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Gericht: Bundessozialgericht
Urteil verkündet am 30.06.2004
Aktenzeichen: B 6 KA 11/04 R
Rechtsgebiete: Zahnärzte-ZV, GG
Vorschriften:
Zahnärzte-ZV § 32 Abs 1 | |
Zahnärzte-ZV § 32 Abs 2 | |
Zahnärzte-ZV § 21 | |
GG Art 12 Abs 1 |
BUNDESSOZIALGERICHT Im Namen des Volkes Urteil
in dem Rechtsstreit
Verkündet am 30. Juni 2004
Az: B 6 KA 11/04 R
Der 6. Senat des Bundessozialgerichts hat auf die mündliche Verhandlung vom 30. Juni 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Engelmann, die Richter Dr. Wenner und Dr. Clemens sowie die ehrenamtlichen Richter Dr. Dieckhoff und Dr. Kötz
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 26. November 2003 aufgehoben. Es wird festgestellt, dass die Klägerin berechtigt ist, sich bei Wahrung der Vertretungsvoraussetzungen nach § 32 Abs 1 Zahnärzte-ZV durch einen Zahnarzt vertreten zu lassen, der das 68. Lebensjahr vollendet hat.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits für beide Rechtszüge.
Gründe:
I
Die in Gemeinschaftspraxis mit ihrem Ehemann in Karlsruhe als Vertragszahnärztin zugelassene Klägerin will sich im Falle gemeinsamen Urlaubs durch einen approbierten Zahnarzt, der das 68. Lebensjahr vollendet hat und früher selbst als Vertragszahnarzt tätig war, vertreten lassen. Auf eine entsprechende Anfrage teilte die beklagte Kassenzahnärztliche Vereinigung (KZÄV) ihr mit, ein solcher Zahnarzt könne in der vertragszahnärztlichen Versorgung wegen Überschreitens der 68-Jahre-Altersgrenze nicht als Vertreter tätig werden.
Im Klageverfahren hat die Klägerin die Feststellung begehrt, dass sie sich in ihrer vertragszahnärztlichen Praxis auch durch einen über 68 Jahre alten Zahnarzt vertreten lassen dürfe. An dieser Feststellung habe sie ein berechtigtes Interesse, weil ohne diese die Gefahr bestehe, dass die Beklagte die Honorierung der in ihrer Vertretung erbrachten Leistungen ablehne und ggf disziplinarisch gegen sie vorgehe. In der Sache sei der Standpunkt der Beklagten unzutreffend; es bestehe keine gesetzliche Regelung, wonach ein über 68 Jahre alter Zahnarzt nicht als Vertreter tätig werden dürfe.
Das Sozialgericht (SG) hat die Klage abgewiesen. Es hat zur Begründung ausgeführt, ein Zahnarzt, der das 68. Lebensjahr vollendet habe, dürfe nicht als Vertreter eines Vertragszahnarztes tätig werden, weil er nicht mehr geeignet sei, an der vertragszahnärztlichen Versorgung mitzuwirken. Bei typisierender Betrachtung entfalle auf der Grundlage der Rechtsprechung insbesondere des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) die Eignung zur Teilnahme an der vertragszahnärztlichen Versorgung generell und damit auch als Vertreter eines Vertragszahnarztes mit Überschreiten der für die vertragszahnärztliche Tätigkeit geltenden Altersgrenze von 68 Jahren (Urteil vom 26. November 2003).
