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Gericht: Bundessozialgericht
Urteil verkündet am 12.02.1998
Aktenzeichen: B 8 KN 3/96 U R
Rechtsgebiete: SGG
Vorschriften:
SGG § 128 Abs 1 Satz 1 |
BUNDESSOZIALGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
Verkündet am 12. Februar 1998
in dem Rechtsstreit
Az: B 8 KN 3/96 U R
Kläger und Revisionsbeklagter,
Prozeßbevollmächtigte:
gegen
Bergbau-Berufsgenossenschaft, Hunscheidtstraße 18, 44789 Bochum,
Beklagte und Revisionsklägerin,
beigeladen:
Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft Rheinland-Pfalz, Theodor-Heuss-Straße 1, 67346 Speyer.
Der 8. Senat des Bundessozialgerichts hat auf die mündliche Verhandlung vom 12. Februar 1998 durch den Vorsitzenden Richter Wiester, die Richter Dr. Steinwedel und Masuch sowie die ehrenamtlichen Richter Heithecker und Weniger
für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 5. September 1996 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat dem Kläger dessen außergerichtliche Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten.
Im übrigen sind keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Gründe:
I
Die Beteiligten streiten darüber, ob Meniskusschäden an beiden Knien des Klägers als Berufskrankheit (BK) zu entschädigen sind.
Der 1930 geborene Kläger arbeitete von Juni bis September 1948 im Untertagebetrieb des Uranbergbaus der W. AG, anschließend bis Mai 1953 in der Landwirtschaft. Ab 16. August 1954 war er im Steinkohlebergbau auf der Zeche A. V. , zuletzt als Hauer bis zum 31. März 1967 im Untertagebetrieb beschäftigt. Vom 13. November 1968 an war er als Hauer in der Aus- und Vorrichtung bei der Firma F. und K. Untertagebau GmbH und Co KG und anschließend bis 1973 wiederum als Hauer auf der Zeche A. V. beschäftigt; seit November 1974 bis zu seiner Abkehr Ende September 1980 wurde er dort als Haspelfahrer und Förderaufseher eingesetzt. Nach den Feststellungen des Technischen Aufsichtsdienstes der Beklagten war er in der Zeit von August 1954 bis März 1967 insgesamt sechs Jahre und vier Monate und von Januar bis Juni 1973 sechs Monate besonders kniebelastend tätig.
Im August 1951 und im Februar 1953 erlitt der Kläger jeweils in Mitgliedsbetrieben der beigeladenen landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft (BG) Knieverletzungen mit Meniskusbeteiligung, für die die Beigeladene eine Entschädigung ablehnte. Am 19. Mai 1989 machte er - nach einer stationären Behandlung - bei der beklagten Bergbau-BG die Entschädigung eines Meniskusschadens am linken Knie als BK geltend. Während eines weiteren Klinikaufenthalts erfolgte im März 1990 eine Arthroskopie des rechten Kniegelenks. Durch Bescheid vom 21. Juni 1991 lehnte die Beklagte eine Entschädigung der Meniskusschäden des Klägers als BK ab. Widerspruch und Klage blieben erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 16. Januar 1992; Urteil des Sozialgerichts <SG> Gelsenkirchen vom 8. Oktober 1993).
Das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen hat auf die Berufung des Klägers mit Urteil vom 5. September 1996 die Beklagte zur Gewährung einer Verletztenrente ab 12. März 1990 nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 20 vH wegen der BK Nr 2102 der Anlage 1 zur Berufskrankheitenverordnung (BKVO) in der ab dem 1. April 1988 geltenden Fassung verurteilt. Die Meniskusschäden des Klägers seien zumindest iS einer wesentlichen Teilursache durch richtunggebende Verschlimmerung einer vorbestehenden Krankheit auf die kniebelastende Berufstätigkeit im Untertagebergbau zurückzuführen. Dafür spreche der Beweis des ersten Anscheins, der nicht durch eine nachgewiesene ernsthafte Möglichkeit eines atypischen Geschehensablaufs erschüttert worden sei.
