erfülle. Das Leistungsvermögen der Klägerin sei schon bei der Antragstellung (28. Mai 2001) so erheblich eingeschränkt gewesen, dass von einem bereits damals aufgehobenen Leistungsvermögen auszugehen sei. Damit habe eine positive Prognose auf eine wesentliche Besserung oder Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit nicht getroffen werden können. Hiervon sei im Übrigen auch die Klägerin selbst ausgegangen, da sie bereits im Februar 1998 einen Antrag auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit gestellt habe. Der angefochtene Bescheid der Beklagten sei auch nicht aufzuheben, weil die Beklagte die Teilhabeleistung zunächst mit der Begründung abgelehnt habe, die Erwerbsfähigkeit der Klägerin sei nicht eingeschränkt. Die Beklagte habe in zulässiger Weise den richtigen, zur Ablehnung der Leistung führenden Sachverhalt der bereits vorhandenen vollen Erwerbsminderung in das Gerichtsverfahren eingeführt. Der von der Klägerin geltend gemachte Kostenerstattungsanspruch bestehe nicht, denn die Klägerin habe sich nicht an das hierfür erforderliche Verfahren gehalten. Zudem habe die Beklagte die zu Grunde liegende Sachleistung nicht zu Unrecht abgelehnt und schließlich seien Privatverordnungen bzw nicht verordnungsfähige Medikamente nicht erstattungsfähig.
Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil vom 25. Januar 2006 hat die Klägerin Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt und für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens die Bewilligung von Prozesskostenhilfe sowie die Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts ist abzulehnen.
Nach § 73a Sozialgerichtsgesetz (SGG) iVm § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem Bundessozialgericht (BSG) nur dann Prozesskostenhilfe bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Dies ist hier nicht der Fall. Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 166 Abs 2 SGG) in der Lage wäre, eine Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin erfolgreich zu begründen.
Gemäß § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Ein solcher Zulassungsgrund ist weder nach dem Vorbringen der Klägerin noch nach Prüfung des Streitstoffs ersichtlich.
Es ist nicht erkennbar, dass eine Zulassung der Revision gegen das von der Klägerin angegriffene Urteil auf § 160 Abs 2 Nr 1 SGG gestützt werden könnte. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat. Die Frage muss außerdem klärungsbedürftig sein. Das ist grundsätzlich nicht der Fall, wenn die Antwort darauf von vornherein praktisch außer Zweifel steht oder die Frage bereits höchstrichterlich entschieden ist (zum Ganzen vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34). Rechtsfragen, die in diesem Sinne grundsätzliche Bedeutung haben könnten, sind hier nicht ersichtlich.
Es ergibt sich bereits aus den gesetzlichen Vorschriften, dass ein Versicherungsträger nur dann zu Teilhabeleistungen verpflichtet ist, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Zu diesen zählt auch die Prognose iS von § 10 Abs 1 Nr 2 Buchst b Sechstes Buch Sozialgesetzbuch, dass die Erwerbsfähigkeit durch die Leistung zur medizinischen Rehabilitation voraussichtlich wesentlich gebessert oder wiederhergestellt werden kann. Ein weiterer Klärungsbedarf besteht auch nicht hinsichtlich der Frage, ob ein Verwaltungsakt als rechtswidrig aufzuheben ist, wenn lediglich die rechtliche Begründung für die getroffene Verwaltungsentscheidung im anschließenden Gerichtsverfahren ausgetauscht wird (vgl hierzu Wiesner in von Wulffen, SGB X, 5. Aufl, § 41 RdNr 6 mwN). Schließlich ergibt sich aus dem Gesetz, dass ein Erstattungsanspruch für selbst beschaffte Leistungen die Einhaltung des in § 15 Abs 1 Satz 1 bis 3 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) geregelten Verfahren voraussetzt und dass ein Leistungsträger nur dann zur Kostenerstattung verpflichtet sein kann, wenn er eine unaufschiebbare Leistung nicht rechtzeitig erbringen kann oder eine Leistung zu Unrecht abgelehnt hat (§ 15 Abs 1 Satz 4 SGB IX).
Die Nichtzulassungsbeschwerde könnte auch nicht auf den Zulassungsgrund der Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) gestützt werden. Divergenz (Abweichung) bedeutet Widerspruch im Rechtssatz oder - anders ausgedrückt - das Nichtübereinstimmen tragender abstrakter Rechtssätze, die den miteinander zu vergleichenden Entscheidungen zu Grunde gelegt worden sind. Sie kommt nur dann in Betracht, wenn das LSG einen tragenden abstrakten Rechtssatz in Abweichung von einem vorhandenen abstrakten Rechtssatz des BSG, dem GmSOGB oder des BVerfG aufgestellt hat (BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 mwN). Davon kann vorliegend nicht ausgegangen werden. Vielmehr hat sich das LSG in allen wesentlichen Punkten auf vorhandene höchstrichterliche Rechtsprechung berufen; ob es sie zutreffend angewandt hat, ist im Rahmen einer Divergenzrüge unerheblich und daher hier nicht zu prüfen.
