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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundessozialgericht
Urteil verkündet am 17.12.2002
Aktenzeichen: B 7 AL 98/01 R
Rechtsgebiete: SGB III


Vorschriften:

SGB III § 202 Abs 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESSOZIALGERICHT Im Namen des Volkes Urteil

in dem Rechtsstreit

Az: B 7 AL 98/01 R

Verkündet am 17. Dezember 2002

Der 7. Senat des Bundessozialgerichts hat auf die mündliche Verhandlung vom 17. Dezember 2002 durch die Vizepräsidentin Dr. Wolff, die Richter Dr. Steinwedel und Dr. Spellbrink sowie die ehrenamtlichen Richter Gimpel und Hannig

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 22. August 2001 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten.

Gründe:

I

Der Kläger wendet sich gegen die Aufforderung der Beklagten, einen Antrag auf Altersrente zu stellen, und die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe (Alhi) ab 22. März 2001.

Der am 2. Februar 1941 geborene Kläger stand seit längerem im Leistungsbezug bei der Beklagten und seit 1999 im Bezug von Alhi. Die Beklagte bewilligte ihm durch Bescheid vom 31. Mai 2000 Alhi ab 1. Juli 2000 bis zum 30. Juni 2001 in Höhe von 419,93 DM wöchentlich. Am 16. Januar 2001 forderte die Beklagte den Kläger schriftlich auf, innerhalb eines Monats nach Zugang des Schreibens Altersrente zu beantragen. Andernfalls ruhe sein Anspruch auf Leistungen ab dem Tage nach Ablauf der Frist. Der Kläger teilte der Beklagten daraufhin am 12. Februar 2001 mit, ihm stehe ab 1. April 2001 ein Anspruch auf ungeminderte Altersrente zu. Er wolle jedoch bis zum 65. Lebensjahr arbeiten, weil der zu erwartende Rentenzahlbetrag erheblich niedriger als die Alhi sei. Daraufhin forderte die Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 15. Februar 2001 unter Hinweis auf ihr Schreiben vom 16. Januar 2001 schriftlich auf, bis spätestens 2. März 2001 einen Rentenantrag zu stellen und die Beantragung nachzuweisen. Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein, den die Beklagte als unzulässig verwarf (Widerspruchsbescheid vom 8. März 2001). Zur Begründung führte die Beklagte aus, die Aufforderung, eine Altersrente zu beantragen, stelle keinen Verwaltungsakt dar, gegen den ein Widerspruch zulässig sei. Hiergegen hat der Kläger am 21. März 2001 Klage zum Sozialgericht Detmold (SG) erhoben.

Die Beklagte erließ am 19. März 2001 einen weiteren Bescheid, mit dem sie die Alhi des Klägers wegen fehlender Mitwirkung ab 22. März 2001 entzog, weil er bis zu diesem Datum die Beantragung der Altersrente nicht nachgewiesen habe. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte durch Bescheid vom 2. April 2001 zurück. Hiergegen hat der Kläger am 11. April 2001 Klage zum SG erhoben. Das SG hat die vom Kläger erhobenen Klagen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden und die Beklagte durch Gerichtsbescheid vom 31. Mai 2001 unter Aufhebung der vorgenannten Bescheide verurteilt, dem Kläger Alhi nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften ab 22. März 2001 zu gewähren. Zur Begründung hat das SG ausgeführt, die Beklagte sei nicht berechtigt gewesen, dem Kläger die Alhi ab 22. März 2001 nach § 202 Abs 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) oder § 66 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) zu entziehen.

Hiergegen hat die Beklagte Berufung eingelegt, die das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG) durch Urteil vom 22. August 2001 zurückgewiesen hat. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das LSG ausgeführt, es folge der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), dass bei der Aufforderung zur Rentenantragstellung zu prüfen sei, ob ein so genannter atypischer Fall vorliege. Dies sei etwa dann gegeben, wenn die zu erwartende Altersrente niedriger ausfalle als die Alhi oder wenn der Kläger - wie hier - Verdienste aus Nebentätigkeiten erziele und noch aktiv am Berufsleben teilnehme. Die Beklagte hätte daher vor der Aufforderung zur Rentenantragstellung Ermessen ausüben müssen, weshalb die Aufforderungen vom Januar und Februar 2001 und die darauf aufbauende Entziehung der Alhi ab 22. März 2001 rechtswidrig gewesen seien.

Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Revision. Sie rügt eine Verletzung des § 202 Abs 1 SGB III und macht zunächst geltend, dass verfahrensrechtliche Grundlage für die Aufhebung der Bewilligungsentscheidung von Alhi ab 22. März 2001 richtigerweise § 48 Abs 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) gewesen sei. Diese Rechtsgrundlage sei allerdings weder von ihr - der Beklagten - in den angefochtenen Bescheiden noch von den Vorinstanzen erwähnt worden. Auf Grund der Regelung des § 202 Abs 1 Satz 2 SGB III sei ein Ruhen des Anspruchs eingetreten, was eine wesentliche Änderung iS des § 48 Satz 1 SGB X darstelle. Hiernach sei die Bewilligung von Alhi mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Ggf sei hier in entsprechender Anwendung des § 43 Abs 1 SGB X eine Umdeutung vorzunehmen, die trotz Änderung des Regelungssatzes mit Rücksicht auf den gleichen, für beide Entscheidungen maßgeblichen Sachverhalt zulässig sei und auch durch das Gericht erfolgen könne (Hinweis auf das Urteil des 7. Senats des BSG vom 15. Juni 2000 - B 7 AL 86/99 R -). Hinsichtlich der Regelung des § 202 Abs 1 SGB III hält sie - die Beklagte - die Entscheidung des erkennenden Senats vom 27. Juli 2002, wonach es sich bei der Aufforderung zur Stellung eines Rentenantrags um einen Verwaltungsakt handele und bei der Aufforderung Ermessen ausgeübt werden müsse, wenn die zu erwartende Rente niedriger als die zu erwartende Alhi sei, für unrichtig. Gegen die Auslegung des Senats, die noch die Vorgängervorschrift des § 134 Abs 3c Arbeitsförderungsgesetz (AFG) betroffen habe, spreche insbesondere die klarstellende Gesetzesänderung zum 1. Januar 2002, wonach ausdrücklich § 202 Abs 1 SGB III dahin ergänzt worden sei, dass die Höhe der Altersrente unbeachtlich sei. In der Begründung hierzu (BT-Drucks 14/6944 S 38) werde ausgeführt, die Klarstellung sei wegen des Urteils des BSG vom 27. Juli 2000 - B 7 AL 42/99 R - erforderlich. Im Übrigen mache der Gesetzgeber in dieser Begründung auch deutlich, dass er die Aufforderung, einen Rentenantrag zu stellen, nicht als Verwaltungsakt ansehe, sondern lediglich als Vorbereitungshandlung zum Erlass eines solchen.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 22. August 2001 und den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Detmold vom 31. Mai 2001 aufzuheben und die Klagen abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Der Kläger macht geltend, dass die Beklagte erstmals in der Revisionsbegründung klargestellt habe, verfahrensrechtliche Grundlage für die Aufhebung des Bewilligungsbescheides ab 22. März 2001 sei § 48 Abs 1 Satz 1 SGB X gewesen. Bei dem angefochtenen Bescheid der Beklagten habe es sich jedoch um einen Ruhensbescheid gehandelt, der auf § 66 SGB I gestützt worden sei. Dieser Ruhensbescheid könne nicht in einen Bescheid über die Aufhebung der Bewilligung von Alhi umgedeutet werden. Im Übrigen könne auch nicht der Rechtsauffassung der Beklagten, bei der Aufforderung zur Stellung eines Rentenantrags in § 202 SGB III handele es sich nicht um einen Verwaltungsakt, gefolgt werden. Die zum 1. Januar 2002 geänderte Rechtslage und Neufassung des § 202 SGB III könne das Urteil des BSG vom 27. Juli 2000 nicht berühren. Entsprechend den Ausführungen des erkennenden Senats sei auch weiterhin jeweils zu prüfen, ob ein atypischer Fall vorliege. Die Beklagte habe folglich Ermessen auszuüben, bevor sie einen Alhi-Empfänger zur Rentenantragstellung auffordere.

II

Die Revision der Beklagten ist unbegründet (§ 170 Abs 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz <SGG>).

Gegenstand des Revisionsverfahrens sind die Bescheide der Beklagten vom 16. Januar 2001 und 15. Februar 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. März 2001 sowie der Bescheid vom 19. März 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. April 2001 mit dem dem Kläger ab dem 22. März 2001 Alhi entzogen wurde. Da dem Kläger bis zum 30. Juni 2001 Alhi bewilligt worden war, konnte er sein Klageziel bereits mit der reinen Anfechtungsklage gemäß § 54 Abs 1 SGG erreichen. Hierauf hat der Kläger in der Revisionsinstanz sein Klagebegehren auch beschränkt.

