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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundessozialgericht
Urteil verkündet am 09.12.2003
Aktenzeichen: B 7 AL 96/02 R
Rechtsgebiete: SGB III


Vorschriften:

SGB III § 131 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESSOZIALGERICHT Im Namen des Volkes Urteil

in dem Rechtsstreit

Az: B 7 AL 96/02 R

Der 7. Senat des Bundessozialgerichts hat ohne mündliche Verhandlung am 9. Dezember 2003 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Udsching, die Richter Dr. Steinwedel und Dr. Spellbrink sowie die ehrenamtlichen Richter Dr. Andresen und Hannig für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 19. September 2002 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I

Der Kläger begehrt höheres Arbeitslosengeld (Alg) ab 1. Januar 1999 unter zusätzlicher Berücksichtigung des Entgelts aus einer drei Jahren zuvor aufgegebenen Teilzeitbeschäftigung.

Im Jahre 1941 geboren, war er von 1969 bis Ende 1994 bei der I GmbH (im Folgenden: I.) vollzeitbeschäftigt; im Rahmen eines vereinbarten gleitenden Ruhestandes schloss er am 22. April/3. Juli 1994 mit seiner Arbeitgeberin einen vom 1. Januar 1995 bis zum 30. September 1997 befristeten Arbeitsvertrag über eine Beschäftigung mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 19 Stunden (Bruttoentgelt DM 4.594,--/Monat). Ebenfalls zum 1. Januar 1995 schloss der Kläger mit seiner Ehefrau einen Arbeitsvertrag ab, wonach er bei dieser als kaufmännischer Angestellter mit 20 Stunden/Woche und einem Monatsbruttogehalt von DM 2.500,-- beschäftigt wurde. Am 12. Dezember 1995 vereinbarte der Kläger mit der I. auf deren Veranlassung die Auflösung des Arbeitsverhältnisses im Rahmen des gleitenden Ruhestandes zum 31. Dezember 1995. Das Arbeitsverhältnis mit seiner Ehefrau kündigte diese zum 31. Dezember 1998, da sie zu diesem Zeitpunkt ihren Betrieb (Handelsvertretung) aufgebe.

Am 18. November 1998 meldete sich der Kläger mit Wirkung vom 1. Januar 1999 arbeitslos und beantragte Alg, das ihm die Beklagte mit Bescheid vom 13. Januar 1999 ausgehend von einem monatlichen Arbeitsentgelt in Höhe von DM 2.500,-- bewilligte (gerundetes wöchentliches Arbeitsentgelt in Höhe von DM 580,--, wöchentlicher Leistungsbetrag DM 274,68, Leistungsgruppe C/0). Widerspruch, Klage und Berufung, mit denen der Kläger eine Berechnung des Alg auch unter Berücksichtigung des Entgeltes bei der I. für die Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember 1995 begehrte, blieben erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 19. April 1999; klagabweisendes Urteil des Sozialgerichts Köln vom 1. September 2000; die Berufung des Klägers zurückweisendes Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen <LSG> vom 19. September 2002).

Gegenstand des sozialgerichtlichen Verfahrens wurden der Dynamisierungsbescheid vom 26. Januar 2000 (Bemessungsentgelt DM 590,--) sowie der Bescheid vom 26. Juli 2000, durch den dem Kläger ab 22. Juni 2000 Alg nach einem um 10 % erhöhten Bemessungsentgelt (DM 640,--) gewährt wurde. Über eine entsprechende Erhöhung auch für den vorhergehenden Zeitraum hat der Kläger im Revisionsverfahren ein Teil-Anerkenntnis der Beklagten angenommen.

