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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundessozialgericht
Urteil verkündet am 09.12.2008
Aktenzeichen: B 8/9b SO 11/07 R
Rechtsgebiete: SGB XII, GG


Vorschriften:

SGB XII § 35
SGB XII § 92
SGB XII §§ 75 ff
GG Art 74 Abs 1 Nr 7
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESSOZIALGERICHT Im Namen des Volkes Urteil

Verkündet am 9. Dezember 2008

in dem Rechtsstreit

Az: B 8/9b SO 11/07 R

Der 8. Senat des Bundessozialgerichts hat auf die mündliche Verhandlung vom 9. Dezember 2008 durch den Vorsitzenden Richter Eicher, die Richter Dr. Koloczek und Coseriu sowie den ehrenamtlichen Richter Dr. Neidert und die ehrenamtliche Richterin Schulz

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 27. Juni 2006 aufgehoben und die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 25. Januar 2006 mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Bescheid des Beklagten vom 28. Februar 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Oktober 2005 abgeändert und der Beklagte verurteilt wird, dem Kläger die von ihm in der Zeit vom 7. März 2005 bis 27. Juni 2006 in der Förderstätte der R-Werkstätten in E übernommenen Kosten für Mittagessen zu erstatten, soweit diese die im für den Kläger maßgebenden Regelsatz enthaltenen Kosten für Mittagessen übersteigen.

Der Beklagte hat dem Kläger ein Drittel der außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits zu erstatten. Im Übrigen sind keine Kosten zu erstatten.

Gründe:

I

Im Streit ist (noch) die (teilweise) Erstattung von Kosten des Mittagessens für die Zeit vom 7. März 2005 bis 27. Juni 2006 in der vom Kläger besuchten Förderstätte.

Der 1982 geborene Kläger ist körperlich und geistig behindert bei einem Grad der Behinderung von 100. Er bezieht Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Seit dem 30. September 2002 ist er teilstationär (ganztägig) in der Förderstätte der R-Werkstätten gGmbH in E untergebracht. Die dort anfallenden Kosten waren von dem Beklagten zunächst mit Bescheid vom 15. Oktober 2002 "bis auf weiteres ... zu den für die Sozialhilfeträger geltenden Kostensätzen" übernommen worden. Ein Kostenbeitrag des Klägers wurde nicht verlangt. Für die Zeit ab 7. März 2005 lehnte der Beklagte jedoch die Übernahme der Mittagessenskosten mit der Begründung ab, diese seien aus dem eigenen Einkommen des Klägers bzw vom örtlichen Träger der Sozialhilfe im Rahmen der Grundsicherung zu tragen (Bescheid vom 28. Februar 2005; Widerspruchsbescheid vom 14. Oktober 2005). Der Kläger hat die Kosten deshalb selbst getragen; ihm wurden täglich 2,65 Euro in Rechnung gestellt, soweit er am Mittagessen teilgenommen hat.

Das Sozialgericht (SG) Nürnberg hat den Beklagten "verpflichtet, die Kosten des Mittagessens in den R-Werkstätten ab 07.03.2005 zu übernehmen", und den "Bescheid vom 28.02.2005 und den Widerspruchsbescheid vom 14.10.2005" aufgehoben, "soweit sie entgegenstehen" (Urteil vom 25. Januar 2006). Das Bayerische Landessozialgericht (LSG) hat auf die Berufung des Beklagten das Urteil des SG aufgehoben und die Klage abgewiesen (Urteil vom 27. Juni 2006). Zur Begründung seiner Entscheidung hat das LSG ausgeführt, der Beklagte sei als überörtlicher Träger der Sozialhilfe gemäß § 97 Abs 1 und Abs 2 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) iVm Art 11 Abs 1 Satz 1 des (bayerischen) Gesetzes zur Ausführung des Sozialgesetzbuches (AGSGB) nicht für die Übernahme der Verpflegungskosten in teilstationären Einrichtungen zuständig. Zwar seien nach Art 11 Abs 1 Satz 1 Nr 1 Buchst b AGSGB die überörtlichen Träger der Sozialhilfe ua für alle Hilfen sachlich zuständig, die in Einrichtungen zur teilstationären Betreuung gewährt würden. Abweichend hiervon seien sie für Leistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII (Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung) aber nur dann zuständig, wenn der Leistungsberechtigte zugleich Hilfen in einer (voll-)stationären Einrichtung nach anderen Kapiteln des SGB XII erhalte (Art 11 Abs 1 Satz 2 AGSGB). Der Kläger befinde sich demgegenüber in einer teilstationären Einrichtung. Mit § 35 Abs 1 Satz 1 SGB XII sei seit 1. Januar 2005 die zuvor in § 27 Abs 3 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) geregelte Verklammerung der Hilfe zum Lebensunterhalt und der Hilfe in besonderen Lebenslagen aufgelöst worden. Die Hilfe in den teilstationären oder stationären Einrichtungen umfasse nicht mehr den dort gewährten Lebensunterhalt, der vielmehr gesondert festgesetzt und geleistet werden müsse. Hierfür sei gemäß § 97 Abs 1 Halbsatz 1 SGB XII der Beigeladene als örtlicher Träger der Sozialhilfe zuständig. Eine Zuständigkeit des Beklagten als des überörtlichen Trägers ergebe sich auch nicht aus § 97 Abs 4 SGB XII, der nur vollstationäre Einrichtungen betreffe. Ob der Beigeladene Leistungen zu erbringen habe, sei nicht zu entscheiden, weil er in diesem Verfahren nicht nach § 75 Abs 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in der bis zum 30. Juni 2006 geltenden Fassung verurteilt werden könne.

