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Gericht: Bundessozialgericht
Urteil verkündet am 25.03.1999
Aktenzeichen: B 7 AL 28/98 R
Rechtsgebiete: AFG, AlhiV
Vorschriften:
AFG § 137 Abs 2 | |
AFG § 137 Abs 3 | |
AlhiV § 6 Abs 3 Satz 2 Nr 7 |
BUNDESSOZIALGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
Verkündet am 25. März 1999
in dem Rechtsstreit
Az: B 7 AL 28/98 R
Kläger und Revisionsbeklagter,
Prozeßbevollmächtigte:
gegen
Bundesanstalt für Arbeit, Regensburger Straße 104, 90478 Nürnberg,
Beklagte und Revisionsklägerin.
Der 7. Senat des Bundessozialgerichts hat auf die mündliche Verhandlung vom 25. März 1999 durch die Vizepräsidentin Dr. Wolff und die Richter Eicher und Dr. Spellbrink sowie die ehrenamtliche Richterin Vorwerk und den ehrenamtlichen Richter Dr. Andersen
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 4. März 1998 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.
Gründe:
I
Der Kläger begehrt von der Beklagten Arbeitslosenhilfe (Alhi) für den Zeitraum vom 18. August 1993 bis zum 26. Dezember 1993.
Der im Jahre 1949 geborene Kläger lebte seit den 80er Jahren in Berlin und stand seitdem dort - mit Unterbrechungen - im Leistungsbezug bei der Beklagten. Der Kläger ist Eigentümer eines Hausgrundstücks in Bad Wildungen (B. W.), das nach der Wertschätzung eines Ortssachverständigen vom 12. März 1993 einen Verkehrswert von 325.000 DM und einen Einheitswert von 18.000 DM hat. Das Haus umfaßt eine Wohnfläche von 157,4 qm, wobei der Schwester des Klägers ein Wohnrecht für zwei Zimmer mit 22 qm eingeräumt ist.
Dem Kläger war zuletzt ab April 1993 Arbeitslosengeld (Alg) bewilligt worden. Die Beklagte hob mit Wirkung vom 21. Juli 1993 die Bewilligung von Alg auf, weil der Kläger ein zweites Mal einer Meldeaufforderung nicht nachgekommen war.
Am 18. August 1993 meldete sich der Kläger bei der Beklagten erneut arbeitslos und beantragte sowohl die Wiederbewilligung von Alg als auch die Bewilligung von Alhi. Den Antrag auf Alg lehnte die Beklagte durch Bescheid vom 2. September 1993 und Widerspruchsbescheid vom 4. Oktober 1993 ab, weil nach dem Eintritt der Säumniszeit ab 21. Juli 1993 der Restanspruch des Klägers auf Alg bereits verbraucht gewesen sei. Später hat die Beklagte in dem hiergegen gerichteten Klageverfahren vor dem Sozialgericht (SG) Berlin dem Kläger im Vergleichswege einen Anspruch auf Alg für weitere 12 Tage - vom 4. August 1993 bis 17. August 1993 - zuerkannt. Durch Bescheid vom 22. September 1993 lehnte die Beklagte auch die Gewährung von Alhi ab 18. August 1993 ab, weil der Kläger Eigentümer eines Hausgrundstückes in B. W. sei, dessen Verkehrswert er in dem Antrag auf Alhi mit 460.000 DM angegeben hatte. Es sei dem Kläger zumutbar, dieses Haus zu veräußern.
In seinem Widerspruch wies der Kläger darauf hin, daß auf dem Haus eine Hypothek in Höhe von 120.000 DM laste, für seine Schwester ein lebenslanges unentgeltliches Wohnrecht für zwei Zimmer mit 22 qm Wohnfläche im Grundbuch eingetragen sei und sein Adoptivsohn die Auszahlung eines Pflichtteils verlangen könne. Zudem habe er, auch während er in Berlin gelebt habe, ständig seinen zweiten Wohnsitz in B. W. beibehalten. Das Haus diene schließlich auch als Altersruhesitz zu seiner Altersvorsorge.
