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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundessozialgericht
Urteil verkündet am 17.03.2005
Aktenzeichen: B 7a/7 AL 68/04 R
Rechtsgebiete: AlhiV 2002, GG


Vorschriften:

AlhiV 2002 § 1 Abs 2
GG Art 20 Abs 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESSOZIALGERICHT Im Namen des Volkes Urteil

in dem Rechtsstreit

Az: B 7a/7 AL 68/04 R

Der 7a. Senat des Bundessozialgerichts hat ohne mündliche Verhandlung am 17. März 2005 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Udsching, die Richter Eicher und Dr. Spellbrink sowie die ehrenamtlichen Richter Lohre und Dr. Dauber

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 7. Juli 2004 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Gründe:

I

Der Kläger verlangt Arbeitslosenhilfe (Alhi) für die Zeit vom 24. Februar bis 15. Dezember 2003.

Der am 22. September 1954 geborene verheiratete (Ehefrau geboren am 31. Januar 1957) Kläger bezog ab 24. Februar 1997 Anschluss-Alhi (zuletzt für den Bewilligungsabschnitt vom 24. Februar 2002 bis 23. Februar 2003) unter Berücksichtigung einer von der Landesversicherungsanstalt Baden ab 29. Februar 1996 bezogenen Berufsunfähigkeitsrente. Der Kläger hatte 1987 eine Kapitallebensversicherung mit einer Versicherungssumme von 82.951,00 DM (fällig zum 1. Oktober 2013) und eine zweite am 1. Dezember 1999 mit einer Versicherungssumme von 19.438,00 DM (fällig zum 11. Dezember 2019) abgeschlossen. Am 1. Januar 2001 betrug der Rückkaufswert für die erste Versicherung 43.614,78 DM bei eingezahlten Beiträgen in Höhe von 28.925,50 DM und für die zweite Versicherung 423,38 DM bei eingezahlten Beiträgen in Höhe von 372,71 DM. Zum 1. März 2003 beliefen sich die Rückkaufswerte auf 29.054,99 € und 1.450,59 €.

Die Beklagte lehnte die Weiterzahlung von Alhi ab 24. Februar 2003 mangels Bedürftigkeit des Klägers ab, weil dieser gemeinsam mit seiner Ehefrau über ein Vermögen in Höhe von 30.505,58 € verfüge, das verwertbar und dessen Verwertung zumutbar sei; unter Berücksichtigung der Freibeträge in Höhe von 9.600,00 € und 9.200,00 € (§ 1 Abs 2 Arbeitslosenhilfe-Verordnung 2002 <AlhiV 2002>) verbleibe ein Betrag von 11.705,58 €, der bei der Prüfung der Bedürftigkeit zu berücksichtigen sei (Bescheid vom 27. Februar 2003; Widerspruchsbescheid vom 26. März 2003). Nachdem der Kläger die Lebensversicherungsverträge gekündigt hatte, hat die Beklagte ab 16. Dezember 2003 wiederum Alhi gezahlt.

Während die Klage erstinstanzlich beim Sozialgericht (SG) Erfolg hatte (Urteil vom 18. September 2003), hat das Landessozialgericht (LSG) das Urteil des SG aufgehoben und die Klage abgewiesen (Urteil vom 7. Juli 2004). Zur Begründung seiner Entscheidung hat das LSG ausgeführt, der Kläger sei im streitigen Zeitraum nicht bedürftig gewesen (§ 190 Abs 1 Nr 5 Sozialgesetzbuch Drittes Buch - Arbeitsförderung - <SGB III>), weil zumutbar verwertbares Vermögen vorhanden gewesen sei. Insoweit schreibe § 1 Abs 2 AlhiV 2002 in der am 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Fassung vor, dass nur ein Freibetrag in Höhe von 200,00 € je vollendetem Lebensjahr des Arbeitslosen und seines Partners, der jedoch jeweils 13.000,00 € nicht übersteigen dürfe, zu berücksichtigen sei. Dieser Betrag sei durch die beiden Lebensversicherungen überschritten. Deren Verwertung sei auch nicht offensichtlich unwirtschaftlich iS von § 1 Abs 3 Nr 6 AlhiV 2002. Die Regelung des § 1 Abs 2 AlhiV 2002 sei ermächtigungskonform (§ 206 Nr 1 SGB III iVm § 193 SGB III) und verstoße weder gegen Art 3 Abs 1 Grundgesetz (GG) noch gegen Art 20 Abs 3 GG.

Mit seiner Revision rügt der Kläger, die Freibetragsregelung des § 1 Abs 2 AlhiV 2002 sei mit Art 20 Abs 3 GG nicht vereinbar, weil sie eine unzulässige unechte Rückwirkung enthalte.

Er beantragt deshalb sinngemäß,

das Urteil des LSG aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des SG zurückzuweisen.

