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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundessozialgericht
Urteil verkündet am 24.06.1998
Aktenzeichen: B 9 SB 2/98 R
Rechtsgebiete: SGG


Vorschriften:

SGG § 103
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESSOZIALGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in dem Rechtsstreit

Az: B 9 SB 2/98 R

Kläger und Revisionskläger,

Prozeßbevollmächtigte:

gegen

Land Berlin, vertreten durch das Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin, Sächsische Straße 28-30, 10707 Berlin,

Beklagter und Revisionsbeklagter.

Der 9. Senat des Bundessozialgerichts hat ohne mündliche Verhandlung am 24. Juni 1998 durch den Vorsitzenden Richter Kummer, die Richter Dr. Kocher und Dau sowie die ehrenamtlichen Richter Prof. Dr. Möllhoff und Böhm

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Berlin vom 5. August 1997 aufgehoben.

Die Sache wird zu erneuter Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Gründe:

I

Der Kläger leidet an einem erworbenen Immunmangelsyndrom (HIV-Infektion). Der Beklagte bezeichnete die daraus folgende Behinderung mit "erworbene Immunschwäche" und stellte einen Grad der Behinderung (GdB) von 50 fest (Bescheid vom 16. November 1995). Widerspruch, Klage und Berufung, mit denen der Kläger einen GdB von 100 und die Nachteilsausgleiche "B" (Notwendigkeit ständiger Begleitung), "aG" (außergewöhnliche Gehbehinderung) und "H" (Hilflosigkeit) geltend machte, blieben ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 16. Januar 1996; Gerichtsbescheid des Sozialgerichts <SG> Berlin vom 12. September 1996; Urteil des Landessozialgerichts <LSG> Berlin vom 5. August 1997). Das LSG hat offen gelassen, ob der Gesundheitszustand des Klägers mit einem GdB von nur noch 50 zutreffend eingeschätzt war, als es am 5. August 1997 über die Berufung des Klägers entschieden hat. Es hat sich gehindert gesehen, den Sachverhalt weiter aufzuklären, weil der Kläger seine Hausärzte nicht von der Schweigepflicht entbunden habe.

Mit seiner - vom Senat zugelassenen - Revision macht der Kläger im wesentlichen eine Verletzung der Sachaufklärungspflicht (§ 103 Sozialgerichtsgesetz <SGG>) geltend. Das LSG sei an einer weiteren Sachaufklärung nicht gehindert gewesen. Er habe seine Ärzte konkludent von ihrer Schweigepflicht entbunden, indem er das LSG auf seine bereits im Verwaltungsverfahren abgebende Entbindungserklärung hingewiesen habe.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Landessozialgerichts Berlin vom 5. August 1997 sowie den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 12. September 1996 aufzuheben und den Rechtsstreit an die Vorinstanz zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

Der Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Urteil (§ 124 Abs 2 SGG) einverstanden erklärt.

II

Die Revision des Klägers ist begründet. Das angefochtene Urteil ist aufzuheben und die Sache zu erneuter Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuweisen (§ 170 Abs 2 Satz 2 SGG). Die Entscheidung des LSG kann auf einem ordnungsgemäß gerügten Verfahrensfehler beruhen (§§ 162, 164 Abs 2 SGG).

Das LSG hat - wie der Kläger zu Recht rügt - seine Pflicht zur Sachaufklärung (§ 103 SGG) verletzt. Es hätte weiter aufklären müssen, in welcher Ausprägung bei dem Kläger an dem Tag der mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren, am 5. August 1997, wegen der HIV-Infektion körperliche und seelische Regelwidrigkeiten bestanden haben, welche Funktionsbeeinträchtigungen sie zur Folge gehabt und wie und mit welchem GdB sie sich ausgewirkt haben (vgl zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt bei kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen BSGE 73, 25, 27 = SozR 3-2500 § 116 Nr 4 und Senatsurteil vom 2. Juli 1997 - 9 RVs 9/96 - Versorg Verw 1997, 94).

Die Weigerung des Klägers, mit den ihm vom SG und LSG übersandten Formularerklärungen seine Ärzte von der Schweigepflicht zu entbinden, stand einer weiteren Aufklärung des medizinischen Sachverhalts nicht entgegen. Bei richtiger, an Art 19 Abs 4 Grundgesetz orientierter Auslegung (vgl BVerfG NJW 1976, 141 und NJW 1993, 1380) des Berufungsschriftsatzes des Klägers vom 14. Oktober 1996 hätte das LSG davon ausgehen müssen, daß die behandelnden Ärzte auch für das Gerichtsverfahren - jedenfalls für die Berufungsinstanz - von der Schweigepflicht entbunden waren.

In dem Schriftsatz vom 14. Oktober 1996 heißt es ua: "Bereits mit meinem Antrag vom 14.5.1995 habe ich die erforderliche Entbindungserklärung abgegeben."

Hiermit bezog sich der Kläger auf folgende Erklärung während des Verwaltungsverfahrens:

"Ich erkläre mich damit einverstanden, daß das Versorgungsamt die für die Entscheidung erforderlichen Einkünfte einholt und die über mich bei den oben und auf Seite 3 genannten Ärzten, Krankenanstalten, Behörden und Trägern der Sozialversicherung geführten Untersuchungsunterlagen (Krankenpapiere, Aufzeichnungen, Krankengeschichten, Untersuchungsbefunde, Röntgenbilder), soweit sie die angegebenen Behinderungen/Erkrankungen betreffen, zur Einsicht beizieht. Ich genehmige die Verwertung dieser Unterlagen im Feststellungsverfahren und entbinde die beteiligten Ärzte von ihrer Schweigepflicht."

Auch ohne weitere formularmäßige Erklärung ergab sich damit, daß der Kläger auch für das Berufungsverfahren mit der Beiziehung medizinischer Unterlagen, der Einholung von Auskünften usw einverstanden war. Die entgegengesetzte Auffassung des LSG bindet das Revisionsgericht nicht. Denn die Erklärung über die Erstreckung der Entbindungserklärung ist eine Prozeßhandlung und ob das Berufungsgericht prozessuale Willenserklärungen zutreffend ausgelegt hat, ist vom Revisionsgericht uneingeschränkt nachzuprüfen (BSGE 63, 93, 94 = SozR 2200 § 205 Nr 65; BSG SozR 3-1500 § 145 Nr 2 mwN).

Das LSG wird die bisher fehlenden tatsächlichen Feststellungen im wiedereröffneten Berufungsverfahren nachzuholen und auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.

Ende der Entscheidung

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