Schließlich lässt sich auch kein Verfahrensfehler feststellen, der gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 SGG zur Zulassung der Revision führen könnte. Nach Halbsatz 2 dieser Bestimmung kann der geltend gemachte Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 Satz 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Ein derartiger Beweisantrag, den das Berufungsgericht unter Verstoß gegen die Amtsermittlungspflicht (§ 103 SGG) übergangen haben könnte, ist hier nicht ersichtlich.
Wie sich aus dem persönlichen Schreiben der Klägerin vom 24. Juni 2006 ergibt, möchte sie mit der Nichtzulassungsbeschwerde vor allem eine Verletzung des Grundsatzes der Öffentlichkeit der mündlichen Verhandlung rügen. Dieser in § 61 SGG und § 169 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) niedergelegte Grundsatz ist allerdings sowohl nach dem Vorbringen der Klägerin als auch nach dem Sitzungsprotokoll des LSG vom 25. Januar 2006 nicht verletzt, denn die für den Regelfall geforderte mündliche Verhandlung hatte öffentlich stattgefunden.
Allerdings sieht die Klägerin sinngemäß Verfahrensvorschriften wohl gerade dadurch als verletzt an, dass die Öffentlichkeit nicht ausgeschlossen wurde, obwohl sie einen hierauf abzielenden Antrag gestellt habe. Eine Nichtzulassungsbeschwerde könnte jedoch nicht mit Aussicht auf Erfolg auf dieses Vorbringen gestützt werden.
Nach § 171b Abs 1 Satz 1 GVG kann die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden, soweit Umstände aus dem persönlichen Lebensbereich eines Prozessbeteiligten zur Sprache kommen, deren öffentliche Erörterung schutzwürdige Interessen verletzen würde, soweit nicht das Interesse an der öffentlichen Erörterung dieser Umstände überwiegt. Nach Abs 2 dieser Vorschrift ist die Öffentlichkeit auszuschließen, wenn die Voraussetzungen des Abs 1 Satz 1 vorliegen und der Ausschluss von der Person, deren Lebensbereich betroffen ist, beantragt wird. Die Entscheidungen nach den Abs 1 und 2 sind nach § 171b Abs 3 GVG unanfechtbar.
Es kann vorliegend dahinstehen, ob eine Verletzung dieser Vorschrift einen absoluten Revisionsgrund iS von § 547 Abs 5 ZPO iVm § 202 SGG darstellt (dagegen: Albers in Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 64. Aufl, § 171b GVG RdNr 5; das von der Klägerin erwähnte Urteil vom 28. März 2000 - BSG SozR 3-1500 § 61 Nr 1 - ist hier nicht einschlägig, weil es den Fall der fehlenden Herstellung der Öffentlichkeit betrifft). Des Weiteren braucht nicht abschließend entschieden zu werden, ob eine Revision auf eine Verletzung des § 171b GVG überhaupt gestützt werden könnte (dagegen: Gummer in Zöller, ZPO, 25. Aufl, § 171b RdNr 9), weil der Beschluss über den Ausschluss bzw Nichtausschluss der Öffentlichkeit nach der ausdrücklichen Vorschrift in § 171b Abs 3 GVG unanfechtbar ist. Diese Unanfechtbarkeit würde aber unterlaufen, wenn es einem Beteiligten möglich wäre, eine Verletzung des § 171b GVG mit Erfolg zu rügen.
Jedenfalls liegt eine Verletzung des § 171b GVG entgegen der Ansicht der Klägerin nach dem von ihr selbst mitgeteilten Ablauf der mündlichen Verhandlung und nach dem Inhalt der Sitzungsniederschrift nicht vor.
