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Gericht: Bundessozialgericht
Urteil verkündet am 05.10.2005
Aktenzeichen: B 5 RJ 6/05 R
Rechtsgebiete: SGB VI, SGG, SGB I, RRErwerbG


Vorschriften:

SGB VI F. 24.03.1999 § 44 Abs 2 S 1
SGB VI F. 24.03.1999 § 44 Abs 2 S 2 Nr 2
SGB VI F. 20.12.2000 § 43 Abs 2 S 2
SGB VI F. 20.12.2000 § 43 Abs 3
SGB VI § 300 Abs 1
SGB VI § 300 Abs 2
SGG § 96
SGB I § 17
RRErwerbG Art 1 Nr 10
RRErwerbG Art 1 Nr 11
RRErwerbG Art 24

Entscheidung wurde am 12.04.2006 korrigiert: die Rechtsgebiete, die Vorschriften und der Verfahrensgang wurden geändert, Stichworte und ein amtlicher Leitsatz wurden hinzugefügt
Die Gerichte müssen den Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung auch dann sachlich prüfen, wenn der Versicherte im Verwaltungsverfahren zunächst eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit beantragt hat und der nach der Einführung der Erwerbsminderungsrente erlassene Widerspruchsbescheid den Anspruch nach neuem Recht nicht ausdrücklich regelt.
BUNDESSOZIALGERICHT Im Namen des Volkes Urteil

in dem Rechtsstreit

Verkündet am 5. Oktober 2005

Az: B 5 RJ 6/05 R

Der 5. Senat des Bundessozialgerichts hat auf die mündliche Verhandlung vom 5. Oktober 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dreher und die Richterinnen Streffer und Dr. Günniker sowie die ehren- amtlichen Richter Dr. Schneider und Weniger

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 17. Dezember 2004 aufgehoben, soweit es den Anspruch des Klägers auf Rente wegen voller Erwerbsminderung ab dem 1. Januar 2001 betrifft. Insoweit wird die Rechtssache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Revision des Klägers zurückgewiesen.

Gründe:

I

Der Kläger begehrt Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (EU), hilfsweise wegen voller Erwerbsminderung.

Der 1947 geborene Kläger übte nach im Jahr 1964 abgeschlossener Ausbildung als Tankwart verschiedene Tätigkeiten aus und bestand 1987 nach Umschulung die Prüfung als Qualitätsprüfer. Danach war er arbeitslos, arbeitete Ende 1989 noch kurzzeitig als Gießer in der Metall verarbeitenden Industrie und in 1990 kurzzeitig als Tankwart und war seitdem nicht mehr erwerbstätig. Bis zum Tod seiner Mutter im April 2000 lebte er mit dieser in einem gemeinsamen Haushalt und pflegte sie. Sein Versicherungsverlauf enthält Pflichtbeiträge für Pflegetätigkeiten ab März 1997.

Ein erster Antrag auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit aus dem Jahre 1989 wurde abgelehnt. Die dagegen erhobene Klage war erfolglos; seine Berufung nahm der Kläger zurück. Auch den im August 1999 gestellten erneuten Rentenantrag des Klägers lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 28. März 2000 zunächst ab. Auf den Widerspruch des Klägers gewährte sie ihm nach weiterer medizinischer Sachverhaltsaufklärung mit Bescheid vom 11. September 2001 Rente wegen Berufsunfähigkeit (BU) ab 1. September 1999 und wies den Widerspruch im Übrigen mit Widerspruchsbescheid vom 5. Dezember 2001 zurück, weil der Kläger zwar berufsunfähig, aber nicht auch erwerbsunfähig sei; er sei auch nicht voll erwerbsgemindert nach dem ab 1. Januar 2001 geltenden Recht.

Mit seiner Klage hat der Kläger vorgetragen, auf Grund zahlreicher Erkrankungen auf orthopädischem, internistischem und neurologisch-psychiatrischem Fachgebiet sei sein Leistungsvermögen so weit eingeschränkt, dass er keinerlei Erwerbstätigkeit mehr regelmäßig nachgehen könne, auch nicht halbschichtig. Das Sozialgericht (SG) hat die Klage nach Beiziehung von Befunden und Unterlagen sowie Einholung von orthopädischen, neurologisch-psychiatrischen und kardiologischen Gutachten (auch nach § 109 Sozialgerichtsgesetz - SGG) mit Urteil vom 3. Juni 2003 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Kläger sei nicht erwerbsunfähig iS des anzuwendenden § 44 Abs 2 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) alte Fassung; er könne zumindest noch leichte Tätigkeiten unter Innendienstbedingungen, wie zB als Bürohilfskraft im Arbeiterverhältnis, vollschichtig verrichten; eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen liege nicht vor, und es sei eine ausreichende Wegefähigkeit vorhanden.

