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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundessozialgericht
Urteil verkündet am 24.07.2002
Aktenzeichen: B 9 VG 4/01 R
Rechtsgebiete: SGB VII


Vorschriften:

SGB VII § 2 Abs 1 Nr 13 Buchst c
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESSOZIALGERICHT Im Namen des Volkes Urteil

in dem Rechtsstreit

Az: B 9 VG 4/01 R

Der 9. Senat des Bundessozialgerichts hat ohne mündliche Verhandlung am 24. Juli 2002 durch den Richter Dr. Kocher als Vorsitzenden, die Richter Prof. Dr. Bürck und Dau sowie den ehrenamtlichen Richter Dr. Roos und die ehrenamtliche Richterin Döhnert

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 10. April 2001 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten darüber, ob dem Kläger ein Anspruch auf Entschädigungsleistungen nach dem Gesetz über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten (OEG) zusteht.

Der 1963 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger und hält sich seit August 1978 in Deutschland auf. In der Nacht vom 3. auf den 4. März 1995 wurde er vor der Gaststätte "K. " in G. von dem zuvor dort eingekehrten (B.) während eines Handgemenges durch einen Pistolenschuss verletzt, nachdem bereits zwei Schüsse gefallen waren. Der Kläger trug eine Teillähmung und eine Gebrauchsminderung des rechten Beines davon. Wegen dieser Gesundheitsstörungen ist nach dem Schwerbehindertengesetz ein (Einzel-)Grad der Behinderung (GdB) von zunächst 40 anerkannt. Auf Grund der geschilderten Vorgänge wurde B. vom Amtsgericht (AG) G. mit rechtskräftigem Urteil vom 20. Juni 1996 wegen unerlaubten Erwerbs und unerlaubten Führens einer automatischen Selbstladewaffe, letzteres in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt; die Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt.

Das amtsgerichtliche Urteil enthält ua folgende - vom Landessozialgericht (LSG) im Tatbestand des angefochtenen Urteils zitierten - Ausführungen:

"Gegen Ende seines Aufenthalts in der Gaststätte "K. " hatte der Angeklagte einen Streit mit dem Freund der Wirtin, dem in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen und Nebenkläger T. . Ein Gast des Lokals, der in der Hauptverhandlung vernommene Zeuge V. , suchte die beiden zu trennen. Der Angeklagte schlug seitlich auf V. ein, der zurückschlug und den Angeklagten u.a. im Gesicht traf, so dass dessen Nase blutete. T. und V. verbrachten den Angeklagten schließlich zum Ausgang der Gaststätte. V. verblieb im Lokal, während T. den Angeklagten die Treppe hoch zur Straße begleitete. Oben auf der Straße gab der Angeklagte wegen eines vermeintlichen oder wirklichen körperlichen Angriffs auf sich mit einer Pistole, die er unter dem Hemd hervorzog und durchlud, zwei Schüsse ab, nach seiner Darstellung Warnschüsse, in die Luft. Der Zeuge V. unten im Lokal hörte die Schüsse und lief nach draußen auf die Straße. Er sah dort den Angeklagten stehen mit der Pistole in der Hand, gerichtet auf den wenige Meter entfernt stehenden T. . Ein weiterer vorheriger Gast des Lokals, der den Keller schon vor dem Angeklagten verlassen hatte, ein Mann namens H. , stand drei bis vier Pkw-Längen weiter entfernt bei einer Telefonzelle und brachte sich in Deckung. V. eilte von rückwärts zum Angeklagten, stürzte sich auf ihn, riss ihn am Arm, um ihn zu Boden zu zerren. Der Angeklagte riss seinen Arm wieder los und feuerte mit der Pistole einen Schuss ab, der den Zeugen und Nebenkläger T. an der Hüfte traf. Das Projektil trat in der Leiste des Zeugen ein und verließ als Durchschuss seine rechte Gesäßhälfte. V. drückte nun den Arm des Angeklagten auf das Straßenpflaster und versuchte, ihm die Waffe zu entwinden, was ihm nicht gelang. Auch dem hinzukommenden H. gelang es nicht, dem Angeklagten die Pistole abzunehmen. Erst ein Autofahrer, der sein Auto vor den auf der Straße liegenden Männern anhielt und ausstieg, half, dem Angeklagten die Pistole abzunehmen. Ein vierter Schuss ging los in die Luft, dann konnte dem Angeklagten die Pistole abgerungen werden."