Der Kläger zog sodann am 27. Dezember 1993 nach B. W. um und lebt seitdem in seinem Haus. Er beantragte am selben Tage (27. Dezember 1993) bei der Beklagten (Arbeitsamt Korbach, Dienststelle B. W.) erneut Alhi, deren Zahlung die Beklagte zunächst ebenfalls wegen fehlender Bedürftigkeit ablehnte, später durch Bescheid vom 12. Januar 1995 aber ab 27. Dezember 1993 bewilligte, weil der Kläger nunmehr das Haus selbst bewohne und ihm eine Verwertung deshalb ab 27. Dezember 1993 nicht mehr zumutbar gewesen sei.
Den Widerspruch gegen die Ablehnung von Alhi durch den Bescheid vom 22. September 1993 wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 24. Januar 1994 zurück. Die hiergegen erhobene Klage hat das SG durch Urteil vom 26. Juli 1995 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Kläger sei im streitigen Zeitraum nicht bedürftig gewesen. Der Verkauf des Hauses sei ihm zumutbar gewesen, weil er nicht in dem Haus gewohnt habe und auch der spätere Umzug nach B. W. nach den eigenen Angaben des Klägers noch nicht vorhersehbar gewesen sei. Nach dem vom Kläger im Prozeß vorgelegten Gutachten vom März 1993 betrage der Verkehrswert des Hauses 325.000 DM bei guter Verkäuflichkeit. Selbst wenn man für das Wohnrecht der Schwester etwa 14 % oder 45.500 DM abziehe (22 qm von 157,4 qm Gesamtnutzfläche) und die Hypothekenschulden nebst Zinsen (142.841,74 DM) sowie Bankschulden und unbezahlte Handwerkerrechnungen (12.000 DM) als Belastungen anerkenne, verbleibe dem Kläger ein Nettoerlös von 124.658 DM, den er sich als Vermögen anrechnen lassen müsse. Nach Abzug des Freibetrags von 8.000 DM und unter Zugrundelegung des maßgeblichen wöchentlichen Arbeitsentgelts von 740 DM habe dem Kläger mithin für 157 Wochen kein Anspruch auf Alhi zugestanden.
Auf die Berufung des Klägers hat das Landessozialgericht (LSG) das Urteil des SG vom 26. Juli 1995 und den Bescheid der Beklagten vom 22. September 1993 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Januar 1994 aufgehoben und die Beklagte verurteilt, dem Kläger vom 18. August 1993 bis 26. Dezember 1993 Alhi unter Berücksichtigung anrechenbarer Mieteinnahmen aus dem Hausgrundstück zu gewähren (Urteil des LSG vom 4. März 1998). Der Kläger sei jedenfalls im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides bedürftig gewesen, da ihm zu diesem Zeitpunkt nicht mehr zumutbar gewesen sei, sein selbst bewohntes Hausgrundstück zu verwerten. Zwar habe die Beklagte bei Erlaß des ablehnenden Bescheids am 22. September 1993 davon ausgehen können, daß die Verwertung des Hauses gemäß § 6 Abs 3 Satz 2 Nr 7 Arbeitslosenhilfe-Verordnung (AlhiV) zumutbar gewesen sei. Die Beklagte hätte jedoch im Januar 1994 die geänderte Sachlage - Umzug des Klägers in das eigene Haus - ihrer Entscheidung zugrunde legen müssen.
Die Beklagte rügt mit ihrer Revision eine Verletzung des § 137 Abs 2 und 3 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) iVm § 6 Abs 3 Satz 2 Nr 7 AlhiV. Entgegen der Ansicht des LSG sei allein maßgeblich, ob in dem Zeitraum, für den Alhi beansprucht werde, Bedürftigkeit vorliege. Die mit dem Einzug in das Haus in B. W. verbundene Privilegierung dieses Vermögensgegenstandes könne keine Wirkung für die Vergangenheit entfalten. Bis zum Einzug sei die Verwertung des Hausgrundstückes dem Kläger aber gemäß § 6 Abs 3 Satz 2 Nr 7 AlhiV zumutbar gewesen.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 4. März 1998 aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 26. Juli 1995 zurückzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er hält die angefochtene Entscheidung des LSG für zutreffend.
