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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundessozialgericht
Urteil verkündet am 28.05.2008
Aktenzeichen: B 6 KA 11/07 R
Rechtsgebiete: SGB V


Vorschriften:

SGB V § 85 Abs 4a Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESSOZIALGERICHT Im Namen des Volkes Urteil

Verkündet am 28. Mai 2008

in dem Rechtsstreit

Az: B 6 KA 11/07 R

Der 6. Senat des Bundessozialgerichts hat auf die mündliche Verhandlung vom 28. Mai 2008 durch den Richter Dr. Wenner als Vorsitzenden, die Richter Dr. Clemens und Gasser sowie die ehrenamtliche Richterin Dr. Zech und den ehrenamtlichen Richter Dr. Seegers für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 13. Dezember 2006 wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass bei der erneuten Entscheidung über die Honoraransprüche der Klägerin für zeitabhängige und genehmigungspflichtige psychotherapeutische Leistungen in den Quartalen I/2000 bis IV/2000 und II/2001 bis IV/2001 die Rechtsauffassung des Senats zu beachten ist.

In den die Quartale I/2000 bis IV/2000 betreffenden Verfahren hat die Klägerin für die erste Instanz die Hälfte sowie für die Revisionsinstanz vier Fünftel der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu erstatten; die Beklagte hat für die erste Instanz die Hälfte sowie für die Revisionsinstanz ein Fünftel der außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu erstatten.

In den die Quartale II/2001 bis IV/2001 betreffenden Verfahren tragen Klägerin und Beklagte die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens je zur Hälfte; von den Kosten des Revisionsverfahrens trägt die Klägerin vier Fünftel, die Beklagte ein Fünftel.

Gründe:

I

Streitig ist die Höhe der Vergütung psychotherapeutischer Leistungen in den Quartalen I/2000 bis IV/2000 und II/2001 bis IV/2001.

Die Klägerin ist als psychotherapeutisch tätige Ärztin zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen. Die beklagte Kassenärztliche Vereinigung (KÄV) bewilligte ihr für die Jahre 2000 und 2001 je Quartal Honorarbeträge zwischen 10.300 und 16.000 Euro für abgerechnete Leistungsmengen zwischen 325.000 und 495.000 Punkten. Diese Honorare beruhten auf einem Punktwert von 6,71 Pf (3,43 Cent) für zeitgebundene und genehmigungsbedürftige psychotherapeutische Leistungen nach Abschnitt G IV des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs für vertragsärztliche Leistungen (EBM-Ä) in der bis zum 31.3.2005 geltenden Fassung (aF) - im Folgenden kurz: "Psychotherapie-Punktwert" - sowie - bereits gestützt - zwischen 0,00 Pf/Cent und 6,17 Pf/3,15 Cent für die übrigen Leistungen. Zur Auszahlung gelangten jeweils Durchschnittspunktwerte (Primär-/Ersatzkassen) für sämtliche psychotherapeutischen Leistungen, die in den streitbefangenen Quartalen zwischen 4,11 Pf/2,10 Cent und 6,54 Pf/3,34 Cent schwankten. Aufgrund besonderer gesamtvertraglicher Vereinbarungen wurden die für Versicherte der AOK Sachsen erbrachten übrigen Leistungen in den Quartalen II/2001 bis IV/2001 mit höheren Punktwerten (nach-)vergütet. Die Widersprüche der Klägerin mit dem Ziel einer verbesserten Honorierung blieben ohne Erfolg.

Im Verlauf des Klageverfahrens hat der Bewertungsausschuss aufgrund einer Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 28.1.2004 seinen Beschluss vom 16.2.2000 "zur Festlegung der angemessenen Vergütung ausschließlich psychotherapeutisch tätiger Vertragsärzte und -therapeuten gemäß § 85 Abs 4a SGB V" aufgehoben und durch eine am 18.2.2005 bekannt gemachte Neuregelung ersetzt. Auf dieser Grundlage hat die Beklagte Psychotherapie-Punktwerte in Höhe von nunmehr 4,08 Cent (2000) bzw 4,07 Cent (2001) errechnet und der Klägerin Nachvergütungen in Höhe von insgesamt 13.500 Euro bewilligt. Die Klägerin hat daraufhin ihre Klagen teilweise für erledigt erklärt, die Verfahren im Übrigen jedoch fortgeführt.

Das Sozialgericht (SG) hat die Beklagte unter Änderung der Bescheide für die Quartale I/2000 bis IV/2000 und II/2001 bis IV/2001 verpflichtet, über die Honoraransprüche der Klägerin unter Beachtung seiner Rechtsauffassung zur Rechtswidrigkeit sowohl des Beschlusses des Bewertungsausschusses als auch der Honorarverteilungsregelungen erneut zu entscheiden; im Übrigen - hinsichtlich der Honorierung probatorischer Sitzungen mit den Mindestpunktwerten -hat es die Klagen abgewiesen (Urteil vom 13.12.2006 - in juris dokumentiert). Nach Auffassung des SG ist der neue Beschluss des Bewertungsausschusses in zwei Punkten inhaltlich fehlerhaft. Zum einen sei die Festlegung der Betriebsausgaben der Psychotherapeuten auf 40.634 Euro zu beanstanden. Der Bewertungsausschuss habe insoweit ohne nachvollziehbaren Grund Erhebungen zu den Betriebskosten aus unterschiedlichen Quellen und Zeiträumen kombiniert, dabei nicht voll ausgelastete psychotherapeutische Praxen einbezogen sowie für Personalkosten lediglich einen Betrag berücksichtigt, der die sozialversicherungspflichtige Beschäftigung einer Halbtagskraft nicht zulasse. Zum anderen sei es nicht statthaft, bei der Ermittlung der Erträge der zum Vergleich herangezogenen Arztgruppen deren Honorare aus belegärztlicher Behandlung, aus den Kapiteln O und U des EBM-Ä aF, für Dialysesachkosten, Modellvorhaben sowie für regional vereinbarte Kosten herauszurechnen, zugleich aber Betriebskostenanteile für diese Arztgruppen heranzuziehen, die nicht um diese Leistungsbereiche bereinigt worden seien.

Die Klägerin könne allerdings nicht beanspruchen, dass die probatorischen Sitzungen mit dem Psychotherapie-Punktwert vergütet werden. Auch wenn derartige Sitzungen einer genehmigungsbedürftigen Psychotherapie notwendigerweise vorausgehen müssten und ihre Anzahl pro Patient begrenzt sei, werde deren unterschiedliche Honorierung dadurch gerechtfertigt, dass ein Psychotherapeut diese Leistung faktisch bei allen Patienten, die seine Praxis aufsuchten, nach eigener Indikationsstellung erbringen könne. Durchgreifend seien aber die weiteren Beanstandungen der Klägerin in Bezug auf die Honorierung der sonstigen Leistungen gemäß den Regelungen in den ab dem 1.1.2000 geltenden Honorarverteilungsmaßstäben (HVM) der Beklagten. Die für den streitbefangenen Zeitraum maßgebliche Stützungsregelung gemäß Anlage 1 Nr 5 HVM sei rechtswidrig, weil der für die Notwendigkeit einer Punktwertstützung zu betrachtende Durchschnittspunktwert aller psychotherapeutischen Leistungen unter Einbeziehung des relativ hohen Mindestpunktwertes für die zeitgebundenen und genehmigungsbedürftigen Leistungen zu ermitteln gewesen sei. Aufgrund dessen hätten sich trotz Stützung für die übrigen psychotherapeutischen Leistungen sehr niedrige Punktwerte von unter 0,5 Pf - in einzelnen Quartalen sogar 0,00 Pf - ergeben. Diese Vorgehensweise widerspreche der vom Gesetzgeber in § 85 Abs 4, 4a SGB V vorgesehenen Stärkung der psychotherapeutischen Vergütung. Die Festlegung eines festen Punktwertes für die zeitgebundenen und genehmigungsbedürftigen Leistungen dürfe nicht - wie durch die Stützungsregelung im HVM der Beklagten verursacht - zu einer Benachteiligung bei der Vergütung der sonstigen psychotherapeutischen Leistungen führen.

Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Sprungrevision eingelegt, und zwar nur insoweit, als das SG die Vorgaben des Bewertungsausschusses zur Berechnung der PsychotherapiePunktwerte für rechtswidrig erachtet hat. Sie rügt eine Verletzung des § 85 Abs 4a Satz 1 SGB V durch das angefochtene Urteil. Das SG habe sie - die Beklagte - unzulässigerweise zu einer erneuten Entscheidung über die Honoraransprüche der Klägerin verpflichtet, ohne auszusprechen, dass zuvor der Bewertungsausschuss eine neue Regelung zur angemessenen Vergütung psychotherapeutischer Leistungen treffen müsse. Der Bewertungsausschuss habe jedoch mit seinem am 18.2.2005 bekannt gemachten Beschluss von der ihm zukommenden Gestaltungsfreiheit in nicht zu beanstandender Weise Gebrauch gemacht. Die Rechtsprechung des BSG stehe der Bestimmung eines festen Betrags von 40.634 Euro für die Betriebsausgaben der Psychotherapeuten nicht entgegen. Diese Festlegung trage dem Umstand Rechnung, dass ein prozentualer Betriebskostensatz aufgrund regionaler Unterschiede zur Berücksichtigung sehr unterschiedlicher Betriebsausgaben - zB weniger als 31.000 Euro in Berlin, aber über 47.000 Euro in einzelnen KÄVen im Westen - geführt hätte und mit dem Modellcharakter der Berechnung nicht vereinbar gewesen wäre. Die Heranziehung von Daten aus unterschiedlichen Quellen sei grundsätzlich statthaft. Zudem ermögliche der für Personalkosten eingestellte Betrag von 14.727 Euro die Beschäftigung einer Halbtagskraft nach der für organisatorische und Schreibtätigkeiten maßgeblichen Vergütungsgruppe IXb/VIII des Bundesangestelltentarifvertrags (BAT). Auch die Bereinigung der Umsätze der Vergleichsgruppen um bestimmte, nicht für jeden Arzt charakteristische Posten sei im Rahmen einer typisierenden Betrachtung sachgerecht.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 13.12.2006 zu ändern, soweit sie - die Beklagte - aufgrund der für rechtswidrig erachteten Vorgaben des Bewertungsausschusses zur Neubescheidung verpflichtet wurde, und die Klagen insoweit abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Sie hält die Entscheidung zur Rechtswidrigkeit des Beschlusses des Bewertungsausschusses aus den vom SG "in überzeugender und exzellenter Weise" dargelegten Gründen für zutreffend.

II

Die Revision der Beklagten ist teilweise begründet. Das SG hat zwar im Ergebnis zu Recht entschieden, dass die Beklagte verpflichtet ist, über die Honoraransprüche der Klägerin für die Quartale I/2000 bis IV/2000 und II/2001 bis IV/2001 neu zu entscheiden, weil der Beschluss des Bewertungsausschusses zur Ermittlung der Psychotherapie-Punktwerte in den Jahren 2000 und 2001 rechtswidrig ist. Es halten aber nicht alle vom SG für die Neubescheidung gemachten Vorgaben einer Überprüfung stand. Die Beklagte hat deshalb bei der Neubescheidung nur die für sie günstigeren Maßgaben des Senats zu beachten.