Das LSG hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Vorschrift des § 131 Abs 2 Nr 2 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) finde auf den Fall des Klägers keine Anwendung. Auch nach der Kommentarliteratur setze diese Vorschrift voraus, dass innerhalb eines bestehenden Arbeitsverhältnisses eine Teilzeitvereinbarung getroffen werde; eine Verminderung der Arbeitszeit durch Teilzeitvereinbarung liege jedoch dann nicht vor, wenn eine von mehreren Teilzeitbeschäftigungen aufgegeben werde. Auch nach Sinn und Zweck der genannten Vorschrift treffe diese den Fall des Klägers nicht. Die vom Kläger mit der I. vereinbarte Teilzeitarbeit habe nicht dem Arbeitsplatzerhalt auf Dauer durch Vermeidung von Arbeitslosigkeit dienen sollen, sondern im Gegenteil dem endgültigen Ausscheiden aus dem Arbeitsleben im Rahmen einer Ruhestandsregelung.

Hiergegen richtet sich die - vom LSG zugelassene - Revision. Der Kläger rügt eine Verletzung des § 131 Abs 2 Satz 1 Nr 2 SGB III. Diese Vorschrift sei nach ihrem Wortlaut auch auf seinen Fall anzuwenden; die vom LSG aus den Gesetzesmaterialien entnommenen Einschränkungen seien nicht in den Gesetzestext aufgenommen. Es spiele deshalb keine Rolle, ob die Teilzeitvereinbarung bzw die Aufnahme einer Teilzeitbeschäftigung aus den Gründen erfolgt sei, welche für den Gesetzgeber Anlass zur Schaffung der Vorschrift gewesen seien. Dies folge auch aus der mit Wirkung ab 1. Januar 2003 in die Vorschrift des § 131 Abs 2 Satz 2 SGB III aufgenommene Regelung, wonach § 131 Abs 2 Satz 1 Nr 2 SGB III nicht in den Fällen einer Teilzeitvereinbarung nach dem Altersteilzeitgesetz gelte, es sei denn, das Beschäftigungsverhältnis sei wegen Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers beendet worden. Dieser Satz wäre überflüssig gewesen, wenn vom Anwendungsbereich des § 131 Abs 2 SGB III Teilzeitvereinbarungen im Rahmen eines gleitenden Ruhestandes bzw im Zusammenhang mit dem Ausscheiden aus dem Arbeitsleben a priori nicht erfasst würden. Im Übrigen liege eine Teilzeitvereinbarung im Sinne der Vorschrift sowohl dann vor, wenn eine höhere Arbeitszeit im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses reduziert werde, als auch dann, wenn ein Vollzeitarbeitsverhältnis aufgegeben und stattdessen ein neues Teilzeitarbeitsverhältnis abgeschlossen werde. In seinem (des Klägers) Fall seien auch die übrigen Voraussetzungen des § 131 Abs 2 Nr 2 SGB III erfüllt; da diese Vorschrift voraussetze, dass der Arbeitslose "Beschäftigungen" mit einer höheren Arbeitszeit innerhalb der letzten dreieinhalb Jahre vor der Entstehung des Anspruchs während eines sechs Monate umfassenden zusammenhängenden Zeitraums ausgeübt habe, sei schließlich unschädlich, dass jene höhere Arbeitszeit während des Sechs-Monats-Zeitraums bei verschiedenen Arbeitgebern zurückgelegt worden sei.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

die Urteile der Vorinstanzen sowie die angefochtenen Bescheide der Beklagten teilweise aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, Alg auf Grund eines Bemessungszeitraums zu bewilligen, bei dem die Zeit ab dem 1. Januar 1996 außer Betracht bleibt.

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

§ 131 Abs 2 Nr 2 SGB III sei nicht anwendbar, wenn von zwei nebeneinander ausgeübten Teilzeitbeschäftigungen eine aufgegeben werde. Ein Arbeitnehmer, der zwei Teilzeitbeschäftigungen ausübe und eine davon verliere, sei zunächst durch die Gewährung von Teilarbeitslosengeld (Teil-Alg) gemäß § 150 SGB III geschützt. Ende auch das zweite Arbeitsverhältnis, komme § 134 Abs 2 Nr 9 SGB III zum Tragen; hiernach sei für Zeiten einer Beschäftigung, neben der Teil-Alg geleistet worden sei, zusätzlich zum Arbeitsentgelt der Beschäftigung das Entgelt, nach dem das Teil-Alg bemessen worden sei, der Bemessung des Alg zu Grunde zu legen.

Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung des Senats durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (§ 124 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz <SGG>).

II

Die Revision des Klägers ist unbegründet.

Wie von den Vorinstanzen zu Recht entschieden, hat der Kläger keinen Anspruch auf Berechnung des ihm ab 1. Januar 1999 zustehenden Alg unter Berücksichtigung eines höheren Bemessungsentgelts.

Die Höhe des Alg richtet sich nach dem Bemessungsentgelt, das sich aus dem Bruttoentgelt ergibt, das der Arbeitslose im Bemessungszeitraum erzielt hat (§ 129, letzter Teilsatz SGB III idF des Arbeitsförderungs-Reformgesetzes <AFRG> vom 24. März 1997, BGBl I 594). Der Bemessungszeitraum wiederum umfasst grundsätzlich die Entgeltabrechnungszeiträume, die in den letzten 52 Wochen vor der Entstehung des Anspruchs, in denen Versicherungspflicht bestand, enthalten sind und beim Ausscheiden des Arbeitslosen aus dem letzten Versicherungsverhältnis vor der Entstehung des Anspruchs abgerechnet waren (§ 130 Abs 1 Satz 1 SGB III idF des AFRG). Diese Regelung hat die Beklagte bei Berechnung des Alg zu Recht angewendet und dem Kläger diese Leistung somit auf der Grundlage des zuletzt im Betrieb seiner Ehefrau erzielten Arbeitsentgelts gewährt.

Der Kläger hat hingegen keinen Anspruch auf die Berechnung seines Alg unter Berücksichtigung des Entgelts aus der bis 31. Dezember 1995 ausgeübten Beschäftigung bei der I. gemäß § 131 Abs 2 Nr 2 SGB III (idF des AFRG). Hiernach bleiben bei der Ermittlung des Bemessungszeitraumes Zeiten außer Betracht, in denen die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit auf Grund einer Teilzeitvereinbarung nicht nur vorübergehend auf weniger als 80 % der durchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit einer vergleichbaren Vollzeitbeschäftigung, mindestens um fünf Stunden wöchentlich, vermindert war, wenn der Arbeitslose Beschäftigungen mit einer höheren Arbeitszeit innerhalb der letzten dreieinhalb Jahre vor der Entstehung des Anspruchs während eines sechs Monate umfassenden zusammenhängenden Zeitraums ausgeübt hat. In Anwendung der Sonderregelung des § 131 Abs 2 Nr 2 SGB III wirken die Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung als Aufschubtatbestand und werden weder bei der Bestimmung des Bemessungsrahmens noch beim eigentlichen Bemessungszeitraum berücksichtigt.

Im Falle des Klägers fehlt es bereits an der Voraussetzung des § 131 Abs 2 Nr 2 SGB III, dass seine wöchentliche Arbeitszeit "auf Grund einer Teilzeitvereinbarung nicht nur vorübergehend ... vermindert war". Auf einer derartigen Vereinbarung beruhte die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit des Klägers während des Bemessungszeitraums nicht. Denn entgegen der Rechtsmeinung der Revision kann als "Teilzeitvereinbarung" in diesem Sinne nicht die Aufgabe einer von mehreren Teilzeitbeschäftigungen gesehen werden (so auch Valgolio in Hauck/Noftz, SGB III, K § 131 RdNr 40, Stand 2000; Marschner in GemeinschaftsKomm - SGB III, § 131 RdNr 41, Stand 2002; Coseriu/Jakob in Wissing, SGB III, § 131 RdNr 39, Stand 2000), im Falle des Klägers also nicht die mit der I. im Dezember 1995 getroffene Abrede, dass das (Teilzeit-)Arbeitsverhältnis zum 31. Dezember 1995 enden solle.

