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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundessozialgericht
Urteil verkündet am 02.06.2004
Aktenzeichen: B 7 AL 38/03 R
Rechtsgebiete: GG, AFG, SGG


Vorschriften:

GG Art 3 Abs 1
GG Art 12
AFG § 40 Abs 1 Satz 2
AFG § 40 Abs 1 Satz 3
SGG § 131 Abs 1 Nr 6
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESSOZIALGERICHT Im Namen des Volkes Urteil

in dem Rechtsstreit

Verkündet am 2. Juni 2004

Az: B 7 AL 38/03 R

Der 7. Senat des Bundessozialgerichts hat auf die mündliche Verhandlung vom 2. Juni 2004 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Udsching, die Richter Dr. Steinwedel und Eicher sowie den ehrenamtlichen Richter Gimpel und die ehrenamtliche Richterin Dörr

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 28. Mai 2002 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Gründe:

I

Im Streit ist die Zahlung von Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) für die Zeit vom 20. Oktober bis 31. Dezember 1997.

Der am 24. August 1980 geborene Kläger wohnte seit April 1997 in einer Mietwohnung in W. (Monatsmiete: 500,00 DM bzw nach einem Umzug im November 1997 678,16 DM). Seine Eltern sind seit April 1990 geschieden und leben beide (getrennt) in A. . Der Vater des Klägers kam während des streitigen Zeitraums seiner Unterhaltspflicht nicht nach. Bis März 1997 hatte der Kläger bei seiner Mutter gewohnt, der bei der Scheidung das Erziehungsrecht übertragen worden war. Zum Auszug kam es, weil sich beide in der Vergangenheit häufig gestritten hatten, wobei der Kläger einige Male mit geballten Fäusten vor seiner Mutter gestanden hatte (Streitpunkte: Lärmstörung durch den Kläger bei beengtem Wohnen; Widerstand des Klägers gegen Weisungen der Mutter). Weder der Kläger noch seine Mutter wollten danach wieder in einer gemeinsamen Wohnung leben.

Zunächst hatte der Kläger im September 1996 eine Ausbildung als Koch begonnen, nach deren Abbruch ab Februar 1997 eine solche als Zimmerer, die er im September 1997 wegen Höhenuntauglichkeit beenden musste. Während dieser Ausbildung bezog der Kläger von der Beklagten zuletzt BAB in Höhe von 751,00 DM. Am 24. September 1997 beantragte er BAB für die Aufnahme einer Ausbildung zum Verkäufer ab 20. Oktober 1997 (370,00 DM Vergütung im ersten Lehrjahr). Die betriebliche Ausbildungsstätte befand sich in A. ; während der Ausbildung besuchte der Kläger die Berufsschule in Ah. .

Die Beklagte lehnte die Gewährung von BAB ab, weil die Ausbildungsstätte von der Wohnung der Mutter aus in angemessener Zeit zu erreichen sei und keine schwerwiegenden sozialen Gründe für die Unterbringung des Klägers außerhalb des Haushalts seiner Mutter vorlägen (Bescheid vom 23. Dezember 1997; Widerspruchsbescheid vom 11. März 1998). Der Kläger brach die Ausbildung mit Wirkung ab 1. Januar 1998 ab; ab 1. Januar 1998 erhielt er von der Beklagten Arbeitslosengeld in Höhe von 53,97 DM wöchentlich.

Die Klage auf Gewährung von BAB hatte weder beim Sozialgericht (SG) noch beim Landessozialgericht (LSG) Erfolg (Urteil des SG vom 6. April 2000; Urteil des LSG vom 28. Mai 2002). Zur Begründung seiner Entscheidung hat das LSG ausgeführt, die Beklagte habe zu Recht ihre Entscheidung auf § 40 Abs 1 Sätze 1 bis 3 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) gestützt. Bei einer Wegstrecke von 40 km von der Wohnung der Mutter in A. zur Berufsschule in Ah. sei diese in einer zumutbaren Zeit (bis zu 2 1/2 Stunden Hin- und Rückweg) erreichbar. Insoweit müsse auf die für die Zumutbarkeit einer Arbeit geltende Zumutbarkeits-Anordnung des Verwaltungsrats der Beklagten vom 16. März 1982 (ZumutbarkeitsAnO) zurückgegriffen werden. Eine Verweisung des Klägers auf die Wohnung seiner Mutter sei nicht aus schwerwiegenden sozialen Gründen unzumutbar, weil keine dauerhaft gestörte Eltern-Kind-Beziehung vorliege. In Anlehnung an die familienrechtliche Rechtsprechung zu § 1612 Abs 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) sei eine Verweisung erst dann unzumutbar, wenn zB Anhaltspunkte für unangemessene körperliche Züchtigungen oder familiäre Gewalt, fehlende Toleranz im Elternhaus oder unangemessene Überwachungsmaßnahmen der Eltern festzustellen seien.