Streitgegenstand des Revisionsverfahrens sind nur noch die Vergütungen der Klägerin für die von ihr erbrachten zeitgebundenen und genehmigungsbedürftigen psychotherapeutischen Leistungen des Abschnitts G IV EBM-Ä aF. Hinsichtlich der Entscheidung des SG zu den übrigen psychotherapeutischen Leistungen haben weder die Klägerin noch die Beklagte Revision eingelegt - letztere hat ihr Rechtsmittel vielmehr ausdrücklich auf die Frage der Rechtswidrigkeit des Beschlusses des Bewertungsausschusses beschränkt -, sodass die im erstinstanzlichen Urteil auch insoweit ausgesprochene Verpflichtung zu einer erneuten Bescheidung nach Maßgabe der Rechtsauffassung des SG bestandskräftig geworden ist (§ 141 Abs 1 SGG). Dabei ist zu beachten, dass auch die Vergütungen der G IV-Leistungen in den Quartalen I und II/2000 Streitgegenstand des Revisionsverfahrens geworden sind (und ebenso die Vergütungen der sonstigen psychotherapeutischen Leistungen in diesen beiden Quartalen von der vom SG ausgesprochenen Neubescheidungsverpflichtung umfasst sind). Soweit im Tenor des SG-Urteils nur die Quartale "III/00 bis IV/00 und II/01 bis IV/01" benannt sind, handelt es sich um einen offenkundigen Schreibfehler. Das ergibt sich daraus, dass das SG in seiner Urteilsformel auch die mit genauen Daten bezeichneten Honorarbescheide für die Quartale I und II/2000 abgeändert, in den Entscheidungsgründen keine Differenzierung nach einzelnen Quartalen vorgenommen und schließlich auch - anders als in Parallelverfahren - davon abgesehen hat, die Klagen "im Übrigen" abzuweisen.

Rechtsgrundlage für den Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf Zahlung höheren vertragsärztlichen Honorars ist § 85 Abs 4 Satz 1 bis 3 SGB V (hier anzuwenden in der zum 1.1.2000 in Kraft getretenen Fassung des GKV-Gesundheitsreformgesetzes 2000 <GKVRefG 2000> vom 22.12.1999, BGBl I 2626). Danach steht jedem Vertragsarzt ein Anspruch auf Teilhabe an den von den Krankenkassen entrichteten Gesamtvergütungen entsprechend der Art und dem Umfang der von ihm erbrachten - abrechnungsfähigen - Leistungen nach Maßgabe der Verteilungsregelungen des HVM zu. Ergänzende Regelungen für die Honorierung psychotherapeutischer Leistungen finden sich in § 85 Abs 4 Satz 4 SGB V. Hiernach haben die einzelnen KÄVen in ihren Verteilungsmaßstäben Regelungen zur Vergütung der Leistungen der Psychotherapeuten und der ausschließlich psychotherapeutisch tätigen Ärzte zu treffen, die eine angemessene Höhe der Vergütung je Zeiteinheit gewährleisten. Den Inhalt dieser Regelungen bestimmt gemäß § 85 Abs 4a Satz 1 letzter Halbsatz SGB V (in og Fassung) erstmalig zum 28.2.2000 der Bewertungsausschuss. Ab dem 1.1.2004 gelten diese Vorschriften in der Fassung des GKV-Modernisierungsgesetzes (vom 14.11.2003, BGBl I 2190); diese stimmen - abgesehen von der Erweiterung des Kreises der begünstigten Leistungserbringergruppen - mit der hier anzuwendenden Gesetzesfassung im Wesentlichen überein.

Auf der Grundlage der genannten Vorschriften kann die Klägerin möglicherweise zusätzliche Honorare für die von ihr in den Jahren 2000 und 2001 erbrachten zeitgebundenen und genehmigungsbedürftigen psychotherapeutischen Leistungen beanspruchen. Denn die Psychotherapie-Punktwerte, die den von der Beklagten zuletzt erlassenen Nachvergütungsbescheiden für die hier streitbefangenen Quartale zugrunde liegen und gemäß § 96 Abs 1 SGG für die gerichtliche Überprüfung maßgeblich sind, wurden auf der Grundlage von Regelungen des Bewertungsausschusses errechnet, die nicht in allen Punkten mit den gesetzlichen Vorgaben in § 85 Abs 4 Satz 4 iVm Abs 4a Satz 1 SGB V vereinbar sind. Der am 18.2.2005 veröffentlichte "Beschluss gemäß § 85 Abs 4a SGB V durch den Bewertungsausschuss nach § 87 Abs 1 Satz 1 SGB V in seiner 93. Sitzung am 29.10.2004, aktualisiert um den Änderungsbeschluss aus der 96. Sitzung" (DÄ 2005, A-457 - abgedruckt auch bei Engelmann [Hrsg], Aichberger Ergänzungsband Gesetzliche Krankenversicherung/Soziale Pflegeversicherung unter Nr 768b; im Folgenden kurz: Beschluss vom 18.2.2005) zur Berechnung der Psychotherapie-Punktwerte ist für die hier maßgeblichen Zeiträume der Jahre 2000 und 2001 lediglich insoweit rechtswidrig, als er in Nr 2.2.1.6 iVm Nr 2.3 und 2.4 vorschreibt, dass bei der Ermittlung des Vergleichsertrags der Allgemeinmediziner im hausärztlichen Versorgungsbereich deren Einnahmen aus Leistungen nach den Kapiteln O und U des EBM-Ä aF unberücksichtigt bleiben.

1. Nach dem seit 1.1.2000 geltenden Regelungskonzept des GKVRefG 2000, dessen Entstehung bereits im Urteil vom 28.1.2004 eingehend dargestellt ist (BSGE 92, 87 = SozR 4-2500 § 85 Nr 8, jeweils RdNr 8), ist die zuvor in erster Linie von der Rechtsprechung wahrgenommene Aufgabe der Sicherung einer angemessenen Vergütung für psychotherapeutische Leistungen je Zeiteinheit primär dem Bewertungsausschuss (§ 87 Abs 1 Satz 1 und Abs 3 SGB V) übertragen worden. Dieser soll im Interesse einheitlicher Vergütungsgrundsätze für psychotherapeutische Leistungen im ganzen Bundesgebiet die maßgeblichen Vorgaben auf normativer Ebene treffen. Zur Erreichung dieses Ziels hat er den Inhalt der von der einzelnen KÄV im Rahmen der Honorarverteilung anzuwendenden Regelungen zur Vergütung der genannten psychotherapeutischen Leistungen vorzugeben; diese Inhaltsbestimmung bindet die einzelne KÄV. Der Senat hat dazu ausgeführt, dass das vom Gesetz selbst vorgegebene Normkonkretisierungsprogramm ausgehöhlt würde, wenn entweder die einzelne KÄV oder aber die Gerichte diese Vorgaben unter unmittelbarem Durchgriff auf das Merkmal der "Angemessenheit" in § 85 Abs 4 Satz 4 SGB V außer Acht ließen. Deshalb ist eine HVM-Regelung, die der vom Bewertungsausschuss vorgegebenen Inhaltsbestimmung widerspricht, rechtswidrig und unwirksam (vgl zum Vorstehenden BSG, aaO, RdNr 14).

Für die Gerichte hat dieses Regelungskonzept zur Folge, dass sie die Gestaltungsfreiheit des Bewertungsausschusses, wie sie für jede Normsetzung kennzeichnend ist, zu respektieren haben (BSG, aaO, RdNr 19; grundlegend mit Nachweisen der Rspr des Senats und des Bundesverfassungsgerichts <BVerfG> BSGE 94, 50 = SozR 4-2500 § 72 Nr 2, jeweils RdNr 86). Die richterliche Kontrolle untergesetzlicher Normen beschränkt sich darauf, ob die äußersten rechtlichen Grenzen der Rechtssetzungsbefugnis durch den Normgeber überschritten wurden. Dies ist erst dann der Fall, wenn die getroffene Regelung in einem "groben Missverhältnis" zu den mit ihr verfolgten legitimen Zwecken steht (BVerfGE 108, 1, 19), dh in Anbetracht des Zwecks der Ermächtigung schlechterdings unvertretbar oder unverhältnismäßig ist (so BVerwGE 125, 384 RdNr 16; vgl auch BSG SozR 4-2500 § 85 Nr 34 RdNr 15). Die gerichtliche Kontrolle von Entscheidungen des Bewertungsausschusses ist somit im Wesentlichen auf die Prüfung beschränkt, ob sich die untergesetzliche Norm auf eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage stützen kann und ob die Grenzen des Gestaltungsspielraums eingehalten sind. Der Bewertungsausschuss überschreitet den ihm eröffneten Gestaltungsspielraum, wenn sich zweifelsfrei feststellen lässt, dass seine Entscheidungen von sachfremden Erwägungen getragen sind - etwa weil eine Gruppe von Leistungserbringern bei der Honorierung bewusst benachteiligt wird - oder dass es im Lichte von Art 3 Abs 1 GG keinerlei vernünftige Gründe für die Gleichbehandlung von wesentlich Ungleichem bzw für die ungleiche Behandlung von im Wesentlichen gleich gelagerten Sachverhalten gibt (BVerfG <Kammer> SozR 4-2500 § 87 Nr 6 RdNr 19, 21; BSGE 94, 50 = SozR 4-2500 § 72 Nr 2, jeweils RdNr 86 mwN; BSG SozR 4-2500 § 85 Nr 39 RdNr 17).

Diese Anforderungen an die Intensität einer gerichtlichen Kontrolle untergesetzlicher Normen bedürfen der Modifizierung, sofern das Normprogramm auf tatsächliche Verhältnisse Bezug nimmt und/oder eine Regelung als sog "zahlenförmige Norm" getroffen wird. Macht eine Norm tatsächliche Umstände - beispielsweise die bundesdurchschnittlichen Kostenquoten der Arztgruppen in einem bestimmten Jahr - zur Grundlage ihrer Regelung, erstreckt sich die gerichtliche Überprüfung insbesondere darauf, ob die Festlegung frei von Willkür ist. Dies ist der Fall, wenn bei allen Arztgruppen nach denselben Maßstäben verfahren wurde, aber auch dann, wenn weitere Gesichtspunkte - etwa eine unterschiedliche Einkommensentwicklung der Arztgruppen - eine differenzierte Regelung sachlich rechtfertigen (vgl BSGE 89, 259, 265 = SozR 3-2500 § 87 Nr 34 S 193; BSGE 94, 50 = SozR 4-2500 § 72 Nr 2, jeweils RdNr 86; BSG SozR 4-2500 § 87 Nr 14 RdNr 19 f). Enthält eine Honorierungsregelung, die als solche keine Grundrechtsbeeinträchtigung von gewisser Intensität betrifft, als Tatbestandsmerkmale Zahlen oder Formeln, haben die Gerichte zu prüfen, ob sachliche Gründe erkennbar sind, welche die getroffene Festlegung als nicht willkürlich erscheinen lassen (BSGE 88, 126, 137 = SozR 3-2500 § 87 Nr 29 S 156 in Abgrenzung zu BVerfGE 85, 36, 57 f - bezüglich Hochschulzulassungsbeschränkungen). Dabei müssen sie Streitpunkten nachgehen und die Einwände der Prozessbeteiligten würdigen.