Im Berufungsverfahren hat der Kläger geltend gemacht, die erstinstanzlich eingeholten Gutachten seien unzureichend, außerdem habe sich seine depressive Erkrankung verschlimmert; er sei keineswegs in der Lage, regelmäßig einer Tätigkeit von bis zu sechs Stunden nachzugehen. Deswegen habe er zumindest Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung gemäß dem ab 1. Januar 2001 geltenden Recht. Das Landessozialgericht (LSG) hat ein zweites Gutachten nach § 109 SGG und auf den Hinweis des Klägers einen neurologisch-psychiatrischen Befundbericht vom 27. Oktober 2004 eingeholt, der keine wesentliche Änderung im Gesundheitszustand ergab. Hiergegen hat der Kläger vorgebracht, der Bericht sei nicht zutreffend, ua fehlten Angaben über eine von Dr. S. im Januar 2004 diagnostizierte cerebrale TIA; er hat beantragt, ein weiteres Gutachten gemäß § 109 SGG von Herrn Prof. P. , S. , hilfsweise neurologisch-psychiatrische Sachverständigengutachten darüber einzuholen, inwieweit seine Fähigkeit, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts einer vollschichtigen Erwerbsfähigkeit nachzugehen, durch Durchblutungsstörungen im Stammhirnbereich bzw Folgezustand davon und Störungen des Kurzzeitgedächtnisses, starke Vergesslichkeit und subdepressive Stimmungslage beeinträchtigt sei, sowie die Ärzte Dres. N. und S. zu den Widersprüchen zwischen dem ihm mitgeteilten Befund und dem Bericht vom 27. Oktober 2004 zu vernehmen.

Das LSG ist den Anträgen des Klägers nicht gefolgt. Es hat mit Urteil vom 17. Dezember 2004 das Urteil des SG teilweise geändert, den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 5. Dezember 2001 insoweit aufgehoben, als darin eine Regelung betreffend einen Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung nach dem ab 1. Januar 2001 geltenden Recht enthalten sei, und im Übrigen die Klage abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Hinsichtlich des Anspruchs auf Rente wegen EU sei die Berufung nicht begründet. Insoweit seien die angefochtenen Bescheide vom 28. März 2000 und 5. Dezember 2001 rechtmäßig und die Klage zu Recht abgewiesen. Dieser Anspruch richte sich allein nach den §§ 43, 44 SGB VI in der bis 31. Dezember 2000 geltenden alten Fassung (aF). Das SG habe in zutreffender Würdigung des sich bei seiner Entscheidung darbietenden Sachverhalts richtig entschieden, dass der Kläger im Sinne dieser Bestimmungen nicht erwerbsunfähig sei, weil er noch in der Lage gewesen sei, vollschichtig leichte Arbeiten mit den im Einzelnen genannten Einschränkungen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu verrichten und eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder eine schwere spezifische Leistungsbeeinträchtigung nicht vorgelegen habe. Aus dem Ergebnis der Ermittlungen im Berufungsverfahren folge nichts anderes. Entgegen den Angaben des Klägers ergäben sich weder aus den Befundberichten der behandelnden Ärzte noch aus dem Gutachten des Dr. W. wesentliche neue Befunde; dieser Sachverständige stimme vielmehr ausdrücklich den Vorgutachten zu. Wenn er unter Berücksichtigung des Trainingsmangels täglich maximal sechs Stunden Arbeit für möglich halte, begründe er dies im Wesentlichen auch mit einer eingetretenen Verschlechterung im Bereich der Schulter, die "eher kürzeren Datums" sein solle. Daraus lasse sich nicht entnehmen, dass er bereits Ende 2000 nur untervollschichtige Tätigkeiten für möglich gehalten hätte; eine etwaige abweichende Beurteilung gegenüber den zeitnäher erstatteten Vorgutachten für den maßgeblichen Zeitraum begründe er jedenfalls nicht nachvollziehbar. Soweit der Sachverständige längere Arbeitsausfälle von einigen Wochen bis Monaten im Jahr erwarte, lasse sich seinen Ausführungen weder entnehmen, auf welche Tätigkeit er dabei abstelle noch in welchem zeitlichen Ausmaß genau er solche Ausfälle erwarte; zudem sehe er ursächlich dafür nur die Wirbelsäulenerkrankung und die Schulterprobleme an, die bereits von den für das SG tätig gewordenen Sachverständigen bei ihren Beurteilungen berücksichtigt worden seien. Im Übrigen habe der Kläger nach seinen Angaben anlässlich der Begutachtungen im Rahmen der Pflegeversicherung noch bis in das Jahr 2000 hinein Pflegetätigkeiten verrichtet und sei weiterhin in der Lage, bis auf "schwere" Arbeiten auch seinen Haushalt selbstständig zu führen. Eine weitere Sachaufklärung durch Einholung eines weiteren neurologisch-psychiatrischen Sachverständigengutachtens und eine