Mit der Revision rügt der Kläger, die Regelung des AFG verstoße gegen Art 3 Abs 1 und Art 12 Grundgesetz (GG). Das Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) enthalte in § 2 außer für die schulische Ausbildung, die nicht in einem mindestens zweijährigen Bildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermittele (Abs 1 Satz 1 Nr 1), in den Nr 2 bis 6 keine Leistungsbeschränkung wie das AFG (Verweisung auf die Wohnung der Eltern). Außerdem habe das LSG mit seiner Entscheidung ohnedies die Vorschrift des § 40 Abs 1 Sätze 2 und 3 AFG verletzt. Zumutbar seien nur insgesamt 1 1/2 Stunden für den Hin- und Rückweg zur bzw von der Ausbildungsstätte. Im Berufungsurteil sei nicht einmal dargelegt, wie das Gericht zu seiner Feststellung hinsichtlich der Zeitdauer von 2 1/2 Stunden gekommen sei; hierin liege ein Verstoß gegen § 131 Abs 1 Nr 6 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Zu Unrecht habe das LSG außerdem das Vorliegen schwerwiegender sozialer Gründe gegen eine Verweisung auf die Wohnung der Mutter verneint. Ein Vergleich mit § 1612 BGB sei verfehlt. Ihm stehe BAB einschließlich der gesetzlichen Zinsen zu.

Der Kläger beantragt,

die Urteile des LSG und des SG sowie den Bescheid der Beklagten vom 23. Dezember 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. März 1998 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm BAB für die Zeit vom 20. Oktober bis 31. Dezember 1997 zuzüglich gesetzlicher Zinsen zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Sie verweist auf die ihres Erachtens zutreffenden Gründe der Entscheidung des LSG. Außerdem trägt sie vor, da die betriebliche Ausbildungsstätte des Klägers in A. liege, komme es auf die Dauer des Berufsschulwegs nicht an. Ohnedies solle eine Ausbildung nach dem AFG nur gefördert werden, wenn der Auszubildende ausbildungsbedingt außerhalb der Elternwohnung lebe.

II

Die Revision ist im Sinne der Zurückverweisung der Sache an das LSG begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 SGG). Der Senat folgt der Auslegung des § 40 Abs 1 Satz 3 AFG (Absehen von der Verweisung auf die Wohnung der Mutter aus schwerwiegenden sozialen Gründen) durch das LSG nicht; ausgehend von der abweichenden Rechtsansicht fehlen ausreichende tatsächliche Feststellungen (§ 163 SGG) für eine abschließende Entscheidung in der Sache.

Verfahrensfehler des LSG, die der Senat von Amts wegen zu beachten hätte, liegen nicht vor. Insbesondere war das als Berufung gemeinte und vom LSG auch so verstandene Rechtsmittel des Klägers gegen das Urteil des SG - entsprechend der Rechtsmittelbelehrung - statthaft (§ 143 SGG). Insoweit bedarf es keiner Umdeutung, weil der Kläger unabhängig vom Wortlaut seiner prozessualen Erklärung die Durchführung eines Berufungsverfahrens anstrebte, wie sich aus dem späteren Verfahrensverlauf ergibt. Die Berufung betraf eine Klage auf Geldleistungen mit einem Wert von mehr als 1.000,00 DM (§ 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGG aF). Denn dem Kläger geht es offensichtlich um die Zahlung von BAB in etwa der Höhe, wie sie ihm früher gewährt worden war (751,00 DM). Unter Berücksichtigung seines Vortrags ist diese Höhe im Rahmen der §§ 11, 13, 14 der Anordnung des Verwaltungsrats der Bundesanstalt für Arbeit über individuelle Förderung der beruflichen Ausbildung (A-Ausbildung) vom 1. Juli 1990 in der ab 1. Oktober 1996 geltenden Fassung (ANBA 1997, 756) iVm § 40 Abs 3 AFG auch möglich. Die vollständige Berechnung der BAB-Höhe ist im Stadium der Prüfung der Zulässigkeit der Berufung nicht erforderlich, wenn im Streit über den Anspruch dem Grunde nach bei überschlägiger Berechnung eine Überschreitung der Berufungssumme nicht auszuschließen ist und vom klägerischen Begehren erfasst wird. Ansonsten würde § 130 SGG konterkariert.