Allerdings darf die gerichtliche Kontrolldichte speziell der Entscheidungen des Bewertungsausschusses nicht überspannt werden. Denn der an den Bewertungsausschuss gerichtete gesetzliche Gestaltungsauftrag zur Konkretisierung der Grundlagen der vertragsärztlichen Honorarverteilung umfasst auch den Auftrag zu einer sinnvollen Steuerung des Leistungsgeschehens in der vertragsärztlichen Versorgung (BSGE 88, 126, 129 = SozR 3-2500 § 87 Nr 29 S 147 f). Hierzu bedarf es komplexer Kalkulationen, Bewertungen, Einschätzungen und Prognosen, die nicht jeden Einzelfall abbilden können, sondern notwendigerweise auf generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen angewiesen sind (vgl BVerfGE 108, 1, 19; BSG, Urteil vom 9.4.2008 - B 6 KA 40/07 R - RdNr 28 mwN, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR 4 vorgesehen). Die gerichtliche Überprüfung eines komplexen und auch der Steuerung dienenden Regelungsgefüges darf sich deshalb nicht isoliert auf die Bewertung eines seiner Elemente beschränken, sondern muss stets auch das Gesamtergebnis der Regelung mit in den Blick nehmen (vgl BVerfGE 117, 330, 353). Die Richtigkeit jedes einzelnen Elements in einem mathematischen, statistischen oder betriebswirtschaftlichen Sinne ist deshalb nicht Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der gesamten Regelung (vgl BSGE 88, 126, 136 = SozR 3-2500 § 87 Nr 29 S 155 f; zur Festlegung der Regelleistung der Grundsicherung ähnlich BSG SozR 4-4200 § 22 Nr 5 RdNr 22, zur Veröffentlichung auch in BSGE vorgesehen).

2. Bei Anwendung dieser Maßstäbe sind die Vorgaben im Beschluss des Bewertungsausschusses vom 18.2.2005 zur Festlegung einer angemessenen Höhe der Vergütung psychotherapeutischer Leistungen in den Jahren 2000 und 2001 nur in einem Punkt rechtswidrig.

a) Der Beschluss des Bewertungsausschusses vom 18.2.2005 ersetzt die vom Senat teilweise für rechtswidrig erklärten Vorgaben des Beschlusses vom 16.2.2000 (DÄ 2000, A-555 - für das Jahr 2000) sowie die mit gewissen Modifizierungen erlassenen Nachfolgeregelungen für die Zeiträume 1.1.2001 bis 30.6.2002 (DÄ 2000, A-3291), 1.7.2002 bis 30.6.2004 (DÄ 2002, A-877) und ab dem 1.7.2004 (DÄ 2004, A-1357).

Nach der Regelungskonzeption jener zunächst vom Bewertungsausschuss gefassten Beschlüsse war zur Berechnung des KÄV-spezifischen Psychotherapie-Punktwertes der Soll-Umsatz ausschließlich psychotherapeutisch tätiger Vertragsärzte bzw -psychotherapeuten (im Folgenden kurz: Psychotherapeuten) durch den in der Modellberechnung des Senats zugrunde gelegten jährlichen Leistungsbedarf einer voll ausgelasteten psychotherapeutischen Praxis von 2.244.600 Punkten zu dividieren. Der Soll-Umsatz der Psychotherapeuten wiederum war zu ermitteln, indem - unter Zugrundelegung der Verhältnisse des Jahres 1998 - der durchschnittliche Ertrag einer zum Vergleich herangezogenen anderen Arztgruppe im Bezirk der jeweiligen KÄV (das waren ursprünglich für Zeiträume bis zum 30.6.2002 die Fachärzte für Allgemeinmedizin in der hausärztlichen Versorgung) um den Durchschnittsbetrag der Betriebsausgaben voll ausgelasteter Psychotherapeuten aufgestockt wurde. Die durchschnittlichen Betriebsausgaben voll ausgelasteter Psychotherapeuten waren ihrerseits auf der Grundlage des tatsächlichen Durchschnittsumsatzes aller Psychotherapeuten im Bezirk der betreffenden KÄV - also ebenfalls unter Berücksichtigung regionsspezifischer Daten - zu berechnen; der so ermittelte Betrag wurde um den Faktor 1,47 erhöht, und die anschließende Anwendung der im Bundesdurchschnitt ermittelten Kostenquote von 40,2 % auf den hochgerechneten Durchschnittsumsatz ergab die in der Modellberechnung für voll ausgelastete Psychotherapeuten zu berücksichtigenden Betriebsausgaben. Dabei war zunächst eine Obergrenze berücksichtigungsfähiger Betriebsausgaben von 66.000 DM pro Jahr vorgesehen, die - für Zeiträume ab 1.1.2001 - um eine Untergrenze von 32.000 DM ergänzt wurde. Für die Quartale ab 1.7.2002 hat der Bewertungsausschuss die regionalisierte Ermittlung der Betriebsausgaben der Psychotherapeuten aufgegeben und einen bundesweit einheitlichen Betrag von 28.100 Euro festgesetzt (Teil A Nr 2.2.3 des am 29.3.2002 bekannt gemachten Beschlusses, DÄ 2002, A-877 - abgedruckt auch bei Engelmann, aaO, unter Nr 768). Zugleich war ab diesem Zeitpunkt für die Berechnung des Soll-Umsatzes der Psychotherapeuten nicht mehr der Durchschnittsertrag hausärztlich tätiger Allgemeinmediziner im Jahr 1998, sondern derjenige der an der fachärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte im Jahr 2000 heranzuziehen, wobei nunmehr Umsätze für belegärztliche Leistungen, für Dialysesachkosten, gesondert regional vereinbarte Leistungen sowie für Leistungen der Kapitel O und U des EBM-Ä aF (im Folgenden kurz: Umsätze für bestimmte Leistungsbereiche) außer Betracht blieben (aaO, Teil A Nr 2.2.4, 1. und 3. Spiegelstrich).

Der Bewertungsausschuss behielt in dem hier zu beurteilenden Beschluss vom 18.2.2005 für die Zeiträume ab 1.1.2000 die grundlegende Berechnungsweise zur Ermittlung der Psychotherapie-Punktwerte, die bereits den vorangegangenen Beschlüssen zugrunde lag, bei. Modifikationen erfolgten insoweit, als für die Betriebsausgaben voll ausgelasteter psychotherapeutischer Praxen nunmehr für alle Zeiträume ab 1.1.2000 ein bundesweit einheitlicher Betrag zum Ansatz kam. Dieser Kostenbetrag wurde auf 40.634 Euro festgesetzt (Nr 2.2.1.5 des Beschlusses vom 18.2.2005 - der im ursprünglichen Beschluss vom 29.10.2004 noch enthaltene niedrigere Betriebsausgabenbetrag für den Bereich der neuen Bundesländer in Höhe von 35.555 Euro ist nach Beanstandung durch die Aufsichtsbehörde und erneuter Beschlussfassung des Bewertungsausschusses entfallen), während nach den vorangegangenen Festlegungen maximal 33.745 Euro (= 66.000 DM) bzw - ab 1.7.2002 - einheitlich 28.100 Euro an Kosten zu berücksichtigen waren. Eine weitere Änderung betraf das zweite Element zur Berechnung des Soll-Ertrags voll ausgelasteter Psychotherapeuten, nämlich die Art und Weise der Bestimmung des durchschnittlichen Ertrags der zum Einkommensvergleich herangezogenen Arztgruppe. Insoweit beließ es der Bewertungsausschuss für die Jahre 2000 und 2001 zwar bei der Orientierung an den Durchschnittserträgen der in der hausärztlichen Versorgung tätigen Allgemeinärzte, ordnete aber - anders als bisher - die Verringerung dieser Umsätze um bestimmte Leistungsbereiche an (Nr 2.2.1.6 Abs 2 des Beschlusses vom 18.2.2005). Für die Zeiträume ab 1.1.2002 gab er den Vergleich mit dem durchschnittlichen Ertrag aller an der fachärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte, der eine hoch komplexe Berechnung zur Berücksichtigung der nur teilweise maßgeblichen Praxisbudgets erforderlich machte (vgl die 10 Berechnungsschritte gemäß Teil A Nr 2.2.4 des am 29.3.2002 bekannt gemachten Beschlusses), auf zugunsten eines Vergleichs mit dem durchschnittlichen Ertrag von lediglich sieben großen Arztgruppen aus dem fachärztlichen Versorgungsbereich (Augenärzte, Chirurgen, Frauenärzte, HNO-Ärzte, Hautärzte, Orthopäden und Urologen - sog "Fachgruppenmix"). Die Gesamtumsätze der Arztgruppen des "Fachgruppenmix" waren ebenfalls gemäß Nr 2.2.1.6 Abs 2 des Beschlusses vom 18.2.2005 um Anteile zu vermindern, die auf bestimmte Leistungsbereiche entfielen.

b) Diese neuen Vorgaben des Bewertungsausschusses zur Ermittlung des Mindestpunktwerts für zeitgebundene und genehmigungsbedürftige psychotherapeutische Leistungen sind überwiegend mit höherrangigem Recht vereinbar.

aa) Nicht zu beanstanden ist zunächst die Vorgabe eines festen Betrags von 40.634 Euro für die bei der Berechnung des Psychotherapie-Punktwertes zu berücksichtigenden Betriebsausgaben einer voll ausgelasteten psychotherapeutischen Praxis. Der Bewertungsausschuss war von Rechts wegen nicht verpflichtet, die Betriebskosten solcher Psychotherapeuten mit einer prozentualen Kostenquote von zB 40,2 % ihrer Soll-Umsätze zu erfassen. Auch die Höhe der berücksichtigten Betriebskosten begegnet keinen Bedenken.

