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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundessozialgericht
Urteil verkündet am 18.02.1998
Aktenzeichen: B 5 RJ 48/96 R
Rechtsgebiete: RVO, GG


Vorschriften:

RVO § 1283
GG Art 3
GG Art 14
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESSOZIALGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am 18. Februar 1998

Az: B 5 RJ 48/96 R

Kläger und Revisionskläger,

Prozeßbevollmächtigte:

gegen

Landesversicherungsanstalt Schleswig-Holstein, Kronsforder Allee 2-6, 23560 Lübeck,

Beklagte und Revisionsbeklagte.

Der 5. Senat des Bundessozialgerichts hat auf die mündliche Verhandlung vom 18. Februar 1998 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Baltzer, den Richter Baumann und die Richterin Streffer sowie die ehrenamtlichen Richter Dr. Grieshaber und Braun

für Recht erkannt:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Kiel vom 28. Oktober 1996 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten auch des Revisionsverfahrens nicht zu erstatten.

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger für die Zeit vom 1. Mai 1989 bis 14. Dezember 1989, in der ihm Arbeitslosengeld (Alg) gewährt wurde, Anspruch auf Auszahlung seiner Rente wegen Berufsunfähigkeit (BU-Rente) hat oder ob während dieses Zeitraums die Rente ruhte.

Die Beklagte hatte dem Kläger in der Vergangenheit bereits mehrmals Rente wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit für eine zeitlich begrenzte Dauer gewährt, so zuletzt für die Zeit vom 4. Januar 1987 bis 31. März 1989 eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Für Zeiten des gleichzeitigen Bezugs von Alg hatte die Beklagte verschiedentlich das Ruhen des Rentenanspruchs nach § 1283 RVO festgestellt, dabei die Rentenbewilligung zurückgenommen und in einem Fall die erfolgte Überzahlung vom Kläger zurückgefordert. In den darüber angestrengten sozialgerichtlichen Verfahren hatte der Kläger jeweils geltend gemacht, die angeführte Rechtsvorschrift sei verfassungswidrig. Er hatte obsiegt - zuletzt mit Urteil des 5. Senats vom 9. September 1993 (5 RJ 28/93) -, weil die Bescheide der Beklagten ermessensfehlerhaft ergangen waren. Die Frage, ob § 1283 Abs 1 Satz 1 RVO verfassungswidrig ist, war dabei ausdrücklich offengelassen worden.

Mit Bescheid vom 30. März 1989, der am 6. April 1989 zur Post gegeben wurde, bewilligte die Beklagte dem Kläger ab 1. April 1989 eine BU-Rente auf Dauer in Höhe von 785,93 DM monatlich. Mit Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 10. August 1989 zeigte der Kläger an, die Bundesanstalt für Arbeit habe ihm mit Wirkung vom 7. April 1989 Alg in Höhe von 242,40 DM wöchentlich bewilligt. Im Schreiben vom 11. August 1989 an den Kläger stellte die Beklagte fest, die BU-Rente des Klägers ruhe nach § 1283 RVO ab 1. Mai 1989; sie erklärte zugleich, die laufende Zahlung unterbleibe bis zum Wegfall des Alg, der bis zum 30. September 1989 überzahlte Betrag von 3.986,02 DM werde im Erstattungswege vom Arbeitsamt Neumünster angefordert. Diese Summe wurde später auf 3.181,30 DM korrigiert, weil die laufende Rentenauszahlung bereits zum September 1989 eingestellt werden konnte. Nach Einstellung der Alg-Zahlung zahlte die Beklagte ab 15. Dezember 1989 wieder BU-Rente, worüber sie den Kläger mit Schreiben vom 27. Dezember 1989 in Kenntnis setzte.

Das Widerspruchsverfahren über die Ruhensfeststellung vom 11. August 1989 ruhte für die Dauer des noch anhängigen sozialgerichtlichen Verfahrens über die Zahlung einer früher bewilligten BU-Rente. Nachdem jenes Verfahren durch das genannte Urteil des erkennenden Senats abgeschlossen war, wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 24. November 1994 zurück. In der Begründung ging sie von einer Korrektur des Rentenbescheids vom 30. März 1989 durch ihre Ruhensfeststellung aus, zu der sie nach § 45 SGB X berechtigt sei. Die dagegen gerichtete Klage ist erfolglos geblieben. In seinem Urteil vom 28. Oktober 1996 hat das SG Kiel die Ruhensregelung in § 1283 RVO als verfassungsmäßig angesehen.

