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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundessozialgericht
Urteil verkündet am 21.10.1998
Aktenzeichen: B 9 VG 2/97 R
Rechtsgebiete: SGG, ZPO


Vorschriften:

SGG § 128 Abs 1
SGG § 118 Abs 1
ZPO § 398 Abs 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESSOZIALGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Verkündet am 21. Oktober 1998

in dem Rechtsstreit

Az: B 9 VG 2/97 R

Klägerin und Revisionsklägerin,

Prozeßbevollmächtigter:

gegen

Land Baden-Württemberg, vertreten durch das Landesversorgungsamt Baden-Württemberg, Rosenbergstraße 122, 70193 Stuttgart,

Beklagter und Revisionsbeklagter.

Der 9. Senat des Bundessozialgerichts hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. Oktober 1998 durch den Vorsitzenden Richter Kummer, die Richter Prof. Dr. Bürck und Dau sowie die ehrenamtlichen Richter Kuschel und Thome

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 10. Oktober 1996 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin im Rahmen eines Verfahrens nach § 44 Sozialgesetzbuch - Verwaltungsverfahren - (SGB X) Anspruch auf Leistungen nach dem Gesetz über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten (OEG) iVm dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) hat.

Die 1955 geborene ledige Klägerin ist seit 1983 Sozialhilfeempfängerin. Sie bewohnt ein Zimmer im ersten Stock des Hauses E in W -T In diesem Hause befindet sich die Gaststätte "W ". Daneben liegt das Gasthaus "P I ". Am Abend des 23. Juni 1987 hielt sich die Klägerin in ihrem Zimmer auf. Gegen 22.30 Uhr fühlte sie sich durch lärmende Männerstimmen vor dem Hause gestört. Vom Fenster ihres Zimmers aus forderte sie diese Männer - K und W - auf, ruhig zu sein. Nachdem sie daraufhin ua als "lesbische Sau" beschimpft worden war, schüttete sie einen Eimer Wasser aus dem Fenster. Anschließend ging sie nach unten zu den beiden Männern. Eine Freundin - B -, die dies bemerkte, folgte ihr. Zwischen den Männern und Frauen kam es zu gegenseitigen Beschimpfungen. Schließlich stieß K die B gegen die Hauswand und anschließend die Klägerin zu Boden. Dabei schlug diese mit dem Hinterkopf auf den Bordstein und zog sich ein Schädel-Hirn-Trauma mit Kontusionsblutung rechts temporal und einer epiduralen Blutung links occipital zu.

Wegen dieses Vorfalles verurteilte das Amtsgericht (AG) W -T K am 20. Oktober 1987 wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten, die es zur Bewährung aussetzte (Az: ). K legte dagegen Berufung ein. Am 30. Januar 1988 erschoß K in W -T einen Polizisten, nachdem er zuvor einen Gast des Lokals "A S " in W -T mit einer Schußwaffe verletzt hatte. Mit dem deshalb beim Landgericht (LG) W -T anhängig gewordenen Strafverfahren verband das Gericht das Berufungsverfahren. In der Hauptverhandlung am 17. Februar 1989 wurde das Berufungsverfahren nach § 154 Abs 2 Strafprozeßordnung (StPO) als unwesentliche Nebentat eingestellt. Durch Urteil vom selben Tage wurde K wegen Mordes sowie wegen versuchten Totschlages zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 10 Jahren verurteilt. Im Urteil des AG heißt es ua: Die Klägerin sei erheblich alkoholisiert gewesen. Das Gericht sei davon überzeugt, daß sie den K mehrfach am Wegfahren mit seinem Moped gehindert habe. Im Urteil des LG W -T vom 17. Februar 1989 wird zu diesem Vorfall ausgeführt, daß die Klägerin stark angetrunken gewesen sei, den K wegen einer angeblichen Beleidigung zur Rede gestellt und ihn gehindert habe, mit seinem Moped zusammen mit einem Penner wegzufahren.