Der Antrag des Klägers auf Entschädigung nach dem OEG blieb erfolglos (Bescheid des Beklagten vom 7. April 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Juli 1998), desgleichen seine Klage und seine Berufung (Urteil des Sozialgerichts <SG> Gießen vom 4. November 1999 und Urteil des Hessischen LSG vom 10. April 2001).

Das LSG hatte am 14. Dezember 2000 den Kläger zur Sache gehört und B., V. (V.) und P. sowie die Landsleute des Klägers Y. und K. (K.) als Zeugen einvernommen (die Zeugen B., V. und K. nochmals am 10. April 2001). In den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils ist ausgeführt: Es habe sich nicht nachweisen lassen, dass der Kläger das Opfer einer vorsätzlichen Tat iS des § 1 Abs 1 Satz 1 OEG geworden sei. Das gelte auch insoweit, als auch eine bedingt vorsätzliche Tat des B. nicht nachgewiesen sei. Es habe sich nicht mehr aufklären lassen, wie es zu dem dritten Schuss, der den Kläger verletzt habe, gekommen sei. Nach den Grundsätzen der objektiven Beweislast gehe die Ungewissheit, ob ein - bedingt - vorsätzlicher Angriff vorgelegen habe, zu Lasten des Klägers.

Gegen dieses Urteil richtet sich die - vom LSG zugelassene - Revision des Klägers. Dieser macht geltend: Das LSG habe verkannt, dass bereits das Anlegen der scharf geladenen Pistole auf ihn aus kurzem Abstand eine Angriffshandlung dargestellt habe. Zumindest liege der Versuch einer gefährlichen Körperverletzung mit einer Waffe vor. Außerdem habe B. sich "rechtsfeindlich" verhalten, als er sich gegen seine Entwaffnung gewehrt habe. Selbst wenn man nur den dritten Schuss des B., der ihn verletzt habe, betrachte, liege ein - bedingt - vorsätzlicher Angriff auf ihn vor, da dieser den Schuss in seiner Richtung abgefeuert habe, obwohl der Zeuge V. bereits versucht habe, ihn am Schießen zu hindern. Denn B. habe um die Gefährlichkeit seiner Waffe und um die Anwesenheit weiterer Personen gewusst. Er habe daher damit rechnen müssen, dass eine dieser Personen zu Schaden komme. Außerdem seien dem LSG noch Verstöße gegen § 103 Sozialgerichtsgesetz (SGG, Amtsermittlungspflicht) und § 128 Abs 1 SGG unterlaufen. Das LSG habe sich nicht mit seiner Aussage und der des Zeugen K. auseinander gesetzt, wonach B. bereits bei den ersten beiden Schüssen "direkt" auf ihn geschossen habe.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Hessischen LSG vom 10. April 2001 und das Urteil des SG Gießen vom 4. November 1999 aufzuheben und den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 7. April 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Juli 1998 zu verurteilen, ihm ab 1. September 1995 wegen der am 4. März 1995 erlittenen Verletzungen Entschädigung nach dem OEG im gesetzlichen Umfang zu gewähren.

Der Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Er hält die Entscheidungen der Vorinstanzen für richtig.

Beide Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Rechtsstreits ohne mündliche Verhandlung durch Urteil (§ 124 Abs 2 SGG) einverstanden erklärt.

II

Die zulässige Revision des Klägers ist iS einer Zurückverweisung (§ 170 Abs 2 Satz 2 SGG) begründet, da der Kläger möglicherweise in Folge der rechtmäßigen Abwehr eines auf ihn gerichteten Angriffes verletzt worden ist. Das LSG hat die Tatfrage verneint, ob die von B. während des Handgemenges um den Besitz der Schusswaffe abgegebenen Schüsse, insbesondere der den Kläger verletzende "dritte" Schuss, vorsätzlich oder auch nur mit bedingtem Vorsatz (dolus eventualis) abgegeben worden sind. Hierauf kann die Klagabweisung aber noch nicht gestützt werden, solange nicht feststeht, ob der Kläger nicht auf andere Weise Opfer einer Gewalttat geworden ist. Ob dieses der Fall ist, und ob ihm deswegen Entschädigungsansprüche nach dem OEG iVm dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) zustehen, hängt von weiteren vom LSG noch zu treffenden tatsächlichen Feststellungen ab.