Mit der vom SG zugelassenen Sprungrevision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter und rügt die Verletzung materiellen Rechts. Er vertritt weiterhin die Auffassung, die Vorschrift des § 1283 RVO, die das Ruhen einer BU-Rente bei gleichzeitigem Bezug von Alg anordne, verstoße gegen Art 14 und Art 3 GG. Zu der in Art 14 GG verbrieften Eigentumsgarantie gehöre auch der Anspruch der Versicherten darauf, daß ihnen die durch eigene Leistung erworbenen sozialversicherungsrechtlichen Positionen zugeordnet werden. Mit seinen Beitragszahlungen an die Rentenversicherung habe sich der Kläger einen Anspruch auf eine BU-Rente erworben. Dieser Anspruch werde durch die Vorschrift des § 1283 RVO in unzulässiger Weise begrenzt, weil sich die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers in dem Maße verenge, in dem Rentenansprüche durch den personalen Bezug des Anteils eigener Leistungen des Versicherten geprägt seien. Zu Unrecht sei das SG davon ausgegangen, § 1283 RVO wolle die Kumulierung gleichgerichteter sozialversicherungsrechtlicher Leistungen verhindern, denn die BU-Rente diene nicht der Sicherung des Lebensunterhaltes. Der Gesetzgeber sei vielmehr davon ausgegangen, daß ein Rentner, der BU-Rente beziehe, noch Nebenverdienst erziele; dies sei sogar erwünscht und führe deshalb nicht zum Ruhen der Rente. Ebenso nehme der Gesetzgeber dasjenige Alg von der Ruhenswirkung aus, das der vorbezeichnete Rentner aufgrund einer nach Beginn der Rente begonnenen Beschäftigung von 26 Wochen erlangt habe. Außerdem sei im Falle des Klägers deshalb der Kernbereich der Eigentumsgarantie tangiert, weil das ihm verbleibende Alg gerade wegen seiner Berufsunfähigkeit monatlich etwa 144,- DM geringer sei als ohne Vorliegen dieser Leistungseinschränkung. Das Alg sei nämlich wegen der verminderten Leistungsfähigkeit des Klägers nur auf der Grundlage eines Entgeltes als "Baustellenmagaziner" und nicht aufgrund seines erlernten Berufes als Maurer errechnet worden. Außerdem sei das Vertrauen des Klägers auf den Fortbestand der gesetzmäßig erworbenen Rechte verletzt worden. Schließlich verstoße die genannte Vorschrift auch gegen Art 3 Abs 1 GG. Es gebe keinen sachlichen Grund für die unterschiedliche Behandlung von Alg-Zahlungen, die aufgrund einer nach Beginn der BU erworbenen Anwartschaft einerseits und aufgrund einer vor Beginn der BU-Rente beendeten Beschäftigung andererseits erfolgten. Denn in beiden Fällen diene das Alg der Sicherung des Lebensunterhalts.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Kiel vom 28. Oktober 1996 und den Bescheid der Beklagten vom 11. August 1989 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 24. November 1994 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Sie hat sich gegenüber dem Kläger mit der Sprungrevision einverstanden erklärt, hält diese aber für unbegründet und schließt sich den Ausführungen des SG an.

II

Die Revision ist zulässig, aber unbegründet. Das SG hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Die Beklagte hat im angefochtenen Bescheid zutreffend festgestellt, daß die BU-Rente des Klägers für die Zeit vom 1. Mai bis 14. Dezember 1989 ruht.

Soweit das SG in der Ruhensfeststellung der Beklagten vom 11. August 1989 eine Rücknahme des Rentenbescheids vom 30. März 1989 gesehen hat, kann dem allerdings nicht zugestimmt werden. Dem steht schon der Wortlaut des Schreibens vom 11. August 1989 entgegen, das zwar inhaltlich den Rentenbescheid voraussetzt, ihn als konkret erlassenen Verwaltungsakt aber unverändert läßt. Für die Einstellung der laufenden Rentenzahlung aufgrund des Ruhenstatbestands bedurfte es aber auch keiner Änderung des Rentenbescheids.