II
Auf die Revision der Beklagten ist das Urteil des Hessischen LSG vom 4. März 1998 aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen (§ 170 Abs 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz). Die tatsächlichen Feststellungen des LSG reichen nicht aus, um abschließend über den Anspruch des Klägers auf Alhi für den Zeitraum vom 18. August 1993 bis 26. Dezember 1993 entscheiden zu können. Es bedarf noch weiterer Sachverhaltsfeststellungen zu der Frage, ob der Kläger in dem Zeitraum, für den er Alhi begehrt, tatsächlich bedürftig war.
Nach § 134 Abs 1 Satz 1 AFG (§ 134 AFG idF des Gesetzes zur Änderung von Fördervoraussetzungen im AFG und in anderen Gesetzen vom 18. Dezember 1992, BGBl I 2044) hat Anspruch auf Alhi nur derjenige, der ua bedürftig ist. Bedürftig iS von § 134 Abs 1 Satz 1 Nr 3 AFG ist nach § 137 Abs 1 AFG (§ 137 AFG idF des Gesetzes vom 18. Dezember 1992, BGBl I 2044) ein Arbeitsloser, soweit er seinen Unterhalt nicht auf andere Weise als durch Alhi bestreitet oder bestreiten kann und das Einkommen, das nach § 138 AFG zu berücksichtigen ist, die Alhi nach § 136 AFG nicht erreicht. Nicht bedürftig ist nach § 137 Abs 2 AFG ein Arbeitsloser, solange mit Rücksicht auf sein Vermögen oder das Vermögen seines nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten die Gewährung von Alhi offenbar nicht gerechtfertigt ist. Unter welchen Voraussetzungen dies der Fall ist, konkretisieren die auf der Ermächtigungsgrundlage des § 137 Abs 3 AFG beruhenden §§ 6 ff AlhiV (vom 7. August 1974, BGBl I 1929, idF des Gesetzes vom 18. Dezember 1992, BGBl I 2044). Nach § 6 Abs 1 AlhiV ist ua das Vermögen des Arbeitslosen und seines nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten zu berücksichtigen, soweit es verwertbar, die Verwertung zumutbar und der Wert des Vermögens, dessen Verwertung zumutbar ist, jeweils 8.000 DM übersteigt. Die Verwertung ist zumutbar, wenn sie nicht offensichtlich unwirtschaftlich ist und wenn sie unter Berücksichtigung einer angemessenen Lebenshaltung des Inhabers des Vermögens und seiner Anhörigen billigerweise erwartet werden kann (§ 6 Abs 3 Satz 1 AlhiV). Nicht zumutbar ist nach den in § 6 Abs 3 Satz 2 Nrn 1 bis 7 AlhiV aufgeführten Regelbeispielen ua die Verwertung eines Hausgrundstücks von angemessener Größe, das der Eigentümer bewohnt, oder einer entsprechenden - selbst genutzten - Eigentumswohnung oder eines Vermögens, das nachweislich zum alsbaldigen Erwerb eines solchen Hausgrundstücks oder einer solchen Eigentumswohnung bestimmt ist (Nr 7).