Dies verbietet bereits der denkbare Wortsinn. Denn ein Vertrag, der ein (Teilzeit-)Arbeitsverhältnis insgesamt beendet, ist keine "Teilzeitvereinbarung". Vielmehr soll mit der Regelung des § 131 Abs 2 Nr 2 SGB III - wie mit der Vorläufervorschrift des § 112 Abs 4a Satz 1 Arbeitsförderungsgesetz <AFG> (idF des Beschäftigungsförderungsgesetzes 1994 vom 26. Juli 1994, BGBl I 1786; hierzu BT-Drucks 12/7565 S 16) - die Bereitschaft vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer gefördert werden, ihre regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit im Interesse der Vermeidung von Arbeitslosigkeit durch Vereinbarung einer geringeren Wochenarbeitszeit zu vermindern. Die vom Kläger im Bemessungszeitraum ausgeführte (Teilzeit-)Beschäftigung beruhte jedoch gerade nicht auf einer derartigen die Arbeitszeit verringernden Vereinbarung, sondern auf dem zwischen dem Kläger und seiner Ehefrau zum 1. Januar 1995 abgeschlossenen Arbeitsvertrag, der seine Arbeitszeit gerade nicht vermindert, sondern erhöht hat (nach dem vom LSG in Bezug genommenen Akteninhalt bestand insoweit zuvor ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis).

Dieses Ergebnis wird weiterhin dadurch bestätigt, dass § 131 Abs 2 Satz 1 Nr 2 SGB III als Vergleichsmaßstab für die zeitliche Herabsetzung der Arbeitszeit auf die durchschnittliche regelmäßige Arbeitszeit einer vergleichbaren Vollzeitbeschäftigung abstellt. Für den Kläger müsste also eine durchschnittliche regelmäßige tarifliche Arbeitszeit von weniger als 80 % der durchschnittlichen regelmäßigen tariflichen Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten gegolten haben. Vergleichsmaßstab ist also nicht die früher ausgeübte Tätigkeit (vgl Pawlak in Hennig, SGB III, § 131 RdNr 75, Stand 2003). In der Regel ist ein vergleichbarer Arbeitnehmer desselben Betriebs zum Vergleich heranzuziehen (BT-Drucks 13/4941, S 178). Auch dies zeigt, dass § 131 Abs 2 Satz 1 Nr 2 SGB III schon von seinem Wortsinn her letztlich die Reduzierung von Arbeitszeit innerhalb einer Beschäftigung meint.

Dass die Vorschrift des § 131 Abs 2 Nr 2 SGB III nicht den ihr vom Kläger beigemessenen Inhalt hat, wird auch aus der Abgrenzung zu der mit Wirkung ab 1. Januar 1998 eingeführten Regelung über das Teil-Alg (§ 150 SGB III idF des AFRG; vgl hierzu Senatsurteile vom 21. Juni 2001, BSGE 88, 180 = SozR 3-4300 § 150 Nr 1, sowie vom 6. Februar 2003, BSGE 90, 270 = SozR 4-4300 § 150 Nr 1) deutlich.

