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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundessozialgericht
Urteil verkündet am 03.02.1999
Aktenzeichen: B 9 VJ 1/97 R
Rechtsgebiete: BSeuchG, BVG


Vorschriften:

BSeuchG § 54 Abs 3 Satz 2
BVG § 89 Abs 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESSOZIALGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in dem Rechtsstreit

Az: B 9 VJ 1/97 R

Klägerin und Revisionsklägerin,

Prozeßbevollmächtigte:

gegen

Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch das Landesversorgungsamt Nordrhein-Westfalen, Von-Vincke-Straße 23-25, 48143 Münster,

Beklagter und Revisionsbeklagter.

Der 9. Senat des Bundessozialgerichts hat ohne mündliche Verhandlung am 3. Februar 1999 durch den Vorsitzenden Richter Kummer, die Richter Prof. Dr. Bürck und Dau sowie die ehrenamtlichen Richter Dr. Roos und Dr. Simon

für Recht erkannt:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 24. Juli 1996 wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch im Revisionsverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Klägerin im Wege des Härteausgleichs Entschädigung nach dem Bundesseuchengesetz (BSeuchG) iVm dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) zu gewähren ist.

Die 1965 in Belgien geborene Klägerin wurde im Alter von sechs bis acht Monaten in ihrem Geburtsort von einem belgischen Kinderarzt an drei aufeinanderfolgenden Terminen im Abstand von jeweils etwa einem Monat gegen Polio und außerdem gegen Diphtherie, Keuchhusten (Pertussis), Wundstarrkrampf (Tetanus) geimpft. Etwa ein Jahr später stellten Ärzte bei ihr eine geistige und statische Rückständigkeit, eine latente Krampftätigkeit und einen mäßigen asymmetrischen Hydrocephalus internus fest. Als bleibende Gesundheitsstörungen bestehen bei der Klägerin heute eine schwere spastisch athetotische Cerebralparese, eine dysarthrische Sprachstörung und ein Intelligenzdefekt (Debilität).

1983 beantragte die inzwischen in Deutschland lebende Klägerin wegen dieser Gesundheitsstörungen Impfentschädigung nach dem BSeuchG. Der Beklagte lehnte den Antrag ab, weil die Klägerin im Ausland geimpft worden sei. Die Klage blieb ohne Erfolg (Vorbescheid vom 7. August 1984).

Im Januar 1984 beantragte die Klägerin Impfentschädigung als Härteausgleich. Der Beklagte lehnte auch diesen Antrag ab, nachdem die im Verwaltungsverfahren gehörten medizinischen Sachverständigen als Ursache der Gesundheitsstörungen eine frühkindliche Hirnschädigung für wahrscheinlicher als eine Schädigung durch Impfung gehalten hatten (Bescheid vom 13. November 1985; Widerspruchsbescheid vom 30. Juni 1986).

Das Sozialgericht (SG) hat nach Beweisaufnahme eine Impfschädigung der Klägerin angenommen und es als besondere Härte angesehen, daß eine Entschädigung nach dem BSeuchG nur deshalb ausgeschlossen ist, weil die Impfung in der Zeit erfolgte, als der Vater der Klägerin sich mit seiner Familie dienstlich als Soldat der Bundeswehr im Ausland aufhielt. Das SG hat den Beklagten deshalb verurteilt, die Klägerin unter Beachtung dieser Rechtsauffassung erneut zu bescheiden (Urteil vom 16. März 1993). Der vom Landessozialgericht (LSG) im Berufungsverfahren gehörte Sachverständige hat die Schädigung der Klägerin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf die Pertussis-Komponente des Mischimpfstoffes DPT (Diphtherie, Pertussis, Tetanus) zurückgeführt. Auf Anregung des LSG hat der Beklagte beim Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales (MAGS) des Landes Nordrhein-Westfalen nachgefragt, ob er einer Impfentschädigung im Wege des Härteausgleichs zustimme. Das hat der MAGS unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts <BSG> (BSGE 54, 202 = SozR 3850 § 54 Nr 2) abgelehnt, weil der Gesetzgeber Auslandsimpfungen grundsätzlich von der Entschädigungspflicht ausgeschlossen habe und dieser Fall nicht zu den im Gesetz geregelten Ausnahmen zähle. Das LSG hat daraufhin das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen (Urteil vom 24. Juli 1996). Es ist der Auffassung des MAGS und des BSG gefolgt und hat eine Härte auch nicht darin gesehen, daß die Klägerin zur Zeit der Impfung im Ausland Angehörige eines nach dort entsandten Soldaten war. Aus der Gesetzesgeschichte ergebe sich, daß gerade diese Fälle entgegen den Vorstellungen des Bundesministers der Verteidigung und des Auswärtigen Amtes auch nicht aus Billigkeitsgründen entschädigt werden sollten.

