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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundessozialgericht
Urteil verkündet am 25.03.2003
Aktenzeichen: B 7 AL 76/02 R
Rechtsgebiete: SGG, GG, ZPO


Vorschriften:

SGG § 62
SGG § 128 Abs 2
SGG § 202
GG Art 103 Satz 1
ZPO § 227 Abs 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESSOZIALGERICHT Im Namen des Volkes Urteil

Az: B 7 AL 76/02 R

in dem Rechtsstreit

Der 7. Senat des Bundessozialgerichts hat ohne mündliche Verhandlung am 25. März 2003 durch die Vizepräsidentin Dr. Wolff, die Richter Eicher und Dr. Spellbrink sowie die ehrenamtlichen Richter Dr. Andresen und Lohre

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 19. Oktober 2001 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.

Gründe:

I

Die Klägerin wendet sich mit ihrer Revision gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts (LSG) vom 19. Oktober 2001, mit dem das LSG ihren Antrag auf Ergänzung eines früheren Urteils vom 13. November 1998 abgelehnt hat. Sie macht Verfahrensmängel geltend, auf denen das angefochtene Urteil beruhe.

Die Klägerin begehrte in dem ursprünglichen Verfahren (L 3 Ar 59/97) ua höheres Arbeitslosengeld und höhere Arbeitslosenhilfe (Alhi) fortlaufend ab dem Jahre 1990 sowie die Aufhebung zahlreicher Bescheide der Beklagten. Das LSG hat durch Urteil vom 13. November 1998 lediglich den Bescheid der Beklagten vom 11. Januar 1995 betreffend die Höhe der Alhi ab dem Jahre 1995 geändert und im Übrigen die Berufungen der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts (SG) Itzehoe vom 27. Mai 1997 zurückgewiesen. Dieses Urteil des LSG vom 13. November 1998 (L 3 Ar 59/97) wurde dem damaligen Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 6. April 1999 zugestellt. Am 13. April 1999 beantragte die Klägerin Tatbestandsberichtigung, Urteilsergänzung und Berichtigung der Sitzungsniederschrift vom 13. November 1998. Das LSG wies mit Beschluss vom 25. Juli 2000 den Antrag auf Tatbestandsberichtigung zurück. Die hiergegen eingelegte Beschwerde hat das Bundessozialgericht (BSG) als unzulässig verworfen (Beschluss vom 19. September 2001 - B 11 AL 7/01 S).

Durch Verfügung vom 3. August 2001 teilte das LSG der Klägerin mit, ihr Antrag vom 13. April 1999 auf "Tatbestandsberichtigung" des Urteils des "SG Itzehoe" vom 13. November 1998 werde hier unter dem Az L 3 AL 93/01 geführt. Daraufhin wies die Klägerin mit Schreiben vom 8. August 2001 darauf hin, dass es sich laut ihrem Schriftsatz vom 13. April 1999 eindeutig um das Urteil des Schleswig-Holsteinischen LSG vom 13. November 1998 - L 3 Ar 59/97 - handele und es sowohl um Tatbestandsberichtigung als auch um Urteilsergänzung gehe. Die Klägerin fragte an, warum eine Eintragung und Aufnahme des Verfahrens erst jetzt nach über zwei Jahren erfolgt sei.