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Sie hält die Entscheidung des LSG für zutreffend.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Urteil einverstanden erklärt (§ 124 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz <SGG>).

II

Die Revision ist in der vorliegenden Form und Kürze noch zulässig (vgl BSG SozR 1500 § 164 Nr 12) und im Sinne der Aufhebung der LSG-Entscheidung und Zurückverweisung der Sache an das LSG begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 SGG). Zwar stehen entgegen der Rechtsansicht des LSG die Vorschriften der am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen AlhiV 2002 vom 13. Dezember 2001 (BGBl I 3734) idF des Ersten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2002 (BGBl I 4607) insofern nicht mit der Ermächtigungsnorm des § 206 Nr 1 SGB III (idF des Arbeitsförderungs-Reformgesetzes vom 24. März 1997 - BGBl I 594) iVm § 193 Abs 2 SGB III (idF, die die Norm durch das Lebenspartnerschaftsgesetz vom 16. Februar 2001 - BGBl I 266 - erhalten hat) in Einklang, als die AlhiV 2002 keine allgemeine Härteklausel (mehr) enthält (dazu die Senatsurteile vom 9. Dezember 2004 - B 7 AL 44/04 R und B 7 AL 56/04 R - und vom 27. Januar 2005 - B 7a/7 AL 34/04 R). Die Notwendigkeit einer allgemeinen Härtefallregelung ergibt sich unmittelbar aus der gesetzlichen Regelung des § 193 Abs 2 SGB III, die insbesondere eingreift, wenn die seit 1. Januar 2005 in § 12 Abs 2 Nr 3 Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) vorgesehenen Voraussetzungen vorliegen (BSG aaO). Jedoch enthält das LSG-Urteil - unter Zugrundelegung der Rechtsansicht des LSG folgerichtig - keine hinreichenden tatsächlichen Feststellungen (§ 163 SGG) für eine abschließende Entscheidung darüber, ob dem Kläger für den streitigen Zeitraum Alhi zusteht.

Dies wäre dann der Fall, wenn der Kläger die Voraussetzungen des § 190 Abs 1 SGB III (Arbeitslosigkeit, Arbeitslosmeldung, fehlende Anwartschaftszeit auf Arbeitslosengeld, Vorfrist, Bedürftigkeit) erfüllt hat. Vorliegend kann insbesondere nicht abschließend beurteilt werden, ob der Kläger bedürftig iS des § 190 Abs 1 Nr 5 SGB III war.

Gemäß § 193 Abs 1 SGB III ist bedürftig ein Arbeitsloser, soweit er seinen Lebensunterhalt nicht auf andere Weise als auf Alhi bestreitet oder bestreiten kann und das zu berücksichtigende Einkommen die Alhi nicht erreicht; § 193 Abs 2 SGB III bestimmt darüber hinaus, dass nicht bedürftig ein Arbeitsloser ist, solange mit Rücksicht auf sein Vermögen, das Vermögen seines nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners oder das Vermögen einer Person, die mit ihm eheähnlicher Gemeinschaft lebt, die Erbringung von Alhi nicht gerechtfertigt ist. § 193 SGB III wird konkretisiert durch die AlhiV 2002. Vorliegend hat das LSG Bedürftigkeit abgelehnt, weil nach § 1 Abs 1 AlhiV 2002 das gesamte verwertbare Vermögen des Klägers und seiner Ehefrau zu berücksichtigen ist, soweit der Wert des Vermögens den Freibetrag übersteigt. Dieser beträgt nach § 1 Abs 2 AlhiV 2002 seit 1. Januar 2003 (vgl auch § 4 Abs 2 AlhiV 2002) 200,00 € je vollendetem Lebensjahr des Arbeitslosen und seines Partners und darf jeweils 13.000,00 € nicht übersteigen. Ausgehend von dieser Regelung verblieb noch ein zu berücksichtigendes (nicht offensichtlich unwirtschaftlich zu verwertendes, § 1 Abs 3 Nr 6 AlhiV 2002) Vermögen, das der Gewährung von Alhi entgegenstehen würde. Allerdings hat der Senat in den oben bezeichneten Urteilen, in denen noch nicht ausdrücklich entschieden worden ist, ob die Absenkung des generellen Freibetrags (§ 1 Abs 2 AlhiV 2002) von 520,00 € im Jahre 2002 auf 200,00 € ab dem Jahre 2003 ermächtigungs- und verfassungskonform ist, ausgeführt, dass auch für die Zeit bis zum Inkrafttreten des SGB II zumindest die in § 12 Abs 2 Nr 3 enthaltene Privilegierungsregelung im Rahmen einer gesetzlichen Härtefallregelung (§ 193 Abs 2 SGB III) zu berücksichtigen ist.