Dem Kläger kann auch nicht vorgeworfen werden, es fehle hinsichtlich der erst beim SG geltend gemachten Zinsen an einem ablehnenden Bescheid bzw Widerspruchsbescheid. Ebenso wenig darf ihm die Geltendmachung von Zinsen erst im Verlauf des Klageverfahrens beim SG mit dem Argument verwehrt werden, die Klage sei insoweit (mittlerweile) verfristet, weil sie nicht innerhalb eines Monats (§ 87 SGG) bzw innerhalb eines Jahres (§ 67 Abs 4 SGG) auf die Zinsen erstreckt worden sei; eine ausdrückliche Verfügung, die hätte verbindlich werden können (§ 77 SGG), liegt gerade nicht vor. Im Berufungsverfahren hat der Kläger zwar den Zinsanspruch nicht mehr in seinem Antrag aufgeführt; hieraus kann bei lebensnaher Betrachtungsweise jedoch nicht der Schluss gezogen werden, der Kläger habe insoweit die Klage zurücknehmen wollen. Bei der Auslegung eines Antrags ist das Gericht nicht an den Wortlaut gebunden (§ 123 SGG); entscheidend ist der wirkliche Wille (vgl BSG SozR 3-4100 § 104 Nr 11 S 47 mwN).

Ob der Kläger für den streitigen Zeitraum Anspruch auf BAB hat, bestimmt sich ua nach § 40 Abs 1 AFG in der bis 31. Dezember 1997 geltenden Fassung des Gesetzes zur Reform des Sozialhilferechts vom 23. Juli 1996 (BGBl I 1088). Hierauf hat das LSG - von seiner Rechtsansicht ausgehend konsequent - seine Prüfung beschränkt (vgl seit 1. Januar 1998 § 64 Abs 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch - Arbeitsförderung <SGB III>). Danach gewährt die Bundesanstalt - jetzt Bundesagentur - (BA) Auszubildenden BAB ua für eine berufliche Ausbildung in Betrieben oder überbetrieblichen Ausbildungsstätten, soweit ihnen nach Maßgabe dieses Gesetzes und der Anordnung der BA die hierfür erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen (Satz 1). Bei einer beruflichen Ausbildung in Betrieben und überbetrieblichen Ausbildungsstätten wird eine BAB jedoch nur gewährt, wenn der Auszubildende außerhalb des Haushalts der Eltern untergebracht ist und die Ausbildungsstätte von der Wohnung der Eltern aus nicht in angemessener Zeit erreichen kann (Satz 2). Die Voraussetzung der Nichterreichbarkeit der Ausbildungsstätte von der Elternwohnung aus in angemessener Zeit gilt indes nicht, wenn der Auszubildende das 18. Lebensjahr vollendet hat, verheiratet ist oder war, mit mindestens einem Kind zusammenlebt oder seine Verweisung auf die Wohnung der Eltern aus schwerwiegenden sozialen Gründen unzumutbar ist (Satz 3).

Anders als nach Ansicht der Beklagten ist damit im Gegensatz zu älteren Fassungen der Vorschrift nicht mehr zu prüfen, ob der Kläger ausbildungsbedingt außerhalb der Wohnung seiner Eltern untergebracht ist (so auch: Hennig in Hennig/Kühl/Heuer/Henke, AFG, § 40 RdNr 115; ders, SGB III, § 64 RdNr 16, Stand April 2000). Dies hätte ausdrücklich in Satz 2 geregelt sein müssen. Es ist mithin weder eine tatsächliche noch eine fiktive Kausalitätsprüfung vorzunehmen. Vielmehr nimmt das Gesetz typisierend die Notwendigkeit auswärtiger Unterbringung bei einer entsprechenden Entfernung der Elternwohnung zur Ausbildungsstätte an. In Satz 3 werden aus ausbildungsunabhängigen Gründen unter Zumutbarkeitsgesichtspunkten Ausnahmen gemacht, wenn der Auszubildende die "nahe" Elternwohnung nicht nutzt, aber volljährig, selbst Familienvater ist oder war bzw - wie vorliegend einschlägig - aus sonstigen individuellen Gründen dem Auszubildenden ein Zusammenleben mit seinen Eltern nicht zumutbar ist. Liegen diese Voraussetzungen vor, ist es Aufgabe der Solidargemeinschaft, nicht alleine der Eltern, die Ausbildung mitzufinanzieren.