Mit der Revision rügt der Kläger eine Verletzung der §§ 35, 92 und 75 ff SGB XII sowie des Art 74 Abs 1 Nr 7 Grundgesetz (GG). Das Mittagessen in der Förderstätte sei integraler Bestandteil der Eingliederungshilfe und könne nicht aus der Gesamtmaßnahme "Förderstättenbesuch" herausgelöst werden. In der Förderstätte würden behinderte Menschen, die nicht in der Lage seien, eine Werkstatt für behinderte Menschen zu besuchen, ganzheitlich betreut und gefördert. Hauptziel sei die Hilfe zum Erwerb praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten, zu denen ein strukturierter Tagesablauf gehöre, bei dem die Mittagsbetreuung gewährleistet und die Einnahme einer warmen Mittagsmahlzeit eingeübt werde. Das gemeinsame Mittagessen sei für ihn (den Kläger) Teilhabe an der Gemeinschaft; bei der Nahrungsaufnahme selbst benötige er ständige Betreuung. Aus den Gesetzesmaterialien zu § 35 SGB XII ergebe sich, dass auch ab 1. Januar 2005 eine der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Rechtslage entsprechende Regelung beabsichtigt gewesen sei. Wollte man der Auffassung des LSG folgen, hätte die Regelung über einen Kostenbeitrag nach § 92 Abs 2 Satz 4 SGB XII keinerlei Anwendungsbereich mehr. Zudem übernehme der Beklagte in seinem Zuständigkeitsbereich für einige Hilfeempfänger die Kosten des Mittagessens, wenn die Einrichtungsträger diese Kosten in ihren Pflegesätzen nicht gesondert ausgewiesen hätten. Im Hinblick auf Art 74 Abs 1 Nr 7 GG sei es verfassungsrechtlich nicht haltbar, es dem Landesrecht oder gar untergeordneten Pflegesatzvereinbarungen zu überlassen, welche Ansprüche oder Kostenbeteiligungen im Rahmen der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII beständen.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des LSG abzuändern und die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des SG mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass der Bescheid des Beklagten vom 28. Februar 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Oktober 2005 abgeändert und der Beklagte verurteilt wird, ihm für die Zeit vom 7. März 2005 bis 27. Juni 2006 die von ihm übernommenen Kosten für Mittagessen in der Förderstätte der R-Werkstätten zu erstatten, soweit diese die im maßgebenden Regelsatz enthaltenen Kosten für das Mittagessen übersteigen.

Der Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Er hält die Entscheidung des LSG für zutreffend.

Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.

II

Die Revision des Klägers ist begründet (§ 170 Abs 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Der Kläger hat für den Zeitraum vom 7. März 2005 bis 27. Juni 2006 dem Grunde nach (§ 130 Abs 1 Satz 1 SGG) einen Anspruch auf Erstattung der von ihm selbst getragenen Kosten für ein tägliches Mittagessen in der Förderstätte der R-Werkstätten gGmbH, soweit diese die Kosten übersteigen, die für das Mittagessen im Regelsatz enthalten sind.

