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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundessozialgericht
Urteil verkündet am 24.06.1998
Aktenzeichen: B 9 V 1/97 R
Rechtsgebiete: BVG


Vorschriften:

BVG § 30 Abs 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESSOZIALGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in dem Rechtsstreit

Az: B 9 V 1/97 R

Kläger und Revisionsbeklagter,

Prozeßbevollmächtigter:

gegen

Freistaat Sachsen, vertreten durch das Landesamt für Familie und Soziales -Landesversorgungsamt-, Altchemnitzer Straße 40, 09120 Chemnitz,

Beklagter und Revisionskläger.

Der 9. Senat des Bundessozialgerichts hat am 24. Juni 1998 ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Kummer, die Richter Prof. Dr. Bürck und Dau sowie die ehrenamtlichen Richter Prof. Dr. Möllhoff und Böhm

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 17. September 1996 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Versorgungsrente des Klägers wegen besonderer beruflicher Betroffenheit (bbB) zu erhöhen ist.

Der 1921 geborene Kläger lernte in einer Bauschlosserei den Schlosserberuf und bestand 1939 die Abschlußprüfung. 1942 geriet er als Soldat der Deutschen Wehrmacht in britische Gefangenschaft, aus der er 1946 entlassen wurde. Bei einer anschließenden Krankenhausbehandlung in Hamburg wurde ein "Zustand nach Wirbelsäulenfraktur 10. Brustwirbel" festgestellt. Nach seiner Entlassung bewilligte ihm die Sozialversicherungskasse in Leipzig eine Kriegsinvaliden-Teilrente. Bis 1949 arbeitete er als Schlosser, anschließend als Reparaturschlosser und E-Schweißer und wegen gesundheitlicher Einschränkungen ab 1951 als Werkstattschreiber und als Bruttolohnabrechner. Ab 1953 war er als angestellter Lehrausbilder und Lehrmeister, seit 1973 mit der Qualifikation "Meister der sozialistischen Wirtschaft" in verschiedenen Betrieben in L beschäftigt. Neben dem Bezug einer Invalidenrente ab 1. November 1981 war er bis Oktober 1984 ua noch als Kassierer, Archivarbeiter, Lagerverwalter und ab 1. August 1984 als Stadtbote tätig. Die Invalidenrente betrug zunächst 450 Mark monatlich, die Zusatzinvalidenrente 40 Mark monatlich, die später gewährte Altersrente ab 1. Januar 1992 1.201,61 DM.

Auf den Antrag des Klägers vom 23. Januar 1991 gewährte der Beklagte ihm unter Anerkennung der Schädigungsfolgen "Zertrümmerungsbruch des 10. Brustwirbelkörpers mit Verbiegung der Wirbelsäule und Einengung des Wirbelkanals" Versorgungsrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 30 vH. Eine bbB liege nicht vor (Bescheid vom 25. März 1993). Den Widerspruch des Klägers wies der Beklagte zurück (Widerspruchsbescheid vom 11. April 1994).

Das Sozialgericht (SG) hat die Bescheide geändert und den Beklagten verurteilt, dem Kläger ab 1. Mai 1993 eine Grundrente nach einer MdE von 60 vH zu gewähren. Die Schäden an der Wirbelsäule des Klägers rechtfertigten diese Höhe der MdE (Urteil vom 2. November 1994). Auf die Berufung des Beklagten hat das Landessozialgericht (LSG) die erstinstanzliche Entscheidung aufgehoben, soweit der Beklagte zur Zahlung einer Grundrente nach einer MdE um mehr als 40 vH verurteilt worden ist (Urteil vom 17. September 1996). Zur Begründung hat das LSG im wesentlichen ausgeführt: Die Wirbelsäulenschädigung bedinge nur eine medizinisch begründete MdE um 30 vH. Wegen bbB sei die MdE jedoch nach § 30 Abs 2 Bundesversorgungsgesetz (BVG) auf 40 vH zu erhöhen. Durch den schädigungsbedingten Abstieg vom Bauschlosser zum Werkstattschreiber und Lehrmeister habe der Kläger erhebliche finanzielle Einbußen hinnehmen müssen. Ohne die Schädigungsfolgen hätte er in dem für die Rentenberechnung maßgeblichen 20-Jahres-Zeitraum im Durchschnitt als Bauschlosser einen um 20 vH höheren Verdienst erreicht, als er ihn tatsächlich erzielt habe. Dies sei auch noch zu berücksichtigen, wenn der Antragsteller bereits aus dem Erwerbsleben ausgeschieden sei und ein Altersruhegeld beziehe. Für Beschädigte aus dem Beitrittsgebiet genüge es, daß ein schädigungsbedingter Einkommensverlust während des Erwerbslebens erkennbar sei.