Zwar ist der erkennende Senat in seinem Urteil vom 9. September 1993 (5 RJ 28/93 - HVBG-Info 1994, 267) noch ebenso wie im Urteil vom 9. April 1987 (5b RJ 36/86 - BSGE 61, 278, 280 = SozR 1300 § 45 Nr 29) davon ausgegangen, daß im Ruhensfall eine Rücknahme bzw Aufhebung des Rentenbewilligungsbescheides in Betracht kommen kann. Diese Entscheidungen bezogen sich aber auf Fälle, in denen der Versicherungsträger eine Neufeststellung der bewilligten Rente vorgenommen bzw die Rentenbewilligung zurückgenommen hatte. So hatte die Beklagte in dem vom Senat mit Urteil vom 9. September 1993 entschiedenen Rechtsstreit ihren Bescheid über die Gewährung von BU-Rente ausdrücklich zunächst ganz aufgehoben, die Rente erneut bewilligt und dann auch diese erneute Bewilligung wiederum zurückgenommen. Auch soweit der 13. Senat in seinem Urteil vom 26. August 1994 (13 RJ 29/93 - HVBG-Info 1994, 2711 = VersorgVerw 1995, 31) zu der Frage Stellung genommen hat, ob § 48 Abs 1 Nr 2 SGB X auf Ruhensfälle anzuwenden ist, bezog sich diese Entscheidung auf einen Fall, in dem der Rentenversicherungsträger den Rentenbewilligungsbescheid aufgehoben und die überzahlte Rente vom Versicherten zurückgefordert hatte.

Im Urteil vom 29. April 1997 (5 RJ 46/96 - DOK 1997, 396) hat der Senat dann jedoch ausgeführt, daß beim Zusammentreffen von Rentenanspruch aus der gesetzlichen Rentenversicherung und Anspruch auf Alg die Rente nur zum Ruhen zu bringen und nicht der Rentengewährungsbescheid ab Beginn des Leistungsbezugs vom Arbeitsamt aufzuheben ist. Der Senat hat dabei offengelassen, ob eine im Ruhensfall verfügte Aufhebung schon aus diesem Grund rechtswidrig ist. Dazu bedarf es auch hier keiner abschließenden Entscheidung, weil die Beklagte die Rentenbewilligung nicht zurückgenommen oder aufgehoben hat und sich daran durch die Begründung ihres den Widerspruch des Klägers gegen ihre Ruhensfeststellung zurückweisenden Bescheids nichts ändert. Soweit der Senat allerdings in seinen oben genannten Urteilen vom 9. April 1987 und 9. September 1993 ausgeführt hat, ein Rentenbescheid sei von Anfang an rechtswidrig und deshalb nach § 45 SGB X zurückzunehmen, wenn die Ansprüche auf Rente und Alg im Zeitpunkt seines Erlasses schon zusammentrafen, hält er an dieser Auffassung aus folgenden Überlegungen nicht mehr fest:

Der gesetzliche Ruhenstatbestand berührt den Rentenanspruch als solchen nicht (BSG Urteil vom 30. April 1975 - 12 RJ 118/74 - BSGE 39, 278, 281 = SozR 2200 § 1283 Nr 4, mwN). Er setzt vielmehr einen Rentenanspruch in bestimmter Höhe voraus. Der diesen Anspruch zuerkennende Rentenbescheid wird daher aufgrund des Ruhens nicht rechtswidrig. Das Ruhen führt lediglich dazu, daß die jeweils fälligen Rentenbeträge nicht zu zahlen sind, insoweit gleichzeitig Anspruch auf eine andere Leistung besteht. Diese Wirkung entspricht der einer gesetzlich fingierten Erfüllung der im Ruhenszeitraum fälligen Rentenbeträge durch die gleichzeitig zu gewährende andere Leistung.