Unter einer Wohnung der Eltern ist bei deren Getrenntleben - auch nach einer Scheidung - nicht von vornherein ausschließlich die Wohnung des Elternteils zu verstehen, der die Personensorge für das minderjährige Kind besitzt; denkbar ist auch eine Verweisung auf die Wohnung des anderen Elternteils (vgl Niewald im Kasseler Handbuch des Arbeitsförderungsrechts, 2003, § 3 RdNr 100, zur gleich lautenden Vorschrift des § 64 SGB III). Dem steht nicht die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom 5. Mai 1983 - 5 C 13/81 - (Buchholz 436.36 § 68 BAföG Nr 1) zu § 68 BAföG aF entgegen. Zwar hat das BVerwG darin ausgeführt, dass bei einem minderjährigen Auszubildenden die Wohnverhältnisse desjenigen Elternteils maßgebend seien, dem das Sorgerecht übertragen worden ist. Diese Ausführungen waren jedoch für die Entscheidung, die einen Volljährigen betraf und für den bei der Leistungshöhe auf das Wohnenkönnen bei beiden Elternteilen abgestellt worden war, nicht tragend. Außerdem hat das BVerwG den besagten Rechtssatz aus den von ihm selbst zitierten §§ 1631 Abs 1, 1671 BGB, also dem Sorgerecht unter Einbeziehung des Aufenthaltsbestimmungsrechts, abgeleitet. Es liegt zwar nahe, dass ein Minderjähriger in der Regel nicht auf die Wohnung des nicht personensorgeberechtigten Elternteils verwiesen werden kann, weil dies in der Regel dem Aufenthaltsbestimmungsrecht des Personensorgeberechtigten widersprechen wird. Gänzlich ausgeschlossen ist dies jedoch insbesondere dann nicht, wenn wie vorliegend die Mutter (der personensorgeberechtigte Elternteil) von ihrem Recht, den Aufenthalt ihres Sohnes zu bestimmen, Gebrauch gemacht und selbst ein Zusammenleben ausgeschlossen hat.

Soweit das LSG den Kläger auf die Wohnung seiner Mutter verwiesen hat, kann dem nicht gefolgt werden. Zu Unrecht hat das LSG sich hierzu ausschließlich an § 1612 Abs 2 Satz 2 BGB orientiert. Danach kann das Vormundschaftsgericht auf Antrag des Kindes eine Bestimmung der Eltern nach § 1612 Abs 2 Satz 1 BGB über die Art der Unterhaltsgewährung, also die Bestimmung über die Gewährung von Barunterhalt statt Naturalunterhalt bzw umgekehrt, ändern. Diese Regelung bietet jedoch keine Lösung für den Fall, dass der Personensorgeberechtigte (§ 1626 BGB iVm Art 234 § 11 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch <EGBGB>) ohne Widerspruch des Kindes von seinem Aufenthaltsbestimmungsrecht nach § 1631 Abs 1 BGB in der Form Gebrauch macht, dass er sowohl einen Auszug des Kindes aus der gemeinsamen Wohnung befürwortet als auch einen Wiedereinzug ablehnt. So aber liegt der Fall hier.

Der Mutter des Klägers stand das Personensorgerecht zu. Zwar hat das LSG in seinem Urteil nur davon gesprochen, dass die Mutter "als gesetzliche Vertreterin eingesetzt" worden sei. Diese Formulierung ist jedoch ungenau, weil das Recht der DDR ein dem Personensorgerecht der Bundesrepublik vergleichbares Erziehungsrecht kannte, das die Vertretungsbefugnis des Kindes umfasste und bei der Ehescheidung einem Ehegatten übertragen wurde (vgl: Familienrecht, Lehrbuch, 1981, S 152 ff; §§ 42, 43, 45 Abs 2 iVm § 25 des Familiengesetzbuchs der DDR; Diederichsen in Palandt, 63. Aufl 2004, Art 234 § 11 EGBGB RdNr 1). Wie beim Personensorgerecht, in das das Erziehungsrecht der DDR gemäß Art 234 § 11 Abs 1 Satz 1 EGBGB mit der Wiedervereinigung überging, war beim Erziehungsrecht mithin auch das Recht der Vertretung des minderjährigen Kindes verbunden (vgl § 1626 Abs 1, § 1629 BGB).

§ 40 Abs 1 Satz 3 AFG, der die Zulässigkeit der Verweisung auf die Elternwohnung regelt, erhielt die maßgebliche Fassung (vgl zur Rechtsentwicklung dieser Norm BSG SozR 3-4440 § 11 Nr 1; Holst im GK-AFG, § 40 RdNr 8 ff, Stand Juli 1997) durch das Gesetz zur Änderung des AFG und zur Förderung eines gleitenden Übergangs älterer Arbeitnehmer in den Ruhestand vom 20. Dezember 1988 (BGBl I 2343). Es sollte ganz allgemein die Verweisung von Auszubildenden auf die Elternwohnung in sozialen Härtefällen vermieden werden (BT-Drucks 11/2990, S 18 zu Art 1 Nr 1). Derartige Härtefälle bestimmen sich allerdings nicht nur aus der Sicht des Minderjährigen, wie dies bei § 1612 Abs 2 BGB der Fall ist, sondern auch aus der Sicht der Eltern (vgl Fuchsloch in Gagel, AFG, § 40 RdNr 138; zum gleich lautenden § 64 SGB III: Fuchsloch in Gagel, SGB III, § 64 RdNr 38 f, Stand Juli 1999, und Niewald im Kasseler Handbuch des Arbeitsförderungsrechts, 2003, § 3 RdNr 105). UU ist darüber hinaus auch auf die Interessen weiterer Personen abzustellen, die in der Elternwohnung leben; dies kann jedoch offen bleiben, weil einer Verweisung des Klägers auf die Wohnung der Mutter bereits dessen Beziehung zu seiner Mutter entgegensteht.