Das LSG ist zu Unrecht davon ausgegangen, daß es hinsichtlich des Zeitpunkts, zu dem Vermögen nach Maßgabe der vorstehenden Vorschriften bei der Bemessung der Alhi zu berücksichtigen ist, maßgeblich auf den Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids ankomme; da der Kläger noch vor Erlaß des Widerspruchsbescheids in das eigene Haus eingezogen sei, habe die Beklagte bei ihrer Entscheidung von dieser geänderten Sachlage ausgehen müssen. Der Senat hat zur Bedürftigkeit bereits entschieden, daß es im Hinblick auf den Zweck der Alhi, den Lebensunterhalt des Antragstellers sicherzustellen, für die Feststellung der Bedürftigkeit nicht auf einen einmaligen Zeitpunkt ankommen kann (Urteil vom 4. September 1979 - 7 RAr 63/78 -, SozR 4100 § 134 Nr 16, S 57). Die Anspruchsvoraussetzung der Bedürftigkeit kann während der Dauer der Arbeitslosigkeit wegfallen oder neu eintreten mit der Folge, daß die jeweilige Änderung vom Zeitpunkt ihres Eintritts an zu berücksichtigen ist. Entscheidend ist, ob der Lebensunterhalt während des jeweiligen Zeitraums gesichert ist, für den Alhi beansprucht wird, bzw ob in diesem Zeitraum Vermögen vorhanden ist, das nach der AlhiV zu berücksichtigen ist. Dieser Rechtsprechung ist auch der 11. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) beigetreten (vgl Urteil vom 30. Mai 1990 - 11 RAr 33/88 -, DBlR Nr 3732a zu § 137 AFG, und Urteil vom 20. Februar 1991 - 11 RAr 35/89 -, DBlR Nr 3807 zu § 137 AFG). Der Senat kann hierbei offenlassen, ob dem 11. Senat des BSG insoweit zu folgen wäre, als dieser davon ausgeht, daß die Bedürftigkeit iS des § 134 Abs 1 Satz 1 Nr 3 AFG jeweils "wochenweise" festzustellen ist (vgl BSG SozR 3-4100 § 138 Nr 5, S 26). Jedenfalls kann die spätere Änderung der Vermögensverhältnisse (hier: Einzug in das Haus am 27. Dezember 1993) eine zuvor fehlende Bedürftigkeit nicht nachträglich begründen. Deshalb hat die Beklagte den Privilegierungstatbestand des § 6 Abs 3 Satz 2 Nr 7 AlhiV zutreffend erst ab dem tatsächlichen Einzug in das Haus berücksichtigt.
Für die Zeit vorher, um die es hier geht, kann sich der Kläger hingegen nicht auf § 6 Abs 3 Satz 2 Nr 7 AlhiV berufen, weil er sein Hausgrundstück zu dieser Zeit (noch) nicht bewohnt hat.
Durch § 6 Abs 3 Satz 2 Nr 7 AlhiV soll die selbst genutzte Familienwohnung vor dem Zwang zum Wohnungswechsel als Folge der Verwertung geschützt werden (vgl hierzu Ebsen in Gagel, AFG, Stand Januar 1998, RdNr 205 zu § 137). Dementsprechend hat der Senat bereits entschieden, daß nicht der Schutz der Immobilie als Vermögensgegenstand, sondern der Schutz der Wohnung iS der Erfüllung eines Grundbedürfnisses im Vordergrund der Norm des § 6 Abs 3 Satz 2 Nr 7 AlhiV steht (BSGE 49, 30, 31 = SozR 4220 § 6 Nr 3). Folglich konnte der Kläger, der seit den 80er Jahren in Berlin lebte und das mehrere 100 km entfernt liegende Haus in B. W. im wesentlichen nur als Vermieter nutzte, sich nicht darauf berufen, daß ihm das Hausgrundstück unmittelbar als Wohnung bzw als Lebensmittelpunkt diente. Ein gelegentlicher Aufenthalt, zB zu Zwecken des Urlaubs, wird von der Regelung nicht erfaßt. Auch die Beibehaltung einer Wohnung als "Zweitwohnsitz" reicht nicht aus, wenn - wie im Falle des Klägers - eine andere Wohnung den Lebensmittelpunkt bildet. Zudem hat das LSG für den Senat bindend festgestellt, daß der Kläger nicht vor dem 27. Dezember 1993 beabsichtigt hat, nach B. W. umzuziehen, so daß die Frage, ob ein geplanter "alsbaldiger Einzug" in das Haus ebenfalls die Privilegierung des § 6 Abs 3 Satz 2 Nr 7 AlhiV hätte auslösen können, keiner Erörterung bedarf.