Der Arbeitsunfall im Jahre 1951 und die beim Kläger festgestellte X-Beinstellung und Beinverkürzung hätten keinen wesentlichen Ursachenbeitrag zum degenerativen Verschleiß der Innenmenisken leisten können. Die Teilentfernung des linken Innenmeniskus im Jahre 1953 schließe eine weitere tätigkeitsbedingte Schädigung nicht aus. Aufgrund der medizinisch bescheinigten vollen Tauglichkeit des Klägers zu den Untertagetätigkeiten begründe das Ausmaß der Vorschäden nicht einen atypischen Geschehensablauf: Der lange Zeitraum zwischen der kniebelastenden Tätigkeit und den Meniskusoperationen in den Jahren 1989 und 1990 stehe dem Anschein ebenfalls nicht entgegen, da in den Jahren 1964, 1965, 1973, 1974, 1975, 1982 und 1983 hinreichende Brückensymptome dokumentiert seien.
Mit ihrer Revision rügt die Beklagte eine Verletzung der Grenzen der freien Beweiswürdigung gemäß § 128 Abs 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Das LSG habe die Grundsätze des Anscheinsbeweises verfahrensfehlerhaft angewandt. Seine Entscheidung beruhe auf diesem Verfahrensmangel, da ohne Rückgriff auf die Regeln des Anscheinsbeweises ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Berufstätigkeit und den Meniskusschäden ohne weitere Feststellungen nicht begründet werden könne. Die dem LSG-Urteil zugrundeliegenden Entscheidungen des Bundessozialgerichts (BSG) überzeugten nicht. Sie stellten keinen Erfahrungssatz auf, der einen typischen Geschehensablauf beschreibe, sondern erschöpften sich in der Wiederholung der amtlichen Begründung zur Aufnahme von Meniskusschäden als BK oder in der Wiederholung des Gesetzestextes. Der gleichwohl unterstellte Erfahrungssatz sei auch medizinisch nicht begründbar, da es einen "Bergmannsmeniskus" nicht gebe und für ein entsprechendes Erkrankungsrisiko eine nur dreijährige Tätigkeit nicht ausreiche. Der Anscheinsbeweis sei erschüttert, wenn eine konkrete, praktisch nachvollziehbare Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs vorliege. Voraussetzung dafür sei lediglich, daß voll erwiesene Tatsachen vorlägen, aus denen das Vorliegen der ernsthaften Möglichkeit eines abweichenden Verlaufs geschlossen werden könne. das LSG gehe hingegen davon aus, daß die ernsthafte Möglichkeit eines atypischen Geschehensablaufs nur zu bejahen sei, wenn der aus dem unversicherten Bereich stammenden Krankheitsursache die überwiegende Bedeutung zukomme.
Die Beklagte beantragt,
das angefochtene Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 5. September 1996 aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückzuverweisen.
Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Die Beigeladene hat sich im Revisionsverfahren nicht zur Sache geäußert.
II
Die Revision ist unbegründet.
Entgegen der Ansicht der Beklagten hat der Kläger wegen der Folgen einer BK Anspruch auf die ihm zugesprochene Verletztenrente.
Sein Anspruch richtet sich auch nach Inkrafttreten des Siebten Buchs des Sozialgesetzbuches - Gesetzliche Unfallversicherung - (SGB VII) am 1. Januar 1997 nach den bis dahin geltenden Vorschriften der Reichsversicherungsordnung (RVO). Nach § 212 SGB VII gilt das neue Recht grundsätzlich erst für Versicherungsfälle, die nach dem 31. Dezember 1996 eingetreten sind.
Zu den als Arbeitsunfälle geltenden und zu entschädigenden BKen (§ 551 Abs 1 Satz 2 RVO) gehören nach Nr 2102 der Anlage 1 zur BKVO in der hier anwendbaren Fassung vom 22. März 1988 (BGBl I 400) auch die Meniskusschäden nach mehrjährigen andauernden oder häufig wiederkehrenden, die Kniegelenke überdurchschnittlich belastenden Tätigkeiten. Meniskusschäden nach einer mindestens dreijährigen regelmäßigen Untertagetätigkeit als Bergmann waren bereits nach Nr 26 der 5. BKVO vom 26. Juli 1952 (BGBl I 395) sowie nach Nr 42 der Anlage zur 6. BKVO vom 28. April 1961 (BGBl I 505) als BKen bezeichnet; diese BK wurde dann von der weiteren Fassung der EK Nr 2102 mitumfaßt.