Vernehmung von Dr. N. und Dr. S. sei nicht erforderlich, weil es hinsichtlich des geltend gemachten Anspruchs auf Rente wegen EU unerheblich sei, ob Dr. S. - entgegen seinem Befundbericht - im Januar 2004 eine cerebrale TIA diagnostiziert habe. Der Befund "Durchblutungsstörungen im Stammhirnbereich (sog TIA)" aus Januar 2001 sei sowohl in den Befundberichten vom 11. April 2001, 8. März 2002 und 27. Oktober 2004 erwähnt als auch bereits von Dr. B. und Dr. N. in ihren Gutachten berücksichtigt. Hinsichtlich des Antrags, ein weiteres Gutachten gemäß § 109 SGG einzuholen, könne offen bleiben, ob das Recht, einen bestimmten Arzt gutachtlich zu hören, bereits durch die Anhörung der vom Kläger benannten Sachverständigen Prof. Dr. E. und Dr. W. "verbraucht" sei; denn jedenfalls sei dieser Antrag nach dem unter Fristsetzung erfolgten Hinweis des Gerichts im Schreiben vom 25. Februar 2004 erst nach Erhalt der Ladung zum Verhandlungstermin am 17. Dezember 2004 gestellt worden und abzulehnen, weil er aus grober Nachlässigkeit nicht früher vorgebracht worden sei und durch seine Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits verzögert worden wäre. Das erstmals ausdrücklich im Berufungsverfahren geltend gemachte Begehren auf Rente wegen voller Erwerbsminderung nach § 43 SGB VI in der seit dem 1. Januar 2001 geltenden neuen Fassung (nF) sei unzulässig, denn dabei handele es sich um einen im Wege einer unzulässigen zweitinstanzlichen Klage geltend gemachten neuen Klageanspruch, der nicht bereits Streitgegenstand im erstinstanzlichen Verfahren gewesen sei, und über den auch die Beklagte bisher nicht wirksam durch Verwaltungsakt entschieden habe. Hinsichtlich des Bescheids vom 28. März 2000 habe dazu auch keine Veranlassung bestanden, da zum Zeitpunkt seines Erlasses die neuen Regelungen noch nicht gegolten hätten. Der Widerspruchsbescheid vom 5. Dezember 2001 enthalte insoweit auch keine wirksame Regelung. Er enthalte lediglich den Verfügungssatz, dass der Widerspruch gegen den Bescheid vom 28. März 2000 zurückgewiesen werde, soweit ihm nicht mit Bescheid vom 11. September 2001 abgeholfen worden sei, und damit keine vom Ausgangsbescheid losgelöste Sachentscheidung mit einer neuen Beschwer für den Kläger. Der Feststellung in der Begründung des Widerspruchsbescheids, der Kläger sei "auch nicht voll erwerbsgemindert nach dem ab 01.01.2001 geltenden Recht" komme kein Regelungscharakter zu; für einen Erklärungsempfänger sei sie auch objektiv nicht dahin zu verstehen. Entgegen der Auffassung der Beteiligten enthalte der Bescheid vom 28. März 2000 auch nicht etwa deshalb eine Regelung zu einem Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung nach § 43 SGB VI nF, weil es sich dabei um einen gleichartigen Anspruch zu dem geltend gemachten Anspruch auf Rente wegen EU handele. Mit dem Inkrafttreten des geänderten § 43 SGB VI sei dem Grunde nach eine neue Rentenleistung eingeführt worden. Trotz einheitlichen Lebenssachverhalts handele es sich um verschiedene Streitgegenstände. Für den Fall, dass man insoweit eine wirksame Regelung im Widerspruchsbescheid annehme, sei diese möglicherweise in Bestandskraft erwachsen, da der vor dem SG gestellte Klageantrag ausdrücklich lediglich "Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ab 1. September 1999" erfasst habe. Ein anderweitiger Bescheid, mit dem ein Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung nach § 43 SGB VI nF abgelehnt worden sei, sei auch dem schriftsätzlichen Vorbringen der Beklagten im gerichtlichen Verfahren nicht zu entnehmen, es könne daher offen bleiben, ob - was der Senat allerdings für sehr zweifelhaft halte - ein etwaiger Bescheid im Verlauf des Klage- oder Berufungsverfahrens entsprechend § 96 SGG Gegenstand des Verfahrens geworden wäre. Da nach den Auffassungen der Beteiligten aber der Rechtsschein einer Regelung bestehe, sei dieser zu beseitigen. Darüber hinaus wäre eine - von den Beteiligten angenommene - Regelung im Widerspruchsbescheid von einer dafür funktional und sachlich unzuständigen Stelle erlassen worden, weshalb insoweit ein Aufhebungsanspruch des Klägers bestehe. Im Übrigen sei aber nach dem Gesamtergebnis der Beweisaufnahme ein Anspruch des Klägers auf Rente wegen Erwerbsminderung gemäß § 43 SGB VI nF auch unbegründet. Denn der Kläger sei weiterhin in der Lage, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Anderes lasse sich auch dem Gutachten des Dr. W. nicht entnehmen.

Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt der Kläger eine Verletzung von § 44 SGB VI in der bis 31. Dezember 2000 geltenden Fassung bzw § 43 SGB VI in der Fassung ab 1. Januar 2001, Art 19 Abs 4 Grundgesetz und § 103 SGG. Er trägt vor: Das LSG habe verkannt, dass in diesem Einzelfall eine schwere spezifische Leistungsbehinderung gegeben sei. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) seien dies insbesondere Schwierigkeiten hinsichtlich der Gewöhnung an einen neuen Arbeitsplatz. Dr. W. habe bestätigt, dass ihm - dem Kläger - schon die Fähigkeit der Konzentration sowie Reaktion auf schnelle Veränderungen im Rahmen der Arbeitswelt kaum mehr möglich seien. Deshalb bestünden ernsthafte Zweifel, ob er noch im Betrieb einsetzbar sei, was wiederum durch Benennung einer Verweisungstätigkeit konkret zu prüfen sei. Außerdem habe Dr. W. unwidersprochen festgestellt, dass es auf Grund der orthopädischen Erkrankungen immer wieder zu längeren Ausfallzeiten über Wochen bzw Monate pro Jahr kommen werde. Zwar sei nach der Rechtsprechung des BSG ein Versicherter nicht allein deswegen erwerbsunfähig, weil er häufig arbeitsunfähig sei; etwas anderes gelte aber, wenn - wie dies hier der Fall sei - der Versicherte so häufig krankfeiern müsse, dass die von ihm während eines Arbeitsjahrs erbrachten Arbeitsleistungen nicht mehr die Mindestanforderungen, welche ein vernünftig und billig denkender Arbeitgeber zu stellen berechtigt sei, erfülle, so dass eine Einstellung oder Weiterbeschäftigung praktisch ausgeschlossen sei. Der Hinweis des LSG auf die Pflegetätigkeit sei sachfremd; Pflege sei keine Erwerbstätigkeit, eine (aufopfernde) Pflegetätigkeit für die eigene Mutter, die unter Zurückstellung aller sonstigen Erwägungen und auf Kosten der eigenen Gesundheit erfolge, dürfe nicht als Ausschlusskriterium bezüglich der Katalog- bzw Seltenheitsfälle entsprechend der immer noch fortgeltenden Rechtsprechung des Großen Senats des BSG angesehen werden. Was den hilfsweise geltend gemachten Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung angehe, so laufe die Auffassung des LSG auf eine Verweigerung effektiven Rechtsschutzes hinaus, indem danach eine Verschlimmerung des Gesundheitszustands nach dem 31. Dezember 2000 nicht berücksichtigt werden könne. Dies habe letztendlich auch dazu geführt, dass die notwendige Sachverhaltsaufklärung durch Einholung eines neurologisch-psychiatrischen Sachverständigengutachtens nach der geltend gemachten Verschlimmerung nicht erfolgt sei. Ungeachtet, was unter dem jeweiligen Versicherungsfall iS von § 44 Abs 2 SGB VI aF und nunmehr in § 43 Abs 2 SGB VI nF definiert sei, dürfte im Ergebnis kein Zweifel bestehen, dass der ehemalige Versicherungsfall der EU mit dem der heutigen vollen Erwerbsminderung im Ergebnis inhaltlich identisch sei, wobei der Gesetzgeber davon ausgegangen sei, dass der Versicherte, der nicht einmal in der Lage sei, drei Stunden täglich zu arbeiten, keine Chance habe, sein Restleistungsvermögen im allgemeinen Erwerbsleben zu realisieren. Auch nach der Rechtsprechung des BSG handele es sich bei den Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und wegen Erwerbsminderung nicht um komplett unterschiedliche Versicherungsfälle. Der Versuch einer "dogmatisch überbauten" Differenzierung mache hier auch sonst keinen Sinn, wenn man berücksichtige, dass sich die verlängerte Zurechnungszeit in Anwendung der Anlage 23 des SGB VI beim Alter des Klägers nicht oder kaum auswirke, die Zeit des Bezugs der Rente wegen BU als Anrechnungszeit nach § 58 Abs 1 Nr 5 SGB VI in die Rente wegen voller Erwerbsminderung mit einfließe und die Entgeltpunkte der Rente wegen BU nach § 88 SGB VI besitzgeschützt seien. Einem Kläger könne bei einem lediglich auf Rente wegen EU formulierten Klageantrag auch nicht ohne Verletzung von § 106 SGG die Bestandskraft einer Ablehnung des Anspruchs auf Rente wegen voller Erwerbsminderung entgegenhalten werden, wenn er - wie hier - zur Begründung seiner Klage vortrage, nicht mehr drei Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarkts erwerbstätig sein zu können; denn damit habe er konkludent auch zum Tatbestand des § 43 Abs 2 SGB VI nF vorgetragen. Im Übrigen hätte das LSG den in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträgen Folge leisten müssen. Die Notwendigkeit eines weiteren psychiatrischen Gutachtens habe sich erst im Verlauf des weiteren Verfahrens abgezeichnet, als sich die psychische Erkrankung in signifikanter Weise verschlechtert habe. Das LSG habe dem diesbezüglichen Vorbringen auch Rechnung getragen, indem es Befundberichte des behandelnden Neurologen eingeholt habe. Mit Erhalt dieses neurologischen Befundberichts, und nicht schon zum Zeitpunkt des gerichtlichen Hinweises im Schreiben vom 25. Februar 2004, habe eine zwingende Notwendigkeit für eine weitere Sachverhaltsaufklärung auf diesem medizinischen Gebiet bestanden. Auch das Gericht habe dies so gesehen. Es habe ursprünglich sogar einen Erörterungstermin auf den 12. November 2004 zur Beweisaufnahme durch Vernehmung der behandelnden Ärzte als sachverständige Zeugen bestimmt. Dieser Termin sei allerdings mit Schreiben vom 29. Oktober 2004 aufgehoben und der Kläger darauf hingewiesen worden, dass es ihm freistehe, zu dem Befundbericht vom 27. Oktober 2004 Stellung zu nehmen. Er habe unverzüglich reagiert und vorab per Fax vom 15. November 2004 einen Beweisantrag nach § 109 SGG gestellt, diesen dann später als Beweisantrag nach §§ 103, 106 SGG präzisiert und eingehend begründet. Dem hätte das LSG folgen müssen, weil die unter Nr 13 der Beweisanordnung an den orthopädischen Sachverständigen Dr. W. formulierten Fragen zu den Ausfallerscheinungen oder sonstigen Abweichungen im psychischen Bereich nach dessen Gutachten und dem Befundbericht von Dr. N. beweisbedürftig geblieben seien. Wäre das LSG seinen Beweisanträgen gefolgt, wäre es bei verfahrensfehlerfreiem Vorgehen zu der Feststellung gekommen, dass er - der Kläger - auf Grund seiner neurologisch-psychiatrischen Erkrankung bewiesenermaßen die Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs auf Rente wegen EU gemäß § 44 SGB VI aF oder zumindest hilfsweise einen Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung gemäß § 43 SGB VI nF erfülle.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 17. Dezember 2004 und das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 3. Juni 2003 aufzuheben sowie die Beklagte unter Änderung des Bescheids vom 28. März 2000 in der Gestalt des Bescheids vom 11. September 2001 und des Widerspruchsbescheids vom 5. Dezember 2001 zu verurteilen, dem Kläger Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ab 1. September 1999, hilfsweise Rente wegen voller Erwerbsminderung ab 1. Januar 2001 auf Dauer zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Sie hat während des Revisionsverfahrens dem Kläger auf dessen Antrag vom 5. Dezember 2003 mit Bescheid vom 13. April 2005 an Stelle der Rente wegen BU Rente wegen voller Erwerbsminderung ab 1. Juli 2004 und befristet bis 31. Dezember 2006 gewährt und trägt vor, die Auffassung des LSG hinsichtlich des erstmals ausdrücklich im Berufungsverfahrens geltend gemachten Begehrens auf Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung teile sie nicht. Ihr Bescheid vom 13. April 2005 sei nach § 96 Abs 1 SGG Gegenstand des anhängigen Verfahrens; er gehe von einem Leistungsfall vom 5. Dezember 2003 aus. Unter Berücksichtigung auch der für den neuen Bescheid eingeholten ärztlichen Gutachten bestehe weder ein Anspruch auf Rente wegen EU ab 1. September 1999 noch sei ein früherer Leistungsfall für die Rente wegen voller Erwerbsminderung gegeben.