Mit ihrer Sprungrevision rügt die Klägerin eine fehlerhafte Anwendung der Vorschriften über die Vertretung eines Vertragszahnarztes in der Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte (Zahnärzte-ZV) sowie eine Verletzung des Grundrechts der Berufsfreiheit (Art 12 Abs 1 Grundgesetz <GG>). Das Vertragszahnarztrecht enthalte keine Bestimmung, die einem Vertragszahnarzt die Vertretung durch einen über 68 Jahre alten Zahnarzt verwehre. Die gesetzlichen Regelungen über die Beendigung der vertragszahnärztlichen Tätigkeit mit Vollendung des 68. Lebensjahres erfassten zugelassene Zahnärzte, ermächtigte Zahnärzte, angestellte Zahnärzte in einer vertragszahnärztlichen Praxis sowie angestellte Zahnärzte bei einem medizinischen Versorgungszentrum. Für Vertreter iS von § 32 Abs 1 Zahnärzte-ZV gelte diese Altersgrenze nicht. Die der Altersgrenze zu Grunde liegenden Erwägungen seien im Übrigen für die kurzzeitige Vertretungstätigkeit ohne Bedeutung. Entgegen der Auffassung des SG stelle die Vollendung des 68. Lebensjahres auch keinen individuellen Eignungsmangel iS des § 21 Zahnärzte-ZV dar. Die Vorschrift beziehe sich auf Mängel, die den Vertragszahnarzt konkret-individuell in der Ausübung seiner vertragszahnärztlichen Tätigkeit einschränkten. Die gesetzliche Altersgrenze gründe sich dagegen nicht auf eine individuelle Prüfung der Leistungsfähigkeit, sondern auf eine typisierende, generelle Beurteilung der Einsatzfähigkeit nach Vollendung des 68. Lebensjahres. Nach der Systematik des Gesetzes sei die Anwendung der Altersgrenze auf Personen beschränkt, deren Tätigwerden im Rahmen der vertragszahnärztlichen Versorgung die vorherige Genehmigung des Zulassungsausschusses voraussetze. Davon seien Vertreter und Assistenten gemäß § 32 Abs 1 und 2 Zahnärzte-ZV nicht erfasst.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 26. November 2003 aufzuheben und festzustellen, dass sie berechtigt ist, sich - bei Wahrung der Vertretungsvoraussetzungen nach § 32 Abs 1 Zahnärzte-ZV - durch einen Zahnarzt vertreten zu lassen, der das 68. Lebensjahr vollendet hat.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie nimmt Bezug auf das von ihr für zutreffend gehaltene sozialgerichtliche Urteil. Die Anwendbarkeit der Vorschriften über die Altersgrenze auf Vertreter iS des § 32 Zahnärzte-ZV ergebe sich vor allem aus § 95 Abs 9 Satz 3 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V). Danach sei die Tätigkeit von Zahnärzten, die das 68. Lebensjahr vollendet haben, als ganztags bzw halbtags beschäftigte Zahnärzte in einer vertragszahnärztlichen Praxis ausgeschlossen. Zwar erfasse diese Norm nach ihrem Wortlaut Assistenten und Vertreter nicht; sie sei aber sinngemäß auch auf diesen Personenkreis anzuwenden.
II
Die Revision der Klägerin hat Erfolg. Das sozialgerichtliche Urteil steht mit Bundesrecht nicht in Einklang.
Die von der Klägerin erhobene Feststellungsklage (§ 55 Abs 1 Nr 1 Sozialgerichtsgesetz <SGG>) ist zulässig. Sie hat ein berechtigtes Interesse an der Feststellung, dass sie sich durch einen Zahnarzt vertreten lassen darf, der das 68. Lebensjahr vollendet hat. Im Hinblick auf die von ihr nachvollziehbar geschilderte Situation, dass sie mit ihrem Ehemann, mit dem sie die Praxis gemeinsam betreibt, den Urlaub verbringen und sich in dieser Zeit durch einen bestimmten über 68 Jahre alten Zahnarzt vertreten lassen will, hat sie ein Recht auf Klärung. Ohne diese müsste sie befürchten, dass die Beklagte im Hinblick auf das Überschreiten der Altersgrenze die Vergütung der von dem Vertreter erbrachten Leistungen verweigerte.
Der Zulässigkeit der Klage steht unter dem Gesichtspunkt eines fehlenden Feststellungsinteresses auch nicht entgegen, dass die Klägerin an einer Gemeinschaftspraxis beteiligt ist, gleichwohl aber allein und - soweit ersichtlich - nicht im Namen der Gemeinschaftspraxis klagt. Trotz der besonderen Ausgestaltung der vertragszahnärztlichen Tätigkeit in einer Gemeinschaftspraxis (dazu für den ärztlichen Bereich zuletzt näher BSG SozR 4-5520 § 33 Nr 1) bestehen keine Bedenken dagegen, dass eine Partnerin der Gemeinschaftspraxis für sich mit ihrer KZÄV klärt, ob die Vertretung durch einen bestimmten Zahnarzt zulässig ist.
Die Klage ist auch begründet. Die Klägerin darf sich im Rahmen des § 32 Abs 1 Zahnärzte-ZV durch einen Zahnarzt vertreten lassen, der das 68. Lebensjahr bereits vollendet hat.
