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Gericht: Bundessozialgericht
Urteil verkündet am 02.08.2001
Aktenzeichen: B 7 AL 18/00 R
Rechtsgebiete: SGG, ArbErlaubV
Vorschriften:
SGG § 55 | |
ArbErlaubV § 9 Nr. 2 |
BUNDESSOZIALGERICHT Im Namen des Volkes Urteil
Az: B 7 AL 18/00 R
Verkündet am 2. August 2001
in dem Rechtsstreit
Der 7. Senat des Bundessozialgerichts hat auf die mündliche Verhandlung vom 2. August 2001 durch die Vizepräsidentin Dr. Wolff, die Richter Dr. Steinwedel und Eicher sowie die ehrenamtlichen Richter Gimpel und Lasar
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Beklagten werden das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen vom 22. Februar 2000 und das Urteil des Sozialgerichts Osnabrück vom 14. April 1999 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Rechtsstreits sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Zwischen den Beteiligten ist die Arbeitserlaubnisfreiheit von 14 namentlich benannten polnischen Arbeitnehmern streitig.
Der Kläger ist Inhaber der Firma J. mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland; er überläßt seine Lkw der am 17. Dezember 1992 ins Handelsregister in Poznan (Polen) eingetragenen Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) D. sp.z o.o., die Transporte und Speditionen im In- und Ausland durchführt. Bei dieser GmbH sind gegenwärtig noch elf - ursprünglich waren es 14 - in Polen wohnende, polnische Staatsangehörige als Fahrer im grenzüberschreitenden Verkehr zwischen Polen und Deutschland auf den in Deutschland zugelassenen Lkw des Klägers tätig. Alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der GmbH war und ist der Kläger. Bis zum Jahre 1996 waren die polnischen Arbeitnehmer im Besitz einer von der Beklagten ausgestellten Bescheinigung, wonach die Arbeitnehmer nach § 9 Nr 2 Arbeitserlaubnisverordnung (ArbErlaubV) für ihre Tätigkeit im grenzüberschreitenden Verkehr keine Arbeitserlaubnis benötigten. Nachdem mit Wirkung ab 10. Oktober 1996 § 9 Nr 2 ArbErlaubV geändert worden war, vertrat die Beklagte die Ansicht, daß die polnischen Arbeitnehmer der GmbH entsprechend der ausdrücklichen Regelung in § 9 Nr 2 ArbErlaubV nunmehr einer Arbeitserlaubnis bedürften.
Auf seine Klage, in der der Kläger darauf verwies, daß die 14 polnischen Arbeitnehmer Arbeitsverträge mit der "Tochterfirma" mit Sitz in Poznan hätten, seine eigene Existenz jedoch wegen der ausschließlichen Überlassung der Lkw an diese GmbH von der arbeitserlaubnisrechtlichen Situation abhängig sei, hat das Sozialgericht (SG) festgestellt, daß "die Beschäftigungen" der 14 namentlich benannten polnischen Kraftfahrer "über den 30. April 1997 hinaus als arbeitserlaubnisfrei anzusehen" seien (Urteil vom 14. April 1999). Das Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung der Beklagten hiergegen zurückgewiesen (Urteil vom 22. Februar 2000). Zur Begründung seiner Entscheidung hat das LSG ausgeführt, der Kläger sei zur Führung des Prozesses im eigenen Namen befugt. Zwar sei Arbeitgeberin der 14 betroffenen Arbeitnehmer die in Polen ansässige GmbH; jedoch ergebe sich die Prozeßführungsbefugnis aus einer zulässigen gewillkürten Prozeßstandschaft. Es könne unterstellt werden, daß die GmbH, vertreten durch den Kläger als alleinigen Geschäftsführer und Gesellschafter, die Ermächtigung zur Prozeßführung erteilt habe. Der Kläger habe außerdem ein eigenes Rechtsschutzbedürfnis an der