Nach § 171b Abs 1 Satz 1 GVG liegt es im Ermessen des Gerichts, die Öffentlichkeit auszuschließen, wenn die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen. Diese Ermessensentscheidung ist ohnehin allenfalls eingeschränkt überprüfbar. Ungeachtet dessen sind von der Klägerin mit ihrem Schreiben vom 24. Juni 2006 keine Gründe vorgetragen worden, denen zu entnehmen wäre, dass das Gericht von sich aus hätte gehalten sein können, die Öffentlichkeit auszuschließen. Nach dem sich aus der Sitzungsniederschrift ergebenden und von der Klägerin bestätigten Verfahrensablauf war die mündliche Verhandlung mit der Erörterung des Sach- und Streitverhältnisses und der anschließenden Stellung der Sachanträge der Beteiligten bereits durchgeführt worden, als die Klägerin den Antrag auf Ausschluss der Öffentlichkeit stellte. Wie die Klägerin beschreibt, wurden in dem Sachvortrag des Berichterstatters das Geburtsdatum und der Beruf der Klägerin sowie die Diagnosen und Ärzte genannt. Das sind keine persönlichen Umstände, deren öffentliche Erörterung geeignet gewesen sein könnte, die Klägerin bloßzustellen, ihr Ansehen herabzuwürdigen oder auch ihre Ehre oder berufliche Stellung zu gefährden und deshalb ein schutzwürdiges Interesse am Ausschluss der Öffentlichkeit zu begründen (vgl Albers, aaO, § 171b GVG RdNr 3). Für eine derart schwerwiegende Beeinträchtigung der Belange der Klägerin ergeben sich keine Anhaltspunkte, zumal die Klägerin selbst hervorhebt, dass die eigentlichen sozialmedizinischen Daten nicht Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren. Dass die Nennung dieser Daten, insbesondere der medizinischen Diagnosen, der Klägerin unangenehm oder peinlich gewesen sein könnte, reicht zur Bejahung schutzwürdiger Interessen nicht aus. Bei dieser Sachlage brauchte das LSG dem gestellten Antrag nicht nachzukommen, da dieser Antrag nur mit der Darlegung sozialmedizinischer Daten begründet worden war, die aber gerade nicht Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen waren.
Soweit die Klägerin anführt, die sozialmedizinischen Daten seien öffentlich verkündet worden, so möchte die Klägerin damit möglicherweise rügen, dass in der Mitteilung des wesentlichen Inhalts der Entscheidungsgründe sozialmedizinische Daten gegen ihren Willen zur Sprache gekommen seien. Zwar kann durch einen besonderen Beschluss des Gerichts unter den Voraussetzungen des § 171b GVG auch für die Verkündung der Urteilsgründe die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden (§ 173 GVG). Abgesehen davon, dass dieser Ausschluss einen gesonderten Antrag der Klägerin verlangt hätte, nachdem vor Verkündung des Urteils der Ausschluss der Öffentlichkeit bereits abgelehnt worden und der von der Klägerin gestellte Antrag damit erledigt war, ist auch eine Verletzung schutzwürdiger Interessen der Klägerin durch die Mitteilung der Entscheidungsgründe nicht ersichtlich. Die Klägerin hat nicht erläutert, durch welche sozialmedizinischen Daten sie sich in der Öffentlichkeit bloßgestellt sehen konnte. Bei der Beurteilung dieser Fragen wäre im Übrigen zu beachten, dass gerade in sozialgerichtlichen Verfahren ein Minimum an Diskussion ärztlicher Befunde und Diagnosen insbesondere dann unvermeidlich ist, wenn Leistungsansprüche auf Grund gesundheitlicher Beeinträchtigungen in Streit stehen. Solange eine die Beteiligten schonende Diskussion derartiger Daten gewährleistet ist, muss das Interesse der Allgemeinheit an der Öffentlichkeit des Gerichtsverfahrens höher eingeschätzt werden als das Interesse einzelner Beteiligter, für die Erörterung derartiger Daten die Öffentlichkeit auszuschließen. Ansonsten würde ein Großteil der sozialgerichtlichen Verfahren nur noch unter Ausschluss der Öffentlichkeit stattfinden können, was mit dem auch für die sozialgerichtlichen Verfahren postulierten Grundsatz (§ 61 SGG) nicht zu vereinbaren wäre.
Bei der geschilderten Sachlage könnte eine Nichtzulassungsbeschwerde auch nicht auf den Einwand der Klägerin gestützt werden, der Vorsitzende des Berufungsgerichts habe von sich aus auf die Möglichkeit eines Antrags gemäß § 171b Abs 2 GVG hinweisen müssen. Eine derartige Hinweispflicht kann nur bestehen, wenn auch aus Sicht des Vorsitzenden eine Sachlage gegeben ist, die einen Ausschluss der Öffentlichkeit im Interesse eines Beteiligten nahe legt. Vorliegend scheidet die Verletzung einer derartigen Hinweispflicht schon deshalb aus, weil - wie oben ausgeführt - weder aus dem Schreiben der Klägerin vom 24. Juni 2006 noch aus den beigezogenen Akten Anhaltspunkte für eine Verletzung der schutzwürdigen Interessen der Klägerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung und der Mitteilung der Entscheidungsgründe erkennbar sind.
Die von der Klägerin persönlich eingelegte Beschwerde ist bereits deshalb unzulässig, weil sie nicht durch einen vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten (vgl § 166 SGG) eingelegt worden ist. Die unzulässige Beschwerde ist gemäß § 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 iVm § 169 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.
Ende der Entscheidung
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