II

Die Revision des Klägers ist zulässig und insoweit begründet, als sie zur teilweisen Aufhebung und Zurückverweisung der Streitsache an das LSG führt.

Gegenstand des Revisionsverfahrens ist das Begehren des Klägers, auf Dauer Rente wegen EU ab 1. September 1999, hilfsweise wegen voller Erwerbsminderung ab 1. Januar 2001 zu erhalten; für die Zeit ab dem 1. Juli 2004 hat die Beklagte inzwischen die streitige Leistung - jedenfalls bis 31. Dezember 2006 - bewilligt (Bescheid vom 13. April 2005), so dass sich insoweit der Rechtsstreit erledigt hat. Im Übrigen hat sie den Anspruch mit Bescheid vom 28. März 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5. Dezember 2001 abgelehnt, nachdem sie dem Widerspruch des Klägers mit dem Bescheid vom 11. September 2001 teilweise abgeholfen hatte. Insoweit ist die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage die zutreffende Klageart. Der Bescheid der Beklagten vom 13. April 2005 ist demgegenüber nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens geworden. § 96 SGG findet im Revisionsverfahren keine Anwendung (§ 171 Abs 2 SGG; vgl für den Fall der Zurückverweisung allerdings BSG, Urteil vom 21. Januar 1959 - 11/9 RV 1234/56 - BSGE 9, 78 und Beschluss vom 25. Mai 2005 - B 11a/11 AL 187/04 B - zur Veröffentlichung vorgesehen); außerdem hat dieser nach Klageerhebung erlassene Verwaltungsakt den angefochtenen Verwaltungsakt nicht abgeändert oder ersetzt, wie es § 96 SGG verlangt. Seine Regelung beschränkt sich auf die Zeit ab dem 1. Juli 2004, zu der die allein strittige Rentenablehnung im angefochtenen Bescheid keine Aussage trifft.

Das LSG hat die Klage hinsichtlich des Anspruchs auf Rente wegen einer nach dem 31. Dezember 2000 eingetretenen vollen Erwerbsminderung für unzulässig und hilfsweise für unbegründet gehalten; der diesem Ergebnis zu Grunde liegenden Rechtsauffassung folgt der Senat nicht.

