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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundessozialgericht
Beschluss verkündet am 01.09.1999
Aktenzeichen: B 9 V 42/99 B
Rechtsgebiete: SGG


Vorschriften:

SGG § 160a Abs 2
SGG § 160 Abs 2 Nr 3
SGG § 160a Abs 2 Nr 3
SGG § 103
Wird im ausdrücklich erklärten vorbehaltlosen Einverständnis der Parteien nach § 124 Abs. 2 SGG durch Urteil entschieden, so werden Beweisanregungen und Beweisanträge so behandelt, als hätten sie sich erledigt.
BUNDESSOZIALGERICHT BESCHLUSS

in dem Rechtsstreit

Az: B 9 V 42/99 B

Michael Petroschka, Waldauweg 8, 78647 Trossingen,

Kläger und Beschwerdeführer,

Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Ulrich Mauch und Kollegen, Hauptstraße 49, 78559 Gosheim,

gegen

Land Baden-Württemberg, vertreten durch das Landesversorgungsamt Baden-Württemberg, Rosenbergstraße 122, 70193 Stuttgart,

Beklagter und Beschwerdegegner.

Der 9. Senat des Bundessozialgerichts hat am 1. September 1999 durch den Vorsitzenden Richter Kummer, die Richter Prof. Dr. Bürck und Dau sowie die ehrenamtlichen Richter Kuschel und Franke

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 15. April 1999 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob dem Kläger eine Pflegezulage nach § 35 Bundesversorgungsgesetz (BVG) statt nach Stufe I nach Stufe II zusteht. Der Kläger leidet unter einer Hirnschädigung mit psychischen und motorischen Störungen als Folge eines vom Beklagten anerkannten Impfschadens. Er erhält eine Beschädigtenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 100 vom Hundert, Berufsschadensausgleich, eine Ausgleichsrente sowie eine Pflegezulage nach Stufe I. Der Beklagte hat es sowohl abgelehnt, dem Kläger im Zugunstenwege bereits seit 1992 die Pflegezulage nach Stufe II zuzuerkennen, als auch ihm diese Stufe jedenfalls wegen Veränderung der Verhältnisse ab einem späteren Zeitpunkt zu gewähren. Die jeweils eingelegten Rechtsbehelfe und Klagen sind erfolglos geblieben. Das Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Die Revision hat das LSG nicht zugelassen.

II

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet, denn die vom Kläger gerügten Verfahrensfehler liegen nicht vor und der Kläger hat auch nicht dargelegt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (vgl § 160a Abs 2 Sozialgerichtsgesetz <SGG>).

Wird die Beschwerde auf das Vorliegen von Verfahrensmängeln gestützt (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) ist die Revision nur zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann. Gemäß § 160a Abs 2 Satz 3 SGG muß der Verfahrensmangel in der Beschwerdebegründung bezeichnet werden. Dies ist hier geschehen, denn der Kläger hat vorgetragen, § 103 SGG sei dadurch verletzt, daß das LSG einem von ihm gestellten Beweisantrag ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt sei.

Die Zulassung der Revision setzt jedoch weiter voraus, daß der behauptete Verfahrensmangel auch tatsächlich vorliegt. Daran mangelt es hier. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) können die Beteiligten dem Gericht im Laufe des Verfahrens Beweisanregungen mitteilen, aber auch förmliche Beweisanträge stellen. Geht das Gericht ihnen nicht nach, können Beteiligte nur dann mit Aussicht auf Erfolg eine Verletzung der Sachaufklärungspflicht nach § 103 SGG im Beschwerdeverfahren rügen, wenn sie einen förmlichen Beweisantrag stellen und einen bereits gestellten bis zur letzten mündlichen Verhandlung aufrechterhalten. In der Sitzungsniederschrift müssen Beweisanträge protokolliert werden oder das Gericht muß sie später im Tatbestand des Urteils wiedergeben (vgl BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 9).