Der Kläger kann sich jedoch für den streitigen Zeitraum möglicherweise auf den Privilegierungstatbestand des § 6 Abs 3 Satz 2 Nr 3 3. Alternative AlhiV berufen. Hiernach ist die Verwertung von Vermögen nicht zumutbar, soweit es zur Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung bestimmt ist. Der Kläger hat hierzu bislang vorgetragen, daß ihm das Haus als Altersruhesitz zu seiner Altersvorsorge diene. Hierauf sind die Vorinstanzen nicht eingegangen und haben folglich auch tatsächliche Feststellungen ua zur subjektiven Zweckbestimmung des Hausgrundstücks als Alterssicherung nicht getroffen. Solche Feststellungen sind jedoch erforderlich, um überprüfen zu können, inwieweit der Privilegierungstatbestand des § 6 Abs 3 Satz 2 Nr 3 3. Alternative AlhiV zugunsten des Klägers eingreift. Der Senat geht dabei zunächst davon aus, daß der Tatbestand des § 6 Abs 3 Satz 2 Nr 3 AlhiV unabhängig von § 6 Abs 3 Satz 2 Nr 7 AlhiV vorliegen kann (ebenso wohl der 11. Senat im Urteil vom 29. Januar 1997 - 11 RAr 63/96 -, DBlR Nr 4367 zu § 137 AFG). Denn auch ein Haus- und Grundbesitz kann zur Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung - sei es in Form des Verbrauchs des Verkaufserlöses, des Erzielens von Mieteinnahmen oder als Alterswohnsitz - bestimmt sein und damit den Privilegierungstatbestand des § 6 Abs 3 Satz 2 Nr 3 AlhiV erfüllen. Dem steht nicht bereits entgegen, daß in den beiden letztgenannten Fällen nicht das Vermögen als solches (der Kapitalwert des Haus- und Grundbesitzes) zur Alterssicherung bestimmt ist, sondern nur ein dem mietfreien Wohnen oder den Mieteinnahmen entsprechender (Teil-)Wert. Insoweit kann nämlich ein Arbeitsloser, der seine Alterssicherung mittels Nutzung von Immobilieneigentum gewährleisten will, aus Gleichbehandlungsgründen grundsätzlich nicht anders bzw nicht schlechter behandelt werden als ein Arbeitsloser, der über Kapitalvermögen verfügt und dieses zum Zwecke der Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung angelegt hat. Allerdings muß das Haus- und Grundvermögen - um eine Besserstellung gegenüber der vorgenannten Gruppe auszuschließen - bei der Prüfung der "Angemessenheit" der Alterssicherung so behandelt werden, als ob sein Kapitalwert für die Alterssicherung zur Verfügung stünde und als solcher verbraucht würde (vgl dazu weiter unten).