Das LSG hat unangegriffen und für das BSG bindend (§ 1G3 SGG) festgestellt, daß der Kläger in der Zeit von August 1954 bis März 1967 und von Januar bis Juni 1973 insgesamt sechs Jahre und zehn Monate überdurchschnittlich kniebelastende Untertagetätigkeiten (versicherte Tätigkeiten) ausgeübt hat. Unangegriffen ist weiter festgestellt, daß die Meniskusschäden des Klägers eine MdE um 20 vH bedingen.
Ohne Verstoß gegen den Grundsatz der freien Beweiswürdigung nach § 128 Abs 1 Satz 1 SGG hat das LSG im Ergebnis zutreffend entschieden, daß die versicherte Bergmannstätigkeit die Meniskusschäden wesentlich mitverursacht hat. Diese Wertung läßt sich unbeschadet des Umstandes vornehmen, daß das LSG die Regeln des Anscheinsbeweises in nicht zutreffender Weise angewandt hat. Denn es genügt den Anforderungen an die Kausalitätsprüfung im gesetzlichen Unfallversicherungsrecht, wie das LSG die von ihm festgestellten Tatsachen gewürdigt, zwischen den (den Anscheinsbeweis erschütternden) Ursachen aus dem unversicherten Bereich und der Verursachung durch die versicherte Tätigkeit abgewogen hat und zu dem Ergebnis gekommen ist, daß die versicherte Tätigkeit den Meniskusschaden wesentlich mitverursacht hat.
Dieser anspruchsbegründende Ursachenzusammenhang ist indessen entgegen der Meinung des LSG nicht durch den Beweis des ersten Anscheins nachgewiesen. Dieser Beweis findet Anwendung bei nach der Lebenserfahrung typischen Geschehensabläufen, in denen das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts auf eine bestimmte Ursache oder einen bestimmten Ursachenzusammenhang hinweist. Den gestellten Beweisanforderungen genügt es dann, wenn die den Sachverhalt ergebenden Tatsachen bewiesen sind, die typischerweise auf das Vorliegen der Haupttatsache schließen lassen. Liegen jedoch Anhaltspunkte dafür vor, daß im konkreten Fall - entgegen dem normalen Lauf der Dinge ein atypischer Geschehensablauf ernsthaft möglich ist, ist dem Anscheinsbeweis die Grundlage entzogen (vgl BSG vom 27. November 1986, SozR 5670 Anl 1 Nr 2102 Nr 2 S 2 mwN). Der Beweisbelastete kann sich dann auf den Ablauf nach der Lebenserfahrung nicht mehr berufen, sondern bedarf zur Durchsetzung seines Anspruchs vollständig des Beweises aller anspruchsbegründenden Tatsachen (vgl BSG vom 21. November 1958, BSGE 8, 245, 247, stRspr). Dies trifft im vorliegenden Falle zu.
