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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundessozialgericht
Beschluss verkündet am 12.02.1998
Aktenzeichen: B 6 SF 1/97 R
Rechtsgebiete: SGG


Vorschriften:

SGG § 51 Abs 1 und 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESSOZIALGERICHT BESCHLUSS

in dem Rechtsstreit

Az: B 6 SF 1/97 R

Klägerin und Beschwerdegegnerin

Prozeßbevollmächtigter:

gegen

Kassenärztliche Vereinigung Bayerns, Arabellastraße 30, 81925 München,

Beklagte und Beschwerdeführerin,

Prozeßbevollmächtigte:

beigeladen:

Der 6. Senat des Bundessozialgerichts hat am 12. Februar 1998 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Engelmann sowie die Richter Dr. Wenner und Kruschinsky

beschlossen:

Die Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des Bayerischen Landessozialgerichts vom 16. September 1997 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten. Im übrigen sind Kosten nicht zu erstatten.

Gründe:

I

Zu entscheiden ist im Verfahren der Beschwerde nach § 17a Abs 4 Satz 4 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) über die Zulässigkeit des Sozialrechtswegs.

Die klagende Bank hatte vor dem Sozialgericht (SG) Klage gegen die beklagte Kassenärztliche Vereinigung (KÄV) auf Zahlung von 15.000,- DM nebst Zinsen erhoben. Grundlage des geltend gemachten Zahlungsanspruchs waren ein der Beklagten zugestellter Pfändungs- und Überweisungsbeschluß des Amtsgerichts Neuburg/Donau, mit dem Forderungen des beigeladenen Vertragsarztes "aus ärztlichen Dienstleistungen" gegen die Beklagte gepfändet und der Klägerin zur Einziehung überwiesen worden waren. Nach Klageerhebung kam es zu einer außergerichtlichen Einigung zwischen der Klägerin und dem Beigeladenen, über die die Beklagte unterrichtet wurde. Die Klägerin hat im Hinblick auf diese Einigung ihre Klage geändert. Sie begehrt nunmehr die Feststellung, die Beklagte hafte ihr gegenüber für den aus der Nichterfüllung der Auskunftsverpflichtung aus § 840 Abs 1 Zivilprozeßordnung (ZPO) entstandenen Schaden. Sie stützt sich darauf, die Beklagte habe nach Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses keine ausreichende Drittschuldnererklärung abgegeben, so daß die Erhebung der Zahlungsklage geboten gewesen sei.

Das SG hat den Sozialrechtsweg für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Landgericht München I verwiesen (Beschluß vom 25. September 1996). Auf die Beschwerde der Klägerin hat das Landessozialgericht (LSG) diesen Beschluß aufgehoben und den Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit für eröffnet erachtet (Beschluß vom 16. September 1997).

Mit der vom LSG zugelassenen weiteren Beschwerde hält die Beklagte an ihrem Rechtsstandpunkt fest, für diesen Rechtsstreit sei nicht der Rechtsweg zu den Sozialgerichten, sondern zu den ordentlichen Gerichten gegeben. Eine Zuständigkeit der Sozialgerichtsbarkeit auf der Grundlage des § 51 Abs 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) bestehe nicht, weil die klagende Bank nicht zu dem dort genannten Personenkreis gehöre und auch nicht "Dritter" iS des § 51 Abs 2 Satz 1 1. Halbsatz SGG sei.

Die Klägerin und der Beigeladene äußern sich im Beschwerdeverfahren nicht.

Die Beschwerde ist zulässig. Der Zulässigkeit steht nicht entgegen, daß das LSG ihr mit Beschluß vom 12. November 1997 ausdrücklich nicht abgeholfen hat, obwohl der 3. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) die Rechtsauffassung vertritt, im Verfahren der weiteren Beschwerde über die Zulässigkeit des Rechtswegs nach § 17a Abs 4 und 5 GVG finde ein Abhilfeverfahren nicht statt (BSG SozR 3-1500 § 51 Nrn 15, 19). Die von der Prozeßordnung nicht vorgesehene Zwischenentscheidung über die Nichtabhilfe verzögert lediglich den Eingang der Beschwerde beim BSG, hat aber auf deren Zulässigkeit keinen Einfluß.

II

In der Sache hat die Beschwerde keinen Erfolg. Der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist eröffnet, wenn ein Pfändungsgläubiger eine von ihm gepfändete Forderung, über deren Bestand die Sozialgerichte zu entscheiden haben, bei dem Sozialgericht einklagt, nach Rechtshängigkeit den Klageantrag ändert und nunmehr anstelle der Zahlung auf der Grundlage von § 840 Abs 2 Satz 2 ZPO die Feststellung der Schadensersatzpflicht des Drittschuldners wegen Nichterfüllung der Auskunftsverpflichtung begehrt.