Geltendmachung des Rechts, weil in der Sache die Fortdauer seines eigenen Unternehmens auf dem Prüfstand stehe. Die Feststellungsklage sei auch begründet. Der Befreiungstatbestand des § 9 Nr 2 ArbErlaubV gelte zwar entgegen der früheren Regelung nur für das fahrende Personal von Arbeitgebern mit Sitz im Ausland, sofern das Fahrzeug im Sitzstaat des Arbeitgebers zugelassen sei; nach der Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 10. März 1994 - 7 RAr 44/93 - (BSGE 74, 90 ff = SozR 3-4210 § 9 Nr 1) benötigten die 14 polnischen Arbeitnehmer jedoch weiterhin keine Arbeitserlaubnis, weil sie vor dem 1. Januar 1993 eingestellt worden seien. Mit dem bezeichneten Urteil habe das BSG nämlich entschieden, daß das fahrende Personal im grenzüberschreitenden Verkehr, das von einem Arbeitgeber mit Sitz im Inland bereits vor dem 1. September 1993 beschäftigt worden sei, bei unveränderter Beschäftigung aus verfassungsrechtlichen Gründen (Art 14 Grundgesetz <GG>, Verhältnismäßigkeitsgrundsatz) weiterhin arbeitserlaubnisfrei geblieben sei. Diese Rechtsprechung betreffe zwar nicht unmittelbar den vorliegenden Fall, weil "formal" Arbeitgeberin der polnischen Arbeitnehmer die GmbH sei. Jedoch sei der Kläger alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer dieser GmbH und bestimme deshalb deren Geschicke nach den Interessen seines in Deutschland ansässigen Speditionsunternehmens. Mithin sei er "tatsächlich" der Arbeitgeber der polnischen Arbeitnehmer.
Mit der Revision rügt die Beklagte eine Verletzung des § 55 Sozialgerichtsgesetz (SGG) und des § 9 Nr 2 ArbErlaubV. Sie ist der Ansicht, die Klage sei bereits unzulässig, weil überhaupt kein Fall einer gewillkürten Prozeßstandschaft vorgelegen habe. Diese setze ein rechtliches Interesse des mit der Prozeßführung Ermächtigten an der Prozeßführung sowie die Erteilung der Prozeßführungsermächtigung voraus. An beidem habe es hier gefehlt und fehle es weiterhin. Die Klage sei jedoch auch unbegründet. Die zum 10. Oktober 1996 erfolgte Änderung des § 9 Nr 2 ArbErlaubV habe lediglich deklaratorische Wirkung, weil schon die frühere Fassung der Norm keine Umgehungstatbestände habe privilegieren wollen. Gerade darum handele es sich jedoch, wenn die Arbeitnehmer eines Arbeitgebers mit Sitz im Ausland in Deutschland auf Lkw eingesetzt würden, die in Deutschland zugelassen seien. Aus der Entscheidung des BSG vom 10. März 1994 könne der Kläger keine ihm günstigen Rechtsfolgen ableiten, weil dieses Urteil die Arbeitserlaubnisfreiheit von Arbeitnehmern bei Arbeitgebern mit Sitz im Inland betroffen habe. Nach der zum 10. Oktober 1996 erfolgten Änderung des § 9 Nr 2 ArbErlaubV habe man in Übereinstimmung mit dem Verordnungsgeber ohnedies etwaigen Vertrauensschutzgesichtspunkten der Betroffenen Rechnung getragen und im Erlaßwege bestimmt, in Fällen wie dem vorliegenden zur Vermeidung unbilliger Härten vorübergehend nach § 8 Anwerbestopp-Ausnahmeverordnung Arbeitserlaubnisse zu erteilen und bereits erteilte Arbeitserlaubnisse generell bis 31. Oktober 1996 und darüber hinaus, unter bestimmten Voraussetzungen bis 30. April 1997, zu verlängern. Durch diese Übergangsregelung sei dem Vertrauensschutz der Betroffenen in ausreichender Weise Rechnung getragen worden; verfassungsrechtliche Bedenken im Hinblick auf eine Verletzung des Art 14 GG (Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, Verhältnismäßigkeit) seien nicht begründet.