Aufgrund der Antragstellung im August 1999 richtet sich der Anspruch des Klägers auf Rente wegen EU gemäß § 300 Abs 1 und 2 SGB VI nach § 44 SGB VI in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung, soweit er auch für Zeiten vor diesem Zeitpunkt im Streit ist. Wäre der Rentenanspruch bis zum Stichtag entstanden, würde die ab 1. Januar 2001 geltende Neuregelung durch Art 1 Nr 10 und 11 iVm Art 24 des Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20. Dezember 2000 (BGBl I 1827) daran nichts ändern (§ 300 Abs 5 iVm § 302b Abs 1 SGB VI). Wenn demgegenüber bis zum 31. Dezember 2000 ein Anspruch auf Rente wegen EU nicht entstanden war, kommt für die nachfolgende Zeit ein Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung in Betracht, dessen Voraussetzungen in § 44 SGB VI in der nach dem Stichtag geltenden Fassung geregelt sind. Ein unter Geltung des früheren Rechts gestellter Rentenantrag, über den der Rentenversicherungsträger bis zum Stichtag nicht abschließend entschieden hat, löst regelmäßig dessen Pflicht aus, über den Antrag (zusätzlich) unter dem Gesichtspunkt des neuen Rechts zu befinden - vor allem, wenn eine zwischenzeitliche Verschlechterung des Gesundheitszustands in Betracht kommt. Denn Sozialleistungsträger sind auf Grund von § 17 Abs 1 Nr 1 Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil (SGB I) verpflichtet, umfassend zu prüfen, welche Leistungen sie bei dem ihnen unterbreiteten Sachverhalt nach materiellem Recht zu erbringen haben (BSG, Urteil vom 25. Oktober 1984 - 7 RAr 10/84 - DBlR 2996a SGB 1/§ 16 mwN); ein gestellter Antrag ist deshalb grundsätzlich auf alle Ansprüche zu beziehen, die nach dem vorgetragenen Lebenssachverhalt sinnvoller Gegenstand des Leistungsbegehrens sein können. Andernfalls könnte die Beklagte sich später auf einen fehlenden oder verspäteten Antrag berufen und eine Leistung verweigern, deren Anspruchsvoraussetzungen bereits während des Verwaltungsverfahrens hätten festgestellt werden können; der Versicherte wäre zur Vermeidung von Rechtsnachteilen gezwungen, während eines laufenden Rentenverfahrens bei allen Gesetzesänderungen einen weiteren Rentenantrag zu erwägen. Der bezeichneten Pflicht ist die Beklagte im vorliegenden Fall nachgekommen, indem sie im Widerspruchsbescheid vom 5. Dezember 2001 ausgeführt hat, der Kläger sei weder erwerbsunfähig nach bisherigem noch voll erwerbsgemindert nach neuem Recht. Eines eigenen Verwaltungsverfahrens mit eigenem Verwaltungsakt hierzu bedarf es jedenfalls dann nicht, wenn Leistungen in Rede stehen, deren Zweckbestimmung nach Voraussetzungen und Rechtsfolgen identisch ist. Trotz der anderen Bezeichnung und der im Detail anderen Leistungsvoraussetzungen besteht zwischen den in Betracht kommenden Ansprüchen alten und neuen Rechts in der Funktion kein Unterschied: Es handelt sich zwar um verschiedene Rentenansprüche, denen jedoch ein und derselbe Lebenssachverhalt zu Grunde liegt, dass der Versicherte wegen gesundheitlicher Beeinträchtigungen nur noch eingeschränkt oder überhaupt nicht mehr erwerbstätig sein kann und deshalb einer Rentenleistung bedarf.

Im gerichtlichen Verfahren gilt grundsätzlich nichts anderes, denn dessen Sinn besteht gerade darin, die Verwaltungsentscheidung auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen. Muss der Versicherungsträger aus den aufgezeigten Gründen über den Rentenanspruch des Klägers unter dem Gesichtspunkt sowohl des alten als auch des neuen Rechts entscheiden, darf das Gericht das Verfahren allenfalls dann auf nur einen Gesichtspunkt einengen, wenn der Kläger sein Rechtsschutzbegehren ausdrücklich einschränkt. Dabei braucht der Senat das genaue Verhältnis der Renten wegen EU bzw wegen voller Erwerbsminderung nach § 44 und § 43 SGB VI im jetzigen Fall nicht abschließend zu klären. In dieser Beziehung sind der erkennende Senat in seinen Urteilen vom 28. August 2002 (B 5 RJ 12/02 R und B 5 RJ 14/02 R - beide veröffentlicht in JURIS) und vom 10. Dezember 2003 (B 5 RJ 64/02 R - SozR 4-2600 § 44 Nr 1 RdNr 6) sowie der 13. Senat des BSG in seinem Urteil vom 17. Februar 2005 (B 13 RJ 31/04 R - SozR 4-2600 § 43 Nr 3) bisher davon ausgegangen, dass die Neufassung lediglich eine Änderung der Voraussetzungen des gleich gebliebenen Anspruchs bedeutet, die im Sozialgerichtsverfahren (bis in die Revisionsinstanz) unabhängig vom Gegenstand des Verwaltungsverfahrens zu beachten ist (vgl dazu BSG, Urteile vom 9. Februar 1956 - 1 RA 5/55 - BSGE 2, 188 und vom 14. Juli 1993 - 6 RKa 71/91 - BSGE 73, 25, 27 = SozR 3-2500 § 116 Nr 4 S 26). Dann hätten die Vorinstanzen das Begehren des Klägers auch ohne Rücksicht auf die erwähnte Verpflichtung der Beklagten aus § 17 Abs 1 Nr 1 SGB I zusätzlich darauf zu prüfen, ob eine Verschlechterung des Gesundheitszustands nach dem 31. Dezember 2000 zur Begründung eines Rentenanspruchs nach § 44 SGB VI nF geführt hat.

2. Neues und altes Recht der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit unterscheiden sich hinsichtlich der Beschreibung der gesundheitlichen Voraussetzungen für den jeweiligen Rentenanspruch. Die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen sind hingegen gleich und hier im Hinblick auf die bereits zuerkannte Rente wegen BU erfüllt (§ 44 Abs 1 Nr 2 iVm Abs 4 und § 43 Abs 3 Nr 1 SGB VI aF, § 43 Abs 1 Nr 2 iVm Abs 4 Nr 1 SGB VI nF).

Nach § 44 Abs 2 Satz 1 SGB VI aF sind erwerbsunfähig Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben oder Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu erzielen, das monatlich 630 Deutsche Mark übersteigt. Nicht erwerbsunfähig ist nach § 44 Abs 2 Satz 2 Nr 2 SGB VI aF, wer unabhängig von der Arbeitsmarktlage eine Tätigkeit vollschichtig ausüben kann. Nach § 43 Abs 2 Satz 2 SGB VI nF sind voll erwerbsgemindert Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Erwerbsgemindert ist nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarkts mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§ 43 Abs 3 SGB VI nF). Ist dieses Leistungsvermögen nicht erreicht, eine volle Erwerbsminderung iS des § 43 Abs 2 Satz 2 SGB VI nF aber noch nicht eingetreten, besteht Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung (§ 43 Abs 1 Satz 2 SGB VI nF).

