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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundessozialgericht
Beschluss verkündet am 07.04.2005
Aktenzeichen: B 7a AL 38/05 B
Rechtsgebiete: GG, SGG


Vorschriften:

GG Art 103 Abs 1
SGG § 62
SGG § 178a Abs 2 Satz 1
SGG § 178a Abs 2 Satz 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESSOZIALGERICHT Beschluss

in dem Rechtsstreit

Az: B 7a AL 38/05 B

Der 7a. Senat des Bundessozialgerichts hat am 7. April 2005 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Udsching sowie die Richter Eicher und Dr. Spellbrink beschlossen:

Tenor:

Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Beschluss des Senats vom 27. Januar 2005 - B 7a/7 AL 240/04 B - wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Verfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I

Die Klägerin hat Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 25. Juni 2004 erhoben. Der erkennende Senat hat die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil am 27. Januar 2005 zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, zwar habe die Klägerin mit ihrer Beschwerde in zutreffender Weise eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 Grundgesetz <GG> iVm § 62 Sozialgerichtsgesetz <SGG>) gerügt. Das Landessozialgericht (LSG) habe in den Entscheidungsgründen seines Urteils ausdrücklich nur die Befreiungsnorm des § 128 Abs 1 Satz 2 Nr 3 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) geprüft, die von der Klägerin nicht geltend gemacht worden und die im gesamten Verlauf des Verfahrens auch nicht thematisiert worden sei. Es sei mithin davon auszugehen, dass der Vortrag der Klägerin bei der Entscheidungsfindung in nicht mehr verfassungskonformer Weise nicht berücksichtigt worden sei. In der Sache sei die Beschwerde jedoch unbegründet, weil ein Arbeitgeber sich auf den Befreiungstatbestand des § 128 Abs 1 Satz 2 Nr 4 AFG (bzw § 147a Abs 1 Satz 2 Nr 4 Sozialgesetzbuch Drittes Buch <SGB III>) nur berufen könne, wenn er das Arbeitsverhältnis durch sozial gerechtfertigte Kündigung tatsächlich beendet habe. Wählten die Parteien des Arbeitsvertrags eine andere Form der Beendigung des Arbeitsverhältnisses - wie hier einen Aufhebungsvertrag -, so scheide § 128 Abs 1 Satz 2 Nr 4 AFG aus. Es sei davon auszugehen, dass das LSG dies bei Anwendung der Nr 4 beachtet hätte.

Gegen diesen - der Klägerin am 14. Februar 2005 zugestellten - Beschluss wendet sich die Klägerin mit ihrer Anhörungsrüge vom 18. Februar 2005. Sie stellt den Antrag,

das Verfahren fortzuführen und das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 25. Juni 2004 - L 8 AL 368/03 - aufzuheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das LSG, vorsorglich an einen anderen Senat zurückzuverweisen.

Das Bundessozialgericht (BSG) habe in seinem Beschluss vom 27. Januar 2005 festgestellt, dass das LSG in die Verfassung verletzender Weise ein falsches Urteil erlassen habe. Hätte das LSG sich mit dem von ihr - der Klägerin - unter Beweis gestellten Sachvortrag, dass sie seinerzeit allen Grund gehabt habe, den Arbeitnehmer Sch. betriebsbedingt ordentlich und sozial gerechtfertigt zu kündigen, auseinander gesetzt, so hätte sich das LSG mit der Judikatur auch des Bundesverfassungsgerichts auseinander setzen und eine eigene Entscheidung finden müssen. "Sedes materiae" sei die Abwägung der Grundrechte der Gewerbefreiheit, Vertragsfreiheit und die Grenzen der Befugnis des Staats durch einfachgesetzliche Normen (hier § 128 AFG bzw § 147a SGB III) in diese Grundrechte zu Lasten des Arbeitgebers einzugreifen. Sie - die Klägerin - sei überzeugt, dass der Eingriff durch § 128 AFG die Grundrechte aus Art 12 und Art 14 GG verletze. Hieran ändere auch die "ständige" Judikatur des BSG nichts.

II

Die Anhörungsrüge der Klägerin ist als unzulässig zu verwerfen. Zwar ist die Rüge statthaft und in der Frist des § 178a Abs 2 Satz 1 und Satz 4 SGG erhoben. Jedoch hat die Rüge nicht gemäß § 178a Abs 2 Satz 5 SGG das Vorliegen der in Abs 1 Satz 1 Nr 2 genannten Voraussetzungen hinreichend dargelegt (§ 178a Abs 4 Satz 1 SGG). Nach § 178a Abs 1 SGG ist auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten das Verfahren fortzuführen, wenn

1. ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und

2. das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.

Mithin ist es Zulässigkeitsvoraussetzung einer Anhörungsrüge, dass der Rügeführer das Vorliegen der Voraussetzungen des § 178a Abs 1 Nr 2 SGG schlüssig darlegt. Hierzu gehört insbesondere das Aufzeigen der Umstände, aus denen sich die Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das Gericht ergibt, gegen dessen Entscheidung sich der Betroffene wendet. Diese Mindestvoraussetzung erfüllt die von der Klägerin erhobene Anhörungsrüge nicht. Die Klägerin behauptet noch nicht einmal, das BSG habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt. Vielmehr geht die Klägerin davon aus, dass die maßgebliche Gehörsverletzung in dem Verfahren vor dem LSG stattgefunden habe. Die Rüge des § 178a SGG muss sich jedoch immer darauf beziehen, dass vor Erlass einer gerichtlichen Entscheidung, gegen die ein Rechtsmittel nicht mehr gegeben ist, das rechtliche Gehör verletzt worden ist. Die Klägerin hätte hier also nur rügen können, dass der entscheidende Senat selbst ihren Anspruch auf rechtliches Gehör vor Erlass des Beschlusses am 27. Januar 2005 verletzt habe. An Darlegungen hierzu fehlt es. Von daher war die Rüge als unzulässig zu verwerfen, da die Darlegung der Gehörsverletzung gemäß § 178a Abs 1 Nr 2 iVm § 178a Abs 2 Satz 5 SGG Zulässigkeitsvoraussetzung der Anhörungsrüge ist.

Die Kostenentscheidung folgt aus der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Ende der Entscheidung

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