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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundessozialgericht
Urteil verkündet am 16.05.2001
Aktenzeichen: B 8 KN 2/00 KR R
Rechtsgebiete: FRG


Vorschriften:

FRG § 1 Buchst a bzw § 1 Buchst e
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESSOZIALGERICHT Im Namen des Volkes Urteil

Verkündet am 16. Mai 2001

Az: B 8 KN 2/00 KR R

in dem Rechtsstreit

Der 8. Senat des Bundessozialgerichts hat auf die mündliche Verhandlung vom 16. Mai 2001 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Wetzel-Steinwedel, den Richter Dr. Fichte und die Richterin Streffer sowie die ehrenamtlichen Richter Dr. Schneider und Overländer

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen den Beschluß des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 21. März 2000 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten des Revisionsverfahrens nicht zu erstatten.

Gründe:

I

Die Klägerin begehrt noch ihre Aufnahme in die Krankenversicherung der Rentner (KVdR) der Beklagten, hilfsweise ihre Aufnahme als freiwilliges Mitglied; hinsichtlich der aus der streitigen Krankenversicherung folgenden Pflegeversicherung haben sich die Beteiligten im Termin zur mündlichen Verhandlung verglichen.

Die 1947 geborene Klägerin polnischer Nationalität lebte bis 1989 in Polen und war dort mit dem 1988 in Polen verstorbenen deutschstämmigen Versicherten S. K. verheiratet. Im Mai 1989 siedelte sie mit ihren zwei (aus dieser Ehe stammenden) damals noch minderjährigen Söhnen in die Bundesrepublik Deutschland über. Die Söhne der Klägerin wurden als Aussiedler anerkannt und eingebürgert, die Anerkennung der Klägerin als Vertriebene nach dem Bundesvertriebenengesetz (BVFG) hingegen wurde durch bestandskräftigen Bescheid der Kreisverwaltung Mayen-Koblenz vom 7. November 1990 abgelehnt. Seither hält sie sich mit befristeten Aufenthaltsgenehmigungen nach dem Ausländergesetz (AuslG) in Deutschland auf. Ab Juli 1989 erhält sie Witwenrente (Bescheid der Beklagten vom 14. Dezember 1994).

Den Antrag der Klägerin von Januar 1995, sie in der KVdR pflichtzuversichern oder hilfsweise freiwillig krankenzuversichern, lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 28. März 1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. Mai 1998 ab, weil die Klägerin nicht im Besitz eines Vertriebenenausweises A oder B sei. Klage und Berufung hiergegen sind ohne Erfolg geblieben (Urteil des SG vom 27. April 1999; Beschluß des LSG Rheinland-Pfalz vom 21. März 2000). Zur Begründung seiner Entscheidung hat das LSG im wesentlichen ausgeführt: Ein Versicherungspflichttatbestand gemäß § 5 Abs 1 Nr 11 SGB V liege nicht vor, weil die Klägerin in der Zeit vor 1989 nicht in der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert gewesen sei. Auch der Tatbestand des § 5 Abs 1 Nr 12 SGB V sei nicht erfüllt, weil die Klägerin weder anerkannte Vertriebene iS des § 1 BVFG noch Spätaussiedlerin iS des § 4 BVFG (§ 1 Buchst a Fremdrentengesetz <FRG>) noch Hinterbliebene einer in § 1 Buchst a FRG genannten Person (§ 1 Buchst e FRG) sei. Der Versicherte selbst sei zum Zeitpunkt seines Todes nicht als Vertriebener nach dem BVFG anerkannt gewesen, so daß die Klägerin die in § 1 Buchst e FRG genannten Voraussetzungen nicht erfülle. Vertriebener iS des § 1 Abs 2 Nr 3 BVFG sei nur, wer seinen Wohnsitz im Vertreibungsgebiet tatsächlich aufgegeben und das Vertreibungsgebiet verlassen habe. Unter "Aussiedlung" iS dieser Vorschrift könne daher nicht ein mit dem Aussiedlungsentschluß beginnender Dauervorgang verstanden werden; der Status eines Aussiedlers könne mithin nicht bereits im Vertreibungsgebiet erworben werden. Die Vorschrift des § 5 Abs 1 Nr 12 SGB V enthalte entgegen der Ansicht der Klägerin keine vom Gericht zu schließende Gesetzeslücke.

Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem Urteil des BSG vom 30. September 1993 (4 RA 49/92 - SozR 3-6710 Art 1 Nr 1). In dieser Entscheidung habe das BSG lediglich zu der Frage Stellung genommen, wann ein polnischer Staatsangehöriger iS des damals noch geltenden deutsch-polnischen Abkommens über Renten- und Unfallversicherung (Abk Polen RV/UV) aus dem Jahre 1975 seinen Wohnsitz im Bundesgebiet begründet habe. Aufgrund dieser Entscheidung stehe der Klägerin zwar - trotz der ihr nur befristet erteilten Aufenthaltsgenehmigungen - ein Anspruch auf Witwenrente nach dem Abk Polen RV/UV zu; das genannte Urteil enthalte aber keine Ausführungen dazu, daß Rentner - wie die Klägerin - auch in die KVdR aufzunehmen seien. Entsprechende Regelungen seien auch in dem Abk Polen RV/UV 1990 nicht enthalten. Schließlich seien bei der Klägerin auch die Voraussetzungen des § 9 SGB V für einen freiwilligen Beitritt zur gesetzlichen Krankenversicherung nicht erfüllt.

Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt die Klägerin einen Verstoß gegen § 1 Buchst a bzw § 1 Buchst e FRG. Sie trägt vor: Sie erhalte die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung letztlich aufgrund des Urteils des BSG vom 30. September 1993 (4 RA 49/92 - SozR 3-6710 Art 1 Nr 1). Der Vertriebenenstatus sei ihr fälschlicherweise nicht zuerkannt worden. § 1 Abs 3 BVFG bestimme, daß Vertriebener auch sei, wer als Ehegatte eines deutschen Volkszugehörigen den ständigen Aufenthalt in den Vertreibungsgebieten verloren habe, ohne selbst deutscher Volkszugehöriger zu sein. Sie, die Klägerin, habe ausreisen müssen, weil sie als Witwe eines deutschen Volkszugehörigen und Mutter deutscher Zugehöriger ebenfalls dem Vertreibungsdruck ausgesetzt gewesen sei. Jedenfalls aber sei ihr verstorbener Ehemann deutscher Volkszugehöriger gewesen; er habe beabsichtigt, aus Polen auszureisen, wozu es wegen seiner schweren Erkrankung nicht mehr gekommen sei. Greife man den Grundgedanken des BVFG auf, wonach der Antrag auf Anerkennung noch im Heimatland gestellt werden muß, lasse sich eine Art "Aussiedleranwartschaft" erkennen, die mit tatsächlicher Einreise in das Bundesgebiet zum Vollrecht erstarke. Da der Entschluß des verstorbenen Ehemanns zur Ausreise nicht angezweifelt worden sei, sei ihr, der Klägerin, der mit der Klage geltend gemachte Anspruch zumindest in analoger Anwendung des § 1 Buchst e FRG zuzuerkennen. Eine Regelungslücke enthalte das Gesetz, weil zwar der Ehegatte eines Vertriebenen, nicht aber der Elternteil eines minderjährigen Vertriebenen in § 1 BVFG genannt werde. Billige man aber auch dem minderjährigen deutschen Volkszugehörigen, der unter Verfolgungsdruck gestanden habe, zu, als Vertriebener einzureisen, wie dies bei ihren Söhnen der Fall gewesen sei, müsse man auch den Personensorgeberechtigten und -verpflichteten die Rechte eines Vertriebenen zuerkennen. Anderenfalls verhindere man die Ausreise minderjähriger Aussiedler.

Die Klägerin beantragt,

den Beschluß des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 21. März 2000 und das Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 27. April 1999 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 28. März 1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Mai 1998 zu verurteilen, sie als Pflichtmitglied zur KVdR zuzulassen,

hilfsweise,

sie als freiwilliges Mitglied in die gesetzliche Krankenversicherung aufzunehmen.

