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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundessozialgericht
Beschluss verkündet am 04.11.2009
Aktenzeichen: B 8 SO 38/09 B
Rechtsgebiete: SGG, ZPO


Vorschriften:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESSOZIALGERICHT

Beschluss

in dem Rechtsstreit

Az: B 8 SO 38/09 B

Der 8. Senat des Bundessozialgerichts hat am 4.11.2009 durch den Vorsitzenden Richter Eicher sowie den Richter Coseriu und die Richterin Behrend beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 30.7.2009 (L 9 SO 8/08) Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I

Im Streit sind Leistungen der Sozialhilfe, ua Sozialhilfe für Deutsche im Ausland nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) für die Zeit vom 15.7.2002 bis 18.3.2003, in der sich der Kläger in Norwegen aufhielt.

Am 15.7.2002 beantragte der Kläger Sozialhilfe für Deutsche im Ausland. Der Antrag wurde abgelehnt (Bescheid vom 31.7.2003, zugestellt am 4.12.2003). Die hiergegen gerichtete Klage war erfolglos (Urteil des Verwaltungsgerichts [VG] Greifswald vom 19.5.2006 - 5 A 1721/05). Das VG hat ua die Auffassung vertreten, dass die Klage mangels Vorverfahrens unzulässig sei.

Am 25.9.2007 erhob der Kläger Untätigkeitsklage zum VG Schwerin bezüglich seines Widerspruchs vom 3.12.2003. Das VG Schwerin hat den Rechtsstreit an das Sozialgericht (SG) Stralsund verwiesen (Beschluss vom 9.10.2007; Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 23.1.2008). Am 28.9.2007 hat der Beklagte den Widerspruch des Klägers als unzulässig zurückgewiesen. Hiergegen hat der Kläger am 25.10.2007 Klage beim SG Stralsund erhoben, die ohne Erfolg blieb (Gerichtsbescheid vom 3.9.2008; Urteil des Landessozialgerichts [LSG] Mecklenburg-Vorpommern vom 30.7.2009 - L 9 SO 14/08; Prozesskostenhilfeersuchen und Nichtzulassungsbeschwerde anhängig beim Bundessozialgericht [BSG] - B 8 SO 39/09 B). Die an das SG verwiesene (Untätigkeits-)Klage blieb ebenfalls ohne Erfolg (Gerichtsbescheid vom 18.6.2008; Urteil des LSG vom 30.7.2009). Hiergegen wendet sich der Kläger mit seinem am 14.9.2009 eingegangenen Schriftsatz. Er beantragt die Revision gegen das Urteil des LSG zuzulassen, ihm Prozesskostenhilfe (PKH) zu gewähren und einen Rechtsanwalt beizuordnen.

II

Der Antrag auf Bewilligung von PKH für die Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG ist abzulehnen. Nach § 73a Sozialgerichtsgesetz (SGG) iVm § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) kann einem bedürftigen Beteiligten für das Beschwerdeverfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. An dieser erforderlichen Erfolgsaussicht fehlt es. Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 SGG) in der Lage wäre, die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers erfolgreich zu begründen.

Die Revision darf gemäß § 160 Abs 2 SGG nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Von diesen Zulassungsgründen ist keiner ersichtlich.

Klärungsbedürftige Rechtsfragen von allgemeiner Bedeutung iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG werden durch das vorliegende Verfahren nicht aufgeworfen. Auch weicht das Urteil des LSG nicht erkennbar von der Rechtsprechung eines der in § 160 Abs 2 Nr 2 SGG genannten Gerichte ab. Schließlich finden sich auch keine Hinweise dafür, dass das LSG einen gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 SGG erheblichen Verfahrensfehler begangen haben könnte. Insbesondere hat das LSG zu Recht die Auffassung vertreten, dass die Klage unzulässig war. Die Untätigkeitsklage hat sich durch den Erlass des Widerspruchsbescheides vom 28.9.2007 erledigt (vgl Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl 2008, § 88 RdNr 12a). Zwar kann der Kläger nach Erlass eines ungünstigen Widerspruchsbescheides seine Klage ändern und sie als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage fortführen, wobei der Widerspruchsbescheid in den Klageantrag einzubeziehen ist (Leitherer aaO). Wird jedoch - wie hier - gesondert Klage gegen den Widerspruchsbescheid vom 28.9.2007 beim SG erhoben, kann die Untätigkeitsklage wegen der anderweitigen Rechtshängigkeit nicht als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage mit identischem Streitgegenstand fortgeführt werden. Insoweit besteht ein Prozesshindernis.

Da dem Kläger keine PKH zusteht, kommt auch die Beiordnung eines Rechtsanwalts gemäß § 73 SGG, § 121 ZPO nicht in Betracht.

Die von dem Kläger persönlich eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen, weil der Kläger insoweit nicht durch einen vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§ 73 Abs 4 SGG) vertreten ist (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 SGG).

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.



Ende der Entscheidung

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