Mit der vom LSG zugelassenen Revision macht der Beklagte geltend: Das LSG habe die Einkommensdifferenz unrichtig ermittelt. Auszugehen sei vom tatsächlichen Einkommen des Klägers im jeweils ausgeübten Beruf. Dem hier erzielten Einkommen müsse dasjenige gegenübergestellt werden, das er im aufgegebenen Beruf vermutlich erreicht hätte. Dazu habe die Verwaltung die Anlagen 10, 13 und 14 zum Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI), heranzuziehen; denn die dort ermittelten Werte seien wesentlich genauer und aussagekräftiger als die vom LSG aus dem statistischen Jahrbuch der DDR entnommenen Angaben. Die so ermittelten Werte ergäben, daß der Kläger nach Aufgabe seines erlernten Berufes im wesentlichen sozial gleichwertige Tätigkeiten ausgeübt habe.

Der Beklagte beantragt,

die Urteile des Sächsischen Landessozialgerichts vom 17. September 1996 und des Sozialgerichts Leipzig vom 2. November 1994 zu ändern und die Klage abzuweisen, soweit mit ihr eine Grundrente nach einer MdE um mehr als 30 vH begehrt wird.

Der Kläger beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Urteil einverstanden erklärt (§ 124 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz <SGG>).

II

Die Revision hat iS der Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht Erfolg (§ 170 Abs 2 Satz 2 SGG).

Nach § 30 Abs 2 BVG ist die MdE höher zu bewerten, wenn der Beschädigte durch die Art der Schädigungsfolgen in seinem vor der Schädigung ausgeübten und begonnenen Beruf, in seinem nachweisbar angestrebten oder in dem Beruf besonders betroffen ist, den er nach Eintritt der Schädigung ausgeübt hat oder noch ausübt. Das ist besonders der Fall, wenn er infolge der Schädigung weder seinen bisher ausgeübten, begonnenen oder den nachweisbar angestrebten noch einen sozial gleichwertigen Beruf ausüben kann (§ 30 Abs 2 Satz 2 Buchst a BVG).

Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) kommt eine Höherbewertung der MdE wegen bbB grundsätzlich nur für die Zeit der beruflichen Tätigkeit während des Erwerbslebens in Betracht. Allerdings kann in einem Zugunstenverfahren die Erhöhung der während des Berufslebens festgestellten MdE wegen bbB auch noch nach Beendigung des Erwerbslebens erfolgen (vgl BSGE 36, 21 = SozR Nr 66 zu § 30 BVG). Der Vorteil einer schon während des Erwerbslebens wegen bbB erhöhten MdE bleibt dem Beschädigten regelmäßig auch nach Beendigung der beruflichen Tätigkeit erhalten. Hierfür sind Gesichtspunkte des Besitzstandsschutzes maßgeblich (vgl BSG SozR 3-3100 § 30 Nr 15; BSGE 14, 172 = SozR Nr 11 zu § 62 BVG; BSGE 55, 292 = SozR 1300 § 48 Nr 6). Wenn eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei dem Erlaß des Verwaltungsaktes, mit dem die bbB anerkannt worden ist, eingetreten ist, kann zwar gemäß § 48 Abs 1 Sozialgesetzbuch - Verwaltungsverfahren (SGB X) - auch nach Ausscheiden aus dem Erwerbsleben - die nach § 30 Abs 2 BVG erhöhte MdE von der Versorgungsverwaltung herabgesetzt werden, zB weil die Einkommensminderung, die der Anerkennung der bbB zugrunde lag, inzwischen ausgeglichen oder erheblich geringer geworden ist (vgl BSG SozR 3100 § 62 Nr 17 und BSG, Urteil vom 9. Mai 1979 - 9 RV 71/78, ZfS 1979, 372). In der Praxis wird von einer Herabsetzung nach dem Ende der Erwerbstätigkeit aber offenbar kaum Gebrauch gemacht.

