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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundessozialgericht
Beschluss verkündet am 26.08.1998
Aktenzeichen: B 9 V 15/98 B
Rechtsgebiete: SGG


Vorschriften:

SGG § 160a Abs 2 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESSOZIALGERICHT BESCHLUSS

in dem Rechtsstreit

Az: B 9 V 15/98 B

Klägerin und Beschwerdeführerin,

Prozeßbevollmächtigter:

gegen

Land Niedersachsen, vertreten durch das Niedersächsische Landesamt für Zentrale Soziale Aufgaben - Landesversorgungsamt -, Gustav-Bratke-Allee 2, 30169 Hannover,

Beklagter und Beschwerdegegner.

Der 9. Senat des Bundessozialgerichts hat am 26. August 1998 durch den Vorsitzenden Richter Kummer sowie die Richter Dr. Kocher und Prof. Dr. Bürck

beschlossen:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen vom 12. Dezember 1997 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde entspricht nicht der in § 160a Abs 2 Satz 3 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) geforderten gesetzlichen Form. Nach dieser Bestimmung muß in der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde, die - wie hier - auf das Vorliegen eines oder mehrerer wesentlicher Verfahrensmängel gestützt wird (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG), der Verfahrensmangel jeweils schlüssig bezeichnet werden (vgl dazu im einzelnen BSG SozR 1500 § 160a Nr 14). Zu Unrecht sieht die Klägerin darin, daß das Landessozialgericht (LSG) sich damit begnügt, nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme festzustellen, daß die Schädigungsfolgen nicht (Mit-)Ursache im naturwissenschaftlich-philosophischen Sinn für den Tod des Ehemannes der Klägerin waren, und bei der Prüfung der Frage, ob die Schädigungsfolgen das Leben des verstorbenen Beschädigten um mindestens ein Jahr verkürzt hätten, auf diese Feststellung zu verweisen, einen Verfahrensmangel iS des § 128 Abs 1 Nr 2 SGG (mangelnde Darlegung der Gründe für die Beweiswürdigung) bzw das Fehlen einer Urteilsbegründung iS des § 136 Abs 1 Nr 6 SGG.

Schädigungsfolge iS des § 1 Bundesversorgungsgesetz <BVG> (gesundheitliche Folge der Schädigung) kann nur ein Tatbestand sein, der in wesentlichem ursächlichem Zusammenhang mit der Schädigung steht (vgl zur Kausalitätstheorie der wesentlichen Bedingung Fehl bei Wilke, Soziales Entschädigungsrecht, 7. Aufl 1992, RdNr 67 zu § 1 BVG mwN). Wesentliche Ursache in diesem Sinne ist danach diejenige Bedingung im naturwissenschaftlich-philosophischen Sinn, die den Erfolg wesentlich herbeigeführt hat, dh wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg nach natürlicher Betrachtungsweise zu dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt hat (Fehl, aaO, RdNr 69). Der wesentliche ursächliche Zusammenhang in diesem Sinn setzt den naturwissenschaftlich-philosophischen voraus und ist daher ausgeschlossen, wenn der naturwissenschaftlich-philosophische ursächliche Zusammenhang fehlt (dh wenn die Bedingung weggedacht werden kann, ohne daß der Erfolg entfiele). Die von der Rechtsprechung entwickelte Rechtsregel, wonach der Tod des Beschädigten schon dann als Schädigungsfolge gilt, wenn die Schädigung zu einer Lebensverkürzung um mindestens ein Jahr geführt hat (vgl VV Nr 1 Satz 2 und Förster bei Wilke, aaO, RdNr 13 zu § 38 BVG), ist kein selbständiger Anspruchstatbestand, sondern dient nur der Gewichtung mehrerer naturwissenschaftlich-philosophischer Ursachen. Der genannte Gesichtspunkt entscheidet darüber, ob eine Schädigung, die Mitursache im naturwissenschaftlich-philosophischen Sinn gewesen ist, auch als wesentlich anzusehen ist (vgl dazu Wolf von Keitz in KOV 1970, 161 ff; auch die vom Bundesarbeitsministerium herausgegebenen Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit 1996 Abschn 46 Abs 4).

Bei diesem Vorverständnis, das erkennbar dasjenige des LSG ist, reicht die Ablehnung des naturwissenschaftlich-philosophischen Zusammenhanges zwischen Schädigung und Tod aus, um von einer Prüfung der Wesentlichkeit der Ursache, dh auch von der Prüfung der Frage, ob das Leben des Beschädigten um ein Jahr verkürzt worden ist, abzusehen. Das Vorbringen der Klägerin bezeichnet insoweit keinen Verfahrensfehler.

Die Beweiswürdigung des LSG dahingehend, daß der Tod des verstorbenen Beschädigten überhaupt nicht durch die Schädigungsfolge verursacht worden sei, greift die Klägerin nicht ausdrücklich an. Soweit ihrem Vorbringen aber ein solcher Angriff mittelbar zu entnehmen ist, handelt es sich um eine Rüge der Beweiswürdigung des LSG. Diese ist jedoch, solange sie sich im Rahmen des § 128 Abs 1 Satz 1 SGG (Befugnis des LSG zur freien Beweiswürdigung) bewegt, nicht verfahrensfehlerhaft und, soweit sie diesen Rahmen überschreitet, mit der Nichtzulassungsbeschwerde nicht angreifbar (§ 160 Abs 2 Nr 3 2. Halbsatz SGG).

Die nach allem nicht formgerechte Beschwerde ist - in analoger Anwendung des § 169 SGG - als unzulässig zu verwerfen, ohne daß es dabei der Mitwirkung von ehrenamtlichen Richtern bedarf (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nrn 1 und 5; BVerfGE 48, 246 = SozR 1500 § 160a Nr 30).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Ende der Entscheidung

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