Die Folgen des Ruhens treten bei Erfüllung des Ruhenstatbestandes von Gesetzes wegen ein, ohne daß es dazu eines Verwaltungsaktes bedarf (stRspr vgl zB BSG Urteile vom 31. Januar 1967 - 4 RJ 213/65 - BSGE 26, 98, 101, vom 24. Juni 1971 - 5 RKn 49/68 - BSGE 33, 36, 38, vom 25. November 1971 - 5 RKn 20/70 - BSGE 33, 234, 235 und vom 26. August 1994 - 13 RJ 29/93 - HVBG-Info 1994, 2711, VersorgVerw 1995, 31). Gleichwohl ist die Mitteilung darüber an den Versicherten nicht nur die Äußerung einer unverbindlichen Auffassung des Versicherungsträgers über die Auswirkungen der Ruhensvorschrift. Sie enthält vielmehr einen allerdings rein deklaratorischen Verwaltungsakt über die Rechtslage hinsichtlich der Rentenzahlung. Ein solcher Verwaltungsakt kann isoliert mit der Anfechtungsklage angegriffen werden (BSG Urteil vom 9. Dezember 1986 - 8 RK 9/85 - BSGE 61, 62, 63 mwN) und ist dann auf seine Übereinstimmung mit der gesetzlichen Ruhensvorschrift zu überprüfen (BSG Urteile vom 23. März 1983 - 3 RK 57/81 - SozR 2200 § 216 Nr 6 und vom 23. März 1986 - 8 RK 9/85 - BSGE 61, 62, 63).

Zu Recht ist das SG davon ausgegangen, daß die Ruhensvoraussetzungen nach § 1283 RVO erfüllt waren. Danach ruht eine Rente wegen Berufsunfähigkeit, wenn sie mit einem Alg zusammentrifft, bis zur Höhe des Alg für den Zeitraum, für den beide Leistungen zu gewähren sind. Unstreitig bestand für den Zeitraum vom 1. Mai bis 14. Dezember 1989, für den bereits BU-Rente bewilligt war, ein Anspruch auf Alg. Auf den Zeitpunkt der Bewilligung und der Auszahlung kommt es für die Erfüllung des Ruhenstatbestandes nicht an; denn ein Zusammentreffen liegt bereits vor, wenn die materiell-rechtlichen Ansprüche bestehen (BSG Urteil vom 9. April 1987 - 5b RJ 36/86 - BSGE 61, 278, 280 = SozR 1300 § 45 Nr 29). Da das Alg des Klägers höher war als die BU-Rente, ruhte diese in voller Höhe. Anhaltspunkte für das Vorliegen einer der in § 1283 Abs 1 Nrn 1 und 2 RVO genannten Ausnahmen bestehen nicht. Weder beruhte das dem Kläger gewährte Alg auf § 105a AFG, weil er seinerzeit eine vollschichtige Tätigkeit ausüben konnte, noch beruhte der Anspruch des Klägers auf Alg auf einer die Beitragspflicht nach dem AFG begründenden Beschäftigung nach Beginn der Rente.

Beizupflichten ist dem SG auch darin, daß die Vorschrift des § 1283 Abs 1 Satz 1 RVO den Kläger nicht in seinen Grundrechten verletzt.

Art 14 GG ist nicht verletzt, weil die Ruhensregelung nicht in unzulässiger Weise in eine unter den Schutz des Eigentums nach Art 14 Abs 1 Satz 1 GG gestellte Rechtsposition eingreift. Der Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung gehört zwar zu den sozialversicherungsrechtlichen Positionen, die den Schutz der Eigentumsgarantie genießen (BVerfGE 53, 257, 289). Ein unzulässiger Eingriff in diese Rechtsposition liegt aber nicht vor. Dabei kann dahinstehen, ob überhaupt ein Eingriff vorliegt, wenn, wie im Fall des Klägers, dem Betroffenen der Wert der Rente letztlich in voller Höhe erhalten bleibt. Denn das Eigentumsrecht wird nicht uneingeschränkt gewährleistet; Inhalt und Schranken der Eigentumsgarantie werden nach Art 14 Abs 1 Satz 2 GG durch die Gesetze bestimmt. Der Betroffene muß allerdings nur solche Einschränkungen seiner eigentumsrechtlich geschützten Position durch den Gesetzgeber hinnehmen, die durch Gründe des öffentlichen Interesses unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gerechtfertigt sind (BVerfGE 31, 275, 290; 75, 78, 97). Dies setzt wiederum voraus, daß die Eingriffe zur Erreichung des angestrebten Ziels geeignet und erforderlich sein müssen, wobei sie den Betroffenen insbesondere nicht übermäßig belasten dürfen, dh für ihn zumutbar sein müssen (BVerfGE 75, 78, 98).

