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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundessozialgericht
Urteil verkündet am 05.07.2007
Aktenzeichen: B 9/9a SB 12/06 R
Rechtsgebiete: SGB IX


Vorschriften:

SGB IX § 69 Abs 1 S 1
SGB IX § 69 Abs 2
SGB IX § 69 Abs 3

Entscheidung wurde am 18.09.2007 korrigiert: die Rechtsgebiete, die Vorschriften und der Verfahrensgang wurden geändert, Stichworte und ein amtlicher Leitsatz wurden hinzugefügt
Eine Feststellung der Minderung der Erwerbsfähigkeit durch Arbeitsunfallfolgen ist für die Versorgungsbehörde nicht verbindlich, wenn sie den Grad der Behinderung unter Berücksichtigung weiterer gesundheitlicher Beeinträchtigungen festzustellen hat.
BUNDESSOZIALGERICHT Im Namen des Volkes Urteil

in dem Rechtsstreit

Az: B 9/9a SB 12/06 R

Der 9. Senat des Bundessozialgerichts hat ohne mündliche Verhandlung am 5. Juli 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Loytved, die Richter Dau und Dr. Becker sowie die ehrenamtliche Richterin Döhnert und den ehrenamtlichen Richter Maier

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 28. Februar 2006 aufgehoben, soweit es der Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 5. Februar 2002 stattgegeben hat.

In diesem Umfang wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landesssozialgericht zurückverwiesen.

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten noch darüber, ob der Beklagte verpflichtet ist, bei dem Kläger einen Grad der Behinderung (GdB) von 60 festzustellen.

Der 1941 geborene Kläger erlitt 1995 einen Arbeitsunfall, infolgedessen ihm die Bau-Berufsgenossenschaft Hannover (Bau-BG) Unfallrente gewährte. Die der - ab 31.12.1996 gezahlten - Unfallrente zugrundeliegende Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) wurde zunächst durch Bescheid der Bau-BG vom 26.9.1997 auf 30 vH festgesetzt, durch weiteren Bescheid vom 10.12.1997 wurde sie auf 40 vH erhöht.

Diese Feststellungen legte der Beklagte bei seinen Bescheiden vom 24.10.1997 und 18.12.1997 zugrunde. Gleichzeitig stellte er eine dauernde Einbuße der körperlichen Beweglichkeit fest. Der Widerspruch des Klägers, mit dem das Vorliegen weiterer Gesundheitsstörungen geltend gemacht wurde, blieb ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 3.12.1999).

In der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht Potsdam (SG) am 5.2.2002 hat der Kläger das Teilanerkenntnis des Beklagten (GdB 50 ab Antragstellung) angenommen und den Rechtsstreit insoweit für erledigt erklärt. Das SG hat die darüber hinausgehende Klage (GdB von 70) durch Urteil vom 5.2.2002 abgewiesen.

Auf die Berufung des Klägers hat das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (LSG) unter Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung sowie des Bescheides des Beklagten vom 18.12.1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3.12.1999 und des Teilanerkenntnisses vom 5.2.2002 den Beklagten verurteilt, einen GdB von 60 ab 1.2.2003 festzustellen; im Übrigen hat es die Berufung zurückgewiesen (Urteil vom 28.2.2006). Es hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Ausgehend von dem Bescheid der Bau-BG vom 10.12.1997 seien die gesundheitlichen Arbeitsunfallfolgen mit einer MdE um 40 vH zu bewerten. Die bindende MdE-Feststellung durch die Bau-BG sei auch dann zu berücksichtigen, wenn im Feststellungsverfahren nach dem Schwerbehindertenrecht eine abweichende Bewertung der Funktionsstörungen vorliege. Insoweit sei der Rechtsprechung des LSG Berlin im Urteil vom 16.11.2000 - L 11 SB 15/99 - zu folgen. Zu den mit einem GdB von 40 zu bewertenden Arbeitsunfallfolgen träten weitere gesundheitliche Einschränkungen hinzu, die ab 1.2.2003 einen GdB von 60 begründeten.