Am 14. Juni 1988 beantragte die Klägerin beim Versorgungsamt F (VersorgA) die Gewährung von Versorgung nach dem OEG. Dies lehnte das VersorgA mit der Begründung ab, die Klägerin habe den Streit provoziert, indem sie ihre Wohnung verlassen und K und W zur Rede gestellt habe (Bescheid vom 23. August 1988). Den Widerspruch der Klägerin wies der Beklagte mit der Begründung zurück, die Klägerin habe durch ihr eigenes Verhalten in nicht unerheblichem Maße zu der Schädigung beigetragen. Dies ergebe sich aus dem beigezogenen Strafurteil des LG W -T vom 17. Februar 1989. Die dagegen gerichtete Klage wies das Sozialgericht (SG) nach Anhörung der Klägerin und Vernehmung der Zeugin B ab, weil sich die Klägerin in auffallend vernunftwidriger Weise selbst gefährdet habe, indem sie zu den Männern K und W hinuntergegangen sei (Urteil vom 6. Juli 1990). Die Berufung nahm die Klägerin zurück, nachdem ihr Antrag auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts mangels hinreichender Erfolgsaussicht abgelehnt worden war (Beschluß vom 9. Januar 1991).

Am 26. November 1992 beantragte die Klägerin, ihr nunmehr wegen der Folgen der Gewalttat vom 23. Juni 1987 Entschädigung nach dem OEG zu gewähren. K sei durch Urteil des LG W -T vom 8. August 1991 ( ) zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von DM 13.000,- an sie verurteilt worden. Bei dieser Sachlage sei ihr Entschädigung nach dem OEG zu gewähren. Auch diesen Antrag lehnte das VersorgA ab (Bescheid vom 4. Dezember 1992, Widerspruchsbescheid vom 2. Februar 1993). Die dagegen erhobene Klage wies das SG ab (Urteil vom 10. Juni 1994). Die Berufung der Klägerin hat das Landessozialgericht (LSG) durch Urteil vom 10. Oktober 1996 zurückgewiesen. In den Entscheidungsgründen heißt es im wesentlichen: Die Voraussetzungen des § 44 Abs 1 SGB X lägen nicht vor. Der Beklagte habe im Hinblick auf § 2 Abs 1 OEG der Klägerin Leistungen zu Recht versagt, denn durch ihr Verhalten sei die eingetretene Schädigung annähernd gleichwertig mitverursacht worden. Der Beurteilung des LG im Urteil vom 8. August 1991, ein Mitverschulden bzw eine Mitverursachung der Klägerin liege nicht vor, weil nicht bewiesen sei, daß sie sich K in den Weg gestellt habe, um ihm am Wegfahren zu hindern, könne sich der Senat nicht anschließen. Das LG habe übersehen, daß der Zeuge L bei seiner Vernehmung auf der Polizeidienststelle W -T kurze Zeit nach dem Vorfall am 2. Juli 1987 den Vorgang umfassend geschildert und ua angegeben habe, daß die Klägerin sich vor das Moped der beiden Männer gestellt habe und K sowie W immer wieder zu ihr und B gesagt hätten, sie sollten sie doch wegfahren lassen. Bei der Vernehmung des Zeugen L vor dem LG am 25. April 1991 habe sich keine hiervon abweichende Sachlage ergeben. Auch in der mündlichen Verhandlung vor dem AG W -T am 20. Oktober 1987 habe der Zeuge L entsprechend ausgesagt. An der Richtigkeit der Aussage dieses unbeteiligten Zeugen sei nicht zu zweifeln. Auch die Zeugin B habe nichts Neues bekundet. Bei ihrer Vernehmung am 25. April 1991 vor dem LG habe sie - wie schon bei ihrer Vernehmung vor dem SG - behauptet, die Klägerin habe K nicht am Wegfahren gehindert. B habe jedoch bei ihrer polizeilichen Vernehmung wenige Tage nach dem Vorfall am 2. Juli 1987 geschildert, die Klägerin habe vor dem Moped gestanden, K habe noch auf diesem gesessen. Auch habe sie in der mündlichen Verhandlung vom 20. Oktober 1987 vor dem AG erklärt, die Klägerin habe K im Weg gestanden, als dieser hätte losfahren wollen. Angesichts des auch von B beschriebenen Standorts der Klägerin sehe der Senat die Angaben des L bestätigt. Im übrigen seien an der Klägerin Leistungen nach dem OEG zu versagen, weil es aus sonstigen in ihrem Verhalten liegenden Gründen unbillig wäre, Entschädigung zu gewähren. Die Klägerin sei tatfördernd beteiligt gewesen, sie habe Wasser auf K und W gegossen und sei dann in entsprechender Stimmung, die einen gegenseitigen Wortwechsel nicht ausgeschlossen habe, auf die Straße gegangen, obwohl sie mit einem aggressiven Verhalten der beiden Männer habe rechnen müssen.

