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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundessozialgericht
Urteil verkündet am 28.10.2008
Aktenzeichen: B 8 SO 19/07 R
Rechtsgebiete: SGB XII


Vorschriften:

SGB XII § 75 Abs 4
SGB XII § 75 Abs 4 Satz 1
SGB XII § 75 Abs 3 Satz 1
SGB XII § 75 Abs 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESSOZIALGERICHT

Im Namen des Volkes

Urteil

Verkündet am

28. Oktober 2008

in dem Rechtsstreit

Az: B 8 SO 19/07 R

Der 8. Senat des Bundessozialgerichts hat auf die mündliche Verhandlung vom 28. Oktober 2008 durch den Vorsitzenden Richter Eicher, die Richter Dr. Koloczek und Coseriu sowie die ehrenamtliche Richterin Klein und den ehrenamtlichen Richter Lübking

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 24. Mai 2007 aufgehoben, soweit es die Zeit vom 1. Januar bis 21. November 2005 betrifft. Insoweit wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.

Gründe:

I. Im Streit sind die Übernahme und Zahlung weiterer Heimkosten für die Zeit vom 1. Januar bis 21. November 2005 in Höhe der Differenz (27,60 Euro kalendertäglich) zwischen der von dem Kläger mit der "Klinikum W GmbH" (im Weiteren: Einrichtung) vereinbarten (134,86 Euro) und der von der Beklagten an die Einrichtung gezahlten (107,26 Euro) geringeren Vergütung.

Der 1959 geborene Kläger leidet an einer leichten Intelligenzminderung mit schweren Verhaltensstörungen und dissozialer Persönlichkeitsstörung. Er ist auf Grund seiner Erkrankung auf die Unterbringung, Betreuung und Pflege in einer Spezialeinrichtung angewiesen. Am 1. Juni 1988 ist er deshalb im Langzeitbereich des Klinikums W stationär aufgenommen worden. Eigene Einkünfte hat er nicht.

Zwischen dem Kläger und der Einrichtung ist vertraglich ein Heimentgelt in Höhe von kalendertäglich 134,86 Euro seit dem 1. Juli 2003 vereinbart (Heimvertrag vom 26. Juli 2003). Auf der Basis einer vorläufigen Vergütungsvereinbarung zwischen der Einrichtung und dem Niedersächsischen Landesamt für Zentrale Soziale Aufgaben, dem überörtlichen Sozialhilfeträger, für das Jahr 2003, die aufgrund einstweiliger Anordnung zustande gekommen war, hat die Beklagte die Kosten nur in geringerer Höhe durch Zahlung an das Heim übernommen, im streitigen Zeitraum in Höhe von kalendertäglich 107,26 Euro (Bescheid vom 18. Oktober 2005; Widerspruchsbescheid vom 21. November 2005); dies hat sie der Einrichtung mitgeteilt. Höhere Heimentgelte hat auch der Kläger selbst nicht an die Einrichtung gezahlt.

Klage und Berufung blieben ohne Erfolg (Urteil des Sozialgerichts [SG] Hannover vom 24. August 2006; Urteil des Landessozialgerichts [LSG] Niedersachsen-Bremen vom 24. Mai 2007). Zur Begründung seiner Entscheidung hat das LSG ausgeführt, bei der dem Kläger gewährten Eingliederungshilfe handele es sich zwar nicht um eine Sach-, sondern um eine Geldleistung, sodass dem Anspruch nicht schon der Gesichtspunkt der Bedarfsdeckung entgegengehalten werden könne. Eine Vergütungspflicht des zuständigen Sozialhilfeträgers bestehe bei Erbringung der Leistungen in stationären Einrichtungen jedoch grundsätzlich nur, soweit mit der Einrichtung die in § 75 Abs 3 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) genannten Vereinbarungen (Leistungs-, Vergütungs- und Prüfungsvereinbarung) abgeschlossen seien. Wenn diese Vereinbarungen fehlten, komme eine Verpflichtung des Trägers der Sozialhilfe zur Übernahme der heimvertraglich vereinbarten Vergütung nicht in Betracht, solange die Beteiligten noch über entsprechende Vereinbarungen verhandelten und die Vereinbarungen für den betreffenden Zeitraum noch wirksam getroffen werden könnten, wie dies hier der Fall sei (so genannte Sperrwirkung). Einem späteren rückwirkenden Abschluss von Vereinbarungen stehe nicht der Grundsatz der Prospektivität entgegen, weil dieser lediglich den Abschluss von Vereinbarungen für zukünftige Wirtschaftsperioden gebiete, nicht aber das rückwirkende Inkrafttreten später geschlossener, zunächst nicht zustande gekommener Vereinbarungen untersage. Ein Anspruch auf Übernahme eines höheren Entgelts könne auch nicht auf die Vereinbarung des Klägers mit der Einrichtung im Heimvertrag gestützt werden, weil die jeweiligen Entgelte nach dem Heimgesetz (HeimG) den auf Grund des SGB XII getroffenen (vorläufigen) Vereinbarungen zu entsprechen hätten. Die bislang nur vorläufige Vergütungsvereinbarung gelte in entsprechender Anwendung des § 77 Abs 2 Satz 4 SGB XII bis zum Inkrafttreten einer neuen Vergütungsvereinbarung weiter.