Die Beklagte beantragt,
die Urteile des LSG und des SG aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er ist der Ansicht, die Klage sei zulässig; die Klage auf Feststellung eines Rechtsverhältnisses setze nicht zwingend voraus, daß dieses zwischen den Beteiligten des Rechtsstreits bestehe. Ausreichend sei auch eine Rechtsbeziehung der Beklagten zu einem Dritten, wenn der eigene Rechtsbereich (des Klägers) durch das Bestehen oder das Nichtbestehen des Rechtsverhältnisses wenigstens mittelbar berührt sei. Da die streitgegenständliche Frage der Arbeitserlaubnisfreiheit eine wenigstens mittelbare Auswirkung auf ihn (den Kläger) als alleinigen Geschäftsführer und Gesellschafter der GmbH sowie als Inhaber der Firma J. in Deutschland habe, sei das Feststellungsinteresse zu bejahen. Im übrigen seien die Voraussetzungen einer gewillkürten Prozeßstandschaft gegeben. Ein Rechtsschutzinteresse sei entgegen der Ansicht der Beklagten zu bejahen. In Übereinstimmung mit dem Berufungsurteil sei außerdem von einer stillschweigenden Prozeßführungsermächtigung auszugehen, weil er (der Kläger) auch Geschäftsführer der GmbH sei. Die Revision sei darüber hinaus unbegründet. Denn die Beklagte sehe zu Unrecht in § 9 Nr 2 ArbErlaubV idF vom 30. September 1996 und in der gleichlautenden Regelung der aufgrund des Sozialgesetzbuchs - Arbeitsförderung - (SGB III) erlassenen Arbeitsgenehmigungsverordnung eine gegenüber dem früheren Rechtszustand nur deklaratorische Regelung. Durch die Änderung des § 9 ArbErlaubV im Jahre 1996 seien vielmehr neue Tatbestände bzgl der arbeitserlaubnisfreien Beschäftigung konstituiert worden. Bei Anwendung dieser Neuregelung auf die bereits bestehenden Arbeitsverhältnisse werde das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb (Art 14 GG) in verfassungswidriger Weise beeinträchtigt.
II.
Die Revision der Beklagten ist begründet (§ 170 Abs 2 Satz 1 SGG). Das Urteil des LSG verletzt § 55 Abs 1 Nr 1 SGG bzw § 54 Abs 1 Satz 2 SGG. Entgegen der Ansicht des LSG ist die Klage nämlich sowohl in ihrem Hauptantrag auf Feststellung der Arbeitserlaubnisfreiheit der namentlich benannten 14 Arbeitnehmer als auch in ihrem Hilfsantrag, die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger eine über den 30. April 1997 hinausgehende "Genehmigung für die im Hauptantrag genannten Kraftfahrer zur arbeitserlaubnisfreien Beschäftigung" zu erteilen, unzulässig; über den erstinstanzlich gestellten Hilfsantrag ist insoweit in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu befinden (vgl nur BSG SozR 3-2200 § 1232 Nr 2 S 12 f). Ohne Bedeutung ist wegen der Unzulässigkeit der Klageanträge, daß sich die Klage möglicherweise hinsichtlich dreier Arbeitnehmer aus anderen Gründen erledigt hat, weil sie nicht mehr als Fahrer tätig sind. Ebensowenig ist streiterheblich, ob der Kläger im Rahmen seines Hauptantrags ein Feststellungsinteresse für die Vergangenheit geltend gemacht hat bzw besitzt.