Mit ihrer - vom Senat zugelassenen - Revision macht die Klägerin geltend, entgegen der Auffassung des LSG liege eine besondere Härte iS des § 54 Abs 3 Satz 2 BSeuchG iVm § 89 Abs 1 BVG darin, daß sie während ihres staatlich angeordneten Auslandsaufenthaltes unter belgischen Impfzwang - gegen Polio - geraten und anläßlich dieser Zwangsimpfung gleichsam automatisch ua auch gegen Keuchhusten geimpft worden sei. Es widerspreche dem Gesetzeszweck, in diesem vom Gesetzgeber nicht vorausgesehenen Fall, keine Versorgung zu gewähren.

Die Klägerin beantragt nach ihrem schriftlichen Vorbringen sinngemäß,

das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 24. Juli 1996 aufzuheben und die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 16. März 1993 zurückzuweisen.

Der Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Urteil (§ 124 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz <SGG>) einverstanden erklärt.

II

Die Revision der Klägerin ist unbegründet.

Das LSG hat zu Recht die Entscheidung des Beklagten gebilligt, Impfentschädigung auch als Ermessensleistung im Wege des Härteausgleichs nicht zu gewähren. Ein Härteausgleich setzt vom Gesetzgeber nicht bedachte Umstände des Einzelfalles voraus, derentwegen die Auswirkung der Gesetzesanwendung dem Zweck der begehrten, aber als Regelleistung ausgeschlossenen und deshalb abgelehnten Versorgung mit dem Ergebnis widerspricht, daß dies besonders unbillig ist (BSG SozR 3100 § 89 Nr 11). Ob eine besondere Härte in diesem Sinne besteht, haben die Gerichte als Voraussetzung für eine Ermessensentscheidung der Verwaltung regelmäßig in vollem Umfang zu überprüfen (vgl zuletzt BSG SozR 3-3100 § 89 Nr 3 mwN). Diese Prüfung geht hier zu Lasten der Klägerin aus.

Obwohl das LSG nicht festgestellt hat, daß die Klägerin überhaupt durch die in Belgien 1965 vorgenommene (Kombinations-)Schutzimpfung und ggf durch welchen der dabei verwendeten Impfstoffe (gegen Diphtherie, Pertussis, Tetanus und gegen Polio) geschädigt worden ist und obwohl das Berufungsurteil keine Feststellungen zu Impfempfehlungen oder Impfpflichten in Belgien enthält, konnte der Senat abschließend entscheiden. Denn eine im Ausland vorgenommene Schutzimpfung führt wegen eines dadurch erlittenen Impfschadens - außer in den im Gesetz genannten, hier nicht vorliegenden Fällen - auch dann nicht zu einem Entschädigungsanspruch gegen ein deutsches Land nach dem BSeuchG, wenn der Auslandsaufenthalt dienstlich angeordnet und die Impfung im Ausland erzwungen oder dort öffentlich empfohlen worden war.