Mit der vom Senat zugelassenen Revision macht die Klägerin ua geltend, K und W hätten sie durch ruhestörenden Lärm vorsätzlich und rechtswidrig tätlich angegriffen. Sie habe diesen Angriff mit allen ihr zur Verfügung stehenden Mitteln abwehren dürfen. Deshalb sei ihr gesamtes Verhalten gerechtfertigt gewesen, und sie treffe auch kein Mitverschulden. Eine der zivilrechtlichen Entscheidung des LG entgegenstehende Beweiswürdigung hätte nicht erfolgen dürfen, zumal K wegen vorsätzlicher gefährlicher Körperverletzung verurteilt worden sei. Vor allem hätte das LSG sich nicht auf die in den beigezogenen Akten festgehaltenen früheren Aussagen des Zeugen L, die dieser gegenüber der Polizei und dem Amtsgericht W -T gemacht habe, stützen und die entgegenstehenden Aussagen der Zeugin B vor dem SG und dem LG als unglaubhaft beurteilen dürfen. Die rechtlichen Ausführungen des LSG seien zudem nicht mit der Entscheidung des Bundessozialgerichts <BSG> (BSGE 66, 115 = SozR 3800 § 2 Nr 7) zu vereinbaren. Die dort entwickelten Rechtsgrundsätze habe das LSG geradezu in ihr Gegenteil verkehrt. Ihr sei kein faires Verfahren gewährt worden.

Die Klägerin beantragt,

die Urteile des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 10. Oktober 1996 und des Sozialgerichts Freiburg vom 10. Juni 1994 sowie den Bescheid des Beklagten vom 4. Dezember 1992 idF des Widerspruchsbescheides vom 2. Februar 1993 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, der Klägerin wegen der Folgen der Gewalttat vom 23. Juni 1987 die gesetzlich vorgesehenen Entschädigungsleistungen zu gewähren.

Der Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

II

Die Revision ist iS der Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung der Sache an das LSG zur erneuten Verhandlung und Entscheidung begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz <SGG>).

Die Klägerin hat mit der Revision Verfahrensmängel, auf denen das angefochtene Urteil auch beruhen kann, ausreichend gerügt und solche liegen auch vor.

Der Rüge von Verfahrensfehlern steht nicht entgegen, daß der Senat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen hat. Denn mit der Zulassung ist die Revision in vollem Umfang eröffnet, so daß der Revisionsführer auch Verfahrensfehler geltend machen kann (vgl Kummer, Die Nichtzulassungsbeschwerde, 1990, RdNr 278 mwN).

Soweit die Klägerin eine fehlerhafte Beweiswürdigung rügt, hat die Revision Erfolg.

Das LSG hat § 128 Abs 1 SGG iVm § 118 Abs 1 SGG iVm § 398 Abs 1 Zivilprozeßordnung (ZPO) verletzt. Die für die Annahme des Ausschlusses der Entschädigung nach § 2 Abs 1 1. Alternative OEG maßgebliche Feststellung des LSG, die Klägerin habe sich dem Schädiger K immer wieder in den Weg gestellt und ihn dadurch am Wegfahren gehindert, ist verfahrensfehlerhaft zustande gekommen. Diese Feststellung hätte nur nach Vernehmung der Zeugen B und L durch das LSG getroffen werden dürfen. Dies ergibt sich aus der Rechtsprechung zu dem über § 118 Abs 1 SGG - jedenfalls entsprechend - anwendbaren § 398 Abs 1 ZPO. Die Vorschrift lautet: "Das Prozeßgericht kann nach seinem Ermessen die wiederholte Vernehmung eines Zeugen anordnen." Daraus ergibt sich zunächst: Das erstinstanzliche Gericht oder das Berufungsgericht kann einen Zeugen, der bereits über denselben Gegenstand vor dem erstinstanzlichen Gericht ausgesagt hat, erneut vernehmen. Ob es von dieser Möglichkeit Gebrauch macht, liegt in seinem Ermessen (vgl zB Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, Zivilprozeßordnung, 56. Aufl 1998, § 398 RdNr 2; Schumann in Stein/Jonas, Kommentar zur Zivilprozeßordnung, 20. Aufl 1989, § 398 RdNr 5). Das richterliche Ermessen reduziert sich jedoch in bestimmten Fallkonstellationen "auf Null", so daß die wiederholte Vernehmung des oder der Zeugen erfolgen muß. Dies ist zB anzunehmen, wenn das Berufungsgericht die Glaubwürdigkeit von Zeugen zu beurteilen hat und eine abweichende Würdigung der vor dem Vordergericht gemachten Zeugenaussagen in Betracht zieht (ständige Rechtsprechung des BGH, vgl zB NJW 1991, 3284, 3285; BSGE 63, 43, 44 = SozR 2200 § 368a Nr 21 sowie das unveröffentlichte Senatsurteil vom 26. Januar 1994 - 9/9a RV 35/92 -). In einem solchen Fall kommt es auf den persönlichen Eindruck an, den die Richter bei der Vernehmung des oder der Zeugen gewinnen. Nur auf diese Weise lassen sich die Urteilsfähigkeit, das Erinnerungsvermögen, die Wahrheitsliebe und vor allem auch die Glaubwürdigkeit der Zeugen und die Vollständigkeit oder Widerspruchsfreiheit ihrer Aussagen hinreichend beurteilen (vgl BGH, aaO).