Nach § 55 Abs 1 Nr 1 SGG kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Vorliegend bezieht sich der Hauptantrag des Klägers nicht auf ein Rechtsverhältnis zwischen ihm und der Beklagten, sondern zwischen 14 polnischen Arbeitnehmern und der Beklagten (Drittrechtsverhältnis); im Ergebnis erstrebt er damit eine Statusfeststellung zugunsten der 14 Arbeitnehmer. Denn die Feststellung, daß ein Arbeitnehmer arbeitserlaubnisfrei ist, gewährt diesem eine Position, die sogar über jene hinausgeht, die aus einer Arbeitserlaubnis folgt. Zwar kann mit der Feststellungsklage auch das Bestehen eines Drittrechtsverhältnisses geltend gemacht werden, wenn Rechte des Klägers durch das Nichtbestehen oder Bestehen dieses Rechtsverhältnisses mittelbar berührt werden (vgl nur: BSGE 63, 14, 15 = SozR 2200 § 539 Nr 125; BSG, Urteil vom 26. September 1984 - 6 RKa 46/82 -, USK 84262; BVerwG Buchholz 451.74 § 18 KHG Nr 6; Buchholz 310 § 43 VwGO Nr 109); auch ist das in § 55 Abs 1 SGG für die Nr 1 bis 4 zusätzlich geforderte "berechtigte Interesse" an der erstrebten Feststellung nicht gleichbedeutend mit einem "rechtlichen Interesse", sondern schließt über ein solches Interesse hinaus jedes als schutzwürdig anzuerkennende Interesse wirtschaftlicher oder ideeller Art ein. Daraus folgt aber nicht schon, daß jeder in diesem Sinne Interessierte auch ohne eigene Rechtsbetroffenheit die Feststellungsklage nach § 55 Abs 1 Nr 1 SGG erheben kann. Vielmehr ist insoweit zur Vermeidung der dem Sozialgerichtsprozeß wie dem Verwaltungsprozeß allgemein fremden Popularklage der Rechtsgedanke des § 54 Abs 1 Satz 2 SGG über die erforderliche Klagebefugnis heranzuziehen. Dies bedeutet, daß der Kläger für die Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses zwischen der Beklagten und einem Dritten eine eigene Rechtsbetroffenheit behaupten (so auch das BVerwG zu §§ 43, 42 Abs 2 VwGO in Buchholz 310 § 43 VwGO Nr 109 mwN) und diese auch möglich sein muß. Eine solche Rechtsbetroffenheit setzt rechtlich geschützte Interessen voraus, die vom Schutzzweck der zugrundeliegenden Norm erfaßt sein müssen (vgl nur BSGE 67, 30, 31 f = SozR 3-2200 § 368n Nr 1).
Eine rechtliche Betroffenheit hinsichtlich der Frage der Arbeitserlaubnisfreiheit ist vom Senat in einer früheren Entscheidung zwar für den Arbeitgeber angenommen worden (BSGE 74, 90, 91 f = SozR 3-4210 § 9 Nr 1; vgl auch Urteil vom 4. Dezember 1997 - 7 RAr 24/96 -, unveröffentlicht); vorliegend wäre dies nach dem Vortrag des Klägers die Person im Rechtssinne, mit der die 14 Arbeitnehmer als Vertragspartner einen Arbeitsvertrag geschlossen haben. Ob jene Entscheidung aufrechterhalten bleiben kann, ist zweifelhaft, weil die gesetzlichen Ausnahmen (Arbeitserlaubnis, Erlaubnisfreiheit) vom Verbot der Beschäftigung eines Ausländers (§ 19 Abs 1 Satz 6 Arbeitsförderungsgesetz <AFG>; § 284 Abs 1 Satz 1 SGB III), das als allgemeines Beschäftigungsverbot mit Erlaubnisvorbehalt ausgestaltet ist (BSGE 67, 238, 241 = SozR 3-7833 § 1 Nr 1; BSG SozR 3-4100 § 19 Nr 4 S 8), vorrangig an den Interessen des Arbeitsmarktes insgesamt und den Interessen des Arbeitnehmers ausgerichtet sind; die Individualinteressen des Arbeitgebers selbst finden nämlich nicht per se, sondern nur im Rahmen dieser Allgemeininteressen Berücksichtigung (vgl: BSGE 47, 93, 99 = SozR 4100 § 19 Nr 8; BSG SozR 4100 § 19 Nr 17 S 67 f). Den rechtlichen Interessen des Arbeitgebers kann zudem durch eine andere Feststellungsklage, nämlich die Feststellung, daß er berechtigt ist, bestimmte Arbeitnehmer zu beschäftigen, Rechnung getragen werden (vgl Urteil des Senats vom 2. August 2001 - B 7 AL 86/00 R -, zur Veröffentlichung vorgesehen). Selbst wenn man jedoch dem Arbeitgeber ein