Danach sind vom Vermögen abzusetzen geldwerte Ansprüche, die der Altersvorsorge dienen, soweit der Inhaber sie vor dem Eintritt in den Ruhestand auf Grund einer vertraglichen Vereinbarung nicht verwerten kann und der Wert der geldwerten Ansprüche 200,00 € je vollendetem Lebensjahr des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und seines Partners, höchstens jedoch jeweils 13.000,00 €, nicht übersteigt. Dieser Altersvorsorgefreibetrag tritt selbstständig neben den generellen Grundfreibetrag in gleicher Höhe (§ 12 Abs 2 Nr 1 SGB II) und darf deshalb auch Alhi-Empfängern für die Zeit vor dem 1. Januar 2005 nicht verschlossen sein. Ob die in § 12 Abs 2 Nr 3 SGB II bezeichnete Unverwertbarkeit auf Grund einer vertraglichen Vereinbarung terminologisch identisch ist mit der fehlenden Verwertbarkeit iS des § 1 Abs 1 AlhiV 2002, bedarf keiner Entscheidung.

Was unter Verwertung iS des § 1 Abs 1 AlhiV 2002 zu verstehen ist, wird zwar weder durch das Gesetz noch durch § 1 Abs 1 AlhiV 2002 definiert; die (tatsächliche und rechtliche) Verwertbarkeit war andererseits positiv in § 6 Abs 2 Satz 1 AlhiV 1974 umschrieben, und es ist nicht ersichtlich, dass der Fortfall der Bestimmungen eine Rechtsänderung begründen sollte (Ebsen in Gagel, SGB III, § 193 RdNr 133, Stand November 2003). Danach kamen und kommen auch seit 1. Januar 2002 ein Verbrauch, eine Übertragung oder eine Belastung in Betracht (Krauß in PK-SGB III, 2. Aufl 2004, § 193 RdNr 37 ff). Darüber hinaus war der Fall fehlender rechtlicher Möglichkeit zur Verwertung auf Grund einer Verfügungsbeschränkung in § 6 Abs 2 Satz 2 AlhiV 1974 genannt: Verfügungsbeschränkungen des Vermögensinhabers, deren Aufhebung nicht erreicht werden kann, schließen die Verwertbarkeit des Vermögens aus. Diese umfassende Umschreibung der Verwertbarkeit kann allerdings für § 12 Abs 2 Nr 3 SGB II uU nicht gelten. Denn die in dieser Norm vorgesehene vertragliche Vereinbarung über eine Unverwertbarkeit würde eine Verwertbarkeit iS des § 1 Abs 1 AlhiV 2002 aus rechtlichen Gründen nicht ohne weiteres ausschließen.

Die Regelung des § 12 Abs 2 Nr 3 SGB II gewinnt insbesondere Bedeutung im Zusammenhang mit der durch das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003 (BGBl I 2954) erfolgten Änderung des § 165 Versicherungsvertragsgesetz (VVG). Nach § 165 Abs 1 VVG konnte und kann nämlich ein Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis jederzeit für den Schluss der laufenden Versicherungsperiode (§ 9 VVG) kündigen, wenn laufende Prämien zu entrichten sind. Daraus resultierte gemäß § 178 Abs 1 VVG vor dem 1. Januar 2005 die Unzulässigkeit einer vertraglichen Vereinbarung bei den traditionellen Lebensversicherungen (vgl: Winkel, SozSich 2004, 205, 206; Mecke in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2005, § 12 RdNr 48). § 165 Abs 2 VVG erweitert dieses Kündigungsrecht auf bestimmte Kapitalversicherungen für den Todesfall bei einmaliger Prämienzahlung. Erst mit Wirkung ab 1. Januar 2005 wurde auf Grund eines Beschlusses des Vermittlungsausschusses (BT-Drucks 15/2259 S 8 f zu Art 35c) § 165 VVG um einen Abs 3 erweitert. Danach finden Abs 1 und 2 des § 165 keine Anwendung auf einen für die Altersvorsorge bestimmten Versicherungsvertrag, bei dem der Versicherungsnehmer mit dem Versicherer eine Verwertung vor dem Eintritt in den Ruhestand ausgeschlossen hat. Der Wert der vom Ausschluss der Verwertbarkeit betroffenen Ansprüche darf 200,00 € je vollendetem Lebensjahr des Versicherungsnehmers und seines Partners, höchstens jedoch jeweils 13.000,00 € nicht übersteigen. Ersichtlich sollte hiermit ein Gleichklang zwischen § 165 VVG und § 12 Abs 2 Nr 3 SGB II geschaffen werden, bei dem die Verwertbarkeit aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung (Hengelhaupt in Hauck/Noftz, SGB II, K § 12 RdNr 151) durch eine unwiderrufliche Vereinbarung darüber ausgeschlossen sein muss, dass das Vermögen vor dem Erreichen des Ruhestands weder ausgezahlt, übertragen, verpfändet oder sonstwie genutzt werden kann (BT-Drucks 15/1749 S 31 zu Art 1 § 12 Abs 2).