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

II

Die zulässige Revision ist nicht begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zulassung zur KVdR. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 28. März 1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. Mai 1998 ist rechtmäßig. Der Senat schließt sich insoweit den zutreffenden Ausführungen im Beschluß des LSG an.

Die Klägerin hat, in welcher Hinsicht auch immer, keinen anderen Status als ein anderer vor dem Stichtag 31. Dezember 1990 in die Bundesrepublik Deutschland eingereister Pole, der nach dem Abk Polen RV/UV von 1975 zu behandeln ist und daher Rechtsansprüche nach dem Eingliederungsprinzip hat. Das Abkommen besagt jedoch nichts über die Krankenversicherung; auch aus der Rentenberechtigung kann in keiner Weise auf die zusätzliche Vergünstigung der KVdR geschlossen werden.

Weitere Rechtsgrundlagen für das Begehren der Klägerin als vom LSG erörtert sind nicht ersichtlich. Das Abk Polen RV/UV vom 8. Dezember 1990 (BGBl 1991 II, S 743), das seit dem 1. Oktober 1991 in Kraft getreten ist und alle ab 1. Januar 1991 entstandenen Ansprüche, eingetretenen Leistungsfälle und erworbenen Anwartschaften erfaßt (Art 27), enthält - unabhängig von der Frage seiner Anwendbarkeit auf die Klägerin - keine einschlägige Regelung. Art 6 des Abkommens regelt zwar die Erbringung von Leistungen aus der gesetzlichen Krankenversicherung für bestimmte Personenkreise (entsandte Arbeitnehmer, Grenzgänger sowie deren Familienangehörige); für andere Personengruppen, insbesondere Rentner, ist hinsichtlich der Krankenversicherung nichts geregelt.

Gemäß § 5 Abs 1 Nr 11 SGB V idF des Gesundheitsstrukturgesetzes (GSG) vom 21. Dezember 1992 (BGBl I S 2266) sind versicherungspflichtig in der gesetzlichen Krankenversicherung Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrages mindestens 9/10 der zweiten Hälfte des Zeitraums aufgrund einer Pflichtversicherung Mitglied oder aufgrund einer Pflichtversicherung als Familienangehörige versichert waren. Die Klägerin hat ihren Rentenantrag im Jahre 1989 gestellt. Auf sie ist daher die Übergangsvorschrift des Art 56 Abs 1 Gesundheitsreformgesetz (GRG) anzuwenden, wonach die Voraussetzungen für eine Mitgliedschaft in der KVdR auch erfüllt sind, wenn der Versicherte oder die Person, aus deren Versicherung sie ihren Rentenanspruch ableitet, seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, jedoch frühestens seit dem 1. Januar 1950, bis zur Stellung des Rentenantrags mindestens die Hälfte der Zeit Mitglied einer Krankenkasse oder mit einem Mitglied verheiratet und nicht mehr als nur geringfügig beschäftigt oder geringfügig selbständig tätig waren. Da die Klägerin vor 1989 nicht in der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert war, liegen diese Voraussetzungen nicht vor.

