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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundessozialgericht
Beschluss verkündet am 11.12.2002
Aktenzeichen: B 5 RJ 144/02 B
Rechtsgebiete: FRG, SGG


Vorschriften:

FRG § 17a
SGG § 160a Abs 2 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESSOZIALGERICHT Beschluss

in dem Rechtsstreit

Az: B 5 RJ 144/02 B

Der 5. Senat des Bundessozialgerichts hat am 11. Dezember 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Wetzel-Steinwedel, den Richter Schenk und die Richterin Streffer sowie die ehrenamtlichen Richterinnen Sachse und Ende beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 29. April 2002 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.

Gründe:

I

Der Kläger, israelischer Staatsangehöriger, begehrt höhere Altersrente unter Berücksichtigung einer Beitragszeit polnischen Rechts von März 1936 bis September 1939.

Die Beklagte ließ den 1921 in Galizien geborenen Kläger, der seit 1949 in Israel lebt, auf seinen im Jahr 1980 gestellten Antrag zur Nachentrichtung freiwilliger Beiträge nach der Zusatzvereinbarung zum Deutsch-Israelischen Sozialversicherungsabkommen zu und gewährte ihm ab 1. Januar 1982 Rente wegen Berufsunfähigkeit sowie ab 1. März 1986 Altersruhegeld. Dabei wurden die vom Kläger geltend gemachten Zeiten von März 1936 bis September 1939 nicht berücksichtigt. Bei dieser Ablehnung blieb die Beklagte auch, nachdem sie der Ehefrau des Klägers, die er 1944 geheiratet hat, die wie er während des Kriegs nach Sibirien deportiert und mit ihm zusammen 1946 über Polen nach Israel ausgewandert war, Altersrente unter Berücksichtigung von Zeiten polnischen Rechts nach § 17a Fremdrentengesetz (FRG) bewilligt hatte (Bescheid vom 31. März 1993 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. September 1996).

Klage und Berufung blieben erfolglos (Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 10. August 2001, Urteil des Landessozialgerichts <LSG> Nordrhein-Westfalen vom 29. April 2002). Das LSG hat zur Zugehörigkeit der Ehefrau des Klägers zum deutschen Sprach- und Kulturkreis Beweis erhoben und ausgeführt, der Kläger erfülle die von § 17a FRG und § 20 des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung vom 22. Dezember 1970 (WGSVG) geforderte Voraussetzung der Zugehörigkeit zum deutschen Sprach- und Kulturkreis weder selbst noch ableitbar von seiner Ehefrau. Eine Ableitung von Anspruchsvoraussetzungen im Rahmen der Berücksichtigung ausländischer Versicherungszeiten nach § 17a FRG widerspreche dem erklärten Willen des Gesetzgebers. Im Rahmen von § 20 WGSVG sei eine solche Ableitung vom rechtlichen Ansatz her zwar (über § 150 Abs 3 Bundesentschädigungsgesetz <BEG> - idF des Art 1 Nr 87 des Gesetzes vom 14. September 1965 <BGBl I, 1315>) möglich. Davon könne der Kläger aber nicht profitieren, weil nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme seine Ehefrau dem deutschen Sprach- und Kulturkreis nicht, wie von § 20 WGSVG vorausgesetzt, bei Verlassen des Vertreibungsgebiets angehört habe.

Der Kläger stützt seine Nichtzulassungsbeschwerde auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und führt aus, klärungsbedürftig sei die in einer Vielzahl bei den deutschen Versicherungsträgern noch anhängigen Verfahren bedeutsame Frage: "Findet § 17a FRG auch auf Personen Anwendung, die selbst die Voraussetzungen nach § 17a FRG in Bezug auf die Zugehörigkeit zum deutschen Sprach- und Kulturkreis nicht erfüllen, bei denen diese Voraussetzungen aber von ihrem Ehegatten erfüllt werden, wenn sie die Vertreibungsgebiete nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG als Ehegatten verlassen haben (Rechtsgedanke aus § 150 Abs 3 BEG, § 1 Abs 3 BVG sowie Artikel 6 GG)?". Zwar stütze die vom LSG zitierte Gesetzesbegründung dessen Auffassung, der allein maßgebliche Text des § 17a FRG spreche aber weder für noch gegen eine erweiterte Anwendung auf Ehegatten, die selbst die Voraussetzungen der Zugehörigkeit zum deutschen Sprach- und Kulturkreis nicht erfüllten, und schließe insbesondere eine Analogie, die aus einem Vergleich mit § 20 WGSVG resultiere, nicht aus.