Mit der Revision rügt der Kläger eine Verletzung des § 75 Abs 4 SGB XII. Er ist der Ansicht, er habe nach Maßgabe des Bedarfsdeckungsgrundsatzes gemäß § 75 Abs 4 Satz 1 SGB XII einen Anspruch auf Übernahme des vereinbarten Heimentgelts, solange Vereinbarungen nach § 75 Abs 3 Satz 1 SGB XII zwischen dem Sozialhilfeträger und der Einrichtung - wie hier - nicht existierten und die Beklagte ihm keine zumutbare Alternativeinrichtung nachweise. § 75 Abs 3 SGB XII stehe einer Anwendung von § 75 Abs 4 Satz 1 SGB XII nur dann entgegen, wenn das Zustandekommen aller drei Vereinbarung nach § 75 Abs 3 SGB XII noch rechtlich und tatsächlich möglich sei. Zumindest eine rückwirkende Leistungsvereinbarung könne nicht mehr wirksam geschlossen werden.

Der Kläger beantragt,

die Urteile des LSG und des SG aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 18. Oktober 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. November 2005 zu verurteilen, für die Zeit vom 1. Januar bis 21. November 2005 weitere 27,60 Euro täglich zu übernehmen und an die "Klinikum W GmbH" zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Sie hält das Urteil des LSG für zutreffend.

II. Die Revision des Klägers ist im Sinne der Zurückverweisung der Sache an das LSG begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Das Berufungsurteil leidet an einem von Amts wegen zu berücksichtigenden wesentlichen Verfahrensmangel; das LSG hätte die Klinikum W GmbH (Einrichtung) nach § 75 Abs 2 1. Alt SGG notwendig beiladen müssen (echte notwendige Beiladung), weil das angestrebte Urteil schon wegen der beantragten Zahlung an die Einrichtung unmittelbar die Rechtsbeziehungen im Dreiecksverhältnis zwischen dem Kläger, der Beklagten und der Einrichtung betrifft.

Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid der Beklagten vom 18. Oktober 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. November 2005 (§ 95 SGG), soweit die Beklagte für die Zeit ab 1. Januar 2005 die Übernahme höherer Kosten der Eingliederungshilfe für den Aufenthalt in der Einrichtung abgelehnt hat. Streitbefangen ist - wegen des zwischen den Beteiligten geschlossenen Teilvergleichs - nur der Zeitraum vom 1. Januar bis zum 21. November 2005, sodass es nicht entscheidungsrelevant ist, dass der angegriffene Bescheid auch über den Zeitpunkt der Erteilung des Widerspruchsbescheides hinaus Wirkung entfaltet (vgl dazu Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 11. Dezember 2007 - B 8/9b SO 12/06 R -, SozR 4-3500 § 21 Nr 1 RdNr 8 f). Richtige Klageart ist die kombinierte Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage nach §§ 54 Abs 1 Satz 1 und Abs 4, 56 SGG. Die Notwendigkeit einer zusätzlichen Verpflichtungsklage ergibt sich daraus, dass der Kläger nicht nur die Änderung des Bewilligungsbescheides vom 18. Oktober 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. November 2005 und die Zahlung weiterer Heimkosten an die Einrichtung, sondern außerdem die ausdrückliche Übernahme dieser Kosten durch Verwaltungsakt begehrt, durch den eine Mitschuld der Beklagten gegenüber der Einrichtung begründet werden soll.