Die Vorinstanzen sind zu Recht der Rechtsauffassung des Senats gefolgt, dass die Aufforderung der Beklagten an den Kläger, einen Rentenantrag zu stellen, einen Verwaltungsakt darstellt (BSGE 87, 31 = BSG SozR 3-4100 § 134 Nr 22). Der Kläger hat gegen die Aufforderungen auch rechtzeitig Widerspruch eingelegt. Der Senat ist - wie er in dem weiteren Verfahren von heutigen Tage (B 7 AL 18/02 R, zur Veröffentlichung vorgesehen) im Einzelnen begründet hat -, an die in der BT-Drucks 14/6944 S 38 Nr 58 geäußerte Rechtsansicht, die Aufforderung zur Rentenantragstellung diene (nur) der Vorbereitung eines Verwaltungsakts, nicht gebunden. Im Übrigen sieht der Gesetzgeber selbst in der so genannten Meldeaufforderung nach § 309 SGB III in einem vergleichbaren Fall einen Verwaltungsakt (§ 336a Satz 1 Nr 5 SGB III). Die Auffassung des Senats steht - abgesehen davon, dass der 11. Senat des BSG sich mittlerweile der Auffassung des erkennenden Senats angeschlossen hat - auch nicht im Widerspruch zu einer früheren Entscheidung des 11. Senats (BSG SozR 3-4100 § 105c Nr 1).

Die auf §§ 60, 66 SGB I gestützte Entziehungsentscheidung der Beklagten vom 19. März 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. April 2001 war rechtswidrig. Zum einen hat der Senat bereits entschieden, dass § 202 SGB III (bzw § 134 Abs 3c AFG) eine von § 66 SGB I abweichende Regelung darstellt, die für die Anwendung des § 66 SGB I nur dann Raum lässt, soweit der Arbeitslose (anderen) Mitwirkungspflichten gemäß §§ 60 bis 62, 65 SGB I nicht nachkommt (BSGE 87, 31, 34 = BSG SozR 3-4100 § 134 Nr 22). Die gemäß §§ 60, 66 SGB I rechtswidrige Entscheidung der Beklagten lässt sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt des § 48 Abs 1 Satz 1 SGB X rechtfertigen, wobei dahinstehen kann, ob es sich dabei um eine Umdeutung gemäß § 43 Abs 1 SGB X handeln würde. Denn auch die Voraussetzungen des § 48 Abs 1 Satz 1 SGB X für die Aufhebung des Bewilligungsbescheides lagen nicht vor. Mangels rechtmäßiger Aufforderung der Beklagten zur Rentenantragstellung fehlt es an einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse iS des § 48 Abs 1 SGB X.

Nach § 202 Abs 1 Satz 1 SGB III (idF, die die Norm durch das 2. SGB III-ÄndG vom 21. Juli 1999 - BGBl I 1648 - erhalten hat) soll das Arbeitsamt den Arbeitslosen, der in absehbarer Zeit die Voraussetzungen für den Anspruch auf Rente wegen Alters - ohne Rentenabschläge (vgl BSGE 87, 31, 35 f = SozR 3-4100 § 134 Nr 22) - voraussichtlich erfüllt, auffordern, diese Rente innerhalb eines Monats zu beantragen. Stellt der Arbeitslose den Antrag nicht, ruht der Anspruch auf Alhi vom Tag nach Ablauf der Frist bis zu dem Tag, an dem der Arbeitslose Rente wegen Alters beantragt (Satz 2). Zu der inhaltsgleichen Vorschrift des § 134 Abs 3c AFG hat der Senat bereits entschieden, dass die Beklagte bei der Aufforderung zur Rentenantragstellung in atypischen Fällen Ermessen auszuüben hat und ein solcher atypischer Fall - wie vorliegend - anzunehmen ist, wenn die zu zahlende Altersrente niedriger als die zu zahlende Alhi wäre (BSGE 87, 31, 39 f = SozR 3-4100 § 134 Nr 22); dem hat sich der 11. Senat in zwei Entscheidungen vom 20. September 2001 angeschlossen (BSGE 89, 13 = SozR 3-4300 § 142 Nr 1 und B 11 AL 87/00 R).