Eine rechtliche Verpflichtung des Bewertungsausschusses, die Betriebsausgaben der Psychotherapeuten durch einen vorgegebenen Prozentsatz ihres Umsatzes abzubilden, kann nicht aus der Rechtskraft des Senatsurteils vom 28.1.2004 (BSGE 92, 87 = SozR 4-2500 § 85 Nr 8) hergeleitet werden. Zwar waren die Partner der Bundesmantelverträge, die gemäß § 87 Abs 1 und 3 SGB V zugleich das Vertragsorgan Bewertungsausschuss bilden, zu jenem Rechtsstreit beigeladen (zur einfachen Beiladung in solchen Fällen vgl BSG SozR 4-2500 § 87 Nr 3 RdNr 6; SozR 4-2500 § 85 Nr 39 RdNr 28). Aus der rechtskräftig gewordenen Verurteilung der in jenem Verfahren beklagten KÄV Westfalen-Lippe zu erneuter Bescheidung nach vorheriger Neufassung des für rechtswidrig erachteten Beschlusses des Bewertungsausschusses vom 16.2.2000 (vgl BSGE 92, 87 = SozR 4-2500 § 85 Nr 8, jeweils RdNr 35) folgt aber nicht, dass die Gestaltungsfreiheit des Bewertungsausschusses bei der Neuregelung nunmehr aufgehoben und speziell in Bezug auf die Berücksichtigung der Betriebsausgaben einer voll ausgelasteten psychotherapeutischen Praxis auf die Vorgabe einer prozentualen Kostenquote von 40,2 % reduziert wäre. Ungeachtet der persönlichen Grenzen der Rechtskraftwirkung (vgl hierzu Meyer-Ladewig in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Aufl 2005, § 141 RdNr 18 ff) steht dem entgegen, dass der Senat in jener Entscheidung lediglich die im Beschluss vom 16.2.2000 angewandte Kombination einer linearen Kostenquote von 40,2 % mit einer Obergrenze von 66.000 DM als strukturelle Fehlfestlegung bewertet hat, die zur Rechtswidrigkeit der damaligen Regelung führte. Bestimmte Inhalte einer Neuregelung hat er dem Bewertungsausschuss nicht zur Beachtung vorgegeben. Mithin war es diesem bei der Neufassung seines Beschlusses nur verwehrt, zur Erfassung der Betriebsausgaben der Psychotherapeuten erneut eine lineare Kostenquote in Kombination mit einer festen Obergrenze vorzugeben. Die im Beschluss vom 18.2.2005 hinsichtlich der Betriebskosten der Psychotherapeuten vorgenommene Neuordnung - Abkehr von einer regionalisierten Ermittlung auf der Grundlage tatsächlich erzielter Umsätze der Psychotherapeuten und künftiges Abstellen auf einen bundeseinheitlich anzuwendenden Wert, so wie dies bereits seit dem 1.7.2002 vorgegeben war - ist somit aufgrund der Rechtskraft des Senatsurteils vom 28.1.2004 nicht ausgeschlossen. In jener Entscheidung ist ausdrücklich erwähnt, dass der Bewertungsausschuss auch sonst nicht gehalten sei, das in der Rechtsprechung des BSG für die Zeit bis Ende 1998 entwickelte Berechnungsmodell, welches ebenfalls von einem linearen Kostensatz von 40,2 % ausging (vgl BSGE 89, 1, 4, 7 ff = SozR 3-2500 § 85 Nr 41 S 330 f, 334 ff), für die Zeiträume ab 1.1.2000 ohne Einschränkungen zu übernehmen. Vielmehr hat der Senat die Gestaltungsfreiheit des Bewertungsausschusses als Normgeber betont (BSGE 92, 87 = SozR 4-2500 § 85 Nr 8, jeweils RdNr 19); diese lässt Raum für andersartige Vorgaben und erfordert deren eigenständige gerichtliche Überprüfung.

Nach dem Normkonzept des Bewertungsausschusses sind für die Bestimmung des Psychotherapie-Punktwertes drei Elemente maßgeblich. Der Bewertungsausschuss hat (1) für die Beschreibung des Leistungsumfangs einer voll ausgelasteten psychotherapeutischen Einzelpraxis in Punkten des EBM-Ä aF die Modellannahmen des Senats - dh 2.244.600 Punkte pro Jahr -unverändert übernommen (Nr 2.2.1.3 des Beschlusses vom 18.2.2005). Um zu gewährleisten, dass voll ausgelastete Psychotherapeuten bei der Honorarverteilung innerhalb einer KÄV dieselben Ertragschancen wie vergleichbare andere Arztgruppen haben (vgl BSGE 92, 87 = SozR 4-2500 § 85 Nr 8, jeweils RdNr 25, 39), ist nach der Vorgabe in Nr 2.2.1.4, (aaO) der mit Hilfe der Mindestpunktwertberechnung zu gewährleistende (Soll-)Umsatz eines voll ausgelasteten Psychotherapeuten zu ermitteln, indem (2) der durchschnittliche Ertrag der zum Vergleich herangezogenen Arztgruppe in derselben Höhe den Psychotherapeuten als Gewinn zugeschrieben und dann noch (3) um die typischerweise in voll ausgelasteten psychotherapeutischen Praxen anfallenden Betriebskosten erhöht wird (Nr 2.2.1.4, aaO). Zur näheren Bestimmung des dritten Berechnungselements - der Betriebskosten voll ausgelasteter Psychotherapeuten - hat der Bewertungsausschuss nicht mehr - wie noch im Beschluss vom 16.2.2000 - auf die regionalen Verhältnisse abgestellt, sondern hat diese nach einer Intervention der Aufsichtsbehörde bundeseinheitlich als festen Euro-Betrag vorgegeben.

Die Vorgabe eines für alle KÄV-Bezirke gleich hohen Betrags zur Berücksichtigung der typischerweise in voll ausgelasteten psychotherapeutischen Praxen anfallenden Betriebskosten ist mit höherrangigem Bundesrecht vereinbar. Insbesondere widerspricht es nicht dem in Art 3 Abs 1 GG enthaltenen Gebot differenzierter Behandlung wesentlich ungleicher Sachverhalte (vgl BVerfGE 116, 164, 180; BSGE 83, 205, 212 = SozR 3-2500 § 85 Nr 29 S 219; BSG SozR 4-2500 § 85 Nr 38 RdNr 15; Senatsurteil vom 9.4.2008 - B 6 KA 29/07 R - RdNr 28, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR 4-2500 § 85 Nr 41 vorgesehen), wenn der Bewertungsausschuss der Einschätzung der Aufsichtsbehörde vom Dezember 2004 gefolgt ist, jedenfalls ab dem Jahr 2000 seien die Unterschiede in den typischerweise anfallenden Betriebskosten psychotherapeutischer Praxen in den alten und neuen Bundesländern nicht mehr so bedeutsam, dass sie eine Festlegung unterschiedlicher Werte für die genannten Gebiete zwingend erforderten. Im Rahmen seines Gestaltungsspielraums war der Bewertungsausschuss befugt, nach eigenen - nicht offensichtlich sachwidrigen - Kriterien zu bewerten, ob er die Kostensituation in Ost und West bereits ab 2000 als im Wesentlichen gleich oder ungleich ansah. Wenn er dabei zu dem Ergebnis kam, dass 10 Jahre nach Herstellung der deutschen Einheit die Betriebskosten der Psychotherapeuten nicht mehr entscheidend nach dem Sitz der Praxis im Osten oder Westen, sondern eher nach deren Lage in Großstädten oder im ländlichen Bereich differierten und deshalb der Ansatz eines einheitlichen Durchschnittsbetrags angemessen sei, um die Vergütungsunterschiede zwischen den alten und neuen Bundesländern nicht weiter zu zementieren, so ist dies nachvollziehbar und nicht zu beanstanden. Dem Bewertungsausschuss war es bei seiner erneuten Beschlussfassung Ende 2004/Anfang 2005 auch nicht verwehrt, insoweit von den bereits 1996 formulierten und auf den Verhältnissen des Jahres 1994 basierenden Vorgaben abzuweichen, die für die Berechnung der bis zum 30.6.2003 geltenden regionalisierten Praxisbudgets maßgeblich waren (vgl BSG SozR 4-2500 § 87 Nr 14 RdNr 22), zumal die Praxisbudgets eine andere Zielrichtung verfolgten als die Regelungen zur Gewährleistung einer angemessenen Vergütung psychotherapeutischer Leistungen (BSG SozR 4-2500 § 85 Nr 36 RdNr 19).

Nicht tragfähig ist auch der gegen die Berücksichtigung eines festen Betrags an Betriebskosten vorgebrachte Einwand, es sei von vornherein unschlüssig bzw widersprüchlich, einen prozentualen Wert durch einen fixen Betrag zu ersetzen, wenn eine fiktive Praxiskostenermittlung bezogen auf einen seinerseits nicht festen, sondern variablen fiktiven Umsatz einer vergleichbaren Arztgruppe in Frage stehe. Die Annahme, es seien fiktive Praxiskosten und variable sowie fiktive Umsätze zu ermitteln und dies sei denklogisch nur bei Verwendung prozentualer Kostenquoten korrekt möglich, trifft nicht zu. Das der Berechnung des Mindestpunktwertes für psychotherapeutische Leistungen zugrunde liegende Konzept soll die vom Gebot der Honorarverteilungsgerechtigkeit geforderte Gleichbehandlung der Psychotherapeuten bei den Ertragschancen aus vertragsärztlicher bzw vertragspsychotherapeutischer Tätigkeit umsetzen. Dazu wird vorgegeben, dass der mit Hilfe des Mindestpunktwerts zu erzielende Ertrag eines in Vollzeit tätigen und voll ausgelasteten - nach den historisch bedingten Umständen in der Realität zwar in gewissem Umfang, aber jedenfalls nicht typischerweise vorkommenden und nur insofern "fiktiven" - Psychotherapeuten gleich hoch sein soll wie der durchschnittliche reale Ertrag einer vergleichbaren - typischerweise hauptberuflich in Vollzeit tätigen - Vertragsarztgruppe. Im Sinne einer Gleichsetzung sind mithin nur die Erträge der Psychotherapeuten sowie der zum Vergleich herangezogenen Arztgruppe aufeinander bezogen. Für die Betriebskosten der beiden Gruppen gilt dies jedoch nicht. Diese werden von unterschiedlichen Faktoren geprägt, zu denen auch der signifikant unterschiedliche Anteil vollzeitbeschäftigter und voll ausgelasteter Behandler gehört. Deshalb ist es methodisch unbedenklich, die jeweiligen Betriebskosten auf verschiedene - der unterschiedlichen Ausgangslage angepasste - Weise zu bestimmen, sofern das Erfordernis einer realitätsgerechten Erfassung beachtet wird und Abweichungen von der sonst gewählten Vorgehensweise aus diesem Blickwinkel sachlich begründet sind.

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KÄBV) hat in ihrer Eigenschaft als den Bewertungsausschuss mittragende Körperschaft die Verwendung eines festen Betrags zur Berücksichtigung der Betriebsausgaben der Psychotherapeuten in der Punktwertberechnung damit gerechtfertigt, dass dies ein zu starkes Auseinanderdriften der regional zu ermittelnden Psychotherapie-Punktwerte habe verhindern sollen. Sie weist in diesem Zusammenhang zutreffend darauf hin, dass bei Heranziehung einer prozentualen Kostenquote im Ergebnis der absolute Betrag der bei der Mindestpunktwertberechnung im jeweiligen KÄV-Bezirk für die Psychotherapeuten berücksichtigten Betriebskosten maßgeblich von der Höhe des Durchschnittsertrags der zum Einkommensvergleich herangezogenen anderen Arztgruppe abhängig gewesen wäre (würde zB eine relative Betriebskostenquote der Psychotherapeuten in Höhe von 40,2 % berücksichtigt, machten nach entsprechender Ableitung der Gleichungen die absoluten Beträge jeweils 67,2 % des Ertrags der zum Einkommensvergleich herangezogenen Arztgruppe aus). Unabhängig von den tatsächlich anfallenden Betriebskosten der Psychotherapeuten hätte somit der in der Punktwertberechnung wirksam werdende Betriebskostenanteil der Psychotherapeuten in Regionen mit niedrigem Ertrag der Vergleichsgruppe - zB im Bereich der großstädtischen KÄV Berlin mit hoher Arztdichte, aber auch hohen Mietkosten für Praxisräume - weniger als 31.000 Euro betragen, während im Gebiet anderer KÄVen mit hohem Ertrag der zum Vergleich herangezogenen anderen Arztgruppen mehr als 47.000 Euro an Betriebskosten berücksichtigt worden wären. Als Folge davon hätten sich sehr viel größere Unterschiede der Psychotherapie-Punktwerte im Bundesgebiet ergeben, was eine Angleichung der Verhältnisse erschwert hätte.