Bei der Auslegung des § 40 Abs 1 Satz 3 AFG kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass die in der Vorschrift angeordnete Verweisung auf die elterliche Wohnung verfassungsrechtlich zweifelhaft ist (vgl dazu: Hennig in Hennig/Kühl/Heuer/Henke, AFG, § 40 RdNr 107; Fuchsloch in Gagel, AFG, § 40 RdNr 109 ff; Jaeger, info also 1993, 167 ff; vgl auch zum inhaltsgleichen § 64 SGB III Fuchsloch in Gagel, SGB III, § 64 RdNr 10 ff, Stand Juli 1999, Hennig, SGB III, § 64 RdNr 8, Stand April 2000, Niewald im Kasseler Handbuch des Arbeitsförderungsrechts, § 3 RdNr 97 f, und Wagner im Praxiskommentar-SGB III, 2004, § 64 RdNr 10 ff). Zweifelhaft erscheint vor allem, ob die insoweit bestehende unterschiedliche Behandlung gegenüber vergleichbaren Sachverhalten, bei denen eine Förderung der Berufsausbildung nach dem BAföG erfolgt, nicht gegen den Gleichheitssatz (Art 3 GG) iVm Art 12 sowie Art 6 und 20 Abs 3 GG verstößt. So sind nach dem AFG Minderjährige, die außerhalb der Elternwohnung leben, grundsätzlich von der Förderung ausgeschlossen, falls nicht die oben bezeichneten Ausnahmen vorliegen (Ausbildungsstätte von der Elternwohnung aus nicht in angemessener Zeit erreichbar bzw Verweisung auf Elternwohnung unzumutbar). § 2 BAföG sieht dem gegenüber lediglich in Abs 1 Satz 1 Nr 1 eine entsprechende Regelung für den Besuch allgemeinbildender Schulen und Berufsfachschulen ab Klasse 10 sowie von Fach- und Fachoberschulklassen vor, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt und nicht in einem zumindest zweijährigen Bildungsgang einen berufsqualifizierten Abschluss vermittelt. Sonstige in § 2 Abs 1 Satz 1 Nr 2 bis 6 BAföG genannte Ausbildungen an Schulen bzw Hochschulen werden vom Grundsatz her ohne Rücksicht darauf gefördert, ob der Auszubildende auswärts wohnt oder ihm eine Verweisung auf die Wohnung der Eltern zumutbar ist; es erfolgt lediglich eine Abstufung im Rahmen des Bedarfs nach § 12 BAföG.