Nach § 32 Abs 1 Zahnärzte-ZV idF des Art 17 des GKV-Modernisierungsgesetzes (GMG) vom 14. November 2003 (BGBl I 2190) kann sich der Vertragszahnarzt bei Krankheit, Urlaub oder Teilnahme an zahnärztlicher Fortbildung oder an einer Wehrübung innerhalb von 12 Monaten bis zu einer Dauer von drei Monaten vertreten lassen (Satz 2 aaO). Dauert die Vertretung länger als eine Woche, so ist sie der KZÄV mitzuteilen (Satz 4 aaO). Der Vertragszahnarzt darf sich nur durch einen Vertragszahnarzt oder einen Zahnarzt vertreten lassen, der die Voraussetzungen des § 3 Abs 3 Satz 1 zweiter Halbsatz Zahnärzte-ZV nachweisen kann (Satz 5 aaO). In der letztgenannten Vorschrift ist bestimmt, dass eine Tätigkeit als Vertreter nur anerkannt werden darf, wenn der Zahnarzt eine vorausgegangene mindestens einjährige Tätigkeit in unselbstständiger Stellung als Assistent eines Vertragszahnarztes oder in Einrichtungen nach Satz 2 nachweisen kann. Weder aus diesen Vorschriften noch aus einer Verweisungsnorm ergibt sich, dass der Vertreter das 68. Lebensjahr noch nicht vollendet haben darf.
Im SGB V ist an verschiedenen Stellen ausdrücklich geregelt, bei welchen Leistungserbringern die Überschreitung der Altersgrenze von 68 Jahren einer Tätigkeit im Rahmen der vertrags(zahn)ärztlichen bzw -psychotherapeutischen Versorgung entgegensteht. Das sind zunächst die Vertrags(zahn)ärzte und Psychotherapeuten (§ 95 Abs 7 Satz 3 SGB V iVm § 72 Abs 1 Satz 2 SGB V), weiterhin die in einem medizinischen Versorgungszentrum angestellten (Zahn-)Ärzte (§ 95 Abs 7 Satz 7 SGB V idF des GMG) und die in einer vertrags(zahn)ärztlichen Praxis tätigen angestellten Ärzte (§ 95 Abs 9 Satz 3 SGB V iVm § 95 Abs 7 Satz 7 SGB V) sowie ermächtigte (Zahn-)Ärzte und ermächtigte (zahn)ärztlich geleitete Einrichtungen (§ 95 Abs 4 Satz 3 iVm Abs 7 Satz 7 SGB V). Andererseits schließt das Gesetz die Tätigkeit von über 68 Jahre alten Ärzten bzw Psychologischen Psychotherapeuten in der vertragsärztlichen/-psychotherapeutischen Versorgung nicht generell aus. Nach den übergangsrechtlichen Bestimmungen des § 95 Abs 7 Satz 4 SGB V (idF des GMG) konnte unter bestimmten Voraussetzungen die Zulassung von (Zahn-)Ärzten über die Vollendung des 68. Lebensjahres hinaus verlängert werden (s dazu auch BSGE 83, 135 = SozR 3-2500 § 95 Nr 18). Entsprechendes gilt gemäß § 95 Abs 7 Satz 5 SGB V idF des GMG für Psychologische Psychotherapeuten (BSGE 87, 184 = SozR 3-2500 § 95 Nr 26) und ärztliche Psychotherapeuten (BSG SozR 3-2500 § 95 Nr 32).
Für Vertreter iS des § 32 Abs 1 Zahnärzte-ZV fehlen entsprechende Regelungen sowohl über einen Ausschluss der Tätigkeit über das 68. Lebensjahr hinaus als auch solche, die ausdrücklich eine Vertretungstätigkeit zuließen. Diese für einen Ausschluss über 68-Jähriger von der Vertretertätigkeit bestehende Lücke kann weder durch eine analoge Anwendung der Vorschrift über den Widerruf der Beschäftigung eines Assistenten (§ 32 Abs 2 Satz 4 Zahnärzte-ZV) noch durch eine erweiternde Anwendung der Regelung über die Altersgrenze für angestellte Ärzte (§ 95 Abs 9 Satz 3 iVm Abs 7 SGB V) geschlossen werden.