Mit seiner - vom Senat zugelassenen - Revision rügt der Beklagte eine Verletzung von Bundesrecht. Das LSG sei bei seiner Entscheidung zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Feststellung einer MdE von 40 vH seitens der Bau-BG im Sinne eines Einzel-GdB gemäß § 69 Abs 2 SGB IX zu übernehmen und bei der Bildung des Gesamt-GdB gemäß § 69 Abs 3 SGB IX zusammen mit den anderen Beeinträchtigungen zugrunde zu legen sei. Auf das Urteil des LSG Berlin vom 16.11.2000 - L 11 SB 15/99 - könne sich das Berufungsgericht nicht stützen, da in dem dortigen Fall neben den Arbeitsunfallfolgen keine weiteren Beeinträchtigungen vorgelegen hätten. Das Sächsische LSG (Urteil vom 21.3.2001 - L 1 SB 34/99) und das LSG Niedersachsen-Bremen (Urteil vom 26.5.2000 - L 9 SB 247/98) sähen - wie auch er selbst, der Beklagte - in ähnlich gelagerten Fällen eine Bindungswirkung nach § 4 Abs 2 Schwerbehindertengesetz (SchwbG) bzw § 69 Abs 2 SGB IX dann nicht, wenn neben den Arbeitsunfallfolgen noch weitere Beeinträchtigungen geltend gemacht würden. Der Zweck der genannten Vorschrift erschöpfe sich darin, einen doppelten Verwaltungsaufwand durch die Wiederholung einer bereits erfolgten Feststellung entbehrlich zu machen. Werde - wie hier - das Versorgungsamt wegen des glaubhaft gemachten Interesses des behinderten Menschen ohnehin tätig und müsse es eine verbindliche Feststellung treffen, liege ein Grund für eine Bindung des Versorgungsamtes an die anderweitige Feststellung nicht vor. Ohne Bindung an den Bescheid der Bau-BG habe er, der Beklagte, bei der Feststellung des Gesamt-GdB von der dort festgestellten MdE auch "nach unten" abweichen dürfen. Das Berufungsurteil stehe auch in Widerspruch zum Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 10.9.1997 - 9 RVs 15/96 -, wonach es sich jeweils lediglich um Einsatzgrößen handele, wenn bei der Bildung des Gesamt-GdB vorbereitend Einzel-GdB gebildet würden. Auf dieser Grundlage ergebe sich hier kein höherer GdB als 50.

Der Beklagte beantragt sinngemäß,

das Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 28.2.2006 zu ändern und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG Potsdam vom 5.2.2002 in vollem Umfang zurückzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats durch Urteil ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124 Abs 2 SGG einverstanden erklärt.

II

Die zulässige Revision des Beklagten ist im Sinne der Zurückverweisung begründet. Ob das LSG den Beklagten zu Recht verurteilt hat, einen GdB von 60 festzustellen, vermag der Senat anhand der vom Berufungsgericht getroffenen Tatsachenfeststellungen nicht abschließend zu beurteilen. Die vom LSG genannte Begründung trägt die Feststellung eines GdB von 60 nicht. Das Berufungsgericht hat sich zu Unrecht an die im Bescheid der Bau-BG vom 10.12.1997 (in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.12.1997) festgestellte MdE um 40 vH für die gesundheitlichen Arbeitsunfallfolgen gebunden gesehen. Die Behinderung des Klägers und der dafür festzustellende GdB sind ohne eine rechtliche Bindung an die Feststellungen der Bau-BG zu beurteilen.

Die Feststellung des GdB richtet sich im vorliegenden Fall nach dem am 1.7.2001 (vgl Art 68 Abs 1 Gesetz vom 19.6.2001, BGBl I 1046) in Kraft getretenen SGB IX, da nur noch ein danach liegender Zeitraum im Streit ist. Das Berufungsgericht hat dem Kläger einen GdB von 60 erst ab 1.2.2003 zugesprochen. Das weitergehende Begehren des Klägers, einen noch höheren GdB bereits ab Antragstellung (im Dezember 1996) festzustellen, hat das Berufungsgericht zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung hat der Kläger keine Revision eingelegt. Demnach kommt es hier auf eine Anwendung der (im Wesentlichen inhaltsgleichen) Vorschriften des alten SchwbG nicht an.