eigenes Feststellungsinteresse betreffend die Arbeitserlaubnisfreiheit/Arbeitsgenehmigungsfreiheit, uU gestützt auf Grundrechtsverletzungen, zugestehen wollte, erscheint es doch zweifelhaft, ob der Arbeitgeber im Rahmen des § 55 SGG die Wahl zwischen der Feststellung eines Drittrechtsverhältnisses und der Feststellung des eigenen Rechtsverhältnisses hat. Dies gilt vor allem deshalb, weil sich bei der Feststellung eines Drittrechtsverhältnisses regelmäßig das prozessuale Problem einer notwendigen Beiladung (§ 75 Abs 2 SGG) des Drittbetroffenen ergibt, während bei der Feststellung der Berechtigung, bestimmte Arbeitnehmer beschäftigen zu dürfen, die Frage der Arbeitserlaubnisfreiheit bzw Arbeitsgenehmigungsfreiheit lediglich die Bedeutung einer Vorfrage gewinnt, die eine notwendige Beiladung nicht erforderlich macht (vgl Urteil des Senats vom 2. August 2001 - B 7 AL 86/00 R -, zur Veröffentlichung vorgesehen; insoweit auch zur Rechtmäßigkeit der Änderung des § 9 Nr 2 ArbErlaubV). Die für den Arbeitgeber zentrale Frage der Beschäftigungsberechtigung wird damit in einem einfacheren Verfahren geklärt, und die Statusfeststellung selbst kann wie in den Verfahren über die Erteilung einer Arbeitserlaubnis den unmittelbar Betroffenen, nämlich den Arbeitnehmern, vorbehalten bleiben.
Vorliegend kann die Beantwortung dieser Frage jedoch letztlich dahinstehen, weil es sich nach dem eigenen Vortrag des Klägers, und hierauf ist für die Frage der Zulässigkeit zunächst abzustellen, bei ihm nicht um den Arbeitgeber der 14 polnischen Arbeitnehmer handelt. Vielmehr hat der Kläger im gesamten Verfahren geltend gemacht, die Arbeitsverträge seien nicht mit ihm, sondern mit der GmbH abgeschlossen worden; diese sei die Arbeitgeberin. Bei der in Poznan im Handelsregister eingetragenen GmbH handelt es sich nach dem wegen des in Polen liegenden Sitzes der GmbH anwendbaren polnischen Recht (vgl Palandt, BGB, 59. Aufl 2000, RdNr 2 zum Anhang zu Art 12 EGBGB mwN) um eine juristische Person (vgl Gromotke, Die neuere Entwicklung und Ausgestaltung des GmbH-Rechts in den ostmitteleuropäischen Staaten vor dem Hintergrund ihrer EU-Integration, 1994, S 161 f). Mithin kann sich der Kläger nicht in der Funktion als Arbeitgeber auf eine rechtliche Betroffenheit berufen, und zwar auch nicht unter Berücksichtigung des Umstandes, daß er alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der GmbH ist und somit möglicherweise die Geschicke der GmbH selbst bestimmt. Die GmbH ist als juristische Person die Vertragspartnerin und Arbeitgeberin der Arbeitnehmer im Rahmen des Arbeitsverhältnisses (vgl in anderem Zusammenhang BSGE 66, 168, 170 = SozR 2400 § 7 Nr 1). Dies würde selbst dann gelten, wenn man der nicht näher untermauerten Überlegung des LSG nahetreten wollte, zwischen dem Kläger und der GmbH sei eine unzulässige Arbeitnehmerüberlassung erfolgt. Daß die GmbH die Arbeitnehmer an den Kläger überlassen hat, ist vom Kläger nicht vorgetragen und muß deshalb bei der Prüfung der Zulässigkeit der Klage ohnedies unberücksichtigt bleiben. Sollte das LSG mit seinen Ausführungen im Urteil allerdings gemeint haben, der Kläger habe die 14 polnischen Arbeitnehmer an die GmbH überlassen, so könnte sich eine Arbeitgebereigenschaft des Klägers nicht einmal über § 10 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) - unabhängig davon, ob das AÜG überhaupt anwendbar ist - ergeben, weil nach § 10 AÜG die GmbH dann gleichwohl Arbeitgeber wäre. Dem steht nicht die Rechtsprechung des BSG zur Durchgriffshaftung entgegen (vgl nur: BSGE 56, 76 ff = SozR 7685 § 13 Nr 1; BSGE 75, 82 ff = SozR 3-7685 § 13 Nr 1; BSGE 85, 192 ff = SozR 3-2400 § 28e Nr 1), weil deren Zielrichtung der Gläubigerschutz ist.