Bei der Aufnahme der Meniskusschäden in die Liste der BKen ist der Verordnungsgeber hinsichtlich des hier in Rede stehenden typischen Geschehensablaufs gemäß § 551 Abs 1 Satz 3 RVO davon ausgegangen, daß nach allgemeiner Erfahrung Bergleute in erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung besonderen Einwirkungen bei der Arbeit ausgesetzt (gewesen) sind (BSG vom 21. November 1958, aaO S 247; 27. November 1986 aaO S 2). Der Anscheinsbeweis für das Vorliegen des ursächlichen Zusammenhangs zwischen versicherter Tätigkeit und schädigender Einwirkung ist demnach geführt, wenn der Versicherte während seiner Untertagetätigkeit mindestens drei Jahre regelmäßig irgendeine Tätigkeit in hockender, kniender oder liegender Körperhaltung verrichtet oder in schräger Lage in niederen (geringmächtigen) Flözen gearbeitet hat (BSG vom 21. November 1958, BSGE 8, 245, 247; 20. Juni 1995 - 8 RKnU 2/94 - S 9 des Urteilsabdrucks, insoweit nicht veröffentlicht in SozR 3-5679 Art 3 Nr 1, s aber NZS 1995, 556, 558 und SGb 1996, 430, 432 m Anm Brandenburg; s a Kompaß 1997, 200 m Anm Bonnermann). Bei dem vorliegenden, die Zeiträume der Jahre 1954 bis 1967 und das Jahr 1973 betreffenden Sachverhalt besteht im vorliegenden Fall - wiederum (so bereits der Senat im Urteil vom 20. Juni 1995 aaO S 10 des Urteilsabdrucks) - kein Anlaß, der Frage nachzugehen, ob der Anscheinsbeweis auch auf die heute maßgeblichen Verhältnisse angewendet werden kann. Jedenfalls in dem hier zu entscheidenden Zusammenhang sieht der Senat keinen Anlaß zu durchgreifenden Zweifeln, daß die Aufnahme einer Krankheit in die BK-Liste gemäß den Voraussetzungen des § 551 Abs 1 Satz 1 RVO (§ 9 Abs 1 Satz 2 SGB VII) insoweit den Anscheinsbeweis rechtfertigt (so auch Mummenhoff, Erfahrungssätze im Beweis der Kausalität, 1997, S 117 mwN); damit stimmt überein, daß der Gesetzgeber eine entsprechende Regelvermutung in § 9 Abs 3 SGB VII aufgenommen hat. Indessen kann diese Frage letztlich auf sich beruhen, weil der Senat auch von seinem Rechtsstandpunkt aus den Anspruch des Klägers nicht auf den bloßen Anschein des geschützten Ursachenzusammenhangs zu stützen braucht.
Die ernsthafte Möglichkeit eines atypischen Geschehensablaufs mit der Folge, daß der Anschein des ursächlichen Zusammenhangs zwischen versicherter Tätigkeit und schädigender Einwirkung entfällt, ergibt sich bereits aus den unangegriffenen tatsächlichen Feststellungen des LSG. Das LSG hat zwar festgestellt, daß der Kläger mehr als sechs Jahre überdurchschnittlich kniebelastend im Bergbau unter Tage tätig war; damit ist einerseits ein den Erfahrungssatz stützender Tatbestand erfüllt. Gleichzeitig hat es jedoch andererseits auch tatsächliche Umstände aus dem unversicherten Bereich festgestellt, die mit den Meniskusschäden in ursächlichem Zusammenhang stehen. Dazu gehört, daß der Kläger bereits im August 1951 und im Februar 1953 landwirtschaftliche Arbeitsunfälle erlitten hatte, die zu Meniskusschäden geführt haben, daß das Meniskusgewebe des Klägers frühzeitig degenerativen Veränderungen unterlag, daß beim Kläger eine X-Beinstellung sowie eine rechtsseitige Beinverkürzung vorlag und daß ein langes zeitliches Intervall zwischen der Beendigung der kniebelastenden Tätigkeit und den in den Jahren 1989 und 1990 aufgetretenen Meniskusschäden liegt. Damit ist der Anscheinsbeweis für den ursächlichen Zusammenhang zwischen den geltend gemachten Meniskusschäden und der mehrjährigen, die Kniegelenke überdurchschnittlich belastenden Tätigkeit im Falle des Klägers erschüttert und gescheitert.
Nachdem der Anscheinsbeweis hier nicht zum Erfolg führt, muß geprüft werden, ob der Ursachennachweis nicht auf andere Weise als erbracht angesehen werden kann (vgl BSG vom 21. November 1958 aaO S 247). Dies ist zu bejahen. Der Senat kann den Ausführungen des LSG mit hinreichender Klarheit Feststellungen für den erforderlichen Ursachenzusammenhang entnehmen. Danach ergibt sich, daß die Meniskusschäden des Klägers im Sinne einer wesentlichen Mitursache auf die kniebelastende Untertagetätigkeit zurückzuführen sind.