Der Senat hat in seinem Urteil vom 22. Oktober 1998 - B 7 AL 118/97 R - (zur Veröffentlichung vorgesehen) im einzelnen dargelegt, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang Vermögen des Arbeitslosen und seines Ehegatten bei der Bemessung der Alhi nach § 6 Abs 3 Satz 2 Nr 3 AlhiV als Schonvermögen unberücksichtigt bleibt. Danach wird das LSG zunächst zu prüfen haben, ob der Kläger sein Haus- und Grundvermögen tatsächlich zur Aufrechterhaltung seiner Alterssicherung - als Alterswohnsitz - bestimmt hat (subjektive Zweckbestimmung) und ob die objektiven Begleitumstände im Einklang mit dieser subjektiven Zweckbestimmung stehen und diese damit glaubhaft ist. Wegen der Besonderheiten der "Anlageform" Haus- und Grundbesitz, bei der es im Gegensatz zur Anlage von Kapital keine hinreichend sicheren Kriterien gibt, daß das Hauseigentum zur Alterssicherung bestimmt ist, ist es allerdings geboten, an die Glaubwürdigkeit der Zweckbestimmung besondere Anforderungen zu stellen. Es genügt nicht, daß der Arbeitslose lediglich pauschal erklärt, er wolle sein Haus als Alterssitz nutzen. Vielmehr muß aus den gesamten objektivierbaren Umständen dieser "Alterssicherungswille" erkennbar sein. Insoweit stehen bestimmte Anlageformen oder Verwendungsweisen von vornherein dem behaupteten subjektiven Zweck näher als andere. Verwendet etwa ein Arbeitsloser sein Vermögen zu spekulativen Geschäften für jeweils kurze Anlagezeiträume, so kann die Behauptung, er wolle hiermit eine angemessene Alterssicherung aufrechterhalten, weniger glaubhaft sein als bei anderen Anlageformen, die - wie etwa eine Kapitallebensversicherung, langfristige Spareinlagen uä - auf eine Verwertung im Alter zugeschnitten sind. Das LSG wird daher im einzelnen zu ermitteln haben, welchen objektiven Gebrauch der Kläger bislang von seinem Hauseigentum gemacht hat und welche Umstände dafür sprechen, daß es speziell für die Sicherung im Alter - als Alterswohnsitz - erhalten wird. Aus dem Wortsinn des Begriffs "Aufrechterhaltung" folgt zudem, daß die Zweckbestimmung als Alterswohnsitz bereits vor der Arbeitslosmeldung angelegt gewesen sein muß. Deshalb wird das LSG auch zu ermitteln haben, inwieweit die Absicht des Klägers, den Haus- und Grundbesitz zum Zwecke des späteren mietfreien Wohnens im Alter zu erhalten, einem bereits vorhandenen und betätigten "Lebensplan" entsprach, der unter Berücksichtigung aller Lebensumstände auch glaubhaft ist.
In einem weiteren Schritt ist schließlich zu prüfen, ob der für die Alterssicherung bestimmte Haus- und Grundbesitz einer "angemessenen" Alterssicherung dient. Hierfür ist zunächst der Wert des Vermögens zum Zeitpunkt der Geltendmachung des Alhi-Anspruchs zu bestimmen. Maßgeblich ist zunächst der objektive Verkehrswert des Haus- und Grundbesitzes, der aufgrund des vorgelegten Gutachtens vom SG mit 325.000 DM angenommen worden ist. Von diesem Verkehrswert sind sodann die Schulden und Verbindlichkeiten abzuziehen, die unmittelbar auf dem Haus- und Grundbesitz lasten. Im vorliegenden Fall wären dies ggf Hypothekenschulden, die bislang vom Kläger - soweit ersichtlich - lediglich behauptet und von den Vorinstanzen nicht näher festgestellt worden sind. Auch der Wert des auf dem Grundbesitz lastenden Wohnrechts der Schwester, den das SG mit 45.500 DM angesetzt hat, ist vom Verkehrswert abzusetzen. Nicht abzugsfähig sind hingegen - im Rahmen der Bestimmung der Angemessenheit der Alterssicherung - allgemeine Verbindlichkeiten und Schulden des Klägers, auch soweit sie aus Instandhaltungs- bzw Renovierungsarbeiten an dem Hausgrundstück herrühren (zB offene Handwerkerrechnungen). Derartige Schulden können allerdings, soweit sie zur Tilgung fällig sind, bei der Prüfung der Verwertbarkeit des Vermögens iS von § 6 Abs 1 iVm Abs 2 AlhiV zu berücksichtigen sein (BSG, Urteil vom 30. Mai 1990 - 11 RAr 33/88 -, DBlR Nr 3732a zu § 137 AFG; BSGE 46, 271 = SozR 4100 § 138 Nr 3; BSG, Urteil vom 20. Februar 1991 - 11 RAr 35/89 -, DBlR Nr 3807 zu § 137 AFG; vgl dazu unten).