Eine eigene Rechtsbetroffenheit des Klägers ergibt sich auch nicht aus seiner Stellung als Vertragspartner der GmbH, an die der Kläger nach seinem eigenen Vortrag seinen gesamten Lkw-Bestand vermietet hat. Damit mag er zwar von der GmbH wirtschaftlich abhängig sein. § 9 Nr 2 ArbErlaubV mit seiner Regelung über die Arbeitserlaubnisfreiheit dient jedoch keinesfalls dem wirtschaftlichen Schutz der Vertragspartner des Arbeitgebers, der ausländische Arbeitnehmer beschäftigt. Die Anwendung dieser Norm hat für den Kläger nur die Wirkung eines Rechtsreflexes, nicht aber Rechtswirkungen in dem Sinne, daß sein Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb betroffen bzw beeinträchtigt wäre. Er ist nicht gehindert, weiterhin seine Lkw gegen Entgelt der GmbH oder anderen zu überlassen. Nichts anderes gilt schließlich für die Frage der Rechtsbetroffenheit des Klägers aufgrund seiner Stellung als Gesellschafter der GmbH.
Entgegen der Ansicht des LSG läßt sich die Klagebefugnis auch nicht über das Institut der gewillkürten Prozeßstandschaft bejahen. Rechte der GmbH geltend zu machen würde voraussetzen, daß der Kläger zum einen von der GmbH wirksam ermächtigt worden ist und zum anderen ein eigenes Rechtsschutzbedürfnis an der Geltendmachung der Rechte besitzt (vgl nur BSGE 37, 33, 35 mwN = SozR Nr 4 zu § 69 SGG). Ob wegen der Personenidentität zwischen dem Kläger und dem alleinigen Geschäftsführer der GmbH ein solcher Ermächtigungsakt unterstellt oder fingiert werden kann, kann ebenso offenbleiben, wie die Frage, ob eine solche Ermächtigung zulässig wäre und nach welchem Recht (polnischem oder deutschem) sich dies beurteilte; unerheblich ist auch, daß der Bundesgerichtshof (BGH) im Rahmen der gewillkürten Prozeßstandschaft ein eigenes Rechtsschutzbedürfnis des Gesellschafters einer GmbH regelmäßig bejaht, wenn er an der GmbH in einem die Geschicke der GmbH bestimmendem Maße beteiligt ist (vgl nur: BGH, Urteil vom 2. Juni 1986 - II ZR 300/85 -, NJW-RR 1987, 57 f; BGH, Urteil vom 13. Oktober 1994 - I ZR 99/92 -, DB 1994, 2440 f; zur Rechtsprechung des BGH auch BSGE 37, 33, 35 = SozR Nr 4 zu § 69 SGG). Schließlich kann auch offenbleiben, ob § 54 Abs 1 Satz 2 SGG, dessen Rechtsgedanke vorliegend - wie oben ausgeführt - Anwendung findet, der Annahme einer gewillkürten Prozeßstandschaft im Rahmen des § 55 Abs 1 Nr 1 SGG entgegensteht. Diese Regelung über die Klagebefugnis bei bestimmten Klagen (Behauptung und Möglichkeit eigener rechtlicher Betroffenheit) soll möglicherweise in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nicht nur die Popularklage, sondern gerade auch die gewillkürte Prozeßstandschaft ausschließen, weil es grundsätzlich kein Recht eines Privatrechtssubjektes gibt, gegenüber der Verwaltung die Beachtung öffentlich-rechtlicher Vorschriften gerichtlich durchzusetzen, die nicht dazu bestimmt sind, gerade den Rechtskreis des jeweiligen Klägers zu schützen (so zumindest der 4. Senat in BSG SozR 3-8120 