Gemäß § 69 Abs 1 Satz 1 SGB IX stellen auf Antrag des behinderten Menschen die für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes zuständigen Behörden das Vorliegen einer Behinderung und den Grad der Behinderung fest. Nach § 69 Abs 2 SGB IX sind Feststellungen nach Abs 1 nicht zu treffen, wenn eine Feststellung über das Vorliegen einer Behinderung und den Grad einer auf ihr beruhenden Erwerbsminderung schon in einem Rentenbescheid, einer entsprechenden Verwaltungs- oder Gerichtsentscheidung oder einer vorläufigen Bescheinigung der für diese Entscheidungen zuständigen Dienststellen getroffen worden ist, es sei denn, dass der behinderte Mensch ein Interesse an anderweitiger Feststellung nach Abs 1 glaubhaft macht. Eine Feststellung nach Satz 1 gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Liegen mehrere Beeinträchtigungen der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft vor, so wird der GdB gemäß § 69 Abs 3 Satz 1 SGB IX nach den Auswirkungen der Beeinträchtigungen unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen festgestellt. Für diese Entscheidung gilt Abs 1, es sei denn, dass in einer Entscheidung nach Abs 2 eine Gesamtbeurteilung bereits getroffen ist (§ 69 Abs 3 Satz 2 SGB IX).

Entgegen der Rechtsansicht des LSG liegt hier ein Anwendungsfall von § 69 Abs 2 SGB IX nicht vor. Das Berufungsgericht geht in seiner Entscheidung selbst davon aus, dass das mit der Antragstellung des Klägers 1996 begonnene Verfahren (vgl § 18 SGB X) "Feststellungen nach Abs 1" (des § 69 SGB IX) betrifft. Wenn sich das LSG bei den "Feststellungen nach Abs 1" an die MdE-Festsetzung durch die Bau-BG gebunden sieht, hält es praktisch im Rahmen desselben Verfahrens bezogen auf unterschiedliche Beeinträchtigungen ein Vorgehen sowohl nach Abs 1 als auch nach Abs 2 für möglich. Dabei soll eine Feststellung iS des § 69 Abs 2 SGB IX zwingend als Einzel-GdB in die nach § 69 Abs 3 SGB IX vorgesehene Gesamtbeurteilung einfließen. Diese Auffassung ist nicht mit dem geltenden Recht vereinbar.

Seinem Wortlaut nach sieht § 69 Abs 2 SGB IX lediglich vor, dass eine Feststellung nach Abs 1 bei Vorliegen einer anderweitigen MdE-Feststellung nicht zu treffen ist. Er regelt also keine Verbindlichkeit anderweitiger Feststellungen in der Weise, dass diese jeweils noch in gesonderten Verwaltungsakten nach dem Schwerbehindertenrecht umzusetzen wären. Vielmehr gilt eine Feststellung im Sinne des Abs 2 als Feststellung des GdB (§ 69 Abs 2 Satz 2 SGB IX). Dem hat der Beklagte in seinen Bescheiden vom 24.10.1997 und 18.12.1997 gemäß § 4 SchwbG Rechnung getragen, indem er lediglich auf die berufsgenossenschaftlichen MdE-Feststellungen Bezug genommen und selbst nur zusätzliche Feststellungen nach dem SchwbG getroffen hat.

§ 69 Abs 2 SGB IX lässt (in Bezug auf die Beurteilung einzelner Funktionsbeeinträchtigungen) einen nur teilweisen (partiellen) Verzicht auf eigenständige Feststellungen der Versorgungsbehörden nach Abs 1 dieser Vorschrift nicht zu. In Satz 1 des Abs 2 heißt es gerade nicht "Feststellungen nach Abs 1 sind nicht zu treffen, soweit eine Feststellung ...". Mit der Verwendung des Wortes "wenn" macht das Gesetz deutlich, dass die Absätze 1 und 2 des § 69 SGB IX einander ausschließen. Daraus folgt: Entweder es liegt nach Maßgabe des Abs 2 eine hinreichende anderweitige Feststellung vor; dann scheidet ein Vorgehen nach Abs 1 vollständig aus. Oder die Voraussetzungen des Abs 2 sind nicht gegeben; dann ist ausschließlich nach Abs 1 zu verfahren. Eine anderweitige MdE-Feststellung im Sinne von Abs 2 ist mithin im Rahmen des Schwerbehindertenrechts nur dann maßgebend, wenn sie eine Feststellung nach Abs 1 SGB IX gänzlich erübrigt und damit an deren Stelle treten kann.