Auch bei Beschädigten, die die Gewährung von Versorgung erstmals nach ihrem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben beantragen, kommt - wie das BSG zwar nicht ausdrücklich entschieden, jedoch mehrfach näher ausgeführt hat (vgl BSG SozR 3100 § 30 Nr 22 unter Hinweis auf BSGE 14, 172, 175 = SozR Nr 11 zu § 62 BVG; siehe ferner BSG, Urteil vom 25. Juni 1959 - 10 RV 107/58 in VersB 1959, 114 Nr 37) -, eine Erhöhung der MdE nach § 30 Abs 2 BVG in Betracht, wenn die Schädigungsfolgen zu einer wirtschaftlichen Einbuße bei der Altersversorgung geführt haben. Diese Auffassung wird in der Literatur ausdrücklich gebilligt (vgl Förster in Wilke/Fehl/Förster/Leisner/Sailer, Soziales Entschädigungsrecht, BVG, 7. Auflage 1992, § 30 RdNr 40, 41; Vorberg/Van Nuis, Das Recht der Kriegsbeschädigten und Kriegshinterbliebenen, IV. Teil - Beschädigtenversorgung - Stand 1981, § 30, 2 S 25; ebenso Rohr/Sträßer, BVG-Handkommentar, Band II, Stand Juli 1997, § 30 Anm 23). Das gelte insbesondere für den Fall, daß der Betroffene in seiner Altersversorgung um etwa 20 % schlechter gestellt ist, als er ohne die Schädigungsfolgen gestellt wäre (vgl dazu Urteil des Senats vom 22. April 1998 - B 9 V 23/97 R).

Eine Besonderheit ergibt sich allerdings für Beschädigte, die in der früheren DDR gelebt haben und - wie der Kläger - schon vor der Wiedervereinigung aus dem Erwerbsleben ausgeschieden waren. Sie konnten erst nach Inkrafttreten des BVG im Beitrittsgebiet, also ab 1. Januar 1991 (vgl EinigVtr vom 31. August 1990 - BGBl II, 889 - Anlage 1 Kap VIII Sachgebiet K Abschnitt III Nr 1), Ansprüche nach dem BVG geltend machen. Der Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 Grundgesetz (GG) gebietet jedoch, sie so zu behandeln wie die Rentner, die vor der Wiedervereinigung in den alten Bundesländern gelebt haben und schon vor dem Ende ihrer Erwerbstätigkeit die Erhöhung der Versorgung nach § 30 Abs 2 BVG beantragen konnten und beantragt haben. Diese haben nämlich den Vorteil (vgl dazu BSG SozR 3-3100 § 30 Nrn 8 und 15; BSGE 66, 292 = SozR 3100 § 48 Nr 6 sowie Vorberg/Van Nuis, aaO, § 30, 2 Anm f), daß die Versorgungsverwaltung nicht prüft, ob die Altersversorgung um 20 vH schädigungsbedingt gemindert ist. Bei ihnen kommt es - wenn überhaupt - nur zu einer Herabsetzung der Beschädigtenversorgung (Aberkennen der besonderen beruflichen Betroffenheit), wenn sich die schädigungsbedingte Einkommensdifferenz mit dem Beginn der Altersversorgung auf 10 % oder weniger verringert hat. Andernfalls behalten sie die nach § 30 Abs 2 BVG erhöhte Versorgung. Auch wenn insoweit Gesichtspunkte des Bestandsschutzes eine Rolle spielen, ist dies kein hinreichender Grund, die Rentner aus dem Beitrittsgebiet anders zu behandeln als die Rentner aus den alten Bundesländern, die jedenfalls schon seit Inkrafttreten der gesetzlichen Regelung über eine besondere berufliche Betroffenheit im Jahre 1956 beim Ausscheiden aus dem Erwerbsleben eine Erhöhung der Grundrente nach § 30 Abs 2 BVG verlangen konnten. Nach der Rechtsprechung des BVerfG zu Art 3 Abs 1 GG (BVerfGE 1, 14, 52; 18, 38, 46) darf der Gesetzgeber nur wesentlich Ungleiches ungleich behandeln. Dies hat auch die Rechtsprechung bei der Rechtsanwendung zu beachten (BVerfGE 84, 197, 199). Die unterschiedliche rechtliche Position der Bürger der früheren DDR und der Bürger der alten Bundesländer bis zum Inkrafttreten des BVG im Beitrittsgebiet ist aber - jedenfalls im Hinblick auf die Anerkennung einer besonderen beruflichen Betroffenheit - nicht so wesentlich, daß dies eine unterschiedliche Behandlung erlaubte. Daher ist bei der Entscheidung über den Antrag, den ein Beschädigter aus dem Beitrittsgebiet erst nach dem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben stellen konnte, nicht darauf abzustellen, ob seine Altersversorgung eine schädigungsbedingte Minderung um etwa 20 vH aufweist, sondern auf eine etwaige schädigungsbedingte Erwerbsminderung während des Erwerbslebens. Sie muß allerdings etwa 20 % betragen (vgl BSGE 29, 139, 143 = SozR Nr 37 zu § 30 BVG; BSG SozR 3100 § 30 Nrn 22 und 36 sowie BSG ZfS 1979, 372 ff). Bei "niedrigeren" Einkommen können auch prozentual erheblich näher beieinanderliegende Vergleichsbeträge nicht mehr als im wesentlichen gleichwertig angesehen werden (BSGE 29, 139, 143 ff = SozR Nr 37 zu § 30 BVG).