Nach dem Willen des Gesetzgebers soll das Teil-Alg ab 1. Januar 1998 das Problem lösen, dass nach dem früheren Rechtszustand bei längerer paralleler Ausübung von mehreren (typischerweise zwei) versicherungspflichtigen Beschäftigungen trotz Beitragszahlung kein Anspruch auf Alg bestand, solange der Betroffene noch die zweite versicherungspflichtige Beschäftigung ausübte und damit nicht arbeitslos war. Eine derartige Teilarbeitslosigkeit wird nunmehr durch das Teil-Alg ausgeglichen (vgl BT-Drucks 13/4941 S 146). Hingegen begründet die bloße Verminderung der Arbeitszeit, wie sie § 131 Abs 2 Nr 2 SGB III voraussetzt, keinen Anspruch auf Teil-Alg. Dies ergibt sich nicht nur aus dem Wortlaut des § 150 Abs 2 Nr 1 SGB III ("Teilarbeitslos ist, wer eine versicherungspflichtige Beschäftigung verloren hat, die er neben einer weiteren versicherungspflichtigen Beschäftigung ausgeübt hat, und eine versicherungspflichtige Beschäftigung sucht"), sondern auch aus der Gesetzesbegründung. Denn der Gesetzgeber hat den Fall der Verminderung der Arbeitszeit in einem bestehenden Beschäftigungsverhältnis ausdrücklich vom Anwendungsbereich der Vorschrift ausgenommen (vgl hierzu Senatsurteil vom 6. Februar 2003, BSGE 90, 270, 271 = SozR 4-4300 § 150 Nr 1; BT-Drucks 13/4941, S 181 zu § 151 Abs 2 Nr 1). Verliert ein Bezieher von Teil-Alg auch seine verbliebene (zweite) Teilzeitbeschäftigung, so bemisst sich das nunmehr zustehende ("Voll-")Alg nach dem Entgelt dieser Beschäftigung und zusätzlich nach dem Bemessungsentgelt des Teil-Alg (§ 134 Abs 2 Nr 8 SGB III idF des AFRG; inzwischen aaO Nr 9).

Auf dieser Grundlage ergibt sich eine stimmige Abgrenzung der Anwendungsbereiche einerseits des § 131 Abs 2 Nr 2 und des § 150 SGB III andererseits: Vermindert ein Arbeitnehmer seine Arbeitszeit durch Wechsel von einer Vollzeit- zu einer Teilzeit-Beschäftigung, so begründet dieser Wechsel keinen Anspruch auf Alg; wohl aber wird - unter den Voraussetzungen des § 131 Abs 2 Nr 2 SGB III - bei einer späteren (Voll-)Arbeitslosigkeit auch ein (Voll-)Alg gezahlt. Kommt es dagegen (wie beim Kläger zum 1. Januar 1996) zur Verminderung der Gesamt-Arbeitszeit eines Arbeitnehmers durch den Wegfall einer von zwei parallel bestehenden Teilzeitbeschäftigungen, kann sogleich Teil-Alg beansprucht werden; bei Verlust auch der zweiten Teilzeitbeschäftigung steht (Voll-)Alg dann zu, wenn im Bemessungszeitraum neben dem Arbeitsentgelt Teil-Alg bezogen wurde.

Gegen dieses Ergebnis spricht nicht, wie die Revision meint, dass § 131 Abs 2 Nr 2 SGB III von Beschäftigungen (Plural) spricht; hieraus kann lediglich abgeleitet werden, dass mehrere nacheinander ausgeübte Beschäftigungen zu berücksichtigen sind.

Nach alledem wird deutlich, dass beim Kläger für den Anspruch auf Alg ab 1. Januar 1999 kein Anwendungsfall des § 131 Abs 2 Nr 2 SGB III gegeben ist. Nichts anderes folgt aus dem Umstand, dass er im Zeitpunkt des Verlustes seines Teilzeitarbeitsplatzes bei der I. zum 31. Dezember 1995 noch keinen Anspruch auf Teil-Alg geltend machen konnte, da diese Leistung erst mit dem SGB III zum 1. Januar 1998 eingeführt wurde. Denn zum einen kann die entsprechende Sicherungslücke in der Zeit vor dem 1. Januar 1998 jedenfalls nicht als verfassungswidrig angesehen werden. Zum anderen fehlt es von vornherein an einer (Teil-)Arbeitslosmeldung und an der Verfügbarkeit für eine Vermittlung durch das Arbeitsamt für den Zeitraum zwischen dem 1. Januar 1996 und dem 31. Dezember 1998.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG.

Ende der Entscheidung

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