Ob eine besondere Härte vorliegt, ist an dem Tatbestand zu messen, auf dem der geltend gemachte Anspruch im Regelfall beruht, für den aber wenigstens eine gesetzliche Voraussetzung fehlt (BSG SozR 3850 § 54 Nr 1). Der Fall der Klägerin ist mit zwei ähnlichen, im Gesetz geregelten Tatbeständen zu vergleichen: Dem Impfschaden, der durch eine erzwungene oder öffentlich empfohlene und im Inland vorgenommene Schutzimpfung verursacht worden ist (§ 51 Abs 1 Nr 3 iVm § 59 Abs 2 Nr 1 BSeuchG) und der Schädigung durch Pockenschutzimpfungen im Ausland zu einer Zeit, zu der - bis 1970 - nach dem Reichsimpfgesetz vom 8. April 1874 im Inland noch Impfpflicht bestand (§ 51 Abs 2 iVm § 59 Abs 2 Nr 2 BSeuchG). Beide Entschädigungstatbestände liegen hier nicht vor, weil die Klägerin im Ausland und dort nicht gegen Pocken geimpft worden ist. Insoweit ist über Impfentschädigung als Pflichtleistung durch Vorbescheid vom 7. August 1984 bereits rechtskräftig entschieden.

Der Fall der Klägerin kommt den im Gesetz geregelten Tatbeständen auch nicht so nahe, daß deshalb das Fehlen einer Entschädigungspflicht besonders hart wäre. Das gilt für beide von der Klägerin genannten Gesichtspunkte: Gemessen am Zweck der Impfentschädigung erscheint deren Ausschluß weder wegen der Impfung im Ausland unbillig noch wegen des von staatlichen Stellen angeordneten Auslandsaufenthaltes (des Vaters) in Belgien noch wegen des Zusammenwirkens dieser Umstände. Zwar waren die Schutzimpfungen der Klägerin zur selben Zeit (1965) in Nordrhein-Westfalen öffentlich empfohlen, wenn auch nicht nach dem vom LSG angegebenen Runderlaß (RdErl) des MAGS vom 4. Februar 1981 (Ministerialblatt <MinBl> 1981, 378 f), sondern nach dem RdErl des Innenministers vom 4. Februar 1963 (MinBl 1963, 188 f). Die Entschädigung wegen eines durch Impfung in Nordrhein-Westfalen verursachten Schadens würde auch nicht daran scheitern, daß die Schutzimpfung gegen Keuchhusten möglicherweise nur eingeschränkt (vgl Nr 3.21 des RdErl vom 4. Februar 1963) und die Klägerin nicht erfassend empfohlen war. Denn die Impfung gegen diese Krankheit, die nach den Ermittlungen des LSG allenfalls eine ungewöhnliche Impfreaktion und darauf beruhende Dauerfolgen hervorgerufen haben könnte, erfolgte mit einem Kombinationsimpfstoff zugleich auch gegen Diphtherie und Wundstarrkrampf. Wegen dieser Krankheiten lagen nach dem genannten RdErl uneingeschränkte Impfempfehlungen vor, so daß die gesamte Maßnahme einschließlich des Schutzes gegen die möglicherweise nicht von der Empfehlung umfaßte Krankheit nicht mehr allein dem privaten Risikobereich zugerechnet werden kann (vgl BSG SozR 3850 § 54 Nr 1). Der Senat hat aber bereits in seinem Urteil vom 8. Dezember 1982 - 9a/9 RVi 4/81 - (BSGE 54, 202 = SozR 3850 § 54 Nr 2) ausführlich begründet, weshalb es nach den eine Impfentschädigung rechtfertigenden Grundsätzen der Verursachung und Nutznießung nicht unbillig ist, daß Auslandsimpfungen in der Regel nicht zu Versorgungsansprüchen wegen der Folgen dadurch erlittener Schäden führen. Der Senat hat in der genannten Entscheidung außerdem in der Ausdehnung der Impfschadensregelung auf bestimmte Auslandsimpfungen eine Billigkeitsregelung erkannt, die es ausschließt, bei weiteren als den im Gesetz geregelten Fällen aus Billigkeitsgründen einen Härteausgleich zu gewähren. An dieser Rechtsprechung hält der Senat fest.