Gemäß § 1 Abs 1 Satz 1 OEG erhält Versorgung in entsprechender Anwendung des BVG, wer "in Folge eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs gegen seine oder eine andere Person oder durch dessen rechtmäßige Abwehr" eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat. Für das Tatbestandsmerkmal "vorsätzlich" reicht bedingter Vorsatz (dolus eventualis) aus (vgl Urteile des Senats vom 4. Februar 1998 BSGE 81, 288 = SozR 3-3800 § 1 Nr 12 und vom 3. Februar 1999 SozR 3-3800 § 1 Nr 14). Den Begriff des "dolus eventualis" hat das LSG nicht verkannt. Das LSG hat aber die von ihm getroffenen Feststellungen nicht unter allen maßgeblichen rechtlichen Gesichtspunkten gewürdigt. Wäre dies geschehen, so hätte sich die Notwendigkeit weiterer Feststellungen ergeben.

Das LSG hat im Wesentlichen nur festgestellt, das B. vor der Gaststätte "K. " drei Schüsse abgegeben hat, von denen der dritte den Kläger verletzt hat, ohne dass B. ein - auch nur bedingter - Vorsatz nachzuweisen wäre. Inwieweit das LSG im Übrigen die von ihm wiedergegebenen Feststellungen des AG übernommen hat, ist nicht eindeutig erkennbar. Auch wenn man die vollständige Übernahme der zitierten Feststellungen des AG unterstellt, bleiben wesentliche Tatfragen offen. Feststellungen wären nämlich insbesondere zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des Angriffs zu treffen gewesen, den B. möglicherweise bereits dadurch auf den Kläger verübt hat, dass er - den vom LSG zitierten Feststellungen des AG zufolge - nach Abgabe der ersten beiden Schüsse die scharf geladene, entsicherte Waffe aus ein bis zwei Meter Abstand auf den Kläger gerichtet hat. Feststellungen zu dieser Frage sind für die entschädigungsrechtliche Beurteilung des zu entscheidenden Falles unentbehrlich. Bereits in der Bedrohung des Klägers durch B. mit einer scharf geladenen Waffe kann ein vorsätzlicher und rechtswidriger tätlicher Angriff iS des § 1 Abs 1 Satz 1 OEG gelegen haben, der oder dessen Abwehr wesentlich kausal für die vom Kläger erlittene Schussverletzung war.

Wie der Senat ua in seinem Urteil vom 10. September 1997 (BSGE 81, 42 = SozR 3-3800 § 1 Nr 11) entschieden hat, ist als ein tätlicher Angriff grundsätzlich eine in feindseliger Willensrichtung unmittelbar auf den Körper eines anderen zielende gewaltsame Einwirkung anzusehen. In aller Regel wird die Angriffshandlung iS des § 1 Abs 1 Satz 1 OEG den Tatbestand einer - versuchten oder vollendeten - vorsätzlichen Straftat gegen das Leben iS der §§ 211 ff Strafgesetzbuch (StGB) oder gegen die körperliche Unversehrtheit iS der §§ 223 ff StGB erfüllen. Deshalb ist - für den inneren Tatbestand (Vorsatz) - in der Regel auch das Wissen und Wollen des strafrechtlich relevanten Erfolges (Verletzung, Tötung) von Belang. Daneben sind aber Begehungsweisen denkbar, bei denen kein Erfolg angestrebt wird (etwa Anwendung von Gewalt, durch die eine vom Täter nicht gewollte körperliche Schädigung des Opfers eintritt). Es reicht daher aus, wenn sich der Vorsatz des Täters auf die Angriffshandlung beschränkt und den Erfolg eines Tötungs- oder Körperverletzungsdelikts nicht mit umfasst (vgl dazu Entscheidung des Senats aaO, BSGE 81, 42 = SozR 3-3800 § 1 Nr 11). Insoweit ist nicht einmal die körperliche Berührung oder auch nur ein darauf zielender Vorsatz des Täters erforderlich (vgl dazu Fischer bei Tröndle/Fischer, 49. Aufl, RdNr 21 zu § 113 StGB). Das ergibt sich bereits aus der Begriffsbestimmung des "tätlichen Angriffs" wie sie - ausgehend von §§ 113 und 121 StGB - dem § 1 OEG zugrunde liegt.