Am 10. August 2001 wurde der Klägerin sodann eine Ladung zu einem Termin am 12. September 2001 zugestellt. Am 12. August 2001 beantragte die Klägerin die Aufhebung dieses Termins vom 12. September 2001 ua mit dem Hinweis, es seien bereits vor Absendung der Ladungsverfügung ein Prozesskostenhilfeantrag und ein Richterablehnungsantrag gestellt worden. Sie benötige auch einen Prozessbevollmächtigten und beantrage, den Gerichtstermin vor Ort in Elmshorn stattfinden zu lassen, da sie zurzeit aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage sei, einen Termin in Schleswig wahrzunehmen. Am 14. August 2001 beantragte auch der Prozessvertreter der Klägerin die Verlegung des Termins vom 12. September 2001 wegen Terminskollision und ergänzte seinen Antrag mit Schriftsatz vom 31. August 2001. Am 4. September 2001 teilte dieser Prozessbevollmächtigte dem LSG sodann mit, dass er in der Sache kein Mandat habe. Das Original dieses Schreibens ging am 5. September 2001 beim LSG ein. Daraufhin hat das LSG den Termin auf den 19. Oktober 2001 verlegt und mit Verfügung vom 9. Oktober 2001 darauf hingewiesen, dass ein neuerlicher Verlegungsantrag dieses Termins (19. Oktober 2001) abgelehnt würde. Der Klägerin wurde zugleich aufgegeben, bis 17. Oktober 2001 eine amtsärztliche Bescheinigung vorzulegen, dass sie aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage sei, einen Termin in Schleswig wahrzunehmen. Außerdem wurde die Klägerin aufgefordert, bis 17. Oktober 2001 eine Bestätigung beizubringen, dass auch ihr Ehemann verhindert sei, den Termin am 19. Oktober 2001, 15.00 Uhr, wahrzunehmen. Die Klägerin hatte bereits mit Schriftsatz vom 1. Oktober 2001 vorgetragen, sie könne den Termin in Schleswig aus gesundheitlichen Gründen nicht wahrnehmen und hatte beantragt, diesen Termin aufzuheben, bis ein neuer Rechtsanwalt gefunden sei, der sich legitimiere. Sie könne gesundheitlich den Termin nicht wahrnehmen und auch ihr Ehemann, der sie bei Schriftsätzen zwar unterstütze, sei am 19. Oktober 2001 wegen einer vom Arbeitgeber schon langfristig geplanten Schulung an diesem Tage verhindert. Auch habe sich die Beklagte noch nicht zur Sache geäußert. Außerdem sei sie nicht ordentlich geladen worden. Sie habe keine Terminszustellung erhalten.

Die Klägerin legte sodann dem LSG vor dem Termin am 19. Oktober 2001 eine ärztliche Bescheinigung des behandelnden Arztes Dr. B. vom 12. Oktober 2001 vor, nach der eine Teilnahme der Patientin an einem Gerichtstermin in Schleswig aus ärztlicher Sicht nicht vertretbar sei. Weiterhin legte sie eine Bescheinigung der Verwaltung des Landgerichts Hamburg vor, dass ihr Ehemann am Donnerstag und Freitag, dem 18. und 19. Oktober 2001, jeweils von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr zu einer EDV-Schulung eingeladen sei. Die Klägerin wies weiterhin darauf hin, dass ihr Ehegatte Schwerstbehinderter sei und eine Reise für ihn nach Schleswig ein Handikap darstelle. Zudem werde das LSG nochmals wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt.