Kap VIII H III Nr 6 Nr 2 S 24). Bei privatrechtlichen Streitigkeiten kommen - jedenfalls nach Ansicht des 4. Senats - derartige Einschränkungen mit der gerichtlichen Durchsetzbarkeit von vermeintlichen Rechtspositionen gegenüber dem Staat nicht in Betracht (BSG aaO). Eine gewillkürte Prozeßstandschaft könnte demnach im Rahmen des § 55 Abs 1 Nr 1 SGG wegen der dort erforderlichen entsprechenden Anwendung des § 54 Abs 1 Satz 2 SGG ausgeschlossen sein (vgl zum gleichen Gedanken im Hinblick auf § 42 Abs 2 VwGO auch BVerwG Buchholz 451.74 § 18 KHG Nr 6).
Das LSG hat - hiervon unabhängig - schon deshalb zu Unrecht eine gewillkürte Prozeßstandschaft angenommen, weil der Kläger weder erst- noch zweitinstanzlich offengelegt hat, daß er mit seiner Klage kein eigenes, sondern ein fremdes Recht geltend macht; ob dies eine Klage in eigenem oder in fremdem Namen darstellt, ist ohne Bedeutung. Eine derartige Offenlegung ist erforderlich, weil im Prozeß klar sein muß, wessen Recht verfolgt wird (BGHZ 94, 117, 122; 96, 151, 155; 108, 52, 58; 125, 196, 201). Dieser Rechtsprechung des BGH folgt der Senat im Hinblick auf die prozessualen Wirkungen der gewillkürten Prozeßstandschaft (Rechtskrafterstreckung, Rechtshängigkeit). Der Kläger konnte im Revisionsverfahren auch nicht mehr die fehlende Offenlegung einer Klage aus fremdem Recht nachholen. Dabei kann dahinstehen, ob dies ohnedies nur im Wege der Anschlußrevision (§ 202 SGG iVm § 556 Zivilprozeßordnung) möglich gewesen wäre; denn in jedem Fall handelt es sich bei der zusätzlichen Geltendmachung fremder Rechte um eine unzulässige Klageänderung iS des § 168 SGG (vgl BSG SozR 3-2500 § 88 Nr 1 S 7). Die Vorinstanzen hatten nach dem früheren Vorbringen des Klägers unter Berücksichtigung ihrer Rechtsauffassung zur Zulässigkeit der Klage keine Veranlassung, sich mit dem rechtlichen Gesichtspunkt auseinanderzusetzen, ob die GmbH oder der Kläger selbst Arbeitgeber der 14 Arbeitnehmer ist; gerade dies müßte jedoch - ggf nach einer Änderung des Klageantrages im Sinne einer Feststellung, zur Beschäftigung der Arbeitnehmer berechtigt zu sein - im Rahmen der Begründetheit der Klage geklärt werden, wenn in der Revisionsinstanz die erstmalige Berufung auf eine gewillkürte Prozeßstandschaft noch möglich wäre. Denn nur der Arbeitgeber hat den entsprechenden prozessualen Feststellungsanspruch. Die Rechtskontrolle würde sich dann aber nicht mehr auf die Entscheidung der Vorinstanz beschränken (BSG aaO mwN; ebenso BFHE 123, 225, 229 f). Aufgabe der Revisionsinstanz ist es nämlich, nach § 162 SGG zu prüfen, ob das angefochtene Urteil auf der Nichtanwendung oder der unrichtigen Anwendung gesetzlicher Vorschriften beruht. Das Verbot der Klageänderung in der Revisionsinstanz soll verhindern, daß das Revisionsgericht einen Sachverhalt würdigen muß, der durch die Tatsachengerichte noch nicht beurteilt worden ist und ohne Verstoß gegen die Sachaufklärungspflicht auch nicht beurteilt zu werden brauchte.
