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Gericht: Bundessozialgericht
Beschluss verkündet am 09.12.2003
Aktenzeichen: B 7 AL 86/03 R
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
- |
BUNDESSOZIALGERICHT Beschluss
in dem Rechtsstreit
Az: B 7 AL 86/03 R
Der 7. Senat des Bundessozialgerichts hat am 9. Dezember 2003 ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Udsching, die Richter Dr. Steinwedel und Eicher sowie die ehrenamtlichen Richter Dr. Andresen und Hannig beschlossen:
Tenor:
Der Beschluss vom 2. August 2001 - Az: B 7 AL 32/01 R - über die Aussetzung des Verfahrens und das Vorabentscheidungsersuchen an den Europäischen Gerichtshof wird aufgehoben.
Gründe:
Das Vorabentscheidungsersuchen wird nicht aufrechterhalten, nachdem der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 21. Oktober 2003 - Sache E. A. ua (C-317/01) und N. S. (C-369/01) - die an ihn im vorliegenden Verfahren gestellten Fragen beantwortet hat.
Ende der Entscheidung
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