Das LSG hat am 19. Oktober 2001 nach mündlicher Verhandlung durch Urteil entschieden und den Antrag der Klägerin auf Ergänzung des Urteils vom 13. November 1998 zurückgewiesen. Zur Begründung hat das LSG ausgeführt, es habe entscheiden können, obwohl die Klägerin die Mitglieder des Senats erneut mit Schriftsätzen vom 15. Oktober und 19. Oktober 2001 wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt habe. Die Ablehnungsgesuche seien jedoch unsubstantiiert gewesen. Der Senat habe auch in der Sache selbst am 19. Oktober 2001 entscheiden können. Zwar habe die Klägerin die Verlegung des Termins beantragt. Der Senat sei jedoch nicht gehalten gewesen, diesem Antrag nachzukommen. Zwar habe sie im Schriftsatz vom 15. Oktober 2001 unter Vorlage eines Attestes des behandelnden Arztes, des Chirurgen Dr. B. , mitgeteilt, sie könne an einem Verhandlungstermin in Schleswig nicht teilnehmen. Ihrem Antrag auf Verlegung der Verhandlung des Senats nach Elmshorn sei jedoch nicht nachzukommen gewesen. Denn die Klägerin habe in demselben Schriftsatz gleichfalls mitgeteilt, dass sie aus gesundheitlichen Gründen auch gehindert sei, an einer Verhandlung in Elmshorn teilzunehmen. Der Senat habe bei seinen Überlegungen hinsichtlich der Terminsplanung angesichts dieses Vortrags der Klägerin deren Beteiligung an der mündlichen Verhandlung folglich außer Acht zu lassen gehabt. Zwar habe die Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 1. Oktober 2001 vorgetragen, dass auch ihr Ehemann aus dienstlichen Gründen den Termin am 19. Oktober 2001, 15.00 Uhr, nicht wahrnehmen könne, und damit den Eindruck vermittelt, dass er ihr Prozessbevollmächtigter iS des § 73 Abs 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) sei. Dies habe den Senat im Verfügungsschreiben vom 17. Oktober 2001 veranlasst mitzuteilen, dass er bis 15.30 Uhr mit dem Beginn der Verhandlung warten werde, um dem Ehegatten der Klägerin Gelegenheit zu geben, rechtzeitig zum Termin zu erscheinen. Nach den von der Klägerin vorgelegten Eisenbahnverbindungen hätte ein entsprechendes rechtzeitiges Erscheinen zu diesem Zeitpunkt möglich sein müssen. Es könne dahingestellt bleiben, ob auf Grund des weiteren Vortrags der Klägerin der Ehemann gleichwohl verhindert gewesen sei. Denn mit dem Schriftsatz vom 19. Oktober 2001 habe die Klägerin klar und unmissverständlich vorgetragen, ihr Ehegatte sei nicht ihr Rechtsbeistand. Somit habe der Senat auf dessen Erscheinen ebenfalls nicht abstellen können. Zwar habe die Klägerin vorgetragen, sie müsse mit ihrer Rechtsschutzversicherung abklären, in welcher Weise ein anwaltlicher Beistand in dem Verfahren sichergestellt werde. Jedoch habe die Klägerin dem Grunde nach von der Terminsanberaumung bereits auf Grund der Verfügung vom 6. August 2001 gewusst. Es hätte ihr im Rahmen einer sorgfältigen Verfahrensführung oblegen, die offenen Fragen mit der Rechtsschutzversicherung rechtzeitig zu klären. Zwar habe der Prozessbevollmächtigte, der die Klägerin in dem Verfahren L 3 Ar 59/97 vertreten habe, mit Schreiben vom 4. September 2001 mitgeteilt, dass er in dem Verfahren auf Urteilsergänzung kein Mandat habe. Um Klärung dieser Frage sei die Klägerin aber bereits mit Verfügung der Vorsitzenden vom 13. August 2001 gebeten worden. Darauf sei eine Antwort der Klägerin nicht eingegangen. Da es ihr nach ihrem eigenen Vortrag dauerhaft unmöglich sei, an einem Termin teilzunehmen, und da sie ihren Ehegatten mit der Prozessführung nicht habe beauftragen wollen, hätte sie sich bereits rechtzeitig um eine Terminsvertretung kümmern müssen. Der Senat sei nicht gehalten, nach Ablauf von über zwei Monaten noch länger zu warten. In der Sache sei der Antrag der Klägerin auf Urteilsergänzung unbegründet.

Mit ihrer - vom Senat zugelassenen - Revision rügt die Klägerin eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäß §§ 62, 128 Abs 2 SGG (Art 103 Satz 1 Grundgesetz <GG>), § 227 Abs 1 Zivilprozessordnung (ZPO) iVm § 202 SGG. Der Anspruch auf rechtliches Gehör zähle zu den prozessualen Grundrechten. Er gewähre den Beteiligten ua das Recht, sich zu Tatsachen und Beweisergebnissen zu äußern. Das LSG hätte sich gedrängt sehen müssen, ihrem (der Klägerin) Antrag auf Terminsverlegung stattzugeben. Dies ergebe sich insbesondere aus dem zeitlichen Zusammenhang zwischen der Zustellung der Ladung, der Niederlegung des Mandats des Prozessvertreters bzw dessen im Schriftsatz inzidenter zu sehenden Ablehnung des Mandats und der relativ kurzfristigen erneuten Terminsladung ohne Rücksicht auf ihre (der Klägerin) Einwände im Hinblick auf ihre mangelnde Fähigkeit, den Termin selbst wahrzunehmen, sowie im Hinblick auf die Verhinderung ihres Ehegatten, der im Übrigen gar nicht ihr Prozessvertreter gewesen sei. Weiterhin sei ihr Hinweis, sie suche einen neuen Prozessvertreter, der sich erst in die umfangreichen Schriftsätze einarbeiten müsse, zu beachten gewesen sowie die gesamte Dauer des Verfahrens, die maßgeblich durch das Nichttätigsein des Gerichts verursacht worden sei.