Wird nicht aufgrund mündlicher Verhandlung, sondern im ausdrücklich erklärten vorbehaltlosen Einverständnis der Beteiligten nach § 124 Abs 2 SGG durch Urteil entschieden, werden die Beteiligten, die - wie auch hier - Beweisanregungen gegeben und Beweisanträge gestellt haben, grundsätzlich so behandelt, als hätten sich diese erledigt, denn sie haben dem Gericht gegenüber nach dem objektiven Erklärungswert ihrer Mitteilung zum Ausdruck gebracht, daß das Gericht nunmehr entscheiden kann. Dies ergibt sich regelmäßig aus dem Zusammenhang zwischen gestellter Anfrage und darauf beruhender Erklärung der Beteiligten. Wird nämlich die § 124 SGG betreffende Anfrage des Gerichts im Laufe des Verfahrens, zumeist also nach bereits vorgenommener Sachverhaltsaufklärung, an die Beteiligten gerichtet, so ist die Anfrage dahingehend zu verstehen, daß das Gericht nach dem nunmehr vorliegenden Ermittlungsstand und dem Inhalt der Akten entscheiden will. Jedenfalls jedem rechtskundig vertretenen Beteiligten, der vorbehaltlos sein Einverständnis gemäß § 124 Abs 2 SGG erklärt, muß danach klar sein, daß das Gericht ohne weitere Sachverhaltsaufklärung entscheiden kann. Eines entsprechenden ausdrücklichen Hinweises durch das Gericht bedarf es entgegen der Auffassung des Klägers deshalb nicht. Will ein Beteiligter dieses Ergebnis vermeiden, muß er das Einverständnis verweigern und auf der Durchführung der beantragten Beweisaufnahme beharren. Dies ist hier nicht geschehen. Ob der Kläger wirksam auf eine mündliche Verhandlung verzichten und gleichzeitig den gestellten Beweisantrag aufrechterhalten kann, läßt der Senat offen. Ein solcher Fall ist hier nicht gegeben. Nachdem bereits ein Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt worden war, in dem der Kläger Gelegenheit gehabt hätte, förmliche Beweisanträge zu stellen oder bereits gestellte aufrechtzuerhalten, hat er ohne Vorbehalt sein schriftliches Einverständnis zu einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Urteil erklärt.

Soweit die Beschwerde darauf gestützt ist, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung, fehlt es an der gemäß § 160a Abs 2 Satz 3 SGG erforderlichen Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder -fortbildung einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Es muß daher anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung und des Schrifttums angegeben werden, welche Rechtsfragen sich stellen, daß diese Rechtsfragen noch nicht geklärt sind, weshalb ihre Klärung aus Gründen der Rechtseinheit oder -fortbildung des Rechts erforderlich ist und daß das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten läßt (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 65; SozR 3-1500 § 160 Nr 8 jeweils mwN). Zur Klärungsbedürftigkeit ist unter Auswertung der Rechtsprechung des BSG vorzutragen, daß das BSG hierzu entweder noch keine Entscheidung gefällt hat oder durch schon vorliegende Urteile die aufgeworfene Frage von grundsätzlicher Bedeutung abstrakt noch nicht beantwortet ist (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 65). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht. Der Kläger hat sich zur Rechtsprechung des BSG nicht geäußert. Er hat auch nicht dargelegt, daß die aufgeworfene Rechtsfrage noch klärungsfähig ist, nachdem er durch sein Einverständnis zu einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Urteil vorbehaltlos auf die Durchführung der ursprünglich beantragten Beweiserhebung verzichtet hatte und das LSG auch keinen Beweis erhoben hat.

Soweit der Kläger unter Hinweis auf eine angeblich eingetretene wesentliche Änderung der Verhältnisse die Pflegezulage nach der Stufe II verlangt (§ 48 Abs 1 SGB X iVm § 35 Abs 1 BVG nF - BGBl 1994 I, 1014), fehlen in der Beschwerdebegründung ebenfalls Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit der von ihm aufgeworfenen Rechtsfragen.

Nach alledem ist der Beschwerde der Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Ende der Entscheidung

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