Einen tätlichen Angriff in diesem Sinn stellt bereits die absichtliche, rechtswidrige Bedrohung eines anderen mit einer scharf geladenen entsicherten Schusswaffe dar, auch wenn ein Tötungs- oder Verletzungsvorsatz noch fehlt. Es reicht hierbei aus, dass sich der Vorsatz des Täters auf die Bedrohung mit einer scharf geladenen Schusswaffe als Angriffshandlung richtet. Wird eine derartige Bedrohung abgewehrt, so handelt es sich in der Regel um einen Fall rechtmäßiger Abwehr eines tätlichen Angriffs unter dem Gesichtspunkt der Notwehr (vgl dazu auch Lenckner/Perron bei Schönke/Schröder, Strafgesetzbuch, Kommentar, 26. Aufl, RdNr 3 zu § 32 mwN). Das ergibt sich bereits aus strafrechtlichen Erwägungen. Wenn bereits das "Ausholen zu einem Schlag" als tätlicher Angriff iS des § 113 StGB anzusehen ist (vgl dazu Bubnoff in Leipziger Kommentar, 11. Aufl 1994, RdNr 17 zu § 113 StGB) so muss dies erst recht für das Anlegen einer scharf geladenen Waffe auf das Opfer gelten, zumal das geschützte Rechtsgut (Leben und Unversehrtheit des Angegriffenen) dadurch ungleich stärker gefährdet wird als durch die Vorbereitung eines Schlages durch einen Unbewaffneten. Dass in der Rechtsprechung der Strafgerichte - soweit ersichtlich - eine Entscheidung zu der Frage fehlt, inwiefern die Bedrohung mit einer scharf geladenen und entsicherten Waffe einen tätlichen Angriff darstellt, erklärt sich zwanglos dadurch, dass diese Begehensweise die Merkmale anderer Tatbestandsalternativen des § 113 Abs 1 und des § 121 Abs 1 StGB (insbesondere "Gewalt oder Drohung mit Gewalt" in § 113 Abs 1 StGB und "Nötigung" iS des § 121 Abs 1 Nr 1 iVm § 240 Abs 1 StGB) erfüllt (vgl dazu auch RGSt 66, 353 ff). Im Gewaltopferrecht spricht für die Einbeziehung des hier genannten Tatbestandes in den Angriffstatbestand des § 1 Abs 1 OEG jedenfalls, dass das Opfer sowohl beim Ausweichen vor dem Angriff (vgl dazu BSGE 81, 42 = SozR 3-3800 § 1 Nr 11 und den - unveröffentlichten - Beschluss des Senats vom 29. September 1993 - 9 BVg 3/93 -) als auch bei dessen rechtmäßiger Abwehr nur geschützt ist, wenn ein "Angriff" iS des OEG vorliegt. Dieser Begriff ist daher so zu bestimmen, dass auch das bereits objektiv hochgefährdete Opfer bei Abwehr- oder Fluchtreaktionen den Schutz des OEG genießt.

Der in der Bedrohung des Klägers mit einer geladenen und entsicherten Schusswaffe liegende tätliche Angriff könnte hier allerdings seinerseits durch Notwehr gerechtfertigt und damit nicht rechtswidrig gewesen sein. Nach § 32 StGB handelt rechtmäßig, wer eine durch Notwehr gebotene Tat begeht; Notwehr in diesem Sinne ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwehren. Das LSG hat in dieser Richtung keine Feststellungen getroffen. Es hat nur festgestellt, dass B. ua den dritten Schuss, der den Kläger verletzt hat, nicht vorsätzlich abgegeben hat. Macht man sich insoweit die Feststellungen des AG G. in seinem rechtskräftigen Urteil vom 20. Juni 1996 zu Eigen, so bestand zu dem Zeitpunkt, als B. - nach Abgabe zweier Luftschüsse - den Kläger vor der Gaststätte "K. " mit der scharf geladenen, entsicherten Pistole aus ein bis zwei Meter Abstand bedrohte, für B. keine Notwehrsituation mehr. Sollte das LSG bei der erneuten Verhandlung und Entscheidung der Sache zu demselben Ergebnis gelangen, so war der genannte Angriff des B. rechtswidrig und es wäre des Weiteren zu untersuchen, ob er wesentlich ursächlich für die Verletzung des Klägers gewesen ist. Ob die Abgabe des dritten Schusses vorsätzlich, fahrlässig oder nur zufällig erfolgt ist, ist dann gleichgültig, wenn sie nur wesentliche Folge der Angriffshandlung des B. war.