Das BSeuchG ist nach § 51 Abs 1 Satz 1 Nr 4, Satz 2 und Abs 2 nur auf Auslandsimpfungen gegen Pocken anwendbar - und damit nicht im vorliegenden Fall. Diese Ausnahmeregelung auf Impfungen gegen weitere Krankheiten auszuweiten, ist der Senat auch dann nicht befugt, wenn die Klägerin wegen dienstlichen Aufenthaltes ihres Vaters im Ausland geimpft werden mußte. Insoweit besteht keine planwidrige Regelungslücke, die durch die Rechtsprechung geschlossen werden könnte (vgl dazu BSGE 60, 176, 178; = SozR 2600 § 57 Nr 3; BSGE 63, 246, 250 = SozR 2400 § 25 Nr 1). Das ergibt sich aus den interministeriellen Vorarbeiten zum Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des BSeuchG und aus der Begründung dieses Gesetzentwurfs (Schreiben des Bundesministers der Verteidigung <BMVg> vom 9. Dezember 1968; Besprechung im Bundesministerium für Jugend, Familie und Gesundheit <BMJFG> am 6. Januar 1969; Schreiben des Auswärtigen Amtes vom 28. Januar 1969; Referentenbesprechung im BMJFG am 23. April 1969; Schreiben des BMJFG vom 26. Januar 1970 und 26. März 1970; BT-Drucks 6/1568, S 7 f). Danach hatten der BMVg und das Auswärtige Amt im Interesse ihrer Soldaten und Bediensteten, die sich in dienstlichem Auftrag mit ihren Familien oft mehrere Jahre im Ausland aufhalten müssen, aus Fürsorge- und Gleichbehandlungsgründen eine umfassende Impfschadensregelung auch bei allen unter § 51 Abs 1 Satz 1 BSeuchG fallenden, aber im Ausland vorgenommenen Impfungen gefordert. Diese Forderung war vom - federführenden - BMJFG wiederholt abgelehnt und im Gesetzentwurf der Bundesregierung aus Gründen der "Billigkeit" nur für Pockenimpfungen erfüllt worden, und auch insoweit nur dreifach begrenzt: Nach Zweck und Dauer des Auslandsaufenthaltes sowie nach der Art der (Pocken-)Schutzimpfung. Nur wer sich aus beruflichen Gründen oder zur Ausbildung im Ausland aufhält, fällt unter die Ausnahmeregelung (§ 51 Abs 2 Nr 3 BSeuchG), also nicht der Tourist und auch nicht der Auswanderer. Zu denken ist vielmehr an Angehörige des diplomatischen Dienstes oder der Bundeswehr ebenso, wie an Kaufleute und Techniker, "die im Auftrag ihrer Firma längere Zeit im Ausland verweilen müssen" (BT-Drucks 6/1568, S 8). Die Entschädigungsregelung gilt außerdem nur für durch Auslandsimpfungen Geschädigte, die nicht im Geltungsbereich des BSeuchG hätten geimpft werden können (§ 51 Abs 2 Nr 1 BSeuchG) und damit weder für Personen im grenznahen Ausland mit guten Verkehrsverbindungen nach Deutschland noch bei kurzzeitigem Auslandsaufenthalt. Damit wird die Billigkeitsregelung klar auf solche Impfungen beschränkt, "die tatsächlich nicht in der Bundesrepublik vorgenommen werden konnten" (BT-Drucks aaO). Schließlich fordert das Gesetz die (Auslands-)Impfung durch einen Arzt und sichert damit einen medizinischen Mindeststandard (§ 51 Abs 2 Nr 2 BSeuchG), um die Einstandspflicht der Länder für Schäden aufgrund von Impfungen, deren Vollzug sie nicht überwachen konnten, nicht ausufern zu lassen.

Die von der Klägerin gewünschte Ausdehnung der Entschädigungspflicht auf alle von einem Land der Bundesrepublik empfohlenen oder sogar auf hier nicht, wohl aber im Ausland empfohlene oder dort abverlangte Impfungen im Wege des Härteausgleichs wäre nur durch eine Gesetzesänderung zu erreichen. In der zitierten Entscheidung aus dem Jahre 1982 hatte der Senat bereits darauf hingewiesen, daß es angesichts der großen Zahl von Auslandsimpfungen dem Gesetzgeber überlassen bleiben müsse, ob und wie er solche Entschädigungsfälle allgemein regeln wolle, und daß ein auf Billigkeit gestützter Härteausgleich bei weiteren Auslandsimpfungen als derjenigen gegen Pocken mit dem Willen des Gesetzgebers nicht vereinbar sei.