Als rechtfertigender Grund kann hierfür jedenfalls nicht angenommen werden, dass der Gesetzgeber bei § 2 BAföG typisierend davon ausgegangen ist, der Auszubildende habe bereits das 18. Lebensjahr vollendet; denn zumindest der in § 2 Abs 1 Satz 1 Nr 2 erfasste Fall des Besuchs von Berufsfachschulklassen und Fachschulklassen betrifft typischerweise ebenso wenig Volljährige. Grund für die unterschiedliche Regelung in § 2 BAföG dürfte vielmehr sein, dass der Gesetzgeber für die Förderung von Schülern an allgemeinbildenden und Schulen, die keinen qualifizierten Berufsabschluss vermitteln, von der Annahme ausgegangen ist, es sei ohnedies grundsätzlich Sache der Eltern, ohne Rücksicht auf die Leistungsfähigkeit für die Finanzierung der Schulausbildung ihrer Kinder zu sorgen (Fuchsloch in Gagel, AFG, § 40 RdNr 111). Mag diese Annahme verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sein, so wird doch äußerst zweifelhaft, woraus es sich rechtfertigt, dass die außerschulische berufliche Ausbildung Minderjähriger nach dem AFG anders als nach dem BAföG nur gefördert werden soll, wenn der Auszubildende außerhalb der Elternwohnung lebt und nicht zumutbar auf die Elternwohnung verwiesen werden kann. Dies kann nur schwer damit gerechtfertigt werden, dass der Auszubildende während der betrieblichen bzw überbetrieblichen Ausbildung im Sinne des AFG (bzw des SGB III) im Gegensatz zu der des BAföG eine Vergütung erhält, von der er wenigstens einen Teil seines Lebensunterhalts bereits selbst bestreiten kann (so aber Niewald im Kasseler Handbuch des Arbeitsförderungsrechts, 2003, § 3 RdNr 98). Dem Ziel einer sparsamen wirtschaftlichen Mittelverwendung im Rahmen der Ausbildungsförderung wird bereits dadurch Genüge getan, dass im Rahmen von § 40 AFG das Bedürftigkeitsprinzip gilt und so ohnehin nur Ausbildungen gefördert werden, wenn dem Auszubildenden und seinen Eltern keine ausreichenden eigenen Mittel zur Verfügung stehen, und zwar nach einem danach abgestuften Bedarf, je nachdem ob der Auszubildende bei seinen Eltern oder außerhalb der Elternwohnung lebt (§ 12 A-Ausbildung). Abgesehen davon leuchtet nicht ein, warum dann die Förderung als solche von einer auswärtigen Unterbringung abhängig sein soll. Den verfassungsrechtlichen Zweifeln kann jedoch durch eine entsprechende Auslegung des § 40 Abs 1 Satz 3 AFG Rechnung getragen werden. Außerdem steht noch nicht fest, ob der Kläger überhaupt alle sonstigen Voraussetzungen für die Gewährung von BAB erfüllt.

§ 40 Abs 1 Satz 3 AFG setzt zwar in seiner hier einschlägigen Alternative - wie auch § 64 SGB III, wenn man nur auf die Eltern-Kind-Beziehung und nicht auf die Beziehung zu sonstigen im Haushalt lebenden Personen, abstellt - ein gestörtes Eltern-Kind-Verhältnis voraus, um die Annahme zu rechtfertigen, die Verweisung des Auszubildenden auf die Elternwohnung sei aus schwerwiegenden sozialen Gründen unzumutbar. Die Anforderungen an den Schweregrad der Störung dürfen jedoch im Hinblick auf die dargestellten Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Norm nicht überzogen werden. Diese Vorgabe hat das LSG außer Acht gelassen, wenn es das Verhältnis des Klägers zu seiner Mutter als noch nicht hinreichend gestört iS des § 40 Abs 1 Satz 3 AFG angesehen hat, obwohl es zwischen dem Kläger und seiner Mutter in der Vergangenheit häufig zu den unter I (Tatbestand) geschilderten gravierenden ("schlimmen") Auseinandersetzungen gekommen ist. Die Schuldfrage stellt sich nach den gesetzlichen Regelungen nicht. Der Aussage des LSG, es müsse eine dauerhafte Störung vorliegen, ist auch nur insoweit zu folgen, als sich eine festgestellte Störung naturgemäß auf das Zusammenleben der Beteiligten auswirken muss. Mithin ist üblicherweise eine Prognose dahin erforderlich, ob bzw in welcher Weise sich das Zusammenleben von Eltern und Kind in der Zukunft entwickeln wird. Ausnahmsweise ist im vorliegenden Fall indes eine solche Prognose nicht erforderlich. Denn sowohl für den fast volljährigen Kläger als auch für die Mutter waren die Auseinandersetzungen übereinstimmend Anlass für die Erkenntnis, nicht mehr zusammenleben zu können.

Ist dies aber so und hat die Mutter des Klägers damit in negativer Hinsicht von ihrem Aufenthaltsbestimmungsrecht aus den beschriebenen nachvollziehbaren Gründen Gebrauch gemacht, so liegen iS des § 40 Abs 1 Satz 3 AFG "schwerwiegende soziale Gründe" vor. Bei deren Konkretisierung ist zu berücksichtigen, dass sich das Aufenthaltsbestimmungsrecht wie jede Personensorge an den Interessen des Kindes orientieren muss (§ 1626 Abs 2 BGB), die stärkeres Gewicht erhalten, wenn sich der Jugendliche - wie vorliegend - der Volljährigkeit nähert; das Sorgerecht ist "auf eine allmähliche Verflüchtigung angelegt" (Huber im Münchener Kommentar, BGB, Familienrecht II, 4. Aufl 2002, § 1626 RdNr 73). Insbesondere sind keine Umstände festgestellt bzw ersichtlich, einen "Missbrauch" des Aufenthaltsbestimmungsrechts zur Erlangung von BAB anzunehmen. Das Respektieren der nachvollziehbaren übereinstimmenden Erkenntnis von Mutter und Kläger auf der Basis erheblicher persönlicher Differenzen in der Vergangenheit trägt auch dem verfassungsrechtlichen Primat der elterlichen Erziehung (Art 6 Abs 2 GG) und dem Persönlichkeitsrecht der Betroffenen (Art 2 Abs 1 GG) Rechnung.