Ausgangspunkt der Ruhensbestimmungen ist, daß wegen der Gliederung der deutschen Sozialversicherung in mehrere selbständige Versicherungszweige Ansprüche auf Leistungen getrennt erwachsen und sich häufen können, die von ihrer Zweckbestimmung her gleich ausgerichtet sind. Eine sich daraus ergebende Kumulierung von Leistungen kann dazu dienen, als unzureichend angesehene Leistungen aus einem Bereich durch Leistungen aus einem anderen Bereich auf ein insgesamt ausreichendes Maß aufzustocken; insofern ist sie sozialpolitisch wünschenswert. Auf der anderen Seite kann die Kumulierung aber auch zu einer Gesamthöhe der Bezüge führen, die sozialpolitisch unerwünscht ist: Der Empfänger erhält uU weit mehr, als ihm die Sozialversicherung von ihrem Grundgedanken her verschaffen soll. In diesen Fällen dienen die Ruhensregelungen der Vermeidung einer sozialpolitisch unerwünschten "Übersicherung" durch Doppelbezug von Leistungen mit gleicher Zweckbestimmung. Eine solche Beschneidung sozialversicherungsrechtlicher Ansprüche zur Vermeidung eines Doppelbezugs von Leistungen mit gleicher Zweckbestimmung ist, wie das BVerfG wiederholt entschieden hat, verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl BVerfGE 31, 185, 189 ff; 40, 65, 83; 53, 313, 331 f; 72, 185, 189 ff; SozR 2200 § 1279 Nr 6 und Nr 9).

Die Regelung des § 1283 RVO über das Ruhen einer Rente aus eigener Versicherung beim Zusammentreffen mit Alg wurde mit Art 1 § 1 Nr 23 des FinanzÄndG 1967 vom 21. Dezember 1967 (BGBl I S 1259) eingefügt. Sie bezog sich bis zur Änderung durch Art 2 § 1 Nr 8 des 21. RAG vom 25. Juli 1978 (BGBl I S 1089) gleichermaßen auf eine Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit wie auf das Altersruhegeld (ARG) und beruht auf der Überlegung, daß die Zahlung von Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung neben Alg sozialpolitisch grundsätzlich unerwünscht ist (vgl Kurzprotokoll der 55. Sitzung des BT-Ausschusses für Sozialpolitik vom 29. November 1967, S 10 f). Dies hat das BVerfG für das Zusammentreffen von ARG und Alg nicht beanstandet (BVerfGE 72, 185, 190). Es hat dabei darauf abgehoben, daß beide Leistungen der vollen Unterhaltssicherung für verschiedene, einander ausschließende Beziehungen des Versicherten zum Arbeitsleben dienen. Zum anderen hat es dargelegt, daß der für einen begrenzten Zeitraum gewährte und von mehreren Voraussetzungen abhängige Anspruch auf Alg und die durch die Beiträge des Versicherten entstehende Anwartschaft darauf der Gestaltung durch den Gesetzgeber in stärkerem Maße zugänglich seien als der Anspruch auf ARG, daß der Gesetzgeber jedoch, wenn er den Anspruch auf Alg unberührt lasse, aber den Rentenanspruch beschneide, nur die Art und Weise bestimme, in der die an sich verfassungsrechtlich nicht zu beanstandende Beseitigung des Doppelbezugs durchgeführt werde. Es hat auch dargelegt, daß kein Verstoß gegen den rechtsstaatlich gebotenen Vertrauensschutz vorliegt, solange ein Doppelbezug nicht auch für die Vergangenheit beseitigt wird.