In § 32 Abs 1 und 2 Zahnärzte-ZV werden zwei Vertretungskonstellationen unterschieden. Abs 1 aaO regelt die Vertretung bei Krankheit, Urlaub, Teilnahme an zahnärztlicher Fortbildung bzw Entbindung für die Dauer von höchstens drei (bzw bei Entbindung sechs) Monaten in einem Jahr und bestimmt darüber hinaus, dass die Vertretung der KZÄV anzuzeigen ist, wenn sie länger als eine Woche andauert. Demgegenüber wird in Abs 2 aaO die Beschäftigung eines Vertreters für eine Zeitspanne von voraussichtlich mehr als drei Monaten im Jahr normiert. Diese ist - anders als die in Abs 1 aaO geregelte kurzzeitige Vertretung - genehmigungsbedürftig (vgl zur Abgrenzung Schallen, Zulassungsverordnung für Vertragsärzte, Vertragszahnärzte, Medizinische Versorgungszentren, Psychotherapeuten, 4. Aufl, 2004, RdNr 709). § 32 Abs 2 Satz 4 Zahnärzte-ZV über den Widerruf der Genehmigung zur Beschäftigung eines Dauervertreters iS des § 32 Abs 2 Zahnärzte-ZV bezieht sich nicht auf die in Abs 1 aaO geregelte kurzzeitige und genehmigungsfreie Vertretung.
Die analoge Anwendung der Widerrufsvorschrift (§ 32 Abs 2 Satz 4 Zahnärzte-ZV) auf Vertreter iS des § 32 Abs 1 Zahnärzte-ZV scheidet aus. Der Widerruf der einem Vertragszahnarzt erteilten Genehmigung, sich durch einen anderen Zahnarzt für eine längere Zeit vertreten zu lassen, setzt zwingend voraus, dass der KZÄV die Person des Vertreters bekannt ist, sodass sie bei der Erteilung der Genehmigung dessen Eignung prüfen und die Genehmigung widerrufen kann, wenn Umstände bekannt werden, die bei einem zugelassenen Vertragszahnarzt die Entziehung der Zulassung rechtfertigen würden. Die (Urlaubs-)Vertretung nach § 32 Abs 1 Zahnärzte-ZV ist aber gegenüber der KZÄV nur dann anzeigepflichtig, wenn sie länger als eine Woche dauern soll, und selbst bei längerer Dauer genehmigungsfrei. Soweit die KZÄV die Vertretung eines Vertragszahnarztes durch einen bestimmten anderen Zahnarzt überhaupt nicht zu genehmigen hat, ist kein Raum für den Widerruf einer solchen Genehmigung. Das schließt nicht von vornherein aus, dass die KZÄV ihrem Mitglied mitteilt, die Vertretung durch einen bestimmten Zahnarzt werde untersagt, etwa weil dieser Zahnarzt in der Vergangenheit zahnärztliche oder - ggf in einer früheren Tätigkeit - vertragszahnärztliche Pflichten gröblich verletzt hat, sodass von einer ordnungsgemäßen Vertretung einer vertragszahnärztlichen Praxis nicht ausgegangen werden kann. Eine vergleichbare Sperrerklärung bezogen auf einen bestimmten, von einem Vertragszahnarzt möglicherweise in Aussicht genommenen Vertreter kommt jedoch nur in Betracht, wenn in der Person des Vertreters konkrete Umstände vorliegen, die seine Eignung für jedwede Tätigkeit in einer vertragszahnärztlichen Praxis ausschließen. Das Überschreiten der Altersgrenze des § 95 Abs 7 Satz 3 SGB V zählt nicht zu diesen individuellen Umständen.