Grundsätzlich bezieht sich die Vorschrift des § 398 Abs 1 ZPO zwar nur auf das Verhältnis zwischen Gerichten desselben Gerichtszweiges. Die von der Rechtsprechung geprägte Auslegung zur Reduzierung des Ermessens "auf Null" enthält jedoch für die Beweiswürdigung den allgemeinen Grundsatz, daß ein Zeuge jedenfalls dann in der Regel erneut zu vernehmen ist, wenn seine bisherige Aussage eine entscheidungserhebliche Tatsache betrifft und das Gericht - abweichend von der früheren Entscheidung eines anderen Gerichts - den Bekundungen nicht folgen will. Denn in derartigen Fällen geht es entscheidend um die Glaubwürdigkeit des Zeugen. Ob dieser Grundsatz allerdings uneingeschränkt auch im Verhältnis von Gerichten verschiedener Gerichtszweige Geltung beanspruchen kann, bedarf hier keiner abschließenden Entscheidung. Eine wiederholte Vernehmung durch das SG bzw LSG wird aber in entsprechender Anwendung der Rechtsprechung zu § 398 ZPO dann zwingend notwendig sein, wenn es wegen der Widersprüchlichkeit der Aussagen auf die Glaubwürdigkeit der Zeugen ankommt und zB diese noch nicht richterlich vernommen worden sind oder aber vor einem Strafgericht ausgesagt haben und ihre Aussage - wie üblich - in den Akten nicht festgehalten ist.

Unter Berücksichtigung dieses Grundsatzes hätte das LSG L und B selbst vernehmen müssen, um ihre Glaubwürdigkeit beurteilen zu können. B hat am 6. Juli 1990 vor dem SG und im Verfahren vor dem LG W -T als Zeugin bekundet, die Klägerin habe K nicht am Wegfahren gehindert. Nach der Aussage des Zeugen L vor der Polizei am 2. Juli 1987 hat sich die Klägerin vor das Moped des K gestellt. Seine Aussage vor dem AG (Strafgericht) am 20. Oktober 1987 entspricht, wie das LSG im Hinblick auf das Strafurteil des AG ausgeführt hat, im wesentlichen der vor der Polizei gemachten. Die vor dem LG W -T im genannten Zivilverfahren der Klägerin abgegebene Zeugenaussage des L enthält hingegen zu diesem Punkt keine Angaben. Da das LG eine Mitverursachung des K verneint hat, ist es entweder von der Richtigkeit der Bekundung der Zeugin B überzeugt gewesen oder hat jedenfalls die Behauptung des K, die Klägerin habe ihn am Wegfahren gehindert, nicht als erwiesen angesehen. Hiervon konnte das LSG nur nach nochmaliger Vernehmung beider Zeugen abweichen. Das LSG wird deshalb B und L vernehmen und sie insbesondere auch mit ihren früheren Aussagen konfrontieren müssen. Unter Umständen kommt auch zusätzlich eine Vernehmung von K und W in Betracht, wenn deren jetzige Anschriften zu ermitteln sein sollten.