Gemäß § 5 Abs 1 Nr 12 SGB V sind versicherungspflichtig in der gesetzlichen Krankenversicherung auch Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie zu den in § 1 oder § 17a FRG oder zu den in § 20 des Gesetzes zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung (WGSVG) genannten Personen gehören und ihren Wohnsitz innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Stellung des Rentenantrages in das Inland verlegt haben. Gemäß § 1 Buchst a FRG in der ab 1. Januar 1993 in Kraft getretenen Fassung des Art 12 des Kriegsfolgenbereinigungsgesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl I S 2094) findet dieses Gesetz Anwendung auf Vertriebene iS des § 1 BVFG sowie auf Spätaussiedler iS des § 4 BVFG, die als solche in der Bundesrepublik Deutschland anerkannt sind. Außerdem sind nach § 1 Buchst e FRG ua Hinterbliebene der in § 1 Buchst a FRG genannten Personen bezüglich der Gewährung von Leistungen an Hinterbliebene in den begünstigten Personenkreis einbezogen. Da die Klägerin selbst gemäß dem bestandskräftigen Bescheid der Kreisverwaltung Mayen-Koblenz vom 7. November 1990 nicht als Vertriebene iS des § 1 Abs 1 oder Abs 3 BVFG anerkannt ist (vgl zur Bindungswirkung der positiven/negativen Ausweisentscheidung § 15 Abs 5 BVFG in der bis zum 31. Dezember 1992 geltenden Fassung), kommt vorliegend nur die Regelung des § 1 Buchst e FRG in Betracht. Auch der Versicherte selbst war aber zum Zeitpunkt seines Todes nicht als Vertriebener nach dem BVFG anerkannt, so daß die Klägerin die genannten Voraussetzungen nicht erfüllt; die Anerkennung als Vertriebener nach dem BVFG ist zwingende Voraussetzung des § 1 Buchst e FRG (vgl zum Anerkennungserfordernis BSG Urteil vom 23. Juni 1999 - B 5 RJ 44/98 R - SozR 5050 § 1 Nr 4 mwN).

Die Klägerin kann - wie das LSG zutreffend ausgeführt hat - auch nicht so behandelt werden, als ob ihr in Polen verstorbener Ehemann anerkannter Vertriebener iS des BVFG gewesen und sie daher als Hinterbliebene iS des § 1 Buchst e FRG anzusehen wäre. Voraussetzung für die Anerkennung als Vertriebener nach der hier allein in Betracht zu ziehenden Vorschrift des § 1 Abs 2 Nr 3 BVFG ist, daß der Volksdeutsche das Vertreibungsgebiet unter Aufgabe eines dort bestehenden Wohnsitzes verlassen hat. Unter "Aussiedlung" iS des § 1 Abs 2 Nr 3 BVFG kann nicht ein mit dem Aussiedlungsentschluß beginnender Dauervorgang verstanden werden; der Status als Aussiedler kann daher nicht bereits im Vertreibungsgebiet erworben werden. Vielmehr liegt eine Aussiedlung nach dem Wortsinn des Gesetzes nur vor, wenn das Vertreibungsgebiet verlassen wird; ohne Aufgabe des Wohnsitzes und faktische Grenzüberschreitung kann die Vertriebeneneigenschaft nicht begründet werden (so bereits Bundesverwaltungsgericht <BVerwG> Urteile vom 17. Oktober 1989 - 9 C 26.89 - BVerwGE 84, 23, 25, vom 19. April 1994 - 9 C 343.93 - DVBl 1994, 938 und vom 8. November 1994 - 9 C 472.93 - Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr 75; vgl eingehend Schenckendorff, Vertriebenen- und Flüchtlingsrecht, Komm z BVFG, B 1 § 1 Anm 9h mwN).

Die gesetzlichen Regelungen können auch nicht in einer Weise ausdehnend ausgelegt oder angewandt werden, die die Klägerin in die KVdR einbezöge. Für eine verfassungskonforme Auslegung in ihrem Sinn besteht kein Anlaß. Dafür, gemäß § 1 Buchst a FRG nur als solche anerkannte Vertriebene sowie Spätaussiedler in die entsprechenden Vergünstigungen einzubeziehen, besteht ebenso ein sachlicher, den Maßstäben des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art 3 Abs 1 GG) genügender Grund wie dafür, Hinterbliebene auch nur dieses Personenkreises gemäß § 1 Buchst e FRG in gleicher Weise zu behandeln. Es ist insbesondere nicht verfassungsrechtlich geboten, für Ehegatten solcher deutschstämmiger Polen, die vor der Aussiedlung nach Deutschland verstorben sind, den Status eines Vertriebenen (oder Spätaussiedlers) zu begründen, wenn sie ihrerseits nach Deutschland umsiedeln - und sei es als Mutter von Minderjährigen, die in Deutschland als Aussiedler anerkannt werden (vgl BSG Urteil vom 23. Juni 1999 - B 5 RJ 44/98 R - SozR 3-5050 § 1 Nr 4 zu der ab 1993 eingeführten Regelung, wonach die nichtdeutschen Ehegatten von Spätaussiedlern nicht selbst den Status eines Spätaussiedlers erwerben können und daher nicht zu dem in § 1 Buchst a FRG genannten Personenkreis gehören).

