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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundessozialgericht
Urteil verkündet am 27.08.1998
Aktenzeichen: B 9 V 26/97 R
Rechtsgebiete: SGB I


Vorschriften:

SGB I § 44
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESSOZIALGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in dem Rechtsstreit

Az: B 9 V 26/97 R

Kläger und Revisionsbeklagter,

Prozeßbevollmächtigter:

gegen

Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch den Präsidenten des Landesamtes für Soziales, Jugend und Versorgung, Baedekerstraße 2-10, 56073 Koblenz,

Beklagter und Revisionskläger.

Der 9. Senat des Bundessozialgerichts hat ohne mündliche Verhandlung am 27. August 1998 durch den Vorsitzenden Richter Kummer, die Richter Prof. Dr. Bürck und Dau sowie die ehrenamtlichen Richter Dr. Stahl und Mülder

für Recht erkannt:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 12. Juni 1997 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten.

Gründe:

I

Der Kläger erhält seit 1946 als Beschädigter Leistungen der Kriegsopferversorgung (KOV). Diese Leistungen berechnete der Beklagte aufgrund des KOV-Anpassungsgesetzes 1990 vom 26. Juni 1990 (BGBl I, 1211) neu und zahlte den errechneten Erhöhungsbetrag für die Zeit ab 1. Juli 1990 nach (Bescheid vom 16. Dezember 1991). Mit Bescheid vom 15. Januar 1992 und Widerspruchsbescheid vom 2. September 1992 lehnte er es ab, den Nachzahlbetrag zu verzinsen.

Das Sozialgericht (SG) hat den Beklagten verurteilt, den Nachzahlbetrag ab 1. Januar 1991 bis einschließlich November 1991 mit 4 % zu verzinsen (Urteil vom 16. Dezember 1992). Die Berufung des Beklagten blieb ohne Erfolg (Urteil vom 12. Juni 1997). Der Zinsanspruch ergebe sich aus § 44 Abs 1, Abs 2 1. Alternative Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil - (SGB I).

Der Beklagte macht mit der Revision eine Verletzung des § 44 SGB I geltend. Die Verzinsungspflicht beginne erst nach Ablauf eines Kalendermonats nach Bekanntgabe der Entscheidung vom Dezember 1991 über die ab 1. Juli 1990 erhöhten Versorgungsbezüge. Denn die Anpassung sei von Amts wegen vorzunehmen. Es handele sich also um einen Fall des § 44 Abs 2 2. Alternative SGB I.

Der Beklagte beantragt,

die Urteile des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 12. Juni 1997 und des Sozialgerichts Koblenz vom 16. Dezember 1992 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Er hält die Urteile der Vorinstanzen für zutreffend.

Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Urteil (§ 124 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz <SGG>) einverstanden erklärt.

II

Die Revision des Beklagten ist nicht begründet. Das Landessozialgericht (LSG) hat zu Recht entschieden, daß die Nachzahlbeträge ab 1. Januar 1991 zu verzinsen sind.

Nach § 44 Abs 1 SGB I sind Ansprüche auf Geldleistungen nach Ablauf eines Kalendermonats nach dem Eintritt der Fälligkeit bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit 4 vH zu verzinsen. Fällig wird ein Anspruch auf Sozialleistungen nach § 41 SGB I mit seinem Entstehen. Nach § 40 Abs 1 SGB I entsteht der Anspruch, sobald seine im Gesetz bestimmten Voraussetzungen vorliegen. Der Anspruch des Klägers auf erhöhte Versorgungsbezüge war aufgrund des KOV-Anpassungsgesetzes 1990 zum 1. Juli 1990 fällig.

Die Verzinsung dieses Anspruchs beginnt allerdings nicht schon am 1. August 1990 - einen Monat nach Eintritt der Fälligkeit (§ 44 Abs 1 SGB I) -, sondern frühestens nach Ablauf von sechs Kalendermonaten nach Eingang des vollständigen Leistungsantrages beim zuständigen Leistungsträger und beim Fehlen eines Antrages frühestens nach Ablauf eines Kalendermonats nach der Bekanntgabe der Entscheidung über die Leistung (§ 44 Abs 2 SGB I).

Dem Beklagten ist zwar zuzugeben, daß die Versorgungsverwaltung die durch Gesetz (seit 1992 durch Verordnung: § 56 Abs 2 BVG) jeweils angeordnete allgemeine Anpassung der Versorgungsbezüge von Amts wegen durch Verwaltungsakt im Einzelfall vorzunehmen hat (vgl § 90 Abs 1 BVG). Daraus schließt er aber zu Unrecht, die Verzinsungspflicht richte sich, weil ein Antrag des Leistungsberechtigten nicht erforderlich sei und hier fehle, nach § 44 Abs 2 2. Alternative SGB I, hätte also frühestens nach Ablauf eines Kalendermonats nach Bekanntgabe des Anpassungsbescheides vom 16. Dezember 1991 beginnen können, mithin am 1. Februar 1992 und damit zu einem Zeitpunkt, als der Kläger den Nachzahlbetrag schon erhalten hatte.

Das Bundessozialgericht (BSG) hat in dem vom LSG zitierten und zur Begründung übernommenen Urteil vom 24. Januar 1992 - 2 RU 17/91 - (SozR 3-1200 § 44 Nr 4) bereits grundsätzlich entschieden, wann die Verzinsungspflicht beginnt, wenn aufgrund eines Leistungsantrages laufende Leistungen gewährt und dann von Amts wegen über eine Leistungserhöhung zu entscheiden ist: Maßgebend bleibt der ursprüngliche Leistungsantrag. Er ist - bei richtiger Auslegung - auf alle in Betracht kommenden Leistungen gerichtet und umfaßt auch alle zukünftigen gesetzlichen Erhöhungen. Auf den ursprünglichen Leistungsantrag beziehen sich deshalb alle in der Folgezeit von Amts wegen zu berücksichtigenden Änderungen rechtlicher und tatsächlicher Art, ohne daß es insoweit weiterer Leistungsanträge bedürfte.

Danach lag am 1. Juli 1990 ein vollständiger, auch auf Anpassung bereits bewilligter Leistungen gerichteter Leistungsantrag des Klägers vor, über den nach dem Anpassungsbefehl des Gesetzgebers vom Beklagten zu entscheiden war. Daraus folgt: Nach § 44 Abs 2 1. Alternative SGB I sind die berechneten Erhöhungsbeträge nach Ablauf von sechs Kalendermonaten, also ab 1. Januar 1991, zu verzinsen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.



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