Die genannten Vorschriften des alten wie des neuen Rechts beschreiben mithin den Versicherungsfall der EU bzw der vollen oder teilweisen Erwerbsminderung im Wesentlichen dahin, dass das Herabsinken der Fähigkeit, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt Einkommen zu erzielen, beim Überschreiten einer bestimmten Schwelle den Rentenanspruch auslöst. Dazu hat das BSG in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass das Leistungsvermögen und dessen Umsetzungsfähigkeit an den individuellen Verhältnissen des Versicherten und den konkreten Bedingungen des Arbeitsmarkts zu messen sind (so genannte konkrete Betrachtungsweise). Danach ist dem Versicherten, der aus gesundheitlichen Gründen seine bisherige Erwerbstätigkeit nicht mehr ausüben kann und deshalb Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit beantragt, grundsätzlich zum Ausschluss dieser Anspruchsvoraussetzung konkret zumindest eine Tätigkeit (Verweisungstätigkeit) zu benennen, die die den Rentenfall begründende Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) ausschließt, weil der Versicherte diese Tätigkeit ausüben und einen entsprechenden Arbeitsplatz aufsuchen kann. Diese Benennungspflicht ist nach der zu § 44 SGB VI aF ergangenen Rechtsprechung jedoch eingeschränkt. Besteht noch eine Leistungsfähigkeit für vollschichtig leichte körperliche Tätigkeiten, wenn auch nur mit bestimmten Einschränkungen, ist die konkrete Benennung einer Verweisungstätigkeit nur erforderlich, wenn eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder eine schwere spezifische Leistungsbehinderung vorliegt (BSG, Beschluss des Großen Senats vom 19. Dezember 1996 - GS 2/95 - BSGE 80, 24 = SozR 3-2600 § 44 Nr 8). Eine Prüfung im Einzelfall erübrigt sich allerdings, wenn dem Versicherten mit seinem verbliebenen Leistungsvermögen der Arbeitsmarkt generell verschlossen ist (sog Katalogfälle, BSGE 80, 24, 35 = SozR 3-2600 § 44 Nr 8 S 28). Unter der Geltung des früheren Rechts ging die Rechtsprechung ferner davon aus, dass einem nur noch zur Teilzeitarbeit fähigen Versicherten der Arbeitsmarkt praktisch verschlossen sei, wenn man ihm nicht innerhalb eines Jahres einen Arbeitsplatz anbieten könne (BSGE 80, 24, 34 = SozR 3-2600 § 44 Nr 8 S 27 f). Das neue Recht hat, wie sich im Umkehrschluss aus § 43 Abs 3 SGB VI nF ergibt, die konkrete Betrachtungsweise beibehalten. Die von der Rechtsprechung zum früheren Recht entwickelten Grundsätze sind daher grundsätzlich weiterhin anwendbar. Versicherte mit einem Restleistungsvermögen von drei bis unter sechs Stunden täglich, die teilweise erwerbsgemindert sind, können daher eine Rente wegen voller Erwerbsminderung erhalten, wenn sie keinen Teilzeitarbeitsplatz finden können. Ferner können Versicherte, bei denen eine schwere spezifische Leistungsbehinderung oder eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen vorliegt, trotz eines Leistungsvermögens von sechs Stunden täglich voll erwerbsgemindert sein (vgl Gesetzesbegründung BT-Drucks 14/4230, S 25 f; Bericht des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung BT-Drucks 14/4630, 1; RV-Verbandskomm § 43 SGB VI Anm 1.3, 4, 7, Stand Januar 2002; Niesel in Kasseler Komm, § 43 SGB VI, RdNr 34, 37, 47, Stand Januar 2002; Kamprad in Hauck-Noftz, SGB-Komm, K § 43 SGB VI, RdNr 41, 48, Stand Juli 2005; Eicher/Haase/Rauschenbach, Die RV der Arbeiter und der Angestellten, § 43 SGB VI Anm 5, 8, Stand Juli 2004).

Nach altem wie nach neuem Recht setzt der Rentenanspruch wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ferner voraus, dass das Leistungsvermögens des Versicherten "auf nicht absehbare Zeit" in der jeweils relevanten Weise eingeschränkt ist. Bei jeder Entscheidung über den Rentenanspruch ist zudem zu prüfen, ob diese MdE in Zukunft wieder entfallen könnte oder ob dies unwahrscheinlich ist. Hieraus und ggf aus dem Umstand, dass der Anspruch von der Arbeitsmarktlage abhängig ist, können sich Einschränkungen hinsichtlich der Anspruchsdauer ergeben. Denn nach § 102 Abs 2 Satz 1 Nr 1 und 2 SGB VI in der bis 31. Dezember 2000 geltenden Fassung wird, wenn Aussicht besteht, dass die MdE in absehbarer Zeit behoben sein kann oder der Anspruch auch von der jeweiligen Arbeitsmarktlage abhängig ist, die Rente nur auf Zeit geleistet, es sei denn, der Versicherte vollende innerhalb von zwei Jahren nach Rentenbeginn das 60. Lebensjahr. Nach neuem Recht wird die Rente grundsätzlich befristet geleistet. Nur wenn der Anspruch unabhängig von der Arbeitsmarktlage besteht und es unwahrscheinlich ist, dass die MdE behoben werden kann, wird die Rente unbefristet geleistet (§ 102 Abs 2 Satz 1 und 3 SGB VI in der Fassung ab 1. Januar 2001).