Für die Ruhensregelung beim Zusammentreffen von BU-Rente und Alg kann nichts grundlegend anderes gelten. Zwar ist die BU-Rente nicht auf volle Unterhaltssicherung gerichtet und ist beiden Leistungen gemeinsam, daß sie in der Erwartung geleistet werden, der Versicherte könnte noch am Erwerbsleben teilnehmen. Jedoch dienen beide Leistungen dem Lohnersatz: Das Alg tritt an die Stelle des auf dem verlorenen Arbeitsplatz erzielten Einkommens, die BU-Rente tritt an die Stelle desjenigen Einkommensanteils, der sich infolge der Erwerbsminderung nicht mehr erzielen läßt. Insoweit überschneidet sich das Risiko, das das Alg ausgleichen soll - die finanzielle Einbuße durch Verlust des Arbeitsplatzes -, mit dem Risiko, das die BU-Rente ausgleichen soll, nämlich den finanziellen Verlust, den jemand erleidet, weil er aufgrund eingeschränkter Leistungsfähigkeit seinen erlernten und zuletzt ausgeübten Beruf nicht mehr verrichten und nicht auf eine andere zumutbare Tätigkeit verwiesen werden kann, insbesondere, wenn gerade die Leistungsminderung auch zum Verlust des Arbeitsplatzes geführt hat. Da das Alg ebenso wie die BU-Rente regelmäßig an die letzte Beschäftigung anknüpft, erhielte der Versicherte bei voller Zahlung beider Leistungen ebenfalls mehr als es der Sicherung seiner Möglichkeit, weiterhin ein vergleichbares Erwerbseinkommen zu erzielen, entsprechen würde, was eben der Gesetzgeber nicht als sozialpolitisch wünschenswerte Aufstockung einer unzureichenden Leistung angesehen hat. Indem dem Betroffenen nach der gesetzlichen Regelung der wirtschaftliche Wert der höheren der beiden Leistungen bleibt, wird eine Kumulierung auch nur im Umfang der unerwünschten "Übersicherung" verhindert.

Entgegen der Auffassung des Klägers ist der Kernbereich der verfassungsrechtlich geschützten BU-Rente nicht dadurch tangiert, daß dem Kläger in dem in Rede stehenden Zeitraum von Mai bis Mitte Dezember 1989 lediglich ein Alg gezahlt wurde, das aufgrund seines verbliebenen Restleistungsvermögens als Baustellenmagaziner fiktiv (gemäß § 112 Abs 7 AFG) berechnet wurde. Dabei kann offenbleiben, worin im vorliegenden Fall tatsächlich der Kernbereich des Grundrechts zu sehen ist, weil die Berechnung und die Höhe des Alg allenfalls Bedeutung für den Kernbereich des - möglicherweise grundrechtlich geschützten - Eigentumsrechts auf Alg hat. Abgesehen davon, daß der Anspruch auf Alg jeweils nur in dem Umfang und für den Zeitraum besteht, für den er aufgrund einer vorangegangenen beitragspflichtigen Beschäftigung erworben wurde, ist der Anspruch und ist die durch die Beiträge des Versicherten entstehende Anwartschaft auf Alg der Gestaltung durch den Gesetzgeber in stärkerem Maße zugänglich als der Anspruch auf Versichertenrente (BVerfG aaO S 190). Jedenfalls wird der Kernbereich der BU-Rente durch die Regelung des § 1283 RVO schon deshalb nicht tangiert, weil danach dem Kläger der wirtschaftliche Wert der BU-Rente in voller Höhe zukommt, denn sie ruht nur, soweit sie sich mit dem Alg überschneidet.

Auch der mit der Eigentumsgarantie verbundene Schutz des Vertrauens des einzelnen Bürgers, daß ihm Rechtssicherheit hinsichtlich der vom Eigentum geschützten Güter gewährleistet wird (BVerfGE 75, 78, 105), ist im vorliegenden Fall nicht verletzt. Wie bereits dargestellt, gewährte das Gesetz auch vor der Änderung durch das 21. RAG keinen Doppelbezug von Alg und BU-Rente, so daß insoweit kein Vertrauenstatbestand vorlag. Selbst wenn jedoch der Kläger auf einen solchen Doppelbezug vertraut hätte, so wäre dieser im Hinblick auf das öffentliche Interesse, das zu der gesetzlichen Regelung geführt hat, nicht schutzwürdig. Denn ein Versicherter kann nicht für seine gesamte Lebensführung auf einen Doppelbezug rechnen, zumal das Alg ohnehin nur für einen begrenzten Zeitraum gewährt wird (BVerfGE 31, 185, 192 f).

