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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundessozialgericht
Beschluss verkündet am 15.01.2004
Aktenzeichen: B 6 KA 94/03 B
Rechtsgebiete: SGG


Vorschriften:

SGG § 160 Abs 2 Nr 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESSOZIALGERICHT Beschluss

in dem Rechtsstreit

Az: B 6 KA 94/03 B

Der 6. Senat des Bundessozialgerichts hat am 15. Januar 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Engelmann sowie die Richter Dr. Wenner und Dr. Clemens

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 9. April 2003 wird verworfen.

Der Kläger hat dem Beklagten dessen außergerichtliche Kosten auch für das Beschwerdeverfahren zu erstatten. Im Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten.

Gründe:

I

Der Kläger war im Quartal I/1997 als Allgemeinarzt im Bereich der Beigeladenen zu 1. zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen. Die Gremien der Wirtschaftlichkeitsprüfung setzten gegen ihn wegen der unwirtschaftlichen Verordnung physikalisch-medizinischer Leistungen im Quartal I/1997 einen Regress in Höhe von 10 % der Verordnungskosten fest. Die Klage hiergegen hatte keinen Erfolg. Im Berufungsverfahren vor dem Landessozialgericht (LSG) schlossen die Beteiligten im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 13. November 2002 einen Vergleich über die Kürzung einer Regressforderung für das Quartal IV/1997. Der Kläger erklärte daraufhin, er nehme die Berufung ua in dem Verfahren L 12 KA 177/01 zurück. Mit Schriftsatz vom 20. November 2002 widerrief er die Zustimmung zu dem Vergleich. Daraufhin führte das LSG den Rechtsstreit unter einem neuen Aktenzeichen fort. In einem Erörterungstermin vom 29. Januar 2003 erörterten die Berichterstatter des Senats den Sachverhalt mit dem Kläger. Daraufhin erklärte der Kläger, er nehme den Widerruf des Vergleichs vom 13. November 2002 zurück und erkläre ausdrücklich, dass er an diesem Prozessvergleich festhalte und zu ihm stehe. Mit Schriftsatz vom 16. Februar 2003 machte der Kläger gegenüber dem LSG die Unwirksamkeit des rechtswidrig geschlossenen Vergleiches geltend. Durch Urteil vom 9. April 2003 hat das LSG festgestellt, dass das Berufungsverfahren durch den Prozessvergleich vom 13. November 2002 beendet sei.

Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG und macht als Zulassungsgrund einen Verfahrensmangel geltend.

II

Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig. Ihre Begründung entspricht nicht den sich aus § 160a Abs 2 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ergebenden Anforderungen.

Der Kläger rügt als Verfahrensmangel iS des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG, das Berufungsgericht habe gegen seine Amtsermittlungspflicht dadurch verstoßen, dass es nicht geklärt habe, ob und in welchem Umfang bei ihm Beeinträchtigungen vorgelegen hätten, auf Grund derer er aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gewesen sei, wirksam Prozesserklärungen abzugeben. Damit macht der Kläger eine Verletzung des § 103 SGG geltend. Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG kann ein Verfahrensmangel auf eine Verletzung des § 103 SGG jedoch nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht. In ihr wird kein entsprechender Beweisantrag bezeichnet.

Selbst wenn das Beschwerdevorbringen dahin verstanden werden sollte, dass der Kläger seine fehlende Prozessfähigkeit bei der Abgabe der prozessrechtlichen Willenserklärungen geltend machen will, ist die Beschwerde unzulässig. Es wird nicht hinreichend substantiiert dargetan, weshalb er in welchem Umfang nicht in der Lage gewesen sei, prozessrechtliche Willenserklärungen abzugeben. Er hat sich sowohl während des erstinstanzlichen als auch während des Berufungsverfahrens eingehend schriftsätzlich zu der Frage der Rechtmäßigkeit der Verordnungsregresse geäußert und dies auch jeweils kurz nach der Durchführung der mündlichen Verhandlung vom 13. November 2002 vor dem LSG bzw nach der Durchführung des Erörterungstermins am 29. Januar 2003 getan. Bei dieser Sachlage hätte aufgezeigt werden müssen, wieso er gerade bei den Verhandlungsterminen nicht fähig gewesen sein soll, sich zielgerichtet zur Sache zu äußern.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG abgesehen.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 und 4 SGG (in der bis zum 1. Januar 2002 geltenden und hier noch anzuwendenden Fassung, vgl BSG SozR 3-2500 § 116 Nr 24 S 115 ff).

Ende der Entscheidung

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