Der Hilfsantrag des Klägers, die Beklagte zu verpflichten, ihm eine über den 30. April 1997 hinausgehende Genehmigung für die im Hauptantrag genannten Kraftfahrer zur arbeitserlaubnisfreien Beschäftigung zu erteilen, ist - unabhängig davon, daß für ein derartiges Begehren eine Anspruchsgrundlage nicht ersichtlich ist - bereits deshalb unzulässig, weil der Kläger damit den Erlaß eines Verwaltungsaktes begehrt und die Ablehnung eines entsprechenden Antrags nicht ersichtlich ist. Dabei ergäbe sich eine Klagebefugnis des Klägers in Anwendung des § 54 Abs 1 Satz 2 SGG ohnedies nur, wenn die entsprechende Ablehnung ihm gegenüber ergangen wäre; nur dann wäre er zumindest formal beschwert, ohne daß hieraus indes auch eine Aktivlegitimation des Klägers, also ein eigenes Recht auf Erteilung der begehrten Genehmigung resultieren müßte. Denn auch eine solche Ablehnung kann dem Kläger keinen Anspruch verleihen, den ihm die Rechtsordnung ohnedies nicht zuordnet (vgl zu diesem Gedanken BSG, Beschluß vom 27. Juli 2001 - B 11 AL 43/01 B -, unveröffentlicht).
Die Entscheidung des Senats konnte ohne Beiladung der Arbeitnehmer bzw der GmbH nach § 168 Satz 2 SGG iVm § 75 Abs 2 SGG ergehen, wobei offenbleiben kann, ob überhaupt die Voraussetzungen für eine notwendige Beiladung vorgelegen haben. Zwar ist durch das Gesetz zur Entlastung der Rechtspflege vom 11. Januar 1993 (BGBl I 50) in § 168 SGG erstmals die Möglichkeit vorgesehen worden, in der Revisionsinstanz selbst eine notwendige Beiladung gemäß § 75 Abs 2 SGG nachzuholen. Jedoch war es vor Inkrafttreten dieser Neuregelung in der Rechtsprechung des BSG (und des BVerwG) anerkannt, daß trotz fehlender Beiladung eine Zurückverweisung der Sache nicht erforderlich war, wenn die zu treffende Entscheidung weder verfahrensrechtlich noch materiellrechtlich den bzw die Beizuladenden benachteiligen kann (vgl: BSGE 66, 144, 146 f = SozR 3-5795 § 6 Nr 1; SozR 3-2500 § 106 Nr 6 S 23; BSG, Urteil vom 29. Oktober 1991 - 13/5 RJ 22/89 -, unveröffentlicht; BSG SozR 3-2200 § 368n Nr 6 S 12). Dient aber die Regelung des § 168 Satz 2 SGG nach der Begründung des Gesetzes zur Entlastung der Rechtspflege (BT-Drucks 12/1217 S 54 zu Art 7 Nr 13) nur der Verfahrenskonzentration, weil sie Aufhebung und Zurückverweisung unnötig machen sollte, muß auch weiterhin in der Revisionsinstanz eine Entscheidung ohne Beiladung möglich bleiben, wenn die Rechte des nicht Beigeladenen wegen des Ausgangs des gerichtlichen Verfahrens - wie vorliegend bei Unzulässigkeit der Klage - schlechthin nicht berührt werden können (BSG SozR 3-2200 § 368n Nr 6 S 12; vgl zu einer ähnlichen Überlegung zu § 12 Abs 2 Sozialgesetzbuch - Verwaltungsverfahren - <SGB X> BSG, Urteil vom 12. Juni 2001 - B 4 RA 37/00 R -, zur Veröffentlichung vorgesehen).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Ende der Entscheidung
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