Die Vorschrift über die Altersgrenze für angestellte (Zahn-)Ärzte (§ 95 Abs 9 Satz 3 iVm Abs 7 SGB V) kann ebenfalls nicht für die Berechtigung herangezogen werden, über 68 Jahre alte Zahnärzte von der Vertretung gemäß § 32 Abs 1 Zahnärzte-ZV auszuschließen. Angestellte (Zahn-)Ärzte iS der § 95 Abs 9 Satz 1, § 101 Abs 1 Nr 5 SGB V iVm § 32b (Zahn-)Ärzte-ZV sind in grundlegend anderer Weise in das vertrags(zahn)ärztliche Versorgungssystem eingebunden als Vertreter iS des § 32 Abs 1 (Zahn-)Ärzte-ZV. Ihre Anstellung hat ggf Auswirkungen auf die Bedarfsplanung (§ 101 Abs 1 Nr 5 SGB V) sowie auf den Umsatz einer Praxis und sie bedarf vorheriger Genehmigung durch den Zulassungsausschuss (§ 32b Abs 2 Satz 1 <Zahn->Ärzte-ZV). § 32b Abs 2 Satz 3 (Zahn-)Ärzte-ZV ordnet die entsprechende Geltung der Eignungsregelung des § 21 (Zahn-)Ärzte-ZV an, und über § 32b Abs 1 Satz 2 (Zahn-)Ärzte-ZV in der bis zum 31. Dezember 2003 geltenden Fassung galt auch die Zugangsaltersgrenze von 55 Jahren gemäß § 25 Satz 1 (Zahn-)Ärzte-ZV. Dass letztere sinnvollerweise auf Vertreter iS des § 32 Abs 1 (Zahn-)Ärzte-ZV nicht angewendet werden konnte, liegt auf der Hand. Angesichts der eingehenden, ebenso detaillierten wie differenzierenden Regelungen in § 95 Abs 9 SGB V und § 32b (Zahn-)Ärzte-ZV bestehen für den Willen des Gesetzgebers, die Beendigungsaltersgrenze außer für ganztägig dauerhaft angestellte Ärzte auch für kurzzeitig eingesetzte Vertreter vorzuschreiben, keine hinreichenden Anhaltspunkte.
Das Fehlen einer ausdrücklichen Regelung schließt allerdings nicht von vornherein aus, das Verbot des Einsatzes eines über 68 Jahre alten Vertreters aus dem Gesamtzusammenhang der Vorschriften über die vertragszahnärztliche Versorgung abzuleiten. Der Senat hat zwar im Hinblick auf die Zulassung zur vertragsärztlichen Tätigkeit ausgeführt, der Gesetzgeber selbst müsse alle in diesem Zusammenhang wesentlichen Entscheidungen treffen, und allein aus der strukturellen Aufteilung der ärztlichen Versorgung in einen ambulanten und einen stationären Bereich lasse sich nicht ableiten, dass Krankenhausärzte schlechthin nicht zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen werden könnten (BSGE 81, 143, 144 f = SozR 3-2500 § 95 Nr 16 S 51). Diese Erwägungen greifen hier indessen nicht ein. Entscheidungen der K(Z)ÄV über Zulässigkeit der Beschäftigung von Vertretern oder angestellten Ärzten in einer vertrags(zahn)ärztlichen Praxis betreffen rechtlich nur den Praxisinhaber, der in seiner Praxis einen Vertreter oder Assistenten einsetzen will; der (Zahn-)Arzt, der angestellt werden soll, kann die Versagung der Genehmigung zur Anstellung mangels eigener rechtlicher Beschwer nicht anfechten (BSGE 78, 291, 292 f = SozR 3-5520 § 32b Nr 2 S 2, 3; weitergehend Schallen, aaO, RdNr 755). Für die nur kurzzeitige Vertretung iS des § 32 Abs 1 Zahnärzte-ZV gilt nichts anderes.
Betrifft aber die Frage, ob jemand als Vertreter in einer zahnärztlichen Praxis tätig werden darf, nur die Rechtssphäre des Praxisinhabers, sind die diesen Sachverhalt regelnden Vorschriften weder als objektive Zulassungsvoraussetzungen noch als berufswahlnahe Ausübungsregelungen, sondern nur als einfache Berufsausübungsregelungen iS des Art 12 Abs 1 Satz 2 GG zu beurteilen (vgl dazu näher BSGE 81, 143, 144 = SozR 3-2500 § 95 Nr 16 sowie BVerfG SozR 3-2500 § 95 Nr 17 S 58). Als Berufsausübungsregelung bedarf die Abgrenzung des Kreises der vertretungsberechtigten (Zahn-)Ärzte in einer vertrags(zahn)ärztlichen Praxis einer normativen Regelung (Art 12 Abs 1 Satz 2 GG), die ihrerseits vernünftigen Erwägungen des Allgemeinwohls Rechnung tragen muss (BVerfGE 103, 1, 10). Eine ausdrückliche Anordnung der Geltung der Beendigungsgrenze von 68 Jahren auch für die kurzzeitige Vertretung iS des § 32 Abs 1 Satz 2 (Zahn-)Ärzte-ZV ist - wie dargestellt - nicht erfolgt. Die Annahme, aus einer systematischen Gesamtschau aller gesetzlichen Bestimmungen über die Altersgrenze von 68 Jahren im vertrags(zahn)ärztlichen Bereich ergebe sich, dass nach der Regelungsabsicht des Gesetzgebers auch die Vertretungstätigkeit erfasst werden solle, wäre allenfalls gerechtfertigt, wenn die Gründe, mit denen die Altersgrenze für die vertrags(zahn)ärztliche Tätigkeit legitimiert wird, auch für die kurzzeitige Vertretung gelten würden. Das ist jedoch nicht der Fall.