Indem das LSG trotz fristgerechten Eingangs des Vertagungsantrags gleichwohl entschieden habe, habe es ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Darüber hinaus habe das Gericht auch den Vertagungsantrag selbst nicht beschieden. Nach § 202 SGG iVm § 227 Abs 2 Satz 3 ZPO sei die Entscheidung über einen Verlegungsantrag kurz zu begründen. Dies sei ausweislich der Prozessakten nicht geschehen. Hierin liege ein weiteres Mal eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Abgesehen von der fehlenden Bescheidung des Verlegungsantrags habe das LSG auch § 202 SGG iVm § 227 Abs 1 ZPO verletzt. Sie (die Klägerin) habe mit ihrem Antrag einen erheblichen Grund iS des § 227 Abs 1 ZPO für die Verlegung eines Termins mit möglicherweise ergehendem Urteil durch das LSG geltend gemacht. Die Nichtverlegung des Termins mit mündlicher Verhandlung verletze nicht nur das rechtliche Gehör; auch die Effektivität des Rechtsschutzes (Art 19 Abs 4 GG) sei betroffen, wenn formale Strenge im Prozess ohne erkennbar schutzwürdigen Zweck praktiziert werde (Hinweis auf BSG, Urteil vom 10. August 1995 - 11 RAr 51/95). Hier seien die verfassungsrechtlichen Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des fairen Verfahrens berührt. Der Anspruch auf effektiven Rechtsschutz werde verletzt, wenn die Gestaltung des Verfahrens nicht in einem angemessenen Verhältnis zu dem auf Sachverhaltsaufklärung und Verwirklichung des materiellen Rechts gerichteten Verfahrensziel stehe. Das allgemeine Prozessgrundrecht auf faires Verfahren verlange ua Rücksichtnahme auf die Verfahrensbeteiligten in ihrer konkreten Situation. Das sei hier auf Grund des fristgerechten Antrags geboten gewesen. Sie habe ihren Antrag auf Terminsverlegung auch hinreichend begründet.

Obwohl die Verletzung des rechtlichen Gehörs im sozialgerichtlichen Verfahren nicht als absoluter Revisionsgrund ausgestaltet sei (§ 202 SGG iVm § 551 ZPO), sei wegen des besonderen Rechtswerts der mündlichen Verhandlung im Allgemeinen davon auszugehen, dass eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, die einen Verfahrensbeteiligten daran hindere, an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen, für die Entscheidung auch ursächlich geworden sei. Von daher erübrige es sich, im Weiteren darzustellen, dass die Entscheidung auf der Verletzung des rechtlichen Gehörs beruhen könne.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 19. Oktober 2001 aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückzuverweisen.

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Sie geht davon aus, dass die von der Klägerin gerügten Verfahrensmängel keinen Einfluss auf die getroffene Entscheidung hätten.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Urteil (§ 124 Abs 2 SGG) einverstanden erklärt.