Läßt sich eine Einkommensminderung während des Erwerbslebens feststellen, ist ferner zu prüfen, ob sie Auswirkungen auf die Rentenhöhe des Klägers hat, ob also eine schädigungsbedingte verminderte Altersversorgung vorliegt. Das ergibt sich aus dem Sinn und Zweck des § 30 Abs 2 BVG. Die Vorschrift soll einen gegenwärtigen und nicht einen ausschließlich in der Vergangenheit liegenden Schaden ausgleichen (BSG SozR 3100 § 30 Nr 22). Entgegen der Auffassung des LSG muß sich die während des Arbeitslebens des Beschädigten festgestellte Einkommensdifferenz deshalb auch noch ab dem Zeitpunkt der Erstreckung des BVG auf das Beitrittsgebiet (vgl EinigVtr Anl 1 Kap VIII Sachgebiet K Abschn III Nr 1 Buchst m) zum 1. Januar 1991 auf die Rentenhöhe des Betreffenden ausgewirkt haben. In diesem Zusammenhang hält der Senat es jedoch für ausreichend, wenn die Auswirkungen der festgestellten Einkommensminderung während des Erwerbslebens auf die Höhe der Rente ins Gewicht fallen. Das ist jedenfalls anzunehmen, wenn der Beschädigte in den letzten fünf Jahren vor Aufgabe seiner Erwerbstätigkeit wegen eines schädigungsbedingten Minderverdienstes die Voraussetzungen für eine Erhöhung der Grundrente nach § 30 Abs 2 BVG erfüllt hat und während dieser Zeit keine wesentliche Änderung eingetreten ist, die die Herabsetzung der nach § 30 Abs 2 BVG erhöhten Versorgung gemäß § 48 Abs 1 SGB X gerechtfertigt hätte. Bezüglich der Festlegung des zeitlichen Rahmens stützt sich der Senat auf § 48 Abs 1 Satz 6 BVG. Nach dieser Vorschrift läßt der Gesetzgeber es - statt eines Nachweises der Minderung der Witwenversorgung (vgl § 48 Abs 1 Satz 1 BVG) - genügen, daß der Beschädigte mindestens fünf Jahre Anspruch auf Berufsschadensausgleich wegen eines Einkommensverlustes iS des § 30 Abs 4 BVG oder auf Berufsschadensausgleich nach § 30 Abs 6 BVG hatte. Die hinter dieser Regelung stehenden Überlegungen können auch im Rahmen des § 30 Abs 2 BVG entsprechend angewendet werden. In beiden Fällen gilt: Wenn der Beschädigte mindestens fünf Jahre eine nachweisbare erhebliche Einkommensminderung hat hinnehmen müssen, wirkt sich dies auch so stark auf die Witwen- bzw Altersversorgung aus, daß dies entschädigungsrechtlich berücksichtigt werden muß.