Die Landeshauptstadt Hannover ist die richtige Beklagte. Nach § 97 Abs 2 SGB XII iVm §§ 2, 6 Abs 2 Nr 1 Buchst a des Niedersächsischen Gesetzes zur Ausführung des Zwölften Buchs Sozialgesetzbuch (Nds AG SGB XII) vom 16. Dezember 2004 (Nds Gesetz- und Verordnungsblatt [GVBl] 644) ist das Land als überörtlicher Träger sachlich zuständig für die Gewährung von stationären und teilstationären Leistungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen. §8 Abs 2 Satz 1 Nds AG SGB XII ermächtigt jedoch das zuständige Fachministerium dazu, durch Verordnung die örtlichen Träger der Sozialhilfe sowie die Landshauptstadt Hannover, die nach § 4 Abs 1 des Gesetzes über die Region Hannover vom 5. Juni 2001 (Nds GVBl 348) die Rechtsstellung einer kreisfreien Stadt hat, zur Durchführung von Aufgaben des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe dergestalt heranzuziehen, dass diese im eigenen Namen entscheiden (§ 9 Abs 5 Satz 1 Nds AG SGB XII). Von dieser Ermächtigung ist in § 2 Abs 1 Nr 2 der Verordnung zur Durchführung des Niedersächsischen Gesetzes zur Ausführung des Zwölften Buchs Sozialgesetzbuch (DVO Nds AG SGB XII) vom 13. Juni 2006 (Nds GVBl 229), in Kraft getreten am 1. Januar 2005 (§ 19 Abs 1 DVO Nds AG SGB XII), Gebrauch gemacht worden. Nach der vom LSG vorgenommenen Auslegung ist allerdings durch die Heranziehung die sachliche Zuständigkeit auf den örtlichen (zuständigen) Sozialhilfeträger, die Beklagte, delegiert worden (vgl aber BSG, Urteil vom 17. Juni 2008 - B 8 AY 5/07 R; eine vom Rechtsträgerprinzip abweichende Regelung der Beteiligtenfähigkeit [Behördenprinzip, vgl § 70 Nr 3 SGG], sieht das niedersächsische Landesrecht nicht vor). Hierbei handelt es sich um die Auslegung der Vorschriften der Nds AG SGB XII und damit um irrevisibles Recht, mit der Folge, dass das Revisionsgericht gemäß § 202 SGG iVm § 560 Zivilprozessordnung und § 162 SGG nicht nachprüfen darf, ob die Vorschriften des Landesrechts richtig angewandt worden sind (BSGE 3, 77, 80; 7, 122, 125). Die örtliche Zuständigkeit der Beklagten ergibt sich aus § 98 Abs 2 SGB XII. Danach ist für stationäre Leistungen der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, in dessen Bereich der Leistungsberechtigte seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Aufnahme in die Einrichtung hatte oder in den zwei Monaten vor der Aufnahme zuletzt gehabt hatte. Nach den Feststellungen des LSG hatte der Kläger direkt vor seiner Aufnahme in die Einrichtung seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Landeshauptstadt Hannover.

Das LSG hätte die Einrichtung nach § 75 Abs 2 1. Alt SGG notwendig beiladen müssen (echte notwendige Beiladung), weil das angestrebte Urteil im vorliegenden Verfahren unmittelbar die Rechtsbeziehungen auch der Einrichtung betrifft. Die Entscheidung kann ihr gegenüber daher nur einheitlich ergehen; denn der Kläger begehrt Zahlung an die Einrichtung. Außerdem stellt sich die beantragte Übernahme zusätzlicher Heimkosten als Schuldbeitritt zu einer behaupteten Zahlungsverpflichtung des Klägers gegenüber der Einrichtung dar.