Diese Auslegung wird durch die Fassung des § 69 Abs 3 SGB IX bestätigt, der die Feststellung des GdB bei mehreren Beeinträchtigungen betrifft. Satz 2 dieser Vorschrift sieht vor, dass diese Entscheidung grundsätzlich nach § 69 Abs 1 SGB IX durch die Versorgungsbehörden zu treffen ist. Etwas anderes gilt nur dann ("es sei denn"), wenn die erforderliche Gesamtbeurteilung schon in einer Entscheidung nach § 69 Abs 2 SGB IX erfolgt ist. Auch wird deutlich, dass eine anderweitige MdE-Feststellung die Entscheidungsbefugnis der Versorgungsbehörden nur entweder ganz oder gar nicht verdrängt.

Die vom LSG angenommene Verbindlichkeit der MdE-Feststellung für die Arbeitsunfallfolgen des Klägers widerspricht auch der Systematik des § 69 SGB IX. In diesem Regelungsbereich kennt das Gesetz keine Bindungswirkung eines "Einzel-GdB" für die Gesamtbeurteilung (so auch Cramer, SchwbG, Komm, 5. Aufl 1998, § 4 RdNr 12, 13a; keine Bindung, wenn ein BG-Verfahren nur einen "Einzel-GdB" betrifft: Knittel, SGB IX, Komm, § 69 RdNr 46). Wie der Senat (in ständiger Rechtsprechung) entschieden hat (Urteil vom 10.9.1997, BSGE 81, 50 ff = SozR 3-3870 § 3 Nr 7 <mwN>, ergangen zu den insoweit wortgleichen Bestimmungen in §§ 3, 4 SchwbG), gibt es nur einen Gesamtzustand der Behinderung. Dieser kann zwar auch auf den Auswirkungen mehrerer Funktionsbeeinträchtigungen beruhen, ist aber stets nur mit einem (Gesamt-)GdB zu bewerten. Den bei der Festsetzung des "Gesamt-GdB" zugrunde gelegten einzelnen GdB für jeweils gesondert betrachtete Beeinträchtigungen ("Einzel-GdB") kommt mithin keine Bindungswirkung zu (vgl BSGE 81, 50, 53 = SozR aaO S 16). Auch die "Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht" (AHP) berücksichtigen seit jeher diese Rechtslage, wenn sie nicht von mehreren "Behinderungen" und deren Graden sprechen, sondern lediglich vorschreiben, dass die Versorgungsverwaltung für mehrere zugleich bestehende Funktionsbeeinträchtigungen jeweils einen Einzel-GdB "anzugeben" habe (AHP 2005, Nr 19 Abs 1 S 24, vgl BSGE 81, 50, 53 f = SozR aaO). Bei den "Einzel-GdB" handelt es sich nach der Überzeugung des Senats nur um Einsatzgrößen, mit denen die Gesamtbeurteilung einerseits vorbereitet, andererseits nachvollziehbar begründet und damit überprüfbar gemacht wird.

Darin erschöpft sich die Bedeutung der "Einzel-GdB" (vgl Dau in LPK-SGB IX, 2002, § 69 RdNr 23). Sie gehen als bloße Messgrößen für mehrere zugleich vorliegende Funktionsbeeinträchtigungen restlos in der Gesamtbeurteilung des GdB auf, und dieser allein gibt das Maß der Behinderung nach den Gesamtauswirkungen sämtlicher Funktionsbeeinträchtigungen an (vgl BSGE 81, 50, 54 = SozR aaO). Die Modalitäten der Feststellung des GdB richten sich in diesen Fällen nach § 69 Abs 3 Satz 1 SGB IX. Dieser Regelung ist eine Bindungswirkung von Einzelgraden fremd, zumal dies eine - gerade ausgeschlossene - additive GdB-Bildung nahelegen würde (vgl dazu nur BSG, Urteil vom 9.3.1988 - 9/9a RVs 14/86 -, Meso B 20a/229; BSGE 48, 82, 85 f = SozR 3870 § 3 Nr 4 <zum Verbot der Addition>; SozR aaO Nr 5; näher dazu Cramer, aaO, § 4 RdNr 13 mwN auch zur Rechtsprechung des BVerwG; siehe auch Dau, aaO, RdNr 19; hM). Mit dem generellen Ausschluss einer Bindungswirkung von "Einzel-GdB" wäre es unvereinbar, eine anderweitige MdE-Feststellung im Rahmen der Gesamtbeurteilung nach § 69 Abs 1, Abs 3 SGB IX als verbindlich anzusehen.