An dieser Rechtsprechung, die auch für § 202 Abs 1 SGB III gilt (BSG Urteil vom 20. September 2001 - B 11 AL 35/01 R), ist trotz der Änderung des § 202 SGB III durch das Job-AQTIV-Gesetz vom 10. Dezember 2001 (BGBl I 3443) festzuhalten. Ab 1. Januar 2002 ist nunmehr in § 202 SGB III, dessen Abs 1 Satz 1 auf den Kläger Anwendung findet (vgl § 202 Abs 1 Satz 2 SGB III iVm § 234 Abs 4 SGB VI), geregelt, dass bei der Aufforderung zur Rentenantragstellung die Höhe der Altersrente unbeachtlich sein soll (Abs 1 Satz 2). Dies hat indes keine Auswirkungen auf das vorliegende Verfahren. Zwar ist zur Begründung der Gesetzesänderung ausgeführt, die Klarstellung sei wegen des Senatsurteils vom 27. Juli 2000 erforderlich (BT-Drucks 14/6944 S 38). Daraus kann jedoch nicht entnommen werden, dass es sich um eine authentische Interpretation des vor dem 1. Januar 2002 geltenden Rechts handelt. Das Ziel einer Klarstellung kann nicht ohne weiteres im Sinne einer Rückwirkung verstanden werden; vielmehr muss, wenn - wie vorliegend - eine eindeutige gesetzliche Anordnung der Rückwirkung fehlt, die Bedeutung der Neufassung durch Auslegung ermittelt werden (BSG SozR 4100 § 168 Nr 22 S 56 ff). Gegen eine solche Rückwirkung spricht bereits, dass vom Gesetzgeber, wenn er schon die Entscheidung des Senats zitiert, "Klartext" hätte "formuliert" werden können (vgl dazu BSG SozR 4100 § 168 Nr 22 S 56 mwN) und auch müssen. Immerhin ist die Entscheidung des Senats nicht zu § 202 SGB III, sondern zu § 134 AFG ergangen, sodass es erforderlich gewesen wäre, auch diese Norm, der § 202 Abs 1 SGB III in der bis 31. Dezember 2001 geltenden Fassung entspricht (BT-Drucks 13/4941 S 190 zu § 200), in die Begründung mit aufzunehmen. Dies gilt umso mehr, als zum Zeitpunkt des Gesetzesbeschlusses mit den Urteilen des 11. Senats vom 20. September 2001 (BSGE 89, 13 = SozR 3-4300 § 142 Nr 1 und B 11 AL 87/00 R) bereits eine anders lautende ständige Rechtsprechung vorlag.

Darüber hinaus kann die Gesetzesänderung deshalb nicht als eine authentische Interpretation mit Wirkung für das vor dem 1. Januar 2002 geltende Recht verstanden werden, weil eine andere als die vom Senat vorgenommene Auslegung des § 202 SGB III aF nicht möglich war (vgl zu dieser Voraussetzung BSG SozR 3-2600 § 93 Nr 3 S 19). Der erkennende Senat hat in seiner Entscheidung vom 27. Juli 2000 ausdrücklich ausgeführt, dass nur seine Auslegung mit dem Gesamtkonzept der §§ 118 Abs 1 Nr 4, 134 Abs 3c AFG vereinbar war (BSGE 87, 31, 39 f = SozR 3-4100 § 134 Nr 22); diese Konzeption war vom SGB III in den §§ 142 Abs 1 Satz 1 Nr 4, 202 Abs 1 bis zur Änderung durch das Job-AQTIV-Gesetz übernommen worden. Die Neuregelung beinhaltet demgegenüber einen Bruch mit dem früheren Gesetzeskonzept, über dessen Bedeutung vorliegend keine Entscheidung erforderlich ist. Der streitige Zeitraum wird von der Neuregelung nicht erfasst, sodass sich auch nicht die Frage stellt, ob eine authentische Interpretation mit Wirkung für die Vergangenheit zulässig gewesen wäre.

Ergibt sich mithin die Rechtswidrigkeit der Aufforderung und damit die Rechtswidrigkeit der Aufhebung der Alhi-Bewilligung bereits aus der fehlenden Ermessensausübung der Beklagten bei der Aufforderung zur Rentenantragstellung, so kann auch dahinstehen, ob die Beklagte mit ihrer Aufforderung zur Rentenantragstellung die in § 202 Abs 1 Satz 1 SGB III vorgesehene Handlungsfrist von einem Monat eingehalten hat, was jedenfalls unter Berücksichtigung der ersten Aufforderung vom 16. Januar 2001 angenommen werden könnte.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs 1 SGG.



Ende der Entscheidung

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