Für die vom Senat vertretene Auffassung sprechen schließlich auch die Eigenarten des Altersversorgungsrechts der ehemaligen DDR, und daß nach Umwandlung der in der DDR gewährten Alters- und Invalidenrenten in Renten des geltenden Rechts in der Regel eine Rentenminderung von 20 vH nicht vorliegt. Abzustellen ist auf das ab 1. Januar 1992 geltende Rentenrecht des SGB VI. § 307a SGB VI führt Art 30 Abs 5 des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der DDR über die Herstellung der Einheit Deutschlands - EinigVtr - vom 31. August 1990 (BGBl II, 889) aus und regelt, wie der monatliche Wert einer aus der sozialen Pflichtversicherung und der seit 1971 möglichen freiwilligen Zusatzversicherung (FZR) der DDR "übergeleiteten" Rente zu bestimmen ist. Nach § 307a Abs 1 ff SGB VI werden diese Renten nicht individuell neu berechnet und festgestellt, ihr Wert, also die Rentenhöhe, wird vielmehr in einem pauschalierten Verfahren unter Berücksichtigung von persönlichen Entgeltpunkten (Ost) "umgewertet", damit er an den Rentenanpassungen teilnehmen kann (hierzu vgl im einzelnen das Urteil des 5. Senats des BSG vom 6. November 1996 - SozR 3-2600 § 307a Nr 5 sowie die Urteile des 4. Senats des BSG vom 31. Juli 1997 und 30. September 1997 - SozR 3-2600 § 307a Nrn 9 und 10). Dieses Verfahren findet statt, wenn am 31. Dezember 1991 ein Rentenanspruch nach dem als sekundäres Bundesrecht bis zum 31. Dezember 1991 weiter geltenden Rentenrecht des Beitrittsgebiets bestanden hat (vgl die genannten Urteile des 4. Senats des BSG).

Der bei der Umwertung nach § 307a SGB VI erforderliche "Rückgriff" auf die Berechnung der Rente aus der sozialen Pflichtversicherung (vgl § 5 Rentenverordung vom 23. November 1979 - GBl I, 401) und aus der Zusatzrentenversicherung (vgl § 20 FZR-VO vom 17. November 1977 - GBl I, 395) hat für einen Vergleich zwischen den Verhältnissen der tatsächlich ausgeübten Berufstätigkeiten mit denen des maßgeblichen "Hätteberufs" die Folge, daß sich in den Fällen eine Minderung der Rente aus der sozialen Pflichtversicherung nicht ergibt, in denen der Beschädigte die Höchstrente bereits nach dem ausgeübten Beruf bezogen hat. In solchen Fällen können Rentennachteile nur aufgrund einer Zugehörigkeit des Beschädigten zur FZR oder anderen Zusatz- oder Sonderversorgungssystemen im Vergleich mit der Rente nach dem "Hätteberuf" entstehen. Eine Minderung der gesamten Rente des Beschädigten um etwa 20 vH wird aber nur vorliegen, wenn das im "Hätteberuf" wahrscheinlich erzielte Entgelt deutlich höher gewesen wäre als das in der ausgeübten Tätigkeit und der Beschädigte auch im "Hätteberuf" Mitglied der FZR gewesen wäre und Beiträge im entsprechenden Umfang wie im tatsächlich ausgeübten Beruf entrichtet hätte. Das ist offensichtlich bei vielen Rentenbeziehern aus dem Beitrittsgebiet nicht der Fall, so daß eine erhebliche Zahl von denjenigen, die erst nach Inkrafttreten des BVG und nach Ausscheiden aus dem Erwerbsleben den Antrag auf Anerkennung einer besonderen beruflichen Betroffenheit stellen konnten, damit keinen Erfolg haben würden, obwohl bei ihnen während ihrer Berufstätigkeit die Voraussetzungen für die Gewährung einer höheren MdE wegen bbB vorgelegen haben.

Ob der Kläger nach den vom Senat entwickelten Grundsätzen Anspruch auf eine MdE von 40 vH hat, läßt sich aufgrund der im angefochtenen Urteil enthaltenen Tatsachenfeststellungen nicht abschließend entscheiden. Fest steht bisher lediglich, daß der Kläger seinen erlernten Beruf als Schlosser schädigungsbedingt nicht ausüben konnte. Das LSG wird aber insbesondere noch festzustellen haben, ob das Einkommen des Klägers jedenfalls in den letzten fünf Jahren vor seinem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben etwa 20 vH niedriger gewesen ist als dasjenige, das er voraussichtlich in seinem erlernten bzw einem Beruf, in den er aufgestiegen wäre, erzielt hätte.