Dem kann nicht entgegengehalten werden, der Kläger und seine Mutter hätten vor einer Trennung verstärkt Hilfe nach dem Sozialgesetzbuch Achtes Buch - Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII) in Anspruch nehmen müssen. Die Einschaltung von Trägern der Jugendhilfe kann zwar ein Indiz für das Vorliegen einer nachhaltigen Beziehungsstörung, nicht aber Voraussetzung für die "Anerkennung" einer solchen sein. Wenn die Beteiligten die Leistungen der Jugendhilfe nicht in Anspruch nehmen wollen, so ist dies zu akzeptieren: Ihnen soll Hilfe angeboten, nicht aufgezwungen werden. Gerade bei den Erziehungshilfen der §§ 2 Nr 2 und 4, 16 bis 21, 27 bis 35 SGB VIII steht der helfende, nicht der eingreifende Staat im Vordergrund (vgl nur Fischer in Schellhorn, SGB VIII/KJHG, 2000, § 16 RdNr 1).

Entgegen der Ansicht des LSG kann der Kläger somit nicht auf eine gemeinsame Wohnung mit seiner Mutter verwiesen werden. Nicht völlig ausgeschlossen wäre jedoch eine Verweisung auf die Wohnung seines Vaters in A. , soweit dies nicht dem Aufenthaltsbestimmungsrecht der Mutter widerspräche. Hierzu sind nähere Ermittlungen und genaue Feststellungen zu den Umständen des Einzelfalls erforderlich. Ein schwerwiegender sozialer Grund iS des § 40 Abs 1 Satz 3 AFG dürfte dann anzunehmen sein, wenn der Kläger bereits seit längerer Zeit keinen oder nur noch oberflächlichen Kontakt zu seinem Vater hatte, der ohnedies nach den Feststellungen des LSG seiner Unterhaltspflicht nicht nachgekommen ist (vgl zu diesem Problem: Niewald im Kasseler Handbuch des Arbeitsförderungsrechts, 2003, § 3 RdNr 100). Eine Verweisung auf die Wohnung des Vaters wäre dann ebenfalls unzumutbar.

Auf die Frage, ob der Kläger die Ausbildungsstätte von der Wohnung seines Vaters aus nicht in angemessener Zeit erreichen konnte, käme es dann nicht mehr an. Anderenfalls müsste das LSG auf Grund der Zurückverweisung der Sache erneut in die entsprechende Überprüfung eintreten. Ob der Rüge des Klägers zu folgen ist, das LSG habe mit seiner Entscheidung zur Erreichbarkeit der Ausbildungsstätte von A. aus in angemessener Zeit mangels näherer Begründung gegen § 131 Abs 1 Nr 6 SGG verstoßen, kann deshalb dahinstehen.

Bei seiner Entscheidung wird das LSG jedoch zu beachten haben, dass zu der Ausbildungsstätte iS des § 40 Abs 1 Satz 1 Nr 2 AFG nicht nur die betriebliche Ausbildungsstätte in A. , sondern auch die Berufsschule in Ah. zählt. Zwar ist die arbeitsförderungsrechtliche Ausbildungsstätte im engeren Sinne nur die betriebliche, aber in § 40 Abs 1 Satz 2 AFG geht es um die zumutbare Belastung durch Fahrzeiten, die nicht nur durch solche zur Betriebsstätte, sondern auch zur Berufsschule beeinflusst wird. Demgemäß enthält auch § 13 der A-Ausbildung eine Regelung über Fahrkosten zur Berufsschule.