Diese und weitere Erwägungen sind eine ausreichende Rechtfertigung dafür, im Rahmen der Berechnung der Mindestpunktwerte keine prozentuale Kostenquote zur Abbildung der Betriebsausgaben einer voll ausgelasteten psychotherapeutischen (Modell-)Praxis vorzusehen. Zur Erreichung der oben näher dargestellten Ziele dieser Berechnung sind die Betriebskosten möglichst realitätsgerecht - gegebenenfalls pauschaliert und typisierend - zu erfassen. Liegen für den jeweiligen KÄV-Bezirk oder auch bundesweit keine aussagekräftigen empirischen Erhebungen über die Betriebskosten in voll ausgelasteten psychotherapeutischen Praxen vor, müssen sie aus anderen (Hilfs-)Parametern in geeigneter Weise hergeleitet werden. Die ursprünglich vom Bewertungsausschuss in seinem Beschluss vom 16.2.2000 gewählte Vorgehensweise, die Betriebskosten voll ausgelasteter psychotherapeutischer Praxen durch Hochrechnung der Durchschnittsumsätze häufig nicht voll ausgelasteter Psychotherapeuten mit Hilfe eines von der Honorarverteilung bei den Allgemeinärzten abgeleiteten Faktors zu ermitteln, aber durch einen Höchstbetrag zu begrenzen, hat der Senat im Urteil vom 28.1.2004 als ungeeignet bewertet (BSGE 92, 87 = SozR 4-2500 § 85 Nr 8, jeweils RdNr 24 ff). Offenkundig ungeeignet für eine realitätsgerechte Erfassung wäre es aber auch, durch Anwendung der prozentualen Kostenquote nicht voll ausgelasteter Psychotherapeuten den Umfang tatsächlich berücksichtigter Betriebskosten voll ausgelasteter Psychotherapeuten wesentlich von der Höhe der Erträge anderer Arztgruppen abhängig zu machen. Die Erträge anderer Arztgruppen weisen keine inhaltliche Beziehung zu den real anfallenden Betriebskosten der Psychotherapeuten auf. Eine sich hierauf gründende Bestimmung der zu berücksichtigenden Betriebskosten voll ausgelasteter Psychotherapeuten wäre weitgehend fiktiv. Sie würde besonders in Regionen mit geringen Vergleichserträgen eine zusätzliche Beeinträchtigung der Psychotherapeuten bewirken (zur vergleichbaren Problematik der Kombination geringer Umsätze mit einer Kostenquote bei der Berechnung der regionalisierten Praxisbudgets vgl BSG SozR 4-2500 § 87 Nr 14 RdNr 23), während diese in Gebieten mit hohen Vergleichserträgen losgelöst von ihrer tatsächlichen Kostenbelastung hohe Betriebskosten und dementsprechend noch höhere Punktwerte zugeordnet erhielten. Es ist daher sachgerecht, dass der Bewertungsausschuss diesen Weg nicht verfolgt, sondern für die Ermittlung des nicht als eigenständige Größe feststehenden Soll-Umsatzes einer voll ausgelasteten psychotherapeutischen Modell-Praxis einen festen Betrag zu berücksichtigender Betriebskosten vorgegeben hat.

Dieser Vorgehensweise steht auch nicht entgegen, dass gemäß Nr 2.2.1.6 Satz 3 des Beschlusses vom 18.2.2005 der Ertrag der zum Einkommensvergleich herangezogenen Arztgruppe - bis 2001 die Allgemeinärzte und ab 2002 ein "Fachgruppenmix" - abweichend, nämlich unter Heranziehung der durchschnittlichen Betriebskostenanteile nach Maßgabe der vorhandenen Kostenstrukturanalysen zu ermitteln ist. Wie oben bereits ausgeführt, zwingt die Sachlogik der Berechnungssystematik nicht dazu, die durchschnittlichen Betriebsausgaben der zum Vergleich herangezogenen Arztgruppen und die Betriebsausgaben einer voll ausgelasteten psychotherapeutischen (Modell-)Praxis in exakt derselben Weise zu ermitteln. Es genügt, dass Abweichungen - wie soeben aufgezeigt - sachlich gerechtfertigt sind. Soweit das Urteil vom 28.11.2007 (BSG SozR 4-2500 § 85 Nr 36 RdNr 21), das zur Mindestpunktwertberechnung in den neuen Bundesländern im Zeitraum bis Ende 1998 auf der Grundlage der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze ergangen ist, eine abweichende Aussage trifft, hält der Senat daran für Zeiträume ab dem Jahr 2000 nicht mehr fest.

Auch die Höhe des zur Berücksichtigung der Betriebskosten voll ausgelasteter psychotherapeutischer Praxen festgesetzten Betrags von 40.634 Euro hält sich im Rahmen des Gestaltungsspielraums des Bewertungsausschusses.

Die KÄBV hat das Zustandekommen dieses Betrags dahingehend erläutert, dass als Grundlage die im Mai 2002 erstellte "Sonderauswertung für Psychotherapeuten zur Kostenstrukturanalyse 1999" des Zentralinstituts für die kassenärztliche Versorgung (ZI) gedient habe. Die Werte der Psychotherapeuten (Ärzte und Psychologen) sind darin nach drei etwa gleich großen Umsatzgrößenklassen untergliedert (bis 60.000 DM, ab 60.000 bis 100.000 DM sowie über 100.000 DM) aufgeführt. Der Ermittlung des festen Betriebskostenbetrags seien die durchschnittlichen Betriebsausgaben der obersten Umsatzgrößenklasse in den alten Bundesländern in Höhe von 62.712 DM zugrunde gelegt worden. Da hierin allerdings Personalkosten von lediglich 12.042 DM enthalten gewesen seien, die den Vorgaben im Urteil des BSG vom 28.1.2004 nicht genügt hätten, seien diese in Abzug gebracht und durch den Betrag von 28.803 DM ersetzt worden. Jener Betrag sei aus einer Erhebung des Statistischen Bundesamtes zur "Kostenstruktur bei ausgewählten Arzt-, Zahnarzt-, Tierarzt- und Heilpraktikerpraxen sowie Praxen von Psychologischen Psychotherapeuten" im Jahr 2000 (erschienen im Februar 2004 in der Fachserie 2/Reihe 1.6.1) abgeleitet. Weil diese Auswertung lediglich in zwei - von der Kostenstrukturanalyse des ZI abweichende - Honorargrößenklassen (unter 100.000 Euro bzw darüber) untergliedert sei, habe man den gewichteten Mittelwert beider Honorarklassen ermittelt, der hinsichtlich der Personalkosten (einschließlich Sozialkosten) 28.803 DM betrage. Dieser auf empirischer Grundlage ermittelte Personalkostenbetrag sei übernommen worden, nachdem eine Prüfung ergeben habe, dass damit eine nach dem für Arztpraxen maßgeblichen Gehaltstarifvertrag für Arzthelferinnen adäquat eingruppierte Halbtagskraft in einer psychotherapeutischen Praxis finanziert werden könne. Daraus resultierten Betriebskosten einer voll ausgelasteten psychotherapeutischen Praxis in Höhe von (62.712 DM - 12.042 DM + 28.803 DM = 79.473 DM =) 40.634 Euro.

Die gegen diese Vorgehensweise des Bewertungsausschusses erhobenen Einwendungen greifen nicht durch. Zunächst wird beanstandet, dass empirische Daten aus zwei verschiedenen Erhebungen in unterschiedlichen Zeiträumen kombiniert worden seien, obwohl nahegelegen hätte, ausschließlich die aktuellere Kostenstrukturanalyse des Statistischen Bundesamtes zugrunde zu legen. Dem steht jedoch entgegen, dass die in der Kostenstrukturerhebung des Statistischen Bundesamtes für das Jahr 2000 ermittelten Werte (Tabellen 5.1 bis 5.3) ausschließlich Psychologische Psychotherapeuten - einschließlich der nicht vertragsärztlich Tätigen - erfassen und ärztliche Psychotherapeuten unberücksichtigt lassen (diese sind in nicht näher ausgewiesenem Umfang in den Tabellen 1.1 bis 1.3 in der Gruppe der Fachärzte für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie und ggf auch in der Gruppe der Allgemeinärzte enthalten). Die Psychologischen Psychotherapeuten weisen zudem einen Umsatzanteil aus vertragsärztlicher Tätigkeit von lediglich 60 bis 65 % und in erheblichem Umfang Erlöse aus Privatpraxis und sonstiger selbstständiger Tätigkeit - etwa in der Aus- und Fortbildung - auf (Tabelle 5.1, aaO, S 61), die von einer voll ausgelasteten vertragspsychotherapeutischen Praxis nicht erzielt werden können. Hingegen umfasst die Erhebung des ZI nur die in der vertragsärztlichen Versorgung tätigen psychologischen und ärztlichen Psychotherapeuten (vgl dort unter Nr 3.1, S 8) und entspricht damit wesentlich genauer der Vorgabe in § 85 Abs 4 Satz 4 SGB V. Hinzu kommt, dass die Auswertung des Statistischen Bundesamtes für das Jahr 2000 auf einer Stichprobe beruht, die anhand eines Unternehmensregisters mit Stand von 1997/1998 gezogen wurde und somit Praxisneugründungen aus den Jahren 1998 bis 2000 nicht einbezieht (aaO, S 8), obwohl das Inkrafttreten des Psychotherapeutengesetzes zum 1.1.1999 gerade in diesem Zeitraum einen signifikanten Anstieg der vertragsärztlich tätigen Psychologischen Psychotherapeuten bewirkt hat. Diese Umstände rechtfertigen es, zum Zwecke der Mindestpunktwertermittlung im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung den Daten der spezifischeren Kostenstrukturanalyse des ZI den Vorzug zu geben, auch wenn diese nur für 1999 vorlagen.