Aufgrund der in der früheren DDR herrschenden besonderen beruflichen und wirtschaftlichen Situation, der damit einhergehenden, gegenüber der alten Bundesrepublik andersartigen Verdienst- und auch Versicherungsstruktur, ist von den Überlegungen auszugehen, die dem Rundschreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung <BMA> (BArbBl 5/1992, 116) zur Durchführung des BVG im Beitrittsgebiet vom 23. März 1992 für Fälle des Berufsschadensausgleichs zugrunde liegen. Dort wird ua ausgeführt: Zwar seien fast alle Anspruchsberechtigten im Bereich der Kriegsopferversorgung Rentenbezieher. Dies impliziere eine Prüfung im Sinne eines schädigungsbedingten Rentenschadens. Jedoch fehlten zum einen die zur Feststellung notwendigen exakten und differenzierten Versicherungsverläufe, zum anderen existierten keine chronologisch und systematisch aufgebauten Versorgungsakten, aus denen die Zeiten ersichtlich seien, in denen schädigungsbedingte Minderverdienste vorgelegen haben könnten. Die dafür notwendige Sachverhaltsaufklärung könne mit einem angemessenen und vertretbaren Zeitaufwand nicht durchgeführt werden. Im übrigen wäre ein derart schwieriges und zeitaufwendiges Verfahren auch vor dem Hintergrund des hohen Alters der Betroffenen und der Notwendigkeit, möglichst rasch zu Entscheidungen zu gelangen, sozialpolitisch nicht zu verantworten. Die einschlägigen Vorschriften des BVG müßten deshalb nach ihrem Sinn und Zweck unter Berücksichtigung ihrer praktischen Umsetzbarkeit interpretiert werden. Beispielsweise könne es erforderlich werden, daß die in der DDR absolvierte Ausbildung in die Systematik zur Ermittlung des Vergleichseinkommens überführt werden müsse. Dazu biete es sich an, die in Anlage 13 des SGB VI dargelegten Qualifikationsgruppen für Versicherte im Beitrittsgebiet in die Leistungsgruppen gemäß dem Rundschreiben des BMA vom 25. Oktober 1960 - BVersorgBl 11/1960 Nr 47 Anlage 1 - einzubauen. Diese Qualifikationsgruppen seien von der staatlichen Zentralverwaltung für Statistik in der DDR festgelegt worden und besäßen aktuelle Aussagekraft.