Der Senat hat auch geprüft, ob er - gegen den Willen des Gesetzgebers - die Härtefallregelung des § 89 BVG verfassungskonform anwenden muß (s dazu BVerfGE 65, 116, 125, 128f; 80, 286, 293 ff; BSG, Urteil vom 13. Mai 1998 - B 14 EG 9/97 R - zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen). Das wäre nur dann zu bejahen, wenn die Nichtgewährung von Versorgungsleistungen an die Klägerin mit dem Grundgesetz (GG) unvereinbar wäre. Eine solche Feststellung läßt sich hier nicht treffen. Insbesondere verstößt es nicht gegen den Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 GG, daß - von den im Gesetz genannten Ausnahmen abgesehen - im Ausland geimpfte Personen für Impfschäden keinen Versorgungsschutz erhalten. Denn für die Unterscheidung zwischen Pockenschutzimpfungen (einschließlich der aufgrund von Verordnungen zur Ausführung der Internationalen Gesundheitsvorschriften durchgeführten, § 51 Abs 1 Satz 1 Nr 4 BSeuchG) und allen anderen Auslandsimpfungen gibt es einen sachlichen Grund: Nur in den erstgenannten Fällen wird dem einzelnen Bürger ein Sonderopfer durch deutsches Recht abverlangt. Es ist nicht zu erkennen, welcher vergleichbaren Gruppe von Begünstigten gegenüber die durch empfohlene oder abverlangte Impfungen im Ausland geschädigten Soldaten (oder deren Angehörige) willkürlich benachteiligt sein sollen (vgl zum Opferentschädigungsrecht Senatsurteil vom 18. Juni 1996 - 9 RVg 4/94 -, USK 9663). Zu diesem Ergebnis kommt der Senat, indem er sich auf mögliche Gleichheitsverletzungen im Impfentschädigungssystem beschränkt (vgl zur Systemgerechtigkeit: Hesse, Grundzüge des Verfassungsrechts der Bundesrepublik Deutschland, 20. Aufl 1995, 190), also nur prüft, ob das Verbot willkürlicher Differenzierung oder Gleichsetzung in diesem System beachtet, oder ob der Gesetzgeber ohne erkennbare Gründe von seinen eigenen Prinzipien abgewichen ist (vgl dazu BSGE 78, 51, 56 = SozR 3-3800 § 10 Nr 1 unter Hinweis auf BVerfGE 13, 31).

Dem Gesetzgeber muß es deshalb auch unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten überlassen bleiben, ob er Schäden infolge eines "mittelbaren Impfzwangs", der sich aus dienstlich angeordnetem Aufenthalt in einem ausländischen Staat mit Impfpflicht ergeben kann, außerhalb des BSeuchG zB soldaten- oder beamtenversorgungsrechtlich ausgleichen will. Für eine solche Regelung spräche die Verpflichtung des Dienstherrn zur Fürsorge für seine Soldaten und Beamten (und deren Angehörige). Vorbild dafür könnte § 81e Soldatenversorgungsgesetz sein. Mit dieser durch das Gesetz zur Änderung wehrpflichtrechtlicher, soldatenrechtlicher, beamtenrechtlicher und anderer Vorschriften vom 24. Juli 1995 (BGBl I 962) eingeführten Vorschrift ist die Einschränkung des Opferentschädigungsgesetzes auf rechtswidrige tätliche Angriffe in Deutschland oder auf einem deutschen Schiff oder Luftfahrzeug für einen eng begrenzten Personenkreis überwunden worden. Eine vergleichbare Ausdehnung des Impfschadensausgleichs hat der Gesetzgeber bisher offenbar aber nicht für angezeigt gehalten, denn er hat in Kenntnis der Rechtsprechung des Senats zum Ausschluß auch eines Härteausgleichs den § 51 BSeuchG durch Art 17 des Kriegsfolgenbereinigungsgesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl I 2094) geändert, ohne dabei den Kreis entschädigungspflichtiger Auslandsimpfungen zu erweitern.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Ende der Entscheidung

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