II

Der Senat lässt dahinstehen, ob die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde den Darlegungserfordernissen des § 160a Abs 2 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) genügt. Denn die Beschwerde ist jedenfalls nicht begründet. Die vom Kläger herausgestellte Rechtsfrage ist nicht klärungsbedürftig. Sie ist vielmehr bereits durch das Gesetz dahin beantwortet, dass § 17a FRG Personen, die zu keinem Zeitpunkt dem deutschen Sprach- und Kulturkreis angehört haben, auch dann nicht erfasst, wenn sie Ehegatten von Personen sind, die die Voraussetzungen dieser Vorschrift erfüllen.

§ 17a FRG (hier: idF des Renten-Überleitungsgesetzes vom 25. Juli 1991 <BGBl I, 1606>) erweitert in seinem Buchstaben a den Anwendungsbereich des FRG über den Kreis der in § 1 Buchst a FRG und § 20 WGSVG genannten Personen hinaus auf weitere (dem Judentum zugehörige) Personen, die die Vertreibungsgebiete nach § 1 Abs 2 Nr 3 Bundesvertriebenengesetz (BVFG) verlassen haben. Sie müssen weder - wie der Personenkreis des § 1 Buchst a FRG - anerkannte Vertriebene iS des § 1 BVFG sein, noch muss es sich bei ihnen um Verfolgte iS des § 1 BEG handeln, die unter den Voraussetzungen des § 20 WGSVG bei Anwendung des FRG anerkannten Vertriebenen gleichgestellt werden. Es genügt vielmehr, dass sie "bis zu dem Zeitpunkt, in dem sich der nationalsozialistische Einflussbereich auf ihr jeweiliges Heimatgebiet erstreckt hat,

1. dem deutschen Sprach- und Kulturkreis angehört haben,

2. das 16. Lebensjahr bereits vollendet hatten oder im Zeitpunkt des Verlassens des Vertreibungsgebiets dem deutschen Sprach- und Kulturkreis angehört haben und

3. sich wegen ihrer Zugehörigkeit zum Judentum nicht zum deutschen Volkstum bekannt hatten".

§ 17a Buchst b FRG erweitert bezüglich der Gewährung von Leistungen an Hinterbliebene den Kreis der nach § 1 Buchst e FRG berechtigten Hinterbliebenen um die Hinterbliebenen der in § 17a Buchst a FRG genannten Personen.

Indem der Kreis der begünstigten Personen in § 17a FRG auf diese Weise ohne irgendeine Anknüpfung an die Verfolgten- oder Vertriebeneneigenschaft beschrieben ist, bietet er keinerlei Anknüpfungspunkt für eine Anwendung auf Ehegatten, die die aufgeführten Voraussetzungen nicht erfüllen. Insoweit verkennt der Kläger, dass es im FRG eigene Ansprüche nur für selbst berechtigte Personen - das sind diejenigen, die die Voraussetzungen der jeweiligen Anwendungsvorschrift erfüllen - und abgeleitete Ansprüche nur für Hinterbliebene von berechtigten Personen gibt (vgl Bundessozialgericht <BSG> Beschluss des Großen Senats vom 6. Dezember 1979 - GS 1/79 - BSGE 49, 175 = SozR 5050 § 15 Nr 13 und BSG Urteil vom 15. Dezember 1981 - 2 RU 40/81 - SozR 5050 § 1 Nr 9 - zur Einbeziehung von Hinterbliebenen in den Kreis der Berechtigten nach § 1 Buchst a bzw § 5 FRG) und das FRG keine Gleichstellung mit anderen Personen als den Berechtigten vornimmt.

Die vom Kläger herangezogenen Vorschriften (§ 150 Abs 3 BEG und § 1 Abs 3 BVFG), deren Rechtsgedanke er im vorliegenden Zusammenhang angewendet wissen will, enthalten Sonderregelungen gerade für Ehegatten von Verfolgten oder Vertriebenen und berücksichtigen deren besonderen Status. Vor diesem Hintergrund geht die vom LSG zitierte Gesetzesbegründung (Bericht des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung - BT-Drucks 11/5530, S 65 zu § 17a) nicht über die Wiedergabe des Gesetzesinhalts hinaus, wenn sie ausführt, die Neuregelung solle "nicht für Ehegatten und Nachkommen dieser Personen gelten, die selbst nicht die Voraussetzungen dieser Regelung erfüllen". Dies widerspricht auch nicht dem durch Art 6 Abs 1 Grundgesetz gebotenen Schutz der Ehe.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.

Ende der Entscheidung

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