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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundessozialgericht
Beschluss verkündet am 10.03.1998
Aktenzeichen: B 8 KN 4/98 B
Rechtsgebiete: SGG


Vorschriften:

SGG § 160a
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESSOZIALGERICHT BESCHLUSS

in dem Rechtsstreit

Az: B 8 KN 4/98 B

Klägerin und Beschwerdeführerin,

gegen

Bundesknappschaft, Pieperstraße 14/28, 44789 Bochum,

Beklagte und Beschwerdegegnerin,

beigeladen:

Prozeßbevollmächtigte:

Der 8. Senat des Bundessozialgerichts hat am 10. März 1998 durch den Vorsitzenden Richter Wiester sowie die Richter Schenk und Masuch

beschlossen:

Die Gegenvorstellung der Klägerin gegen den Beschluß des Senats vom 9. Dezember 1997 - 8 BKn 9/97 - wird verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die am 27. Februar 1998 - von der Beschwerdeführerin persönlich erhobene - Gegenvorstellung ist nicht statthaft. Der Beschluß des Senats vom 9. Dezember 1997 - 8 BKn 9/97 - womit die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen (LSG) vom 13. März 1997 zurückgewiesen wird, ist mit Rechtsmitteln nicht anfechtbar. In Abweichung von dem Grundsatz der Unabänderlichkeit unanfechtbarer Beschlüsse kann das Revisionsgericht nur ausnahmsweise nochmals sachlich über eine Nichtzulassungsbeschwerde befinden. Das Bundessozialgericht (BSG) hat dies - unter Berücksichtigung insbesondere der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts <BVerfG> - angenommen, wenn die Unanfechtbarkeit der Entscheidung zu einem anders nicht zu beseitigenden groben prozessualen Unrecht führt (Senatsbeschluß vom 12. November 1997 - 8 BH (Kn) 5/97 -; BSG vom 8. September 1997 - 3 RK 27/95 -; 18. Februar 1992 - 10 BAr 8/91 -; offengelassen BSG vom 3. August 1992 - 7 RAr 24/89 -; keine Umgehung des § 160a Sozialgerichtsgesetz <SGG>, um nach Ablauf der Begründungsfrist weitere Zulassungsgründe geltend zu machen: Senatsbeschluß vom 15. April 1988 - 8 BKn 9/88 -; BSG vom 6. Oktober 1983 - 2 BU 167/83 -). Die Begründungsfrist für die Beschwerde war vorliegend am 1. September 1997 abgelaufen.

Nach der Rechtsprechung des BVerfG obliegt es zunächst den Fachgerichten, die Grundrechte zu wahren und durchzusetzen sowie einen etwa eingetretenen Grundrechtsverstoß selbst zu beseitigen. Dazu haben sie nach Maßgabe des für sie geltenden Verfahrensrechts zu prüfen, ob und ggf welche Möglichkeiten der Abhilfe es bei Vorliegen eines solchen Verstoßes zur Verfügung stellt. Läßt die fachgerichtliche Rechtsprechung eine Gegenvorstellung zu, mit der die Verletzung groben prozessualen Unrechts geltend gemacht werden kann, so entspricht es einer am Rechtsstaatsgedanken orientierten Auslegung des Verfahrensrechts, diese auch sachlich zu bescheiden und im Falle begründeter Einwendungen den Verfahrensrügen selbst abzuhelfen. In solchen Fällen gebietet schon die Prozeßökonomie die Selbstkorrektur des Fachgerichts anstelle des "Umweges" über das BVerfG (BVerfG vom 8. Juli 1986 - 2 BvR 152/83 -, BVerfGE 73, 322 mwN auch zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs <BGH> und des Bundesverwaltungsgerichts <BVerwG>; bei Verletzung des Verfahrensgrundrechtes auf rechtliches Gehör gemäß Art 103 Abs 1 Grundgesetz <GG>: Beschluß des Dreier-Ausschusses des BVerfG vom 1. August 1984 - 1 BvR 1387/83 -, SozR 1500 § 62 Nr 16); vgl mit einer umfassenden Übersicht über die vorliegende Rechtsprechung und die - überwiegend befürwortende - Literatur: Kummer in Festschrift für Krasney, München 1997, S 277).

Auf dieser Grundlage ist die Gegenvorstellung jedoch nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer geltend gemacht, ihm sei grobes prozessuales Unrecht zugefügt worden, das im Wege der richterlichen Selbstkontrolle beseitigt werden müsse. Die Beschwerdeführerin aber macht keinen Verfahrensfehler und damit erst recht kein grobes prozessuales Unrecht geltend. Dies folgt schon daraus, daß sie im Schriftsatz vom 20. Februar 1998 zur Begründung ihrer Gegenvorstellung allein eine sachlich-rechtliche Unrichtigkeit der Entscheidung vorträgt. Sie führt aus, daß ihr als der geschiedenen langjährigen (rund 16 Jahre) Ehefrau des verstorbenen Versicherten - im Unterschied zur Beigeladenen als dessen Witwe nach zweijähriger Ehedauer - keine Hinterbliebenenrente gewährt wird, obwohl sie wegen der ausgebliebenen Unterhaltszahlungen des Versicherten zur Aufnahme einer eigenen, ihres Erachtens nicht zumutbaren Erwerbstätigkeit gezwungen gewesen sei. Die Gegenvorstellung wird auch nicht aus dem Grunde zulässig, daß die Beschwerdeführerin ein Verfassungsrecht auf eine anteilige Hinterbliebenenrente geltend macht.

Dieser Beschluß ergeht in entsprechender Anwendung des § 169 S 2 und 3 SGG durch Beschluß ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter (vgl BVerfG vom 9. Mai 1978, SozR 1500 § 160a Nr 30). Der Beschluß ist unanfechtbar. Die Kostenentscheidung entspricht § 193 SGG.

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