Gegenstand des Revisionsverfahrens ist der Bescheid vom 28. Februar 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Oktober 2005 (§ 95 SGG), soweit mit diesem "bis auf weiteres" die Übernahme der Mittagessenskosten in der Förderstätte der WfbM unter Abänderung des früheren Bewilligungsbescheides (vom 15. Oktober 2002) abgelehnt worden ist. Hiergegen wehrt sich der Kläger mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 und 4, § 56 SGG), mit der er nunmehr statt einer Sachleistung (s dazu das Senatsurteil vom 28. Oktober 2008 - B 8 SO 22/07 R) einen Erstattungsanspruch geltend macht, weil er sich die Leistung selbst beschafft hat.

Anspruchsgrundlage ist insoweit § 15 Abs 1 Satz 4 SGB IX. Danach besteht eine Erstattungspflicht ua, wenn der Rehabilitationsträger eine (Sach-)Leistung zu Unrecht abgelehnt hat (vgl näher das Senatsurteil vom 9. Dezember 2008 - B 8/9b SO 10/07 R). Mit dem streitgegenständlichen Bescheid hat der Beklagte die Leistung iS des § 15 Abs 1 Satz 4 SGB IX "zu Unrecht abgelehnt". Zwar handelt es sich hier nicht um die von der Norm unmittelbar erfasste rechtswidrige Ablehnung einer (bisher) nicht erbrachten Sachleistung. Dieser Fallkonstellation ist jedoch der vorliegende Sachverhalt einer rechtswidrigen (teilweisen) Aufhebung einer bindend zuerkannten Sachleistung gleichzustellen (näher dazu das Senatsurteil vom 9. Dezember 2008, aaO).

Insofern misst sich die Begründetheit der Revision im Rahmen des § 15 Abs 1 Satz 4 SGB IX an § 48 Abs 1 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X), weil der Beklagte als Leistung der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen die Kosten in der Förderstätte der WfbM mit dem früheren Bescheid vom 15. Oktober 2002 "bis auf weiteres", dh auf unbestimmte Dauer, bewilligt hatte, ohne die Kosten des Mittagessens hiervon auszunehmen. Nach § 48 Abs 1 Satz 1 SGB X dürfte dieser Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft nur aufgehoben bzw geändert werden, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eingetreten ist. Dies ist hier jedoch nicht der Fall, weil auch nach Inkrafttreten der Regelungen des SGB XII (ab 1. Januar 2005) die Kosten für das Mittagessen des Klägers in der Förderstätte als Leistung der Eingliederungshilfe zu übernehmen waren. Der Beklagte war weiterhin als überörtlicher Sozialhilfeträger für die Übernahme dieser Kosten der Förderstätte zuständig (§ 97 Abs 1 und 2 Satz 1 SGB XII iVm Art 11 Abs 1 Satz 1 Nr 1 Buchst b AGSGB), weil das Mittagessen unter Berücksichtigung der Bedürfnisse behinderter Menschen integraler Bestandteil der Eingliederungshilfe war. Der Senat ist nicht an die Ausführungen des LSG gemäß § 202 SGG iVm § 560 Zivilprozessordnung und § 162 SGG gebunden, soweit es um die Zuordnung der Kosten für das Mittagessen zur Eingliederungshilfe statt - wie vom LSG angenommen - zum Lebensunterhalt geht (s dazu Senatsurteil vom 9. Dezember 2008 B 8/9b SO 10/07 R).

Nach § 19 Abs 3 SGB XII iVm § 53 Abs 1 Satz 1 SGB XII (jeweils in der Normfassung des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das SGB vom 27. Dezember 2003 - BGBl I 3022) erhalten Personen, die durch eine Behinderung iS von § 2 Abs 1 Satz 1 SGB IX wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, Leistungen der Eingliederungshilfe, wenn und solange nach den Besonderheiten des Einzelfalles, insbesondere nach Art und Schwere der Behinderung, Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann. Zu den Leistungen der Eingliederungshilfe zählen nach § 54 Abs 1 Satz 1 SGB XII (ebenfalls idF des Gesetzes vom 27. Dezember 2003) iVm § 55 Abs 1 SGB IX ua Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft (soziale Rehabilitation). Dazu gehören nach Abs 2 Nr 3 dieser Vorschrift auch Hilfen zum Erwerb praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten, die erforderlich und geeignet sind, behinderten Menschen die für sie erreichbare Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen. Zu diesen Hilfen zählen auch die der Förderstätten - wie vorliegend der R-Werkstätten gGmbH - nach § 136 Abs 3 SGB IX für Personen, die die Voraussetzungen für eine Beschäftigung in einer WfbM nicht erfüllen (Fuchs in Bihr/Fuchs/Krauskopf/Ritz, SGB IX, 2006, § 55 RdNr 10; Cramer, Werkstätten für behinderte Menschen, 4. Aufl 2006, § 136 SGB IX RdNr 101; Wendt in Neumann, Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - Handbuch SGB IX, 2004, § 22 RdNr 21; U. Mayer in Oestreicher, SGB XII/SGB II, § 54 SGB XII RdNr 53, Stand November 2006; Bieritz-Harder in Lehr- und Praxiskommentar SGB XII, 8. Aufl 2008, § 54 SGB XII RdNr 45). Mit dem von dem Beklagten im Verhandlungstermin abgegebenen und vom Kläger angenommenen Teilanerkenntnis ist für den Senat bindend festgestellt, dass die Leistungsberechtigung des Klägers auf diese Eingliederungshilfe dem Grunde nach zu bejahen ist.