Diese Aussagen sind weitgehend genereller Natur und deshalb nicht nur auf Fälle des Berufsschadensausgleichs beschränkt, sondern können auch für die Ermittlung einer besonderen beruflichen Betroffenheit von Antragstellern aus dem Beitrittsgebiet genutzt werden. Deshalb erscheint es zweckmäßig und geboten - anders als im angefochtenen Urteil geschehen -, für die Einkommensermittlung in dem Beruf, den der Kläger vermutlich ohne die Schädigungsfolgen ausgeübt hätte, auf die Anlage 14 zum SGB VI zurückzugreifen. Denn dort sind seit 1950 Wirtschaftsdaten der DDR statistisch ausgewertet worden. Gegenüber der Methode des LSG, das dafür den durchschnittlichen Verdienst eines Bauschlossers in der Bauindustrie der DDR nach dem statistischen Jahrbuch der DDR (34. Jahrgang 1989) zugrunde gelegt hat, gebührt dieser Methode der Vorrang. Mit ihr können Ergebnisse erzielt werden, die die tatsächlichen Einkommensverhältnisse in den einzelnen Berufen genauer erfassen. Dies bedeutet: Für die Ermittlung des vermutlich erzielten Einkommens des Klägers, wäre er im schädigungsbedingt aufgegebenen Beruf verblieben oder dort aufgestiegen (zB zum Meister), muß für den og jedenfalls erforderlichen fünfjährigen Vergleichszeitraum auf die in Anlagen 13 und 14 zum SGB VI erfaßten, nach Wirtschaftsbereichen und Qualifikationsgruppen differenzierten Durchschnittseinkünfte zurückgegriffen werden. Dabei ist der in den Tabellen 1 bis 23 der Anlage 14 niedergelegte, für den jeweiligen Beschädigten zutreffende Berufsbereich zu ermitteln, in dem der Beschädigte wahrscheinlich tätig gewesen wäre. Im Falle des Klägers könnte zwar auf die Tabelle 11 der Anlage 14 zurückzugreifen sein, weil er den Beruf eines Schlossers in einer Bauschlosserei erlernt hat und möglicherweise auch nach Entlassung aus der Kriegsgefangenschaft noch als Bauschlosser tätig gewesen ist. Das bedeutet jedoch nicht, daß er auf jeden Fall dem Bereich der Bauwirtschaft zugerechnet werden muß. Als gelernter Schlosser in einem Betrieb der Schlosser- und Maschinenbauer-Innung und damit als Handwerker, könnte er auch anderen Bereichen der Anlage 14 zuzuordnen sein, etwa dem Bereich des produzierenden Handwerks (Tabelle 12) oder dem der Energie- und Brennstoffindustrie (Tabelle 1). Dafür bedarf es der Klärung, in welchem Bereichen Schlosser in der DDR typischerweise tätig waren. Zugunsten des Klägers ist dann von der für ihn günstigsten Einordnung auszugehen. Sollte es sich zudem bei der im Urteil erwähnten Qualifikation des Klägers als eines "Meisters der sozialistischen Wirtschaft" um eine westdeutschen Verhältnissen vergleichbare Höherqualifizierung vom Facharbeiter zum Meister oder Meister des Handwerks handeln, worauf entsprechende Angaben des Klägers gegenüber dem Beklagten aus dem Jahr 1993 hinweisen, könnte er statt der Qualifikationsgruppe IV der Gruppe III der Anlage 13 des SGB VI zuzuordnen sein. Liegt es so, dürfte aus der tatsächlich erfolgten Höherqualifizierung zu schließen sein, daß er auch die Qualifikation eines Schlossermeisters erreicht hätte, wenn er in diesem Beruf geblieben wäre. Wie der Beklagte mit Recht in der Revision dargelegt hat, darf, anders als es nach § 256b SGB VI vorgeschrieben ist, für den hier vorzunehmenden Einkommensvergleich nicht von 5/6-Werten ausgegangen werden. Ggf müssen deshalb die in der Anlage 14 enthaltenen Tabellenwerte nach Maßgabe der Anlage 10 zum SGB VI auf den 1/1-Wert umgerechnet werden. Denn hier geht es um einen tatsächlichen Einkommensvergleich und nicht um die Anrechnung von glaubhaft gemachten rentenrechtlichen Beitragszeiten.

Für die Feststellung, ob bei dem Kläger eine erhebliche Einkommensminderung im Laufe seines Berufslebens vorgelegen hat, ist es weiter geboten, für den gewählten Vergleichszeitraum die jährlichen Tabellenwerte der Qualifikations- und Bereichsgruppe, der er ohne die Schädigungsfolgen wahrscheinlich angehört hätte, dem im Vergleichszeitraum tatsächlich erzielten Bruttoarbeitsverdienst gegenüberzustellen. Sollten bezüglich des tatsächlichen Verdienstes Nachweise fehlen, kann auch von glaubhaften Angaben des Klägers ausgegangen werden. Sollte die Beweisführung für den Betroffenen, etwa aufgrund fehlender Unterlagen, schwierig sein und/oder der Verwaltung erhebliche Arbeit verursachen, kommt, wenn dies für den Betroffenen nicht zu Nachteilen führt, statt der Ermittlung der Einkünfte des Betroffenen für den Vergleichszeitraum auch ein tabellarischer Vergleich mit dem aus dem sog "Hätteberuf" nach den genannten Anlagen 14, 13 und 10 zum SGB VI unter Zugrundelegung der seinen Beschäftigungen nach Bereich und Qualifikation entsprechenden tabellarischen Werte eines jeden Jahres in Betracht. Dieser Vergleich ist, wie bereits oben ausgeführt, in der Regel aber auf die letzten fünf Jahre vor Beendigung der letzten versicherungspflichtigen Tätigkeit zu beschränken. Im Falle des Klägers endet die Gegenüberstellung 1981, da er zu dieser Zeit 60 Jahre alt und mit entsprechendem Rentenbezug invalidisiert wurde.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt dem LSG vorbehalten.

Ende der Entscheidung

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