Zu Recht hat der Bewertungsausschuss die Notwendigkeit einer Modifikation dieser empirisch erhobenen Betriebskostendaten in Bezug auf die vom ZI ermittelten Personalkosten gesehen, da diese selbst in der höchsten Umsatzklasse - über 100.000 DM bzw 51.129 Euro - lediglich 12.042 DM bzw 6.157 Euro pro Jahr ausmachten. Dieser Durchschnittswert resultiert daraus, dass nach den Ergebnissen der Erhebung in den Psychotherapeutenpraxen häufig ganz ohne Personal gearbeitet wurde (Sonderauswertung des ZI, Nr 3.2.2 - S 8). Es bedarf keiner näheren Darlegungen, dass mit diesem Betrag die vom Senat - losgelöst von den tatsächlichen Verhältnissen - für erforderlich gehaltene Berücksichtigung der Aufwendungen für die sozialversicherungspflichtige Beschäftigung einer Halbtagskraft nicht realisiert worden wäre. Die vom Bewertungsausschuss gewählte Vorgehensweise zur Bereinigung dieser partiellen Beeinträchtigung der Verwertbarkeit der Kostenstrukturstatistik des ZI zur Bestimmung der typischen Betriebskosten eines voll ausgelasteten Psychotherapeuten hält sich jedoch im Rahmen des ihm zukommenden Gestaltungsspielraums. Der Vorhalt, es hätten keine Daten der hilfsweise herangezogenen Kostenstrukturerhebung des Statistischen Bundesamtes aus der niedrigeren Umsatzklasse - bis 100.000 Euro - einbezogen werden dürfen, weil Praxen mit Umsätzen deutlich unter dem für diese Klasse ermittelten Durchschnittsumsatz von 68.700 Euro nicht mehr voll ausgelastet seien, geht fehl. Er lässt unberücksichtigt, dass Praxen ohne sozialversicherungspflichtige Beschäftigte sowie Praxen unterhalb einer definierten Umsatzuntergrenze von 12.500 Euro/Jahr in die Kostenstrukturerhebung des Statistischen Bundesamtes von vornherein nicht einbezogen werden (vgl die gemeinsame Stellungnahme "Synopse zur Kostenstrukturstatistik in Arztpraxen des Statistischen Bundesamtes und des Zentralinstituts für die kassenärztliche Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland", Juli 2006, Seite 2,4 - abrufbar unter www.zi-berlin.de/wirt_arztpraxis/downloads/Stellungnahme-StatBA-ZI-2.pdf). Das wird auch dadurch verdeutlicht, dass in der dort definierten niedrigeren Umsatzklasse, welche in einem weiten Bereich (51.129 bis 100.000 Euro) mit der obersten Umsatzklasse (über 100.000 DM) der Erhebung des ZI deckungsgleich ist, pro Praxis im Durchschnitt tatsächlich 0,6 Beschäftigte - mithin mehr als die vom Senat geforderte Halbtagskraft - tätig waren (Tabelle 5.3 der Kostenstrukturerhebung 2000 des Statistischen Bundesamtes). Durch die Einbeziehung auch der dort angefallenen Personalkosten im Rahmen einer gewichteten Durchschnittswertbildung - dh gemeinsam mit der oberen Umsatzklasse, die durchschnittlich 1,4 Beschäftigte aufwies - ist somit der Rahmen einer realitätsgerechten und willkürfreien Personalkostenerfassung nicht verlassen worden.

Dass die auf diese Weise ermittelten Personalkosten einer mit vertragspsychotherapeutischen Behandlungen voll ausgelasteten Praxis in Höhe von jährlich 28.803 DM (14.727 Euro) dem Gebot einer realitätsgerechten Bemessung entsprechen, zeigt sich auch, wenn in der Erhebung des Statistischen Bundesamtes nur die Werte für die Praxen der oberen Umsatzklasse (über 100.000 Euro) betrachtet werden. Insoweit fielen für durchschnittlich 1,4 Beschäftigte Personalkosten im Umfang von 19,3 % der gesamten Einnahmen in Höhe von 160.300 Euro - also 30.938 Euro - an (Tabelle 5.2, aaO, S 62). Für einen Vollzeitbeschäftigten waren mithin durchschnittlich (30.938 Euro : 1,4 =) 22.099 Euro aufzuwenden. Somit umfasst der vom Bewertungsausschuss berücksichtigte Betrag von 14.727 Euro etwa zwei Drittel der in psychotherapeutischen Praxen für eine Vollzeitkraft tatsächlich entstandenen Aufwendungen. Der vom Senat für erforderlich gehaltenen Berücksichtigung von Personalkosten zumindest für eine sozialversicherungspflichtige Halbtagskraft (BSGE 92, 87 = SozR 4-2500 § 85 Nr 8, jeweils RdNr 31) ist damit Genüge getan. Dasselbe ergibt sich auch bei der vom Bewertungsausschuss ergänzend durchgeführten "intellektuellen Überprüfung" des aus der Kostenstrukturstatistik des Statistischen Bundesamtes empirisch hergeleiteten Personalkostenbetrags anhand des Gehaltstarifvertrags für Arzthelferinnen. Die aus Gründen der Sachnähe vorgenommene Heranziehung dieses für Beschäftigte in Praxen niedergelassener Ärzte einschlägigen Tarifvertrags ist nachvollziehbar und nicht etwa deshalb ausgeschlossen, weil der Senat in seiner Modellberechnung bislang den BAT zugrunde gelegt hat (so bereits BSG SozR 4-2500 § 87 Nr 14 RdNr 29, 31). Nach dem genannten Tarifwerk (DÄ 1999, A-2380 - ab 1.9.1999 bis 31.12.2000 geltende Fassung) kommt für Mitarbeiter in einer psychotherapeutischen Praxis, die über vertiefte Fachkenntnisse verfügen, delegationsfähige Leistungen - etwa Testverfahren - durchführen und auch die Abrechnung gegenüber der KÄV erledigen, eine Eingruppierung in Tätigkeitsgruppe II in Betracht. Dies bedeutet für eine in den alten Bundesländern beschäftigte Halbtagskraft im 15. Berufsjahr ein Monatsgehalt von 1.622 DM bzw von 19.458 DM im Jahr. Nach Hinzurechnung der durchschnittlichen Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung in Höhe von damals - ab 1.4.1999 - 20,65 % (vgl BT-Drucks 16/9554, S 29) ergeben sich jährliche Personalkosten von 23.476 DM bzw 12.003 Euro. Dieser Betrag ist um 2.724 Euro geringer als der vom Bewertungsausschuss tatsächlich berücksichtigte Betrag von 14.727 Euro und lässt noch Spielraum etwa für die geringfügige Beschäftigung einer Raumpflegekraft.

bb) Als zweite wesentliche Vorgabe für die Berechnung der Psychotherapie-Punktwerte enthält der Beschluss vom 18.2.2005 nähere Maßgaben für die Ermittlung des Vergleichsertrags der zum Einkommensvergleich herangezogenen Arztgruppen. Während Nr 2.2.1.6 (aaO) die für die unterschiedlichen Zeiträume einheitlich anzuwendenden Berechnungsvorgaben aufstellt, sind unter Nr 2.3 bis 2.7 für die jeweilige Periode das maßgebliche Bezugsjahr und die Vergleichsgruppe festgelegt. Gemäß Nr 2.3 und Nr 2.4 (aaO) ist in den Jahren 2000 und 2001 auf den Ertrag der Allgemeinmediziner im hausärztlichen Versorgungsbereich abzustellen; für die nachfolgenden Zeiträume ist der sog "Fachgruppenmix" maßgeblich.

Diese Regelungen sind jedenfalls für die Ermittlung der Psychotherapie-Punktwerte ab dem Jahr 2002 ebenfalls nicht zu beanstanden. Der Senat hat bereits entschieden, dass für Zeiträume bis Ende 1998 für den Einkommensvergleich die Werte der Arztgruppe der Allgemeinmediziner heranzuziehen sind (Klarstellung in BSG SozR 4-2500 § 85 Nr 36), dass es außerdem sachgerecht ist, jeweils auf die Umsatz- und Ertragsdaten der Vergleichsgruppe im vorvergangenen Jahr zurückzugreifen, und dass ab dem Jahr 2002 nur noch auf fachärztliche Arztgruppen im unteren Einkommensbereich abgestellt werden kann (BSGE 92, 87 = SozR 4-2500 § 85 Nr 8, jeweils RdNr 34; BSG SozR 4-2500 § 85 Nr 36 RdNr 14). Dem wird die Vorgabe in Nr 2.5 bis 2.7 des Beschlusses vom 18.2.2005 gerecht. In den hiernach maßgeblichen Durchschnittsertrag von sieben größeren Arztgruppen im fachärztlichen Versorgungsbereich - Augenärzte, Chirurgen, Frauenärzte, HNO-Ärzte, Hautärzte, Orthopäden und Urologen - fließen sogar die Erträge von Arztgruppen mit traditionell überdurchschnittlichen Einkommen - namentlich der Orthopäden - mit ein, obwohl dies rechtlich nicht geboten ist. Der Rückgriff auf den Durchschnitt immer derselben Facharztgruppen trägt außerdem dazu bei, stärkere Schwankungen sowohl bei den einzelnen Arztgruppen im Lauf der Zeit als auch bei deren Rangstelle im Einkommensgefüge innerhalb der jeweiligen KÄV auszugleichen. Hierdurch werden zufällige Resultate, die im Rahmen von gleichheitsorientierten Modellberechnungen problematisch sind (vgl BSG SozR 4-2500 § 85 Nr 36 RdNr 17), ebenso vermieden wie ein starkes Auseinanderdriften der Mindestpunktwerte in den einzelnen KÄV-Bezirken. Unbedenklich ist auch, dass gemäß Nr 2.5 des Beschlusses vom 18.2.2005 für die ersten beiden Quartale des Jahres 2003 noch die Erträge der Vergleichsgruppe des Jahres 2000 maßgeblich sind. Diese Abweichung von der Regel eines Abstellens auf die Erträge des vorvergangenen Jahres beruht auf dem Umstand, dass zum 30.6.2003 die wesentlich auf die Vergütungshöhe in den einzelnen Facharztgruppen einwirkenden Praxisbudgets wegfielen; die aus diesem Grund um zwei Quartale hinausgeschobene Aktualisierung ist dadurch sachlich gerechtfertigt.

Auch die vom Bewertungsausschuss in Nr 2.2.1.6 Abs 2 des Beschlusses vom 18.2.2005 vorgegebene Bereinigung der zum Vergleich herangezogenen Honorare um bestimmte Leistungen begegnet jedenfalls insoweit keinen durchgreifenden Bedenken, als sie sich - für Zeiträume ab 1.1.2002 - auf die durchschnittlichen Erträge der Arztgruppen des sog "Fachgruppenmix" bezieht. Dies hält sich im Rahmen des Gestaltungsspielraums, der den Normgeber berechtigt, gerade im Bereich eines komplexen sowie der Steuerung dienenden Regelungsgefüges pauschalierende und typisierende Vorgaben zu treffen und auszuwählen, nach welchen Kriterien er Sachverhalte als im Wesentlichen gleich oder ungleich ansieht (vgl BSG, Urteil vom 9.4.2008 - B 6 KA 29/07 R - RdNr, 28 zur Veröffentlichung in BSGE und SozR 4-2500 § 85 Nr 41 vorgesehen). Speziell bei Vergütungsregelungen, die zur Wahrung vergleichbarer Chancen zur Erzielung von Überschüssen aus vertragsärztlicher bzw vertragspsychotherapeutischer Tätigkeit getroffen werden, darf der Bewertungsausschuss im Sinne einer Feinsteuerung die zum Einkommensvergleich herangezogenen Ertragsbestandteile in einem Randbereich eigenständig modellieren. Er muss allerdings darauf achten, dass hierdurch der Funktion der Vergleichsberechnung nicht insgesamt die Grundlage entzogen wird; Umsätze, welche die zum Vergleich herangezogenen Arztgruppen im Rahmen der vertragsärztlichen Regelversorgung erzielen und deren Ertragssituation prägend bestimmen, dürfen nicht unberücksichtigt bleiben. Die Ausklammerung einzelner Umsatzbestandteile ist aber insbesondere dann unbedenklich, wenn entgegen der rechtlichen Verpflichtung in den Vergleich auch Arztgruppen mit überdurchschnittlichen Erträgen einbezogen werden und sich trotz der feinsteuernden Bereinigung im Randbereich für die (Modell-)Praxis eines voll ausgelasteten und in Vollzeit tätigen Psychotherapeuten eine Vergütung ergibt, die jedenfalls den (ungeschmälerten) Durchschnittsertrag einer vergleichbaren Arztgruppe im unteren Einkommensbereich erreicht (vgl BSGE 92, 87 = SozR 4-2500 § 85 Nr 8, jeweils RdNr 34).