Steht der dem Kläger zuzurechnende Wert des Haus- und Grundvermögens (Verkehrswert abzüglich Hypothekenschulden und Wohnrecht) fest, ist unter Beachtung der im Urteil des Senats vom 22. Oktober 1998 (B 7 AL 118/97 R) im einzelnen aufgezeigten Kriterien festzustellen, ob dieser Wert bzw eine daraus zu erzielende monatliche (Zusatz-)Rente sich in den Grenzen einer "angemessenen Alterssicherung" hält. Als angemessene - zusätzliche - Alterssicherung iS des § 6 Abs 3 Satz 2 Nr 3 AlhiV hat der Senat einen monatlichen Betrag angesehen, der drei Siebtel der "Standardrente" der gesetzlichen Rentenversicherung nicht übersteigt. Dabei ist im Rahmen der Angemessenheitsprüfung - wie bereits angedeutet - davon auszugehen, daß das zur Alterssicherung bestimmte Vermögen des Antragstellers grundsätzlich zu verbrauchen ist, da es nicht Ziel und Zweck der Alhi und der Freistellung von zur Alterssicherung bestimmtem Vermögen ist, dem Antragsteller (und dessen Erben) Vermögenswerte zu erhalten. Vielmehr bleibt Vermögen nur insoweit als Schonvermögen anrechnungsfrei, als es bei vollständigem Kapitalverzehr zu einer laufenden monatlichen Rentenzahlung führen würde, die sich im Rahmen des Angemessenen bewegt und mithin den Grenzwert von drei Siebteln der monatlichen Standardrente nicht übersteigt. Diesen Grenzwert hat der Senat für das Jahr 1993 auf 858,02 DM errechnet (vgl das Urteil des Senats vom 22. Oktober 1998, aaO). Das LSG wird mithin festzustellen haben, welcher monatliche Betrag dem Kläger zufließen würde, wenn er - bezogen auf die Zeit der Antragstellung - eine dem festzustellenden Wert seines Haus- und Grundbesitzes entsprechende Kapitalsumme - kapitalverzehrend - für die Dauer der durchschnittlichen Lebenserwartung nach vollendetem 65. Lebensjahr anlegen würde. Könnte er nur eine Rente erzielen, die den vorgenannten Grenzbetrag nicht übersteigt, so wäre eine Verwertung insoweit unzumutbar.
Das LSG wird mithin die erforderlichen Feststellungen zu treffen haben. Gelangt es zu der Überzeugung, daß der Kläger bereits vor der Arbeitslosmeldung seinen Haus- und Grundbesitz als Alterswohnsitz und damit als zusätzliche Alterssicherung bestimmt hatte, so wird es den Wert dieses Besitzes im Jahre 1993 zu ermitteln und festzustellen haben, welcher monatliche Zahlbetrag dem Kläger bei - fiktiver - Anlage eines entsprechenden Vermögens bei vollständigem Kapitalverzehr zufließen würde. Sollte das LSG zu dem Ergebnis gelangen, daß das Vermögen des Klägers bzw die daraus zu erzielende monatliche Zusatzrente die Grenze der Angemessenheit übersteigt, wird es weiterhin auch zu prüfen haben, inwieweit die sonstigen - nicht unmittelbar auf dem Haus- und Grundvermögen lastenden - Schulden des Klägers einer Verwertung dieses Besitzes iS von § 6 Abs 1 Satz 1 iVm Abs 2 AlhiV entgegenstehen. Darüber hinaus wird das LSG in diesem Fall auch den Auffangtatbestand des § 6 Abs 3 Satz 1 AlhiV zu prüfen und Feststellungen zu treffen haben, ob die Verwertung des Vermögens unter Berücksichtigung einer angemessenen Lebenshaltung des Klägers und seiner Angehörigen billigerweise erwartet werden kann.
Das LSG wird auch über die Kosten des Rechtsstreits unter Berücksichtigung des Ausgangs des Revisionsverfahrens endgültig zu entscheiden haben.
Ende der Entscheidung
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