Diese Feststellungen beruhen auf einer rechtsfehlerfreien Beweiswürdigung der anspruchsbegründenden Tatsachen und tatsächlichen Zusammenhänge. Nach der insbesondere auf dem Gebiet der gesetzlichen Unfallversicherung anzuwendenden Kausalitätslehre von der wesentlichen Bedingung (s Brackmann/Krasney, Handbuch der Sozialversicherung, 12. Aufl, SGB VII § 8 RdNr 308 ff mwN) sind Ursache und Mitursache unter Abwägung ihres verschiedenen Wertes nur diejenigen Bedingungen im naturwissenschaftlich-philosophischen Sinne, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg zu dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben. Sind zwei oder mehr Ereignisse im gleichen Maße wesentlich für den Erfolg, dann sind sie alle wesentliche Bedingungen und damit Ursachen im Rechtssinne des Sozialrechts (Brackmann/Krasney aaO RdNr 314). Die untere Grenze der Wesentlichkeit einzelner Bedingungen im Vergleich zu anderen Mitbedingungen liegt dort, wo der Anteil der einzelnen entscheidenden Bedingung im Verhältnis zu dem Gesamtbündel der übrigen (nicht anspruchsbegründenden) Mitbedingungen nicht mehr als wesentlich bewertet werden kann. Im Ergebnis hat das LSG hat diese Rechtsgrundsätze rechtsfehlerfrei angewandt.
Zunächst hat es sich nicht nur darauf beschränkt, den ursächlichen Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und dem geltend gemachten Kniegelenksschaden allein aufgrund des Anscheinsbeweises zu bejahen, sondern es hat es auch im einzelnen ausdrücklich und unter Berufung ua auf das Gutachten von Prof. K. vom 18. Januar 1996 für wahrscheinlich gehalten, daß die versicherte kniebelastende Tätigkeit des Klägers sowohl zu Verschleißerscheinungen der Innenmenisken als auch zu Knorpelschäden im Bereich der Femoro-Patellargelenke als Teil des gehend gemachten Kniegelenksschadens geführt hat. Insoweit hat das LSG die ursächliche Bedeutung der versicherten Tätigkeit für den gegenwärtigen Kniegelenksschaden mit den weiteren Bedingungen aus dem nicht bei der Beklagten versicherten Bereich sorgfältig abgewogen und alles zusammen in seiner ursächlichen Bedeutung für den Kniegelenksschaden beurteilt.
Dabei hat es als nicht bei der Beklagten versicherte Umstände die Unfälle in den Jahren 1951 und 1953 ebenso in seine Würdigung einbezogen wie die frühzeitigen degenprativen Veränderungen des Meniskusgewebes, die X-Beinstellung sowie die rechtsseitige Beinverkürzung bis hin zum langzeitigen Intervall zwischen der Beendigung der kniebelastenden Tätigkeit und den in den Jahren 1989 und 1990 diagnostizierten Meniskusschäden. Das LSG kommt insoweit ausdrücklich zu dem Ergebnis, daß die versicherte kniebelastende Tätigkeit des Klägers den geltend gemachten Kniegelenksschaden (Meniskusschäden) wesentlich mitverursacht hat. Zwar räumt das LSG ein, daß es sich bei den erörterten Mitbedingungen bei dem unversicherten Bereich auch um wesentliche Mitbedingungen und damit um Mitursachen im Rechtssinne handelt, aber es mißt diesen Mitursachen insgesamt keine derart überragende Bedeutung bei, daß sie allein als wesentliche Ursachen in Betracht kämen. Das reicht zur Begründung des geltend gemachten Anspruchs auf Verletztenrente aus. Daß es diese Feststellung unter dem Gesichtspunkt der "Erschütterung des Anscheinsbeweises" getroffen hat, kann den Senat nicht daran hindern, der darin enthaltenen Beweiswürdigung die weiterreichende Feststellung eines Vollbeweises des anspruchsbegründenden Ursachenzusammenhangs zu entnehmen. Anders als die Revision - unter Berufung auf das Urteil des BSG vom 20. Juni 1995 aaO - meint, ist es nicht grundsätzlich ausgeschlossen, die angefochtene Entscheidung darauf zu überprüfen, ob diese auch ohne Zuhilfenahme des Anscheinsbeweises als Voraussetzung für die Anerkennung der Meniskusschäden eine Entscheidung über die Wahrscheinlichkeit des anspruchsbegründenden Kausalzusammenhanges trifft.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG.
Ende der Entscheidung
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