Lag ein rechtswidriger Angriff des B. auf den Kläger vor, so kann die Verletzung des Klägers aber auch Folge einer Notwehrhandlung des Zeugen V. gewesen sein. Wenn nämlich der Kläger seine Verletzungen dadurch erlitten hat, dass V. einen rechtswidrigen Angriff des B. auf den Kläger abwehrte, als er ihm die Pistole entwand, dürfte ein Fall der Schädigung durch fremdnützige Notwehr (Nothilfe) vorliegen. Auch dann könnten, selbst bei einer nur auf Fahrlässigkeit oder auf Zufall beruhenden Schussverletzung, die Voraussetzungen des § 1 Abs 1 Satz 1 OEG erfüllt sein, solange der Schuss nur wesentlich durch die Nothilfe des V. bedingt war. Das AG G. hat insoweit festgestellt, V. sei berechtigt gewesen, dem B. zu diesem Zeitpunkt die Pistole gewaltsam abzunehmen und ihn an der Abgabe weiterer Schüsse zu hindern. Sollte - wie das AG G. offenbar angenommen hat - ein rechtswidriger Angriff des B. auf den Kläger vorgelegen haben, der nicht durch Notwehr gerechtfertigt war, so war die Abwehr dieses Angriffs durch V. ihrerseits nach § 32 StGB gerechtfertigt und eine in Folge dieser Abwehrhandlung erlittene Verletzung einer Person wäre dann grundsätzlich nach dem OEG iVm dem BVG zu entschädigen. Dabei spielt der Umstand keine Rolle, dass dann nicht der - später verletzte - Kläger, sondern V. den von B. ggf vorsätzlich und rechtswidrig unternommenen Angriff abgewehrt hätte und dass dabei nicht der Nothilfe leistende V. verletzt wurde, sondern der Kläger. Denn wie es bei dem Angriff selbst keine Rolle spielt, ob der Angegriffene oder ob ein Dritter verletzt wird (vgl BSG vom 4. Februar 1998, BSGE 81, 288 = SozR 3-3800 § 1 Nr 12), so ist es auch im Fall der rechtmäßigen Notwehr gleichgültig, ob durch die Notwehrhandlung der (in der Regel schon nach § 2 Abs 1 Nr 13 Buchst c Sozialgesetzbuch Siebtes Buch <SGB VII> geschützte) Nothelfer oder eine andere Person - hier der angegriffene Kläger - zu Schaden kommt.

Da bereits die vorstehenden Erwägungen eine Zurückverweisung erforderlich machen, braucht auf die vom Kläger erhobenen Verfahrensrügen nicht eingegangen zu werden.

Bei der erneuten Verhandlung und Entscheidung der Sache wird das LSG noch Feststellungen dazu zu treffen haben, ob die Schussverletzung des Klägers auf dessen vorsätzlicher rechtswidriger Bedrohung mit einer scharf geladenen Schusswaffe oder darauf beruhte, dass V. ggf Nothilfe geleistet hat, was insbesondere davon abhängt, ob V.'s Eingreifen für den Kläger ggf als Notwehr zu beurteilen ist - Putativnotwehr (vgl BSGE 78, 270, 272 ff = SozR 3-3800 § 2 Nr 4 und BSGE 84, 54, 60 = SozR 3-3800 § 1 Nr 15) würde insoweit nicht ausreichen, da sie nur entschuldigt, aber nicht rechtfertigt (vgl dazu im Einzelnen Tröndle bei Tröndle/Fischer aaO, RdNr 26 ff zu § 16, RdNr 9 und 14 vor § 32 und RdNr 27 zu § 32 mwN). Erst dann kann darüber entschieden werden, ob und welche Ansprüche dem Kläger ggf nach dem OEG iVm dem BVG zustehen, insbesondere welche Schädigungsfolgen vorliegen und welche Minderung der Erwerbsfähigkeit sie ggf (noch) auslösen, schließlich ob und ggf wie lange dem Kläger ggf Beschädigtenrente zu leisten ist.

Bei seiner erneuten Entscheidung wird das LSG auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.

Ende der Entscheidung

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