Ob der Weg von A. zur betrieblichen Ausbildungsstätte und zur Berufsschule und zurück für den Kläger zumutbar war, ist ggf unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen (Hennig in Hennig/Kühl/Heuer/Henke, AFG, § 40 RdNr 113; Petzold in Hauck/Noftz, SGB III, § 64 Nr 6, Stand Mai 2002). Dabei genügt es nicht, gewissermaßen über den Daumen gepeilt, von der üblichen Fahrzeit für eine bestimmte Fahrstrecke auszugehen. Vielmehr ist genau zu ermitteln, welche Verkehrsmittel dem Kläger zur Verfügung gestanden hätten und mit welchem Zeitaufwand an wie vielen Tagen in der Woche dies jeweils verbunden gewesen wäre (vgl dazu nur Fuchsloch in Gagel, SGB III, § 64 RdNr 24 ff, Stand Juni 1999). Unangemessen ist dabei eine uneingeschränkte Übernahme der Grundsätze der ZumutbarkeitsAnO - ANBA 523 - (bis zu 2 1/2 Stunden täglich bei Vollzeitarbeit; bis zu 2 Stunden täglich für Hin- und Rückreise bei bis zu sechsstündiger Tätigkeit; vgl seit 1. Januar 1998 § 121 Abs 4 SGB III), die die Zumutbarkeit der Wegstrecke von und zur Ausbildungsstätte im Rahmen des § 40 AFG ohnedies nicht unmittelbar erfasst (Hennig, SGB III, § 64 Nr 10, Stand April 2000; Petzold aaO). Sie kann auch nicht ohne weiteres entsprechend herangezogen werden, weil sich die Zielsetzung der Zumutbarkeitskriterien für die Ausübung einer Arbeit nicht mit denen des § 40 Abs 1 Satz 3 AFG decken. Bei der Anwendung dieser Norm geht es nämlich nicht darum, dem Auszubildenden vorzuhalten, er nähme eine ihm zumutbare Ausbildung nicht auf, sei also nicht verfügbar iS des § 103 AFG, sondern darum, ihm die Förderung dafür zu verweigern, weil ihm eine andere Wohnung zumutbar sei.

Aus Gleichheitsgesichtspunkten bietet sich eine Orientierung an den BAföG-Regelungen an (so Niewald im Kasseler Handbuch des Arbeitsförderungsrechts, 2003, § 3 RdNr 102; anders Fuchsloch in Gagel, AFG, § 40 RdNr 134 f, und SGB III, § 64 RdNr 28 ff, Stand Juli 1999). Selbst wenn dort in § 2 Abs 1a Nr 1 auf die Erreichbarkeit "einer entsprechenden zumutbaren" Ausbildungsstätte abgestellt wird, während § 40 Abs 1 Satz 2 Nr 2 AFG die Entfernung der gewählten Ausbildungsstätte zum Maßstab nimmt und von einer Erreichbarkeit in angemessener Zeit ausgeht, umschreiben beide Bestimmungen doch in der Sache die Grenze der zumutbaren Belastung (vgl zu § 2 BAföG Rothe/Blanke, BAföG, 5. Aufl, § 2 RdNr 24.3, Stand Januar 2003). Nach der Rechtsprechung des BVerwG zu § 2 BAföG ist es dem Auszubildenden jedenfalls zumutbar, wenn mindestens an drei Wochentagen für den Hin- und Rückweg bei Benutzung der günstigsten Verkehrsverbindungen und unter Einschluss der notwendigen Wartezeiten nicht mehr als (insgesamt) zwei Stunden aufgewendet werden müssen (BVerwG Buchholz 436.36 § 68 BAföG Nr 15). Ob allerdings dem BVerwG uneingeschränkt gefolgt werden muss, zur Ausfüllung des unbestimmten Rechtsbegriffs (§ 12 Abs 1 Satz 1, § 2 Abs 1a Satz 1 Nr 1 BAföG) auf die dazu erlassenen Verwaltungsrichtlinien zurückzugreifen (BVerwGE 57, 204, 212 ff), lässt der Senat bei dem gegenwärtigen Stand des Verfahrens offen. Dies gilt insbesondere für die Frage, ob dem Auszubildenden entgegengehalten werden kann, seine eigene Wohnung liege auch nicht günstiger als die der Eltern (ablehnend BVerwG FamRZ 1987, 310 f). Mutet sich der Auszubildende nämlich selbst, also aus eigenem Antrieb und ohne Zwang von außen, entsprechende Wegzeiten unter vergleichbaren Umständen zu, so könnte es durchaus gerechtfertigt sein, dies auch zum Maßstab einer fremdbestimmten Zumutbarkeitsbeurteilung zu machen. Vorliegend gilt dies in besonderer Weise, weil der Kläger zusätzlich zum Weg zur Berufsschule von W. aus noch den Weg zur betrieblichen Ausbildungsstätte in A. zurücklegen musste.

Bei seiner erneuten Entscheidung wird das LSG ggf auch die weiteren Voraussetzungen der §§ 34, 36, 37, 40 AFG iVm der A-Ausbildung zu prüfen und über den Zinsanspruch zu befinden haben (vgl zur beschränkten Anwendung der §§ 34, 36 auf die betriebliche bzw überbetriebliche Ausbildung Fuchsloch in Gagel, AFG, § 40 RdNr 100 ff). Das LSG wird außerdem ggf wegen der Zahlung von Sozialhilfe § 107 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - und die Zahlung von sonstigen Leistungen der Beklagten für den streitigen Zeitraum zu beachten sowie über die Kosten des Revisionsverfahrens zu befinden haben.



Ende der Entscheidung

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