Dem entspricht die Rechtsprechung des für das Vertriebenenrecht zuständigen BVerwG, wonach ein Statuserwerb als Vertriebener nach § 1 Abs 3 BVFG durch den nichtdeutschen Ehegatten nicht in Betracht kommt, wenn der deutsche Ehegatte im Vertreibungs- bzw Aussiedlungsgebiet vor der Ausreise des nichtdeutschen Ehegatten verstirbt; dies gilt selbst dann, wenn der deutsche Ehegatte zu einem Zeitpunkt verstorben ist, zu dem dem nichtdeutschen Ehegatten wegen fortgeschrittener gemeinschaftlicher Ausreisebemühungen ein Verbleiben im Vertreibungsgebiet nicht mehr zumutbar war (BVerwG Urteil vom 17. Oktober 1989 - 9 C 26.89 - BVerwGE 84, 23, 25). Die Erstreckung des Vertriebenenstatus auf den nichtdeutschen Ehegatten eines Vertriebenen nach § 1 Abs 3 BVFG trägt dem Umstand Rechnung, daß dieser seinen Wohnsitz im Vertreibungsgebiet zur Erhaltung seiner Ehe aufgegeben hat (BVerwG Urteil vom 27. Juni 1989 - 9 C 6.89 - BVerwGE 82, 177, 183 f). Wurde die Ehe jedoch bereits vor Verlegung des Wohnsitzes beendet - und sei es durch den Tod des volksdeutschen Ehegatten -, kann diese Begründung nicht mehr maßgebend sein. Insoweit begegnet das Ergebnis auch im Hinblick auf Art 6 Abs 1 GG keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

Entgegen der Auffassung der Klägerin läßt sich eine Regelungslücke insbesondere auch nicht daraus ableiten, daß sie als Personensorgeberechtigte und -verpflichtete zusammen mit ihren damals minderjährigen Kindern die polnische Heimat verließ; allein deswegen teilt sie die Rechtsstellung ihrer Söhne als deutsche Volkszugehörige nicht. Der Staat muß für die Klägerin, die selbst nicht deutsche Volkszugehörige ist, nicht in gleicher Weise einstehen. Daß - entgegen der Ansicht der Klägerin - die Ausreise minderjähriger Aussiedler nicht an die Anerkennung des Erziehungsberechtigten als Vertriebener bzw Spätaussiedler geknüpft ist, beweist schon die Tatsache, daß die Klägerin mit ihren Söhnen nach dem Tod des Versicherten am 20. Mai 1989 tatsächlich nach Deutschland einreisen und ihren Aufenthalt begründen konnte.

Da - wie bereits vom LSG zutreffend ausgeführt - in der Person der Klägerin auch die Voraussetzungen des § 9 Abs 1 Nr 1 bis 5 SGB V nicht erfüllt sind, ist sie von der Beklagten auch nicht als freiwilliges Mitglied in der Krankenversicherung zu führen.

Eine andere verfassungsrechtliche Beurteilung folgt schließlich auch nicht aus der Entscheidung des BVerfG vom 3. April 2001 (1 BvR 81/98 - zur Veröffentlichung vorgesehen), die Grundlage der vergleichsweisen Einigung der Beteiligten über die von der Klägerin begehrte Aufnahme in die soziale Pflegeversicherung war. Denn diese Entscheidung betrifft ersichtlich nur den Zugang zur gesetzlichen Pflegeversicherung, nicht zur hier allein noch streitigen gesetzlichen Krankenversicherung. Im übrigen ist nicht ersichtlich, daß die Klägerin - die derzeit nach eigenen Angaben einer sog geringfügigen Beschäftigung nachgeht - gehindert wäre, durch Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung einen Krankenversicherungsschutz nach § 5 Abs 1 Nr 1 SGB V in der gesetzlichen Krankenversicherung zu begründen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs 1 SGG.

Ende der Entscheidung

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