§ 1283 Abs 1 RVO verstößt auch nicht gegen Art 3 Abs 1 GG. Der darin verankerte Gleichheitssatz verbietet dem Gesetzgeber, eine unterschiedliche gesetzliche Regelung für zwei Gruppen von Normadressaten zu treffen, wenn zwischen diesen beiden Gruppen kein solcher Unterschied besteht, der die Ungleichbehandlung rechtfertigt (BVerfGE 55, 72, 88). Dem Gesetzgeber steht dabei ein weiter Gestaltungsspielraum zu, der dem Schutz des einzelnen und den Anforderungen einer sozialstaatlichen Ordnung gerecht werden muß (BVerfGE 52, 265, 274). Insbesondere trifft er selbst die Entscheidung, welche von mehreren möglichen Merkmalen für die unterschiedliche Regelung maßgebend sind, wobei er Art und Gewicht der tatsächlichen Unterschiede nicht sachwidrig außer acht lassen kann (BVerfGE 94, 241, 260). Keine der beiden in § 1283 Abs 1 Satz 2 RVO getroffenen Ausnahmeregelungen, wonach die Ruhensvorschrift des Satzes 1 keine Anwendung findet, beruht auf einer sachwidrigen Ungleichbehandlung.

Die erste Ausnahmevorschrift (§ 1283 Abs 1 Satz 2 Nr 1 RVO) nimmt die Empfänger einer Rente wegen BU, die Alg nach § 105a AFG erhalten, von der Ruhensvorschrift aus. Das bedeutet jedoch nicht, daß es in diesen Fällen zu einer Kumulierung kommt. Vielmehr wird der finanzielle Ausgleich zwischen der Bundesanstalt für Arbeit und dem Rentenversicherungsträger nach § 105a Abs 3 AFG iVm § 103 SGB X dergestalt geregelt, daß in diesen Fällen die Bundesanstalt für Arbeit von dem Rentenversicherungsträger bei rückwirkender Bewilligung der Rente ihre Leistung in Höhe dieser jeweiligen Rente zurückerhält. Der Arbeitslose erhält bei dieser Sachlage neben dem Alg ebenfalls keine BU-Rente, weshalb eine Ungleichbehandlung nicht vorliegt. Es findet lediglich eine andere Art der Erstattung statt, weil das Alg im Fall des § 105a AFG ausdrücklich trotz der nicht nur vorübergehenden Leistungsminderung gezahlt wird, um den Zeitraum bis zur Bewilligung der Rente zu überbrücken.

Die Ausnahmevorschrift des § 1283 Abs 1 Satz 2 Nr 2 RVO dagegen beläßt dem Empfänger einer BU-Rente dann das Alg, wenn er nach Beginn der Rente eine die Beitragspflicht nach dem AFG begründende Beschäftigung von 26 Wochen oder sechs Monaten ausgeübt hat. Nach dem Willen des Gesetzgebers verbleibt danach dem BU-Rentner dasjenige Alg neben seiner Rente, das Ersatz für eine nach Beginn der BU-Rente ausgeübte Beschäftigung ist. Dieses Alg stellt ein Surrogat für diejenige Beschäftigung dar, die der BU-Rentner aufgrund seines verbliebenen Restleistungsvermögens noch ausüben konnte und die gleichzeitig die Voraussetzung der Beitragspflicht nach dem AFG erfüllt, somit zur Begründung einer neuen Anwartschaft auf den Bezug von Alg verhilft. Das aufgrund dieser neuen Anwartschaft gezahlte Alg überschneidet sich vom Sinn her nicht mit der BU-Rente, sondern stellt die notwendige "Aufstockung" zur Unterhaltssicherung dar.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs 1 SGG.

Ende der Entscheidung

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