Sinn und Zweck des Gesetzes entsprechen dem gefundenen Ergebnis. Die Übernahme einer bereits vorgenommenen Bewertung des GdB dient allein der Verwaltungsvereinfachung (vgl Schorn in Müller-Wenner/Schorn, SGB IX Teil 2, Kommentar, 2003, § 69 RdNr 52; Stähler/Bieritz-Harder in Handkommentar zum Sozialgesetzbuch IX, 2. Aufl, § 69 RdNr 16; Knittel, SGB IX, Kommentar, RdNr 49; Jung in Wiegand, SGB IX, Teil 2, Schwerbehindertenrecht, Handkommentar, Stand Mai 2007, § 69 RdNr 19; Bihr/Fuchs/Krauskopf/Ritz, SGB IX, Kommentar- und Praxishandbuch, § 69 RdNr 30; Schimanski in GK-SGB IX, Stand Mai 2007, § 69 RdNr 69; Masuch in Hauck/Noftz, SGB IX, Stand April 2007, Kommentar § 69 RdNr 28). Diese wird nur in jenen Fällen vollständig erreicht, in denen Feststellungen nach § 69 Abs 1 SGB IX entbehrlich sind (so ausdrücklich Knittel, aaO, RdNr 46; ebenso wohl auch Stähler/Bieritz/Harder, aaO). Soweit die Gesamtbeurteilung der Behinderung durch eine Bindung an einzelne anderweitige MdE-Feststellungen erleichtert würde, hat der Gesetzgeber dieses Ziel offenbar nicht angestrebt. Vielmehr hat er sogar die Möglichkeit geschaffen, auch bei Vorliegen einer umfassenden Feststellung iS des § 69 Abs 2 SGB IX ein Tätigwerden der Versorgungsbehörde nach § 69 Abs 1 SGB IX zu erreichen. Es reicht zB aus, dass der behinderte Mensch geltend macht, nach dem Schwerbehindertenrecht seien für ihn günstigere Bewertungsmaßstäbe heranzuziehen (vgl nur Masuch, aaO; Schimanski, aaO, RdNr 72).

Eine abschließende Entscheidung über die Höhe des GdB in dem noch streitigen Umfang ist dem Revisionsgericht mangels bindend festgestellter Tatsachen (§ 163 SGG) nicht möglich. Das LSG hat seine Feststellung eines GdB von 60 (an Stelle von 50) für die Zeit ab 1.2.2003 im Wesentlichen auf das Vorliegen von zwei Funktionsbeeinträchtigungen gestützt, bei denen es jeweils von einem "Einzel-GdB" von 40 ausgegangen ist. Insoweit hat es offen gelassen, ob die Funktionsstörungen des Klägers auf orthopädischem Gebiet tatsächlich einen GdB von 40 bedingen. Vielmehr hat es sich diesbezüglich an die MdE-Feststellung der Bau-BG gebunden gesehen. Da der Senat einerseits diese Rechtsansicht nicht teilt und andererseits die damit fehlende Beurteilung des GdB nach den tatsächlichen Verhältnissen im Revisionsverfahren nicht nachholen kann, weil sie der tatrichterlichen Beweiswürdigung unterliegt, ist der zusprechende Teil des Berufungsurteils aufzuheben und die Sache insoweit zu erneuter Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen (§ 170 Abs 2 Satz 2 SGG).

Das Berufungsgericht wird auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.

Ende der Entscheidung

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