Nach diesem Maßstab ist von den Gerichten zu respektieren, dass der Bewertungsausschuss im Rahmen des ab 2002 maßgeblichen "Fachgruppenmix" angeordnet hat, die Umsätze der dort aufgeführten Facharztgruppen aus belegärztlicher Behandlung, Pauschalerstattungen des vertraglich vereinbarten Kapitels U des EBM-Ä, Dialysesachkosten, Laborleistungen nach Kapitel O EBM-Ä, gesondert regional vereinbarte Kostenerstattungen sowie Honorare aus Modellvorhaben gemäß § 63 SGB V bei der Berechnung der Mindestpunktwerte nicht mit einzubeziehen.

Die Nichtberücksichtigung der Honorare aus Modellvorhaben liegt schon deshalb nahe, weil entsprechende Vereinbarungen zur Weiterentwicklung der Versorgungsformen vielfach ohne Beteiligung der KÄVen abgeschlossen werden und somit nicht gewährleistet ist, dass die KÄV überhaupt Kenntnis von solchen Zahlungen erhält (§ 64 Abs 1 iVm § 63 Abs 6 SGB V). Hinzu kommt, dass gemäß § 63 Abs 3 Satz 1 SGB V bei der Durchführung der Modellvorhaben von den Vorschriften des Vierten Kapitels des SGB V abgewichen werden kann, was insbesondere auch die Vorschriften zur vertragsärztlichen Vergütung betrifft (vgl Koch in juris Praxiskommentar SGB V, 2008, § 63 RdNr 13). Werden im Rahmen solcher Modellvorhaben Leistungen gesondert vergütet, die zur vertragsärztlichen Regelversorgung gehören, sind gemäß § 64 Abs 4 SGB V die für die Regelversorgung gezahlten Gesamtvergütungen entsprechend zu verringern. Im Hinblick auf diese im Gesetz angelegte Trennung der Honorare für die Regelversorgung einerseits und für Modellvorhaben andererseits ist es nicht sachwidrig, bei Vorgaben zur gleichmäßigen Verteilung der für die Regelversorgung gezahlten Gesamtvergütungen (§ 85 Abs 4, 4a SGB V) die im Rahmen von Modellvorhaben außerhalb dieses Systems erzielten Honorare unberücksichtigt zu lassen. Hierin liegt keine Benachteiligung der Psychotherapeuten, denn auch ihnen steht die Möglichkeit offen, über ihre Verbände solche Vereinbarungen abzuschließen und entsprechende Honorare zu erzielen (vgl § 64 Abs 1 SGB V; zu einem bereits durchgeführten Modellvorhaben unter Beteiligung von Psychotherapeuten und zusätzlichen Vergütungen vgl DÄ 2004, A-3142).

Auch die Bereinigung der Umsätze der Arztgruppen im "Fachgruppenmix" um die weiteren Positionen ist nicht zu beanstanden. Sachkosten für die Durchführung von Dialysen fallen bei Beachtung der Fachgebietsgrenzen in diesen Arztgruppen ohnehin nicht an (vgl § 4 der Qualitätssicherungsvereinbarung zu den Blutreinigungsverfahren, abgedruckt bei Engelmann, aaO, unter Nr 655). Lediglich regional vereinbarte besondere Kostenerstattungen sind für die Ertragssituation in diesen Arztgruppen ebenso wenig prägend wie die Kostenerstattungen nach dem vertraglich vereinbarten Kapitel U sowie die Leistungen bzw Kostenpauschalen nach Kapitel O EBM-Ä aF (vgl insoweit Klose/Preuß, Leistungen in der Arztpraxis im Jahr 2003, herausgegeben vom Wissenschaftlichen Institut der AOK, 2005 <einsehbar unter www.wido.de>, Tabellen 27 bis 37: hiernach trugen die genannten Leistungen lediglich bei den Urologen, Frauen- und Hautärzten mit ca 11 %, 5,5 % bzw 4,6 % zum Umsatz bei, während sie bei den übrigen vier Arztgruppen ohne Bedeutung und somit im Gesamtdurchschnitt nicht prägend waren). Entsprechendes gilt hinsichtlich der belegärztlichen Leistungen. Nur bei den HNO-Ärzten gehört die Leistung nach Nr 28 EBM-Ä aF (Regelvisite auf der Belegstation) zu den 20 umsatzstärksten Abrechnungspositionen - allerdings mit einem Umsatzanteil von lediglich 1,1 % (Klose/Preuß, aaO, Tabelle 30) -, während diese bei belegärztlicher Tätigkeit regelmäßig anfallende Position unter den umsatzstärksten Leistungen der übrigen Arztgruppen nicht aufscheint. Dem entspricht es, dass gemäß § 39 Abs 2 Bundesmantelvertrag-Ärzte die stationäre Tätigkeit eines Belegarztes nicht den Schwerpunkt seiner gesamten vertragsärztlichen Tätigkeit bilden darf, sondern ihr gegenüber nachrangig sein muss (BSGE 79, 239, 248 f = SozR 3-2500 § 87 Nr 14 S 56). Die belegärztliche Tätigkeit ist außerdem eine zusätzliche Tätigkeit des betreffenden Vertragsarztes außerhalb der ambulanten Versorgung und als solche einer Zweit- oder Nebenbeschäftigung vergleichbar. Auch deshalb bestehen keine Bedenken dagegen, die Umsätze aus belegärztlicher Tätigkeit bei der Mindestpunktwertberechnung im Rahmen der ambulanten Versorgung ebenso außer Betracht zu lassen wie zB die Einnahmen der Psychotherapeuten aus zusätzlichen Tätigkeiten in Aus-und Fortbildung sowie für die Erstellung von Gutachten.

Eine rechtlich zu beanstandende strukturelle Fehlfestlegung liegt auch nicht darin begründet, dass der Bewertungsausschuss zur Berechnung der durchschnittlichen Erträge des "Fachgruppenmix" die Betriebskostenquoten der einbezogenen Facharztgruppen nach Maßgabe der Kostenstrukturanalyse 1999 des ZI vorgegeben hat, obgleich bei der empirischen Gewinnung dieser Kostenquoten die im Rahmen der Vergleichsberechnung ausgeklammerten Umsatzanteile mit eingeflossen sind. Die Ansicht, eine Durchführung der Mindestpunktwertberechnung sei nur zulässig entweder unter Anwendung bereinigter Umsätze und entsprechend bereinigter Kostenquoten oder aber mit Umsätzen und Kostenquoten, die in gleichartiger Weise auf der Grundlage umfassender Umsätze ermittelt wurden, trifft nicht zu. Wie bereits ausgeführt, sind jedenfalls im Rahmen des "Fachgruppenmix" die vom Bewertungsausschuss ausgeklammerten Umsatzanteile nicht wesentlich oder prägend. Sie umfassen außerdem nur teilweise reine Kostenerstattungen ohne Gewinnanteil, welche im Falle einer Herausrechnung auch bei der Ermittlung der Betriebskostenquoten zu niedrigeren Kostenanteilen in diesen Fachgruppen und somit im Rahmen der Vergleichsberechnung im Ergebnis zu höheren Psychotherapie-Punktwerten führen würden. Maßgeblich ist jedoch, dass andere als die in der Kostenstrukturanalyse des ZI auf empirischer Grundlage ermittelten Betriebskostenquoten, welche unter Einbeziehung sämtlicher Einnahmen aus vertragsärztlicher und sonstiger ärztlicher - dh auch privatärztlicher - Tätigkeit und sämtlicher Betriebsausgaben gewonnen wurden (vgl Kostenstrukturanalyse in der Arztpraxis 1999, herausgegeben vom ZI, 2002, Nr 2.1.1 und 2.1.3 auf S 4), nicht vorhanden sind. Deshalb kann im Rahmen typisierender Berechnungen nur auf diese Werte zugegriffen werden, und sie dürfen auch herangezogen werden, wenn aufgrund sachlich begründeter Erwägungen einzelne Umsatzbestandteile mit punktuell vom Durchschnitt nach oben oder unten abweichenden Kostenanteilen bei der Modellberechnung unberücksichtigt bleiben. Dies gilt um so mehr, als solche Modellberechnungen nicht der mathematisch exakten Ermittlung der realen Verhältnisse in einer konkreten Vertragsarztpraxis dienen, sondern normative Festlegungen zur Annäherung an die Wirklichkeit enthalten, die zu treffen mit noch vertretbarem Aufwand möglich sein muss (vgl zur vergleichbaren Problematik der Anwendung von in einem bestimmten Jahr ermittelten Kostenquoten in späteren Jahren BSG SozR 4-2500 § 85 Nr 26 RdNr 30).

Im Übrigen hat die Berechnungsvorgabe des Bewertungsausschusses im Bereich der Beklagten im Jahr 2002 zu einem Psychotherapie-Punktwert von 4,37 Cent geführt. Dieser Punktwert ermöglicht einer voll ausgelasteten psychotherapeutischen (Modell-)Praxis mit einem Leistungsbedarf von 2.244.600 Punkten aus zeitgebundenen und genehmigungsbedürftigen Leistungen einen Umsatz von 98.089 Euro, was nach Abzug der Betriebskosten in Höhe von 40.634 Euro einem Ertrag von 57.455 Euro im Jahr entspricht. Für das Jahr 2003 errechnet sich unter Anwendung der Psychotherapie-Punktwerte von 4,37 bzw 4,47 Cent (erstes bzw zweites Halbjahr - Durchschnitt 4,42 Cent) ein Ertrag von 58.577 Euro. Ein Vergleich dieser Beträge mit den Erträgen anderer Facharztgruppen im unteren Einkommensbereich (Werte dieser Gruppen berechnet auf der Grundlage der mittleren Gesamthonorare je Arztgruppe gemäß den von der Beklagten in den "KVS-Mitteilungen" jeweils veröffentlichten "Grunddaten der Punktwertberechnung" sowie der Kostenquoten gemäß der Kostenstrukturanalyse 1999 des ZI, ausgewiesen in Tabelle D 4 der Grunddaten zur vertragsärztlichen Versorgung in Deutschland 2001) zeigt, dass die Gewinne der psychotherapeutischen (Modell-)Praxis in den Jahren 2002 und 2003 zu diesen Arztgruppen aufschließen konnten. Die Erträge der Nervenärzte sind mit 60.784 Euro (2002) bzw 59.981 Euro (2003) zwar etwas höher, liegen aber in demselben Bereich. Die Gewinne der Hautärzte sind nur im Jahr 2002 höher (62.829 Euro), fallen jedoch bereits 2003 im Vergleich zur psychotherapeutischen (Modell-)Praxis etwas niedriger aus (58.531 Euro). Hingegen sind die Erträge der HNO-Ärzte in beiden Jahren geringer als diese Vergleichswerte (57.346 Euro bzw 57.452 Euro). Auf die deutlich geringeren Erträge der Fachärzte für Chirurgie (44.937 Euro bzw 46.972 Euro) darf im Rahmen dieses Vergleichs hingegen nicht abgestellt werden, da berücksichtigt werden muss, dass diese neben ihren Einnahmen aus vertragsärztlicher Tätigkeit durchweg über nennenswerte weitere Einnahmen im Rahmen des berufsgenossenschaftlichen Heilverfahrens (D-Arzt, H-Arzt) verfügen (vgl Senatsbeschluss vom 31.8.2005 - B 6 KA 22/05 B - juris RdNr 10).