II

Die Revision der Klägerin ist im Sinne der Zurückverweisung begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 SGG). Das Verfahren vor dem LSG leidet an Verfahrensmängeln, weil das LSG den Antrag der Klägerin auf Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung am 19. Oktober 2001 zu Unrecht abgelehnt hat (Verletzung des rechtlichen Gehörs, § 62 SGG, Art 103 Abs 1 GG). Die Klägerin hat die Verletzung rechtlichen Gehörs auch ordnungsgemäß gerügt. Sie hat zwar nicht im Einzelnen dargelegt, welches inhaltliche Vorbringen durch das beanstandete Verfahren des LSG bei der Nichtverlegung der mündlichen Verhandlung verhindert worden ist. Sie hat allerdings zutreffend darauf hingewiesen, dass nach der Rechtsprechung des BSG (BSG SozR 3-1750 § 227 Nr 1; BSGE 53, 83, 85 = SozR 1500 § 124 Nr 7 mwN) im Allgemeinen davon auszugehen ist, dass eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, die darin besteht, dass ein Verfahrensbeteiligter gehindert wurde, an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen, für die Entscheidung ursächlich geworden ist. Obwohl die Verletzung des rechtlichen Gehörs anders als im verwaltungsgerichtlichen Verfahren (§ 138 Nr 3 Verwaltungsgerichtsordnung) nicht als absoluter Revisionsgrund ausgestaltet ist (§ 202 SGG iVm § 547 ZPO), erübrigen sich auch im sozialgerichtlichen Verfahren in diesem Falle im Allgemeinen Ausführungen dazu, inwieweit das angefochtene Urteil auf der Verletzung des rechtlichen Gehörs beruhen kann (BSG aaO). Zumindest liegen keine Umstände vor, die ausnahmsweise ein Beruhen des Ergebnisses des Rechtsstreits in der Sache (Anspruch auf Urteilsergänzung gemäß § 140 SGG) auf dem Fehlen einer ordnungsgemäßen mündlichen Verhandlung unter allen denkbaren Umständen als schlechthin ausgeschlossen erscheinen lassen konnten (hierzu BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 33 S 56).

Das Urteil des LSG beruht auf einer Verletzung des Anspruchs der Klägerin auf rechtliches Gehör (§ 62 SGG, Art 103 Abs 1 GG), weil das LSG dem Antrag der Klägerin auf Verlegung des Termins nicht nachgekommen ist, obwohl bei dieser "erhebliche" Gründe iS von § 227 Abs 1 Satz 1 ZPO vorgelegen haben. Ein erheblicher Grund iS des § 227 ZPO kann vorliegen, wenn ein Beteiligter wegen Erkrankung nicht zum Termin erscheinen und sich auch sonst nicht anderweitig vertreten lassen kann (vgl hierzu Hartmann in Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 60. Aufl, RdNr 16 zu § 227 ZPO). Die Klägerin hat durch ärztliche Bescheinigung nachgewiesen, dass sie aus gesundheitlichen Gründen nicht an dem Termin teilnehmen könne. Das LSG hat diese gesundheitlichen Gründe der Klägerin auch nicht bezweifelt, vielmehr ausgeführt, dass die Klägerin erklärt habe, sie könne aus eben diesen gesundheitlichen Gründen auch an einer Verhandlung in Elmshorn nicht teilnehmen. Hieraus hat das LSG den Schluss gezogen:

"Der Senat hatte bei seinen Überlegungen hinsichtlich der Terminsplanung angesichts dieses Vortrags der Klägerin deren Beteiligung an der mündlichen Verhandlung folglich außer Acht zu lassen."

Hierdurch hat das LSG § 227 Abs 1 ZPO verletzt. Wird auf Grund mündlicher Verhandlung entschieden, muss den Beteiligten Gelegenheit gegeben werden, sich zur Sach- und Rechtslage in der mündlichen Verhandlung zu äußern. Ein erheblicher Grund für die Terminsverlegung eröffnet nicht nur die Möglichkeit, sondern begründet die Pflicht des Gerichts zur Terminsverlegung (grundlegend BSG SozR 3-1750 § 227 Nr 1, S 2 mwN). Hierbei ist bei der entsprechenden Anwendung des § 227 Abs 1 ZPO im sozialgerichtlichen Verfahren zudem zu bedenken, dass die Erscheinungen, die für beschleunigende Verfahrensregelungen im Zivilprozess Anlass gegeben haben, im sozialgerichtlichen Verfahren nicht in gleicher Weise und in gleichem Umfang bedeutsam sind. Dies gilt insbesondere in Verfahren, in denen ein dem Zivilprozess vergleichbares Beschleunigungsbedürfnis nicht durchweg anzuerkennen ist (BSG aaO, S 4). Insofern hätte hier auf Grund der von der Klägerin nachgewiesenen Erkrankung eine objektive Verpflichtung des LSG bestanden, den Termin vom 19. Oktober 2001 auf den Antrag der Klägerin hin zu verlegen.

Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass die Klägerin - wovon das LSG offensichtlich ausgeht - keinen Prozessbevollmächtigten zum Termin entsandt hat. Das LSG hat hierzu ausgeführt, es hätte der Klägerin auf Grund einer sorgfältigen Verfahrensführung oblegen, die offenen Fragen hinsichtlich einer Prozessvertretung rechtzeitig mit ihrer Rechtsschutzversicherung zu klären und sich insoweit um eine Terminsvertretung am 19. Oktober 2001 zu bemühen. Die Vorgehensweise des LSG begegnet insofern auch Bedenken unter dem Gesichtspunkt des aus Art 2 Abs 1 GG iVm Art 20 Abs 1 GG abgeleiteten Prozessgrundrechts auf ein faires Verfahren (vgl hierzu das Urteil des Senats vom 5. Dezember 2001 - B 7 AL 2/01 R). Nach diesem vom Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung entwickelten Prozessgrundrecht (vgl hierzu BVerfGE 38, 105, 111 ff; 40, 95, 96 f; 46, 202, 210) ist der Richter insbesondere zur Rücksichtnahme gegenüber den Verfahrensbeteiligten in ihrer konkreten Situation verpflichtet. So darf sich ein Gericht grundsätzlich nicht widersprüchlich verhalten (BVerfGE 69, 381, 387) oder aus eigenen oder ihm selbst zurechenbaren Versäumnissen keine Verfahrensnachteile für die jeweiligen Kläger ableiten (BVerfGE 51, 188, 192; 60, 1, 6; 75, 183, 190). In diesem Zusammenhang hätte das LSG zu berücksichtigen gehabt, dass die Klägerin ihren Antrag auf Urteilsergänzung bereits im April 1999 gestellt hatte. Eine "Antwort" des LSG auf diesen Antrag erhielt die Klägerin erstmals mit der Verfügung des LSG vom 3. August 2001 (zwei Jahre und vier Monate später) mit dem Hinweis, dass der Antrag auf Tatbestandsberichtigung gegen das Urteil des SG Itzehoe vom 13. November 1998 unter dem Az L 3 AL 93/01 geführt werde. Aus dieser - zumindest missverständlichen - Verfügung leitet das LSG sodann aber die Verpflichtung der Klägerin ab, sich umgehend um eine Prozessbevollmächtigung zu bemühen. Hierbei wird auch "übersehen", dass der zunächst für die Klägerin aufgetretene Prozessbevollmächtigte erst im September 2001 erklärt hat, dass er diese nicht mehr vertrete. Insofern weist die Revision zu Recht darauf hin, dass der Klägerin nunmehr die Möglichkeit hätte eingeräumt werden müssen, einen Prozessbevollmächtigten zu beauftragen, der sich umfassend mit der Sach- und Rechtslage hätte auseinander setzen können. Eine entsprechende Vorbereitung war angesichts des Umfangs des Urteils vom 13. November 1998 (L 3 Ar 59/97), um dessen Ergänzung es letztlich geht, innerhalb der Zeitspanne bis zum Termin am 19. Oktober 2001 von einem sorgfältig arbeitenden Prozessbevollmächtigten ohnehin kaum mehr zu erwarten. Deshalb hätte es dem LSG oblegen, auch aus diesem Grund den Termin am 19. Oktober 2001 zu verlegen. Jedenfalls kann der Klägerin nicht entgegengehalten werden, dass sie sich insoweit nicht rechtzeitig um eine ausreichende Terminsvertretung bemüht habe, nachdem das LSG seinerseits den Rechtsstreit 28 Monate lang überhaupt nicht betrieben hat.

Der Klägerin wurde mithin ihr Anspruch auf rechtliches Gehör beschnitten. Die Behandlung von Anträgen auf Terminsverlegung hat generell der zentralen Gewährleistungsfunktion der mündlichen Verhandlung für diesen Anspruch der Naturalparteien Genüge zu tun (vgl hierzu BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 33). Angesichts des bisherigen Prozessverhaltens der Klägerin und der materiellen Bedeutung des Rechtsstreits war auch nicht ersichtlich, wieso der Termin zur mündlichen Verhandlung am 19. Oktober 2001 aus übergeordneten rechtsstaatlichen Gründen unbedingt einer Durchführung bedurft hätte.

Das LSG wird auch abschließend über die Kosten des Rechtsstreits unter Beachtung des Ausgangs des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.

Ende der Entscheidung

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