Die Frage der Beiladung musste das früher für das Sozialhilferecht zuständige Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in Fällen vorliegender Art nicht problematisieren (vgl aber BVerwGE 97, 53 ff, in der eine Beiladung erfolgt war). Zwar hat das BVerwG in der Vergangenheit zu Recht angenommen, dass unmittelbare Ansprüche des Leistungserbringers gegen den Sozialhilfeträger im Sozialhilferecht grundsätzlich nur entstehen, soweit dies gesetzlich vorgesehen ist; zu Unrecht hat es jedoch daraus in einem obiter dictum den Schluss gezogen, selbst bei Vereinbarungen nach der Vorgängerregelung des § 75 Abs 3 SGB XII, des § 93 Abs 2 Bundessozialhilfegesetz, könnten keine Ansprüche des Leistungserbringers entstehen und es seien nur Geldleistungen zu erbringen (BVerwG, Beschluss vom 10. August 2007 - 5 B 179/06). Beiden Ansichten kann der Senat nicht folgen. Ausdrücklich hat sich das BVerwG jedenfalls, soweit ersichtlich, mit der Problematik eines Schuldbeitritts nicht befasst; es ist auch nicht überschaubar, ob es sich künftig im Rahmen seiner Zuständigkeit für Altfälle (vor dem 1. Januar 2005 eingegangene Klagen; so genannte perpetuatio fori) damit befassen muss. Der Senat sieht sich deshalb - abgesehen davon, dass die Zurückverweisung mangels Beiladung ohnedies schon aufgrund des Klageantrages des Klägers erfolgt - nicht an einer von der Rechtsansicht des BVerwG abweichenden rechtlichen Bewertung des Verhältnisses zwischen dem Kläger, der Beklagten und der beizuladenden Einrichtung gehindert.

Das Leistungserbringungsrecht der Sozialhilfe ist im Bereich der stationären und teilstationären Leistungen, namentlich bei der Eingliederungshilfe, durch das so genannte sozialhilferechtliche Dreiecksverhältnis geprägt, das die wechselseitigen Rechtsbeziehungen zwischen dem Träger der Sozialhilfe, dem Leistungsberechtigten und dem Leistungserbringer (Einrichtungsträger) sinnbildlich darstellt. In diesem Verhältnis gehen die Aufgaben der Sozialhilfeträger weit über das reine Reagieren auf individuelle Bedürftigkeit durch Gewährung von Geldleistungen hinaus; die gesetzlichen Regelungen statuieren vielmehr ein Sachleistungsprinzip in der Gestalt einer Sachleistungsverschaffung in einem vorgegebenen gesetzlichen Rahmen, der zwar nicht wie im Recht der Gesetzlichen Krankenversicherung ausgestaltet ist, sich dem aber nähert. Der Sozialhilfeträger erklärt dabei durch Übernahme der Unterbringungskosten im Bewilligungsbescheid den Schuldbeitritt zu der Zahlungsverpflichtung des Heimbewohners gegenüber dem Heim in Höhe des bewilligten Betrags (vgl dazu näher das Senatsurteil vom 28. Oktober 2008 - B 8 SO 22/07 R). Daraus erwächst zum einen ein unmittelbarer Zahlungsanspruch der Einrichtung gegen den Sozialhilfeträger, zum anderen ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Zahlung des übernommenen Betrags an die Einrichtung (näher dazu BSG aaO).

Das Unterlassen einer notwendigen Beiladung nach § 75 Abs 2 1. Alt SGG ist bei einer zulässigen Revision von Amts wegen als Verfahrensfehler zu beachten (vgl BSG SozR 1500 § 75 Nr 21; BSG, Urteil vom 12. Februar 2003 - B 9 VS 6/01 R -, USK 2003-90; anders bei der unechten notwendigen Beiladung nach § 75 Abs 2 2. Alt SGG, vgl zuletzt BSG SozR 4-4200 § 7 Nr 4 und BSG, Urteil vom 26. Januar 2005 - B 12 P 9/03 R -, USK 2005-3 mwN). Zwar kann nach § 168 Satz 2 SGG die Beiladung noch im Revisionsverfahren nachgeholt werden. Davon macht der Senat jedoch keinen Gebrauch; er ist hierzu nicht verpflichtet (s BSGE 93, 283 ff = SozR 4-3250 § 14 Nr 1 mwN; vgl auch BSG, Urteil vom 2. November 2000 - B 11 AL 25/00 R). Gegen eine Beiladung im Revisionsverfahren spricht, dass der Beizuladenden gerade wegen der von der Tatsacheninstanz getroffenen tatsächlichen Feststellungen Gelegenheit zur Wahrnehmung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör gegeben werden soll.

Hinsichtlich der vom LSG nach der Zurückverweisung zu beurteilenden Rechtslage wird auf die - das LSG nicht bindenden - Ausführungen im Senatsurteil vom 28. Oktober 2008 (B 8 SO 22/07 R) verwiesen. Das LSG wird bei seiner Entscheidung ggf auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu befinden haben.



Ende der Entscheidung

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