Wenn die Vorgaben im Beschluss des Bewertungsausschusses vom 18.2.2005 zur Berechnung der Psychotherapie-Punktwerte in den Jahren 2002 und 2003 im Vergleich mit weiteren Arztgruppen solche Ergebnisse bewirken, ist dem gesetzlichen Gebot angemessener Vergütung der Leistungen der Psychotherapeuten (§ 85 Abs 4 Satz 4 SGB V) Genüge getan. Der Senat hält daran fest, dass die psychotherapeutisch tätigen Ärzte und Psychologen nicht beanspruchen können, bei Vollauslastung ihrer Praxen den durchschnittlichen Überschuss aller Vertragsärzte zu erreichen. Es ist unter dem Aspekt der Honorarverteilungsgerechtigkeit vielmehr hinreichend, dass voll ausgelastete Psychotherapeuten die Chance erhalten, mit ihrer Tätigkeit Überschüsse zu erwirtschaften, die denjenigen anderer fachärztlicher Gruppen im unteren Einkommensbereich entsprechen. In diesem Zusammenhang hat der Senat besonders auf die Nervenärzte hingewiesen, mit deren Leistungsspektrum dasjenige der Psychotherapeuten am ehesten vergleichbar ist (BSGE 92, 87 = SozR 4-2500 § 85 Nr 8 RdNr 34; BSG SozR 4-2500 § 85 Nr 36 RdNr 14). Die Berechnungen für den Bereich der Beklagten zeigen, dass der Ertrag der psychotherapeutischen (Modell-)Praxis auf der Grundlage der Vorgaben des Bewertungsausschusses denjenigen der Nervenärzte nahezu erreicht und zum Teil noch über den Erträgen der HNO-Ärzte und Hautärzte liegt. Unter Berücksichtigung dieser Auswirkungen kann die Rechtswidrigkeit der normativen Vorgaben nicht festgestellt werden.

Für die Jahre 2000 und 2001 entsprechen die Anordnungen im Beschluss des Bewertungsausschusses vom 18.2.2005 zur Berechnung des insoweit maßgeblichen Vergleichsertrags der Allgemeinmediziner den oben dargestellten Maßstäben allerdings nicht. Anders als bei den im "Fachgruppenmix" zusammengefassten Arztgruppen stellen für die Allgemeinmediziner insbesondere die Umsätze für Leistungen der Kapitel O und U des EBM-Ä aF ein ihre Ertragssituation prägendes und wesentliches Element dar. Die Allgemeinärzte erbringen etwa 40 % sämtlicher Laborleistungen in der vertragsärztlichen Versorgung - deutlich mehr als alle anderen Arztgruppen (KÄBV, Grunddaten zur vertragsärztlichen Versorgung in Deutschland, Ausgaben 2002 bzw 2003, jeweils Tabelle II.2). Dementsprechend befanden sich im Jahr 2003 unter den 20 häufigsten Abrechnungspositionen der Allgemeinärzte allein 12 Laborleistungen mit einem Anteil von 30 % aller von ihnen abgerechneter Leistungen, darunter die Laborgrundgebühr und der Wirtschaftlichkeitsbonus nach Nr 3450 bzw 3452 EBM-Ä aF mit jeweils 9 % Häufigkeit an den Rangstellen zwei und drei (Klose/Preuß, aaO, Tabelle 25). In der Rangfolge der umsatzstärksten Abrechnungspositionen der Allgemeinärzte lag der Wirtschaftlichkeitsbonus mit einem Umsatzanteil von 3,4 % auf dem sechsten Rang, die Laborgrundgebühr mit 1,4 % Anteil auf Rang 12 (aaO, Tabelle 38). Bereits vor Einführung des Wirtschaftlichkeitsbonus hatten die Laborleistungen im Jahr 1998 bei den Allgemeinärzten einen Anteil am Gesamtleistungsbedarf von 7,33 % erreicht (Tabelle 8 der Stellungnahme der KÄBV vom 24.8.2001 im Verfahren B 6 KA 58/00 R - BSGE 89, 1 = SozR 3-2500 § 85 Nr 41). Die Pauschalerstattungen des vertraglich vereinbarten Abschnitts U zum EBM-Ä aF machten damals lediglich 2,15 % des gesamten Leistungsbedarfs der Allgemeinärzte aus, doch sind gerade die Besuchsleistungen und die damit im Zusammenhang stehenden Wegepauschalen nach Nr 7234 ff EBM-Ä aF für die Tätigkeit der Allgemeinärzte im hausärztlichen Versorgungsbereich charakteristisch. Mithin dürfen diese prägenden Leistungen der ausschließlich zum Vergleich herangezogenen Arztgruppe der Allgemeinmediziner hier bei der Ermittlung des Vergleichsertrags nicht unberücksichtigt bleiben.

Dieser Befund wird bestätigt, wenn die Ertragschancen aufgrund der so ermittelten Psychotherapie-Punktwerte mit denjenigen anderer Arztgruppen verglichen werden. Auf der Grundlage der von der Beklagten für 2000 und 2001 ermittelten Punktwerte von 4,08 Cent bzw 4,07 Cent ergeben sich Gewinne der psychotherapeutischen (Modell-)Praxis in Höhe von 50.946 Euro (2000) bzw 50.721 Euro (2001). Diese Beträge bleiben deutlich hinter den Erträgen der Nervenärzte (58.964 bzw 59.666 Euro), der Hautärzte (56.670 bzw 59.249 Euro) und auch der HNO-Ärzte (55.152 bzw 57.106 Euro) zurück. Die Ausklammerung erheblicher Umsatzanteile einer einzelnen zum Vergleich herangezogenen Arztgruppe kann daher - anders als beim "Fachgruppenmix", bei dem die einbezogenen ertragsstärkeren Arztgruppen einen Ausgleich bewirken - nicht durch letztendlich unbedenkliche Ergebnisse gerechtfertigt werden.

Mithin ist der Beschluss des Bewertungsausschusses vom 18.2.2005 rechtswidrig, soweit die Honorarbereinigung nach Nr 2.2.1.6 Abs 2 hinsichtlich der Leistungen nach Kapitel O und U EBM-Ä aF auch für Zeiträume vorzunehmen ist, in denen gemäß Nr 2.3 und 2.4 für die Bestimmung des Vergleichsertrags ausschließlich die Umsätze der Fachärzte für Allgemeinmedizin im hausärztlichen Versorgungsbereich maßgeblich sind. Der insoweit bestehende Verstoß gegen den Grundsatz der Honorarverteilungsgerechtigkeit führt allerdings nicht automatisch dazu, dass die Psychotherapeuten für die Jahre 2000 und 2001 Anspruch auf höhere Honorare nach Maßgabe derjenigen Punktwerte haben, die sich bei Nichtanwendung dieser Honorarbereinigung ergeben. Dem Bewertungsausschuss stehen vielmehr mehrere gleichermaßen unbedenkliche Wege zur rechtmäßigen Neuregelung der gleichheitswidrigen Rechtslage offen. Er kann ein Unterbleiben der Herausrechnung anordnen, doch es ist auch denkbar, das Modell des "Fachgruppenmix" bereits für die Jahre 2000 und 2001 vorzugeben. Die Rechtsprechung zur Maßgeblichkeit des Vergleichs mit den Allgemeinmedizinern im Rahmen des vom Senat für Zeiträume bis Ende 1998 entwickelten Berechnungsmodells (vgl BSG SozR 4-2500 § 85 Nr 36) und zur Notwendigkeit eines Vergleichs mit Arztgruppen aus dem fachärztlichen Versorgungsbereich ab 2002 (BSGE 92, 87 = SozR 4-2500 § 85 Nr 8, jeweils RdNr 34) schließt die zuletzt genannte Lösung nicht aus.

Diesen Gestaltungsspielraum des Bewertungsausschusses haben sowohl die Gerichte als auch die KÄVen zu respektieren (vgl BSG SozR 4-2500 § 75 Nr 4 RdNr 21 mwN); die KÄVen müssen deshalb bis zu einer Neuregelung Entscheidungen über die Festsetzung der Honorare für zeitgebundene und genehmigungsbedürftige psychotherapeutische Leistungen aus den Jahren 2000 und 2001 zurückstellen. Der Bewertungsausschuss und die Gerichte haben allerdings zu berücksichtigen, dass sich der Streit um die rechtmäßige Honorierung der in den Jahren 2000 und 2001 erbrachten psychotherapeutischen Leistungen schon längere Zeit hinzieht. Zur Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes in angemessener Frist (Art 19 Abs 4 GG, Art 6 Abs 1 Satz 1 Europäische Menschenrechtskonvention) hat die abschließende Entscheidung über die den Psychotherapeuten zustehenden Honorare nunmehr innerhalb eines überschaubaren Zeitraums zu erfolgen. Sollte der Bewertungsausschuss daher bis zum 31.12.2008 seinen Gestaltungsvorrang nicht ausüben und keine Neuregelung zur Bereinigung der gleichheitswidrigen Rechtslage treffen, müssen die KÄVen nach diesem Zeitpunkt die Psychotherapie-Punktwerte für die Jahre 2000 und 2001 ohne Herausrechnung der Leistungen der Allgemeinmediziner nach den Abschnitten O und U EBM-Ä aF ermitteln und auf dieser Basis die Honorare der betroffenen Psychotherapeuten in den noch nicht bestandskräftig abgeschlossenen Verfahren neu festsetzen.

Nach alledem hat die Beklagte über die Honoraransprüche der Klägerin für die von ihr in den Quartalen I/2000 bis IV/2000 und II/2001 bis IV/2001 erbrachten zeitgebundenen und genehmigungsbedürftigen psychotherapeutischen Leistungen des Abschnitts G IV EBM-Ä aF unter Beachtung der vorstehend dargelegten Rechtsauffassung des Senats erneut zu entscheiden.

Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich der Quartale I/2000 bis IV/2000 auf § 193 Abs 1 und 4 SGG in der bis zum 1.1.2002 geltenden und hier wegen der Klageerhebung im Jahr 2001 weiterhin anzuwendenden Fassung (vgl BSG SozR 3-2500 § 116 Nr 24 S 115 ff). Für die nach dem genannten Datum anhängig gewordenen Klagen bezüglich der Quartale II/2001 bis IV/2001 hat die Kostenentscheidung ihre Grundlage in § 197a Abs 1 Satz 1 Halbsatz 3 SGG iVm einer entsprechenden Anwendung von § 155 Abs 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung.

Ende der Entscheidung

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