Zunächst kann aus der Kammerentscheidung des BVerfG vom 31. März 1998 (SozR 3-2500 § 95 Nr 17) zur Verfassungsmäßigkeit der Altersgrenze für die vertragsärztliche Zulassung in § 95 Abs 7 SGB V iVm Art 33 § 1 Gesundheitsstrukturgesetz nicht abgeleitet werden, die Überschreitung der Altersgrenze von 68 Jahren stehe jedweder Vertretungstätigkeit in einer vertragszahnärztlichen Praxis entgegen. Die Kammer des BVerfG führt in dieser Entscheidung aus, die Vorschriften über die Altersgrenzen der vertragsärztlichen Tätigkeit dienten dazu, die Gefährdungen einzudämmen, die von älteren, nicht mehr voll leistungsfähigen Berufstätigen ausgingen. Die Tätigkeit als Vertragsarzt stelle hohe Anforderungen an die volle körperliche und geistige Leistungsfähigkeit; es entspreche der Lebenserfahrung, dass die Gefahr einer Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit auch heute noch mit zunehmendem Alter größer werde (SozR aaO, S 59). Diese Erwägungen gelten für die Tätigkeit eines Vertreters in einer vertragszahnärztlichen Praxis im Rahmen des § 32 Abs 1 Zahnärzte-ZV allenfalls sehr eingeschränkt.
Körperliche und psychische Belastungen einer kurzzeitigen Vertretungstätigkeit in einer vertragszahnärztlichen Praxis sind so unterschiedlich und von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls abhängig, dass nicht angenommen werden kann, jedwede Vertretertätigkeit sei unter dem vom BVerfG hervorgehobenen Gesichtspunkt der Gefährdung der gesundheitlichen Versorgung der Versicherten durch nicht mehr voll leistungsfähige Ärzte bzw Zahnärzte risikoreich. Typischerweise lässt sich ein Vertragszahnarzt - von dem in diesem Zusammenhang nicht interessierenden Sonderfall der Entbindung einer Zahnärztin nach § 32 Abs 1 Satz 3 Zahnärzte-ZV abgesehen - ein bis zwei Mal im Jahr für zwei bis drei Wochen während seines Urlaubs und ggf zusätzlich einige Tage wegen der Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen vertreten. In diesem Umfang hat auch die Klägerin ihren Vertretungsbedarf angegeben. Regelmäßig wird die Vertretung - abgesehen von der Krankheitsvertretung - längerfristig geplant und den Patienten mitgeteilt. Zur Deckung dieses Bedarfs an Vertretung wird der Praxisvertreter nach § 32 Abs 1 Zahnärzte-ZV typischerweise nur wenige Wochen im Jahr tätig, was bereits die körperlichen und psychischen Belastungen reduziert, die mit dem Einsatz in einer vertragszahnärztlichen Praxis verbunden sind. Es ist zudem nicht erforderlich, dass der Vertreter während der wenigen Tage bzw Wochen seines Einsatzes nach Art und Umfang seiner Tätigkeit das volle Leistungsspektrum der Praxis abdeckt, wie es von den Praxisinhabern angeboten wird. Je nach Ausgestaltung der Vertretung und der Absprachen innerhalb der Praxis sowie mit den Patienten kann er sich ggf auf akute Behandlungen und Reparaturen bei eingegliedertem Zahnersatz beschränken und muss insbesondere prothetische und parodontologische Leistungen nicht notwendig in vollem Umfang erbringen. Darüber hinaus hat der Vertreter im Rahmen des § 32 Abs 1 Zahnärzte-ZV mit der wirtschaftlichen Seite der Praxisführung ebenso wenig zu tun wie mit der Leistungsabrechnung gegenüber der KZÄV. Dies ist Sache der Praxisinhaber, die auch die Leistungen ihres Vertreters als eigene gegenüber der KZÄV abrechnen dürfen.
