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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundessozialgericht
Urteil verkündet am 07.11.2001
Aktenzeichen: B 9 VS 3/01 R
Rechtsgebiete: SGG, GG


Vorschriften:

SGG § 103
SGG § 62
GG Art 103
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESSOZIALGERICHT Im Namen des Volkes Urteil

in dem Rechtsstreit

Az: B 9 VS 3/01 R

Der 9. Senat des Bundessozialgerichts hat ohne mündliche Verhandlung am 7. November 2001 durch den Vorsitzenden Richter Kummer, die Richter Prof. Dr. Bürck und Dau sowie die ehrenamtlichen Richter Bilor und Maier

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen vom 20. Oktober 2000 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten darüber, ob die bei dem Kläger vorliegende "Multiple Sklerose" ("MS") als Wehrdienstbeschädigung (WDB) anzuerkennen und zu entschädigen ist.

Der 1963 geborene Kläger war vom 1. Juli 1982 bis zum 31. Januar 1993 als Soldat auf Zeit - zuletzt im Range eines Hauptmannes - Angehöriger der Bundeswehr. Im Rahmen der Offiziersausbildung nahm er im Januar 1983 an einer Überlebensausbildung See in