Für den von der Klägerin im sozialgerichtlichen Verfahren ursprünglich geltend gemachten Zahlungsanspruch gegen die beklagte KÄV ist der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit nach § 51 Abs 2 Satz 1 Nr 1 SGG gegeben. Die Klägerin hat sinngemäß Honoraransprüche eines Vertragsarztes gegen seine KÄV pfänden und sich zur Einziehung überweisen lassen. Der Streit über die Honorarforderung eines Vertragsarztes gegen seine KÄV stellt eine Streitigkeit auf Grund der Beziehungen zwischen Ärzten und einer Vereinigung von Ärzten iS von § 51 Abs 2 Satz 1 Nr 1 SGG dar. Durch die Pfändung und Überweisung einer Forderung im Wege der Zwangsvollstreckung wird die öffentlichrechtliche Natur eines Zahlungsanspruchs nicht geändert (BSGE 64, 17, 19 = SozR 1200 § 54 Nr 13; BSGE 67, 143, 145 = SozR 3-1200 § 52 Nr 1).

Die Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist nicht dadurch entfallen, daß die Klägerin in Reaktion auf eine während der Rechtshängigkeit ihres Klageanspruchs erzielte außergerichtliche Einigung ihren Klageantrag umgestellt und nunmehr auf der Grundlage des § 840 Abs 2 Satz 2 ZPO die Schadensersatzpflicht der Beklagten wegen einer nach ihrer Auffassung verweigerten Drittschuldnererklärung gemäß § 840 Abs 1 ZPO geltend macht. Diese Klageänderung ist zulässig. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) kann ein Gläubiger, der mangels Auskunftserteilung des Drittschuldners gegen diesen eine unbegründete Zahlungsklage erhoben hatte, im anhängigen Prozeß zur Klage auf Feststellung der Haftung des Drittschuldners für den aus der Nichterfüllung der Auskunftspflicht entstandenen Schaden übergehen (Urteil vom 28. Januar 1981 - VIII ZR 1/80 - BGHZ 79, 275, 280). Für den Gläubiger ist es danach unzumutbar, ihn zur Geltendmachung eines auf § 840 Abs 2 Satz 2 ZPO gestützten Schadensersatzanspruches auf einen neuen Prozeß zu verweisen. Dies widerspreche auch der Prozeßökonomie. Das Schrifttum ist dieser Rechtsprechung weitgehend gefolgt (vgl nur Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 55. Aufl 1997, § 840 RdNr 19; Zöller/Stöber, ZPO, 20. Aufl 1997, § 840 RdNr 14; Stein/Jonas/Brehm, ZPO, 21. Aufl 1994, § 840 RdNr 26/27).

Der demgemäß von der Klägerin beschrittene Weg der Klageänderung hat indessen zur Folge, daß Streitgegenstand nicht mehr eine öffentlich-rechtliche Forderung eines Vertragsarztes gegen seine KÄV, sondern ein Schadensersatzanspruch aus dem Zwangsvollstreckungsverhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten ist. Für eine vom Ausgangspunkt her vergleichbare Konstellation hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) die Zulässigkeit des Arbeitsrechtsweges verneint. Mache ein Gläubiger, der sich Zahlungsansprüche eines Arbeitnehmers, seines Schuldners, aus dem Arbeitsverhältnis gegen dessen Arbeitgeber, den Drittschuldner, zur Einziehung habe überweisen lassen, isoliert einen Auskunftsanspruch gem § 840 Abs 1 ZPO gegen den Drittschuldner gerichtlich geltend, sei die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte nicht gegeben. Bei diesem Auskunftsanspruch handele es sich nämlich nicht um die Geltendmachung eines Anspruchs des Arbeitnehmers gegen seinen Arbeitgeber, sondern um einen eigenständigen gesetzlichen Anspruch des Pfändungsgläubigers gegen den Drittschuldner (Urteil vom 31. Oktober 1984 - 4 AZR 535/82 - = BAGE 47, 138 ff). Den zuvor vertretenen gegenteiligen Standpunkt des 5. Senats des BAG (BAGE 10, 39 ff) hat das BAG nicht mehr aufrechterhalten (vgl auch Urteil vom 16. Mai 1990 - 4 AZR 56/90 - - BAGE 65, 139 ff sowie Stein/Jonas/Brehm, ZPO aaO, § 840 RdNr 33). Für das Verhältnis zwischen dem Pfändungsgläubiger und der KÄV als Drittschuldner der gepfändeten Honorarforderung des Vertragsarztes kann nichts anderes gelten. Soweit der Pfändungsgläubiger nicht die ihm im Wege der Zwangsvollstreckung zur Einziehung überwiesene Forderung seines Schuldners gegen die KÄV geltend macht, sondern allein die Verletzung von Handlungspflichten der KÄV als Drittschuldnerin ihm gegenüber rügt, gehören die daraus abgeleiteten Ansprüche nicht mehr dem öffentlich-rechtlich geprägten Rechtsverhältnis zwischen dem Vertragsarzt und seiner KÄV an. Für diese Forderungen ist deshalb grundsätzlich der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit nach § 51 Abs 1 und 2 SGG nicht eröffnet.

Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist allerdings geboten, wenn der Pfändungsgläubiger in einem bereits anhängigen sozialgerichtlichen Verfahren über eine öffentlich-rechtliche Forderung im Wege der Klageänderung vom Zahlungsanspruch auf einen vollstreckungsrechtlichen Schadensersatzanspruch übergeht. Für die gleich gelagerte Pfändung von Ansprüchen auf Arbeitslohn vertreten die Gerichte der Arbeitsgerichtsbarkeit die Auffassung, daß insoweit ausnahmsweise eine Zuständigkeit der Arbeitsgerichte auch für die Entscheidung über einen auf § 840 Abs 2 Satz 2 ZPO gestützten Schadensersatzanspruch des Pfändungsgläubigers gegen den Arbeitgeber als Drittschuldner auf der Grundlage des § 2 Abs 3 ArbGG gegeben ist. Nach dieser Vorschrift können vor die Gerichte für Arbeitssachen auch nicht unter § 2 Abs 1 und 2 ArbGG fallende Rechtsstreitigkeiten gebracht werden, wenn der Anspruch mit einer bei einem Arbeitsgericht anhängigen oder gleichzeitig anhängig werdenden bürgerlichen Rechtsstreitigkeit der in den Abs 1 und 2 bezeichneten Art in rechtlichem oder unmittelbar wirtschaftlichem Zusammenhang steht und für seine Geltendmachung nicht die ausschließliche Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist (vgl Landesarbeitsgericht <LAG> Köln, Urteil vom 17. November 1989 - 9 Sa 906/89 - Anwaltsblatt 1990 S 277 sowie für Entscheidungen aus früherer Zeit Linke, ZZP 87 <1974> § 310 mit Fn 120/121 und zuletzt - ohne eine Begründung zur Zuständigkeit für erforderlich zu halten - LAG Düsseldorf, Urteil vom 14. Februar 1995 - 16 Sa 1996/94 - BB 1995, 1248 <LS>; für das Schrifttum vgl nur Stein/Jonas/Brehm, aaO, § 840 RdNr 26, 33; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann aaO, § 840 RdNr 19; Thomas/Putzo, aaO, § 840 RdNr 19, jeweils mwN).

Zwar fehlt im SGG eine dem § 2 Abs 3 ArbGG entsprechende Vorschrift. Der dieser Norm zugrundeliegende verallgemeinerungsfähige Rechtsgedanke führt jedoch dazu, für einen auf § 840 Abs 2 Satz 2 ZPO gestützten Schadensersatzanspruch, der durch Klageänderung in einem bereits zulässigerweise anhängig gemachten sozialgerichtlichen Rechtsstreit rechtshängig wird, auch den Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit zu eröffnen. Der gegenteilige Standpunkt hätte nämlich zur Folge, daß der Pfändungsgläubiger, der eine der Rechtsprechung der Sozialgerichte unterliegende Forderung sich zur Einziehung hat überweisen lassen, nach Erledigung des Zahlungsprozesses gegebenenfalls einen weiteren Prozeß in einer anderen Gerichtsbarkeit über die Schadensersatzpflicht gegen den Drittschuldner führen muß. Gerade dies ist indessen nach der vom Senat geteilten Auffassung des BGH für den Pfändungsgläubiger unzumutbar und es erweist sich auch nicht als prozeßökonomisch (BGHZ 79, 275, 280). Eine sachliche Rechtfertigung dafür, abweichend von der Rechtslage im Zivil- und Arbeitsrecht dem Pfändungsgläubiger eines sozialrechtlichen Anspruchs im Einziehungsprozeß den Übergang auf die Feststellung einer Schadensersatzpflicht wegen Verletzung von Obliegenheiten des Drittschuldners nach § 840 Abs 1 ZPO zu versagen, ist nicht erkennbar. Die Notwendigkeit, insoweit vor den Zivilgerichten einen Folgeprozeß anstrengen zu müssen, bestünde nur, wenn für diesen Schadensersatzanspruch eine ausschließliche sachliche Zuständigkeit der ordentlichen Gerichtsbarkeit gegeben wäre (vgl § 17 Abs 2 Sätze 1 und 2 GVG). Das ist jedoch nicht der Fall.

Nach alledem war der Sozialrechtsweg auch für die im anhängigen sozialgerichtlichen Verfahren über den gepfändeten öffentlich-rechtlichen Anspruch vom Pfändungsgläubiger im Wege der Klageänderung geltend gemachte Feststellung der Schadensersatzpflichtigkeit wegen der Verletzung von Auskunftspflichten des Drittschuldners gemäß § 840 Abs 1 ZPO eröffnet.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Ende der Entscheidung

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