Vor dem 1. Januar 2005 konnten somit Versicherungsnehmer die Voraussetzungen des erst am 1. Januar 2005 in Kraft getretenen § 12 Abs 2 Nr 3 SGB II üblicherweise von vornherein nicht erfüllen, sodass die Regelung über das privilegierte Vermögen in diesem Punkt für die Alhi-Empfänger für die Zeit bis 31. Dezember 2004 ungünstiger wäre als für Alg-II-Empfänger ab dem 1. Januar 2005. Wie bereits in den Urteilen vom 9. Dezember 2004 (aaO) ausgeführt wurde, müssen jedoch die Alhi-Vorschriften (in der Zeit vor dem 1. Januar 2005) bei der Berücksichtigung von Vermögen den Standard gewähren, den das SGB II ab 1. Januar 2005 zugesteht, um nicht die gesetzlichen Mindestgrenzen schützenswerten Vermögens zu unterschreiten. Dies zwingt bei der entsprechenden Anwendung des § 12 Abs 2 Nr 3 SGB II in der Zeit vor dem 1. Januar 2005 für die Härtefallprüfung des § 193 Abs 2 SGB III dazu, auf die Voraussetzungen einer vertraglichen Vereinbarung über die Nichtverwertbarkeit jedenfalls für die von § 165 Abs 1 und 2 VVG betroffenen Lebensversicherungen zu verzichten. Im Rahmen der Härtefallprüfung wird das LSG - allerdings unter Berücksichtigung der in der Norm genannten Beträge - lediglich zu prüfen haben, ob die vorhandenen Lebensversicherungsverträge nach der subjektiven Zweckbestimmung (dazu nur: Mecke in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2005, § 12 RdNr 51; Spellbrink in Kasseler Handbuch des Arbeitsförderungsrechts, 2003, § 13 RdNr 216 mwN) der Altersvorsorge dienten. Dabei genügt es für die Alhi, wenn die Fälligkeit der Verträge - wie vorliegend - in etwa auf den Zeitpunkt des 60. bis 65. Lebensjahres datiert ist (BSG SozR 3-4100 § 137 Nr 6 S 58). Sind diese Voraussetzungen erfüllt, ist mithin in der Zeit vor dem 1. Januar 2005 bei den entsprechenden Lebensversicherungsverträgen typisierend im Rahmen der Härtefallprüfung von der Erfüllung der Voraussetzungen des § 12 Abs 2 Nr 3 SGB II auszugehen. Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger die Versicherungsverträge im streitigen Zeitraum gekündigt hat. Das geschah nach den Feststellungen des LSG gerade wegen der Ablehnung, Alhi zu zahlen, kann ihm also nicht zum Nachteil gereichen. Gegebenenfalls wird das LSG jedoch auch zu prüfen haben, ob im Hinblick auf die dem Kläger gezahlte Berufsunfähigkeitsrente ein Härtefall vorliegt (vgl dazu BSG SozR 3-4100 § 137 Nr 4).

Mittels einer an Sinn und Zweck des Alhi-Rechts orientierten Auslegung der in § 193 Abs 2 SGB III hineinzulesenden Härtefallklausel können im Einzellfall alle Problemfälle - auch verfassungsrechtlicher Art - gelöst werden. Unter Berücksichtigung der die AlhiV 2002 ergänzenden Härtefallprüfung sind deshalb keinerlei Gesichtspunkte für die Annahme ersichtlich, die Absenkung des generellen Freibetrags von 520,00 € im Jahre 2002 (zur Ermächtigungs- und Verfassungskonformität dieser Regelung s das Senatsurteil vom 27. Januar 2005 - B 7a/7 AL 34/04 R - und vom 9. Dezember 2004 - B 7 AL 30/04 R -, jeweils unter Rückgriff auf BSGE 91, 94 ff = SozR 4-4220 § 6 Nr 1) auf 200,00 € pro Lebensjahr ab 1. Januar 2003 sei nicht ermächtigungsgedeckt und verfassungswidrig. Hier gelten die gleichen Überlegungen wie in der Entscheidung des BSG vom 27. Mai 2003 (BSGE 91, 94 ff = SozR 4-4220 § 6 Nr 1): Verbleibt für die Entscheidung im Einzelfall auf Grund der Härtefallklausel ein individueller Entscheidungsfreiraum, ist die Absenkung des generellen Freibetrags, der ohne jegliche weitere Voraussetzungen gewährt wird, nicht zu beanstanden.

Das LSG wird auch über die Kosten des Revisionssverfahrens zu befinden haben.

Ende der Entscheidung

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