Im Übrigen hat das BVerfG in der Kammerentscheidung vom 31. März 1998 ausgeführt, der in der generellen Beendigung der vertragsärztlichen Tätigkeit nach Vollendung des 68. Lebensjahres liegende Eingriff in die grundrechtlich geschützte Berufsfreiheit werde dadurch abgemildert, dass der Arzt nach diesem Zeitpunkt Einkünfte durch eine privatärztliche Tätigkeit erzielen könne (SozR 3-2500 § 95 Nr 17 S 60). Dieser Gesichtspunkt und die übergangsrechtliche Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung über das 68. Lebensjahr hinaus (§ 95 Abs 7 Sätze 4 und 5 SGB V) stehen der Annahme entgegen, der Gesetzgeber sehe jede patientenbezogene Berufsausübung durch ältere (Zahn-)Ärzte als so potenziell gefährdend an, dass sie ausnahmslos zu unterbleiben habe. Dies hätte konsequenterweise zur Regelung der Beendigung der Approbation kraft Gesetzes bei Überschreiten der Altersgrenze führen müssen. Weshalb ein Zahnarzt unter dem Gesichtspunkt der Gefährdung der Gesundheit der Patienten noch privatzahnärztlich sein, aber nicht kurzzeitig vertretungsweise in einer vertragszahnärztlichen Praxis tätig werden dürfte, ist nicht erkennbar.
Die von der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur Rechtfertigung der Altersgrenze von 68 Jahren herangezogenen Gesichtspunkte der Sicherung der finanziellen Stabilität der gesetzlichen Krankenversicherung durch eine Begrenzung der Zahl der zugelassenen Ärzte bzw Zahnärzte einerseits und einer gleichgewichtigen Verlagerung der mit Zulassungsbeschränkungen generell verbundenen Belastungen auf die verschiedenen Ärzte- bzw Zahnärztegenerationen andererseits (BSGE 83, 135, 141 ff = SozR 3-2500 § 95 Nr 18 S 69 ff) vermögen die Altersgrenze für vertretungsweise tätig werdende Zahnärzte von vornherein nicht zu rechtfertigen. Durch den Einsatz eines Vertreters im Rahmen des § 32 Abs 1 Zahnärzte-ZV vermehrt sich weder die Zahl der zugelassenen Zahnärzte noch der Umfang der in zahnärztlichen Praxen erbrachten Leistungen, sodass keinerlei Auswirkungen auf die Kostenträger zu besorgen sind.
Der Senat lässt ausdrücklich offen, ob der Gesetz- bzw Verordnungsgeber berechtigt wäre, im Interesse einer Gleichbehandlung aller Ärzte und Zahnärzte vorzuschreiben, dass Ärzte und Zahnärzte, die das 68. Lebensjahr vollendet haben, nicht als Urlaubs- und Krankheitsvertreter in vertrags(zahn)ärztlichen Praxen tätig werden dürfen. Solange das nicht geschehen ist, besteht kein genereller Ausschluss dieses Personenkreises von der kurzzeitigen Praxisvertretung. Die Praxisinhaber werden im eigenen Interesse, im Hinblick auf die ihnen obliegende Einhaltung der Regelungen über die vertrags(zahn)ärztliche Versorgung auch durch die Vertreter (§ 32 Abs 2 <Zahn->Ärzte-ZV) sowie vor allem zur Vermeidung von Haftungskonsequenzen dafür Sorge tragen, dass als Vertreter nur solche (Zahn-)Ärzte tätig werden, die über die für die Vertretung erforderliche körperliche und geistige Leistungsfähigkeit verfügen. Der K(Z)ÄV bleibt es unbenommen, die Vertretung durch einen bestimmten (Zahn-)Arzt zu untersagen, wenn sie konkrete Anhaltspunkte für das Fehlen seiner Eignung iS des § 21 (Zahn-)Ärzte-ZV hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG iVm § 154 Abs 1 Verwaltungsgerichtsordnung.
Ende der Entscheidung
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