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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundessozialgericht
Beschluss verkündet am 28.08.2009
Aktenzeichen: B 8 SO 9/09 B
Rechtsgebiete: SGG


Vorschriften:

SGG § 62
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESSOZIALGERICHT Beschluss

in dem Rechtsstreit

Az: B 8 SO 9/09 B

Der 8. Senat des Bundessozialgerichts hat am 28.8.2009 durch den Vorsitzenden Richter Eicher sowie den Richter Dr. Koloczek und die Richterin Behrend

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 17.2.2009 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I

Der Kläger wendet sich gegen ein Urteil des Landessozialgerichts Hamburg (LSG) vom 17.2.2009, mit dem dieses die Berufung des Klägers gegen einen Gerichtsbescheid des Sozialgerichts (SG) Hamburg vom 1.8.2008 zurückgewiesen hat. Mit seiner Beschwerde macht der Kläger geltend, die Sache habe grundsätzliche Bedeutung, weil ihm aufgrund explodierender Strompreise und seiner gesundheitlichen Verhältnisse höhere Kosten der Haushaltsenergie und damit ein höherer Regelsatz nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) zustünde. Außerdem habe ihm das SG rechtliches Gehör nicht gewährt, und das LSG sei seinen Beweisanträgen, wonach 90 % des Haushaltsstromes in die Wärmeerzeugung gingen und daher dieser Stromverbrauch als Leistung nach § 29 SGB XII (Unterkunft und Heizung) anzusehen sei, nicht gefolgt.

II

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) und des Verfahrensfehlers, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG), nicht in der erforderlichen Weise dargelegt bzw bezeichnet sind (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Der Senat kann deshalb ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss entscheiden (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG iVm § 169 SGG).

Grundsätzliche Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie unter Berücksichtigung der für die Beurteilung dieses Zulassungsgrundes maßgebenden tatsächlichen Feststellungen des LSG und des anzuwendenden Rechts Anlass zu der Annahme gibt, mit einer Beschwerde könnten Rechtsfragen aufgeworfen werden, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig sind (BSG SozR 1500 § 160a Nr 60 und 65; SozR 3-1500 § 160a Nr 16 mwN; vgl auch BVerfG SozR 3-1500 § 160a Nr 7).

Diesen Anforderungen wird die vorliegende Beschwerdebegründung nicht gerecht. Der Kläger hat keine konkrete Rechtsfrage formuliert und deshalb auch die Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit bzw die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung nicht aufgezeigt. Der Beschwerdeführer teilt nicht einmal den Sachverhalt mit, von dem das Bundessozialgericht auszugehen hat. Soweit die Beschwerdebegründung dahin zu verstehen ist, dass die Entscheidung des LSG inhaltlich falsch sein soll, vermag dies die Revisionsinstanz nicht zu eröffnen. Denn Gegenstand der Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht, ob das Berufungsgericht in der Sache richtig entschieden hat (BSG SozR 1500 § 160a Nr 7).

Schließlich hat der Kläger auch nicht den angeblichen Verfahrensfehler des LSG (unterbliebene Beweisaufnahme) in der erforderlichen Weise bezeichnet. Die Verletzung der Amtsermittlungspflicht (§ 103 SGG) eröffnet den Revisionsrechtszug nur, wenn der Beschwerdeführer geltend macht, das LSG sei einem Beweisantrag ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt. Solches kann der Beschwerdeführer nur rügen, wenn er im Berufungsverfahren einen Beweisantrag gestellt hat, der sich auf Tatsachen bezieht, die nach der Rechtsansicht des LSG entscheidungserheblich sind. Eine bloße Beweisanregung erfüllt die Warnfunktion des Beweisantrags gegenüber dem LSG als letzter Tatsacheninstanz nicht. Dabei muss der Beweisantrag in der mündlichen Verhandlung oder im schriftlichen Verfahren im letzten Schriftsatz vor der Entscheidung deutlich machen, welche Tatsachen der Beschwerdeführer geklärt wissen will und welcher Beweismittel sich das LSG dazu bedienen soll (BSG SozR 3-1500 § 150 Nr 9, 29 und 31 mwN). Eine pauschale Bezugnahme in der Beschwerdebegründung auf tatsächliches Vorbringen in der Vorinstanz wird der Darlegungslast des § 160a Abs 2 Satz 3 SGG nicht gerecht. Der Kläger hätte vielmehr in seiner Beschwerdebegründung genau angeben müssen, wann und in welcher Form er den angeblichen Beweisantrag bzw die angeblichen Beweisanträge gestellt hat.

Auch soweit der Kläger eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 62 SGG) rügt, genügt die Beschwerdebegründung den Anforderungen des § 160a Abs 2 Satz 3 SGG nicht. Wird ein solcher Verfahrensmangel gerügt, muss ua dargelegt werden, welchen erheblichen Vortrag das Gericht entweder nicht zur Kenntnis genommen hat oder welches Vorbringen durch das Gericht verhindert worden ist und inwiefern das angefochtene Urteil darauf beruht (BSG SozR 1500 § 160a Nr 36; stRspr). Diese Anforderungen erfüllt die Beschwerdebegründung nicht.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Ende der Entscheidung

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