Für die Leistungen im Arbeitsbereich einer anerkannten WfbM nach §§ 39, 41 Abs 2 Nr 2 SGB IX iVm § 136 Abs 1 Satz 2 Nr 2 SGB IX hat der Senat ausführlich dargelegt, dass diese auch auf die Weiterentwicklung der Persönlichkeit gerichtet sind und einem ganzheitlichen Förderkonzept mit gemeinsamem Mittagessen unterliegen (näher dazu das Senatsurteil vom 9. Dezember 2008, aaO). Selbst wenn für die Förderstätte, die einer WfbM nur organisatorisch an-, nicht rechtlich in diese eingegliedert ist, die Regelungen für eine WfbM nicht einschlägig sind (vgl nur Cramer aaO), kann doch im Ergebnis nichts anderes gelten.

In den Förderstätten werden nur Hilfen zum Erwerb praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten gewährt, die erforderlich sind, behinderten (insbesondere geistig behinderten) nicht werkstattfähigen Menschen die für sie erreichbare Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen (Fuchs aaO). Ziel der Förderung ist damit ausschließlich die Weiterentwicklung der Persönlichkeit, die in der WfbM nur eines der Ziele, aber ausschlaggebend ist für die Annahme, dass das gemeinsame Einnehmen eines Mittagessens integraler Bestandteil der Maßnahme in der WfbM ist (s dazu das Senatsurteil vom 8. Dezember 2008, aaO). Umso mehr muss dies für die ganztägige Förderung geistig behinderter Menschen in einer Förderstätte gelten, weil dort im Rahmen eines strukturierenden Tagesablaufs vorrangig nur selbstständige Verrichtungen des täglichen Lebens eingeübt werden sollen (Fuchs aaO; Baur in Bihr/Fuchs/Krauskopf/Ritz, aaO, § 136 RdNr 6; vgl auch Mrozynski, Grundsicherung und Sozialhilfe, IV.3 RdNr 48, Stand März 2006). Ggf bereiten die Förderstätten auf Maßnahmen der Teilhabe am Arbeitsleben, insbesondere in einer WfbM vor (Baur aaO; Vater in Lachwitz/Schellhorn/Welti, Handkommentar zum SGB IX 2. Aufl 2006, § 136 RdNr 33). Es liegt deshalb auf der Hand, dass für das Mittagessen nichts anderes gelten kann als in einer WfbM (vgl zu Mahlzeiten in den Förderstätten Meusinger in Fichtner/Wenzel, Kommentar zur Grundsicherung, 3. Aufl 2005, § 54 SGB XII RdNr 61).

Wie bei einer WfbM sind damit auch Vereinbarungen nach § 76 SGB XII, insbesondere Leistungsvereinbarungen mit und einer Grundpauschale für Unterhalt und Verpflegung (Abs 2) zu schließen. Auch für die Förderstätte belegt § 92 Abs 2 Satz 4 iVm Satz 5 und Satz 1 Nr 8 SGB XII, dass der Gesetzgeber erforderliche Kosten des Lebensunterhalts in der Einrichtung bei der Eingliederungshilfe verortet, nicht bei der Hilfe zum Lebensunterhalt (s dazu auch das Senatsurteil vom 8. Dezember 2008, aaO).

Dem Umstand, dass im Regelsatz der Grundsicherungsleistung, die dem Kläger vom Beigeladenen gewährt wurde, bereits Essenskosten enthalten sind, hat der Kläger mit seinem beschränkten Klageantrag Rechnung getragen (näher dazu das Senatsurteil vom 9. Dezember 2008, aaO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Sie berücksichtigt, dass die Klage auf Erstattung der Kosten für das Mittagessen in der Revisionsinstanz teilweise zurückgenommen worden ist.

Ende der Entscheidung

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