Im wiedereröffneten Berufungsverfahren wird das LSG folgendes zu beachten haben:

Entgegen der Auffassung der Klägerin ist der Tatbestand des § 1 Abs 1 OEG nicht bereits durch lautstarkes Lärmen des K (und W) erfüllt. Die Instanzgerichte haben bisher zutreffend darauf abgestellt, daß der vorsätzliche, rechtswidrige tätliche Angriff allein darin gesehen werden kann, daß K die Klägerin gewaltsam umgestoßen und sie sich dadurch erheblich verletzt hat.

Ob der Klägerin Leistungen nach dem OEG zu versagen sind, hängt ausschließlich davon ab, ob sie die Schädigung mitverursacht hat. Bei der Mitverursachung (vgl § 2 Abs 1 1. Alternative OEG) handelt es sich um einen Sonderfall der Unbilligkeit, der abschließend regelt, wann die unmittelbare Tatbeteiligung des Geschädigten Leistungen ausschließt (vgl BSGE 66, 115, 117f = SozR 3800 § 2 Nr 7 sowie BSGE 79, 87, 88 = SozR 3-3800 § 2 Nr 5), und der vor einer etwaigen Unbilligkeit der Versorgungsgewährung zu prüfen ist (vgl BSG SozR 3800 § 2 Nr 4). Zum Bereich der Mitursächlichkeit gehören alle unmittelbaren, nach natürlicher Betrachtungsweise mit dem eigentlichen schädigenden Tatgeschehen insbesondere auch zeitlich eng verbundenen Umstände, während alle nicht unmittelbaren, lediglich erfolgsfördernden Umstände, dh typischerweise die Vorgeschichte der eigentlichen Gewalttat, im Rahmen der Unbilligkeit zu prüfen sind. Ein Leistungsausschluß kommt hier nach § 2 Abs 1 OEG nur in Betracht, wenn das Verhalten der Klägerin wesentlich mitursächlich im Sinne der im Versorgungs- und OEG-Recht geltenden Kausalitätsnorm, dh in etwa gleichwertig mit dem Tatbeitrag des Schädigers gewesen sein sollte (vgl BSGE 78, 270, 272 = SozR 3-3800 § 2 Nr 4). Das ist anzunehmen, wenn sich das Opfer bei seinem Ursachenbeitrag in ähnlich schwerer Weise gegen die Rechtsordnung vergangen hat wie der vorsätzlich handelnde Gewalttäter. Dabei kann für die Bewertung beiderseitiger Tatbeiträge darauf abgestellt werden, wie etwa begangene Straftatbestände nach dem Strafgesetzbuch, dh nach dort genannten Strafrahmen, zu bestrafen sind (vgl BSGE 79, 87, 91 = SozR 3-3800 § 2 Nr 5 sowie BSG SozR 3-3800 § 2 Nr 7). Auch wenn das Opfer der Gewalttat nicht selbst einen Straftatbestand erfüllt hat, kann ein Leistungsausschluß wegen Mitverursachung in Betracht kommen, zB wenn der Geschädigte sich entweder grob fahrlässig (leichtfertig) oder gar vorsätzlich (bewußt) der Gefahr einer Gewalttat ausgesetzt und dadurch selbst gefährdet hätte (vgl das zur Veröffentlichung in SozR vorgesehene Senatsurteil vom 21. Oktober 1998 - B 9 VG 6/97 R -), etwa durch Provokation. Zur Beurteilung der groben Fahrlässigkeit ist - ähnlich wie im Strafrecht - ein subjektiver Maßstab anzulegen und zu prüfen, ob das Opfer die Selbstgefährdung erkennen und vermeiden konnte und ob es - unter Berücksichtigung seiner persönlichen Erkenntnisfähigkeit - in besonders schwerem Maße Sorgfaltspflichten verletzt hat. Im vorliegenden Fall ist deshalb insbesondere aufzuklären, ob die Klägerin aufgrund der der Gewalttat vorausgegangenen Auseinandersetzung mit K und W und ggfs deshalb weil sie K am Wegfahren gehindert hat, mit einer so schwerwiegenden Gewalttat des K hätte rechnen müssen (vgl hierzu BSGE 79, 87, 90 = SozR 3-3800 § 2 Nr 5).

Die Kostenentscheidung bleibt dem LSG vorbehalten.

Ende der Entscheidung

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