3. In Anwendung der vorgenannten Grundsätze hat am 31. Dezember 2000 ein Anspruch des Klägers auf Rente wegen EU nicht bestanden, denn er war bis zu diesem Zeitpunkt nicht erwerbsunfähig geworden. Nach den Feststellungen des LSG konnte er jedenfalls bis dahin noch vollschichtig leichte Tätigkeiten des Innendienstes verrichten, und die dafür bestehenden Leistungseinschränkungen waren keineswegs so ungewöhnlich, dass von einer Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen gesprochen werden konnte. Auch war weder seine Fähigkeit, einen Arbeitsplatz aufzusuchen, eingeschränkt, noch war der Zugang zum allgemeinen Arbeitsmarkt im Sinne eines anderen Katalogfalls verschlossen. Soweit sich die Verfahrensrüge des Klägers gegen diese Feststellungen des LSG richtet, ist sie nicht begründet. Das LSG musste sich insoweit - ausgehend von seiner Rechtsauffassung und in Anbetracht des gesamten Sachverhalts (vgl dazu Senatsbeschluss vom 31. Juli 1975 - 5 BJ 28/75 - SozR 1500 § 160 Nr 5 sowie BSG, Urteil vom 7. Februar 2002 - B 7 AL 102/00 R - SozR 3-4100 § 128 Nr 15 S 136 f, jeweils mwN) - nicht zu einer weiteren Sachaufklärung hinsichtlich des Zeitraums bis zum 31. Dezember 2000 gedrängt sehen.

Der Kläger hat seine Berufung mit einer unzutreffenden Beurteilung seines Gesundheitszustands und Verschlimmerung seiner Gesundheitsbeeinträchtigungen begründet. Im Berufungsverfahren hatten sich aber für den Zeitraum bis 31. Dezember 2000 keine neuen Befunde ergeben. Der vom Kläger vorgelegte Untersuchungsbericht von Dr. B. vom 6. November 2003 bezieht sich auf eine Spiral-Computertomographie vom 4. November 2003, der Befundbericht des Dr. N. vom 27. Oktober 2004 auf eine erstmals am 13. Februar 2001 begonnene Behandlung. Soweit es um das Leistungsvermögen des Klägers bis 31. Dezember 2000 geht, ergab sich die Notwendigkeit einer weiteren Sachaufklärung auch nicht daraus, dass der Sachverständige Dr. W. abweichend von allen Vorgutachten zu der Einschätzung gekommen war, dass der Kläger nicht mehr vollschichtig, sondern maximal täglich nur noch sechs Stunden arbeiten könne und immer wieder mit Arbeitsausfällen gerechnet werden müsse. Denn Dr. W. hatte den Kläger ausweislich seines Gutachtens vom 24. Mai 2004 erst am 12. Mai 2004 untersucht und bei Zustimmung zu den von den Vorgutachten erhobenen Befunden seine Einschätzung mit der Berücksichtigung eines Trainingsmangels und einer "eher kürzeren Datums" eingetretenen Verschlechterung im Bereich der Schulter begründet.

4. Der Eintritt einer rentenberechtigenden MdE im Sinne des neuen Rechts lässt sich für den Zeitraum ab 1. Januar 2001 hingegen nicht ohne weitere Beweiserhebung ausschließen. Insoweit hätte das LSG dem Antrag des Klägers, den Sachverhalt in medizinischer Hinsicht weiter aufzuklären, folgen müssen.

Anhaltspunkte für die vom Kläger im Berufungsverfahren behauptete Verschlechterung ergaben sich zum einen aus dem Gutachten von Dr. W. . Im Unterschied zu den Vorgutachten ist dieser Sachverständige nur noch von einem Leistungsvermögen des Klägers von sechs Stunden täglich ausgegangen, wobei sich seine Einschätzung auf die Gesundheitsstörungen des Klägers im orthopädischen Bereich beschränkt hat, so dass nach diesem Gutachten offen blieb, inwiefern eine Wechselwirkung von körperlichen und psychischen Beeinträchtigungen das Leistungsvermögen des Klägers weiter beeinflusst haben konnte. Hinsichtlich der Gesundheitsstörungen auf neurologisch-psychiatrischem Gebiet war nach den dem LSG vorliegenden medizinischen Unterlagen nicht auszuschließen, dass zumindest seit der Untersuchung durch den Sachverständigen Dr. B. im Juli 2002 eine Verschlimmerung eingetreten war, insbesondere das von Dr. R. im November 2000 festgestellte depressive Syndrom mit Somatisierungstendenz bzw die von Dr. B. diagnostizierte depressive Fehlentwicklung im Zusammenhang mit nach dem Gutachten von Dr. B. möglicherweise beginnenden hirnorganischen Leistungseinbußen zu weiteren dauerhaften Leistungseinbußen geführt hatten. Dies zu beurteilen, reichten die Ausführungen im orthopädischen Gutachten von Dr. W. und der Befundbericht von Dr. S. nicht aus, zumal der Kläger letzteren als unvollständig gerügt hatte.

Da das Revisionsgericht die erforderlichen tatsächlichen Feststellungen nicht selbst treffen kann, war der Rechtsstreit - auch hinsichtlich der Entscheidung über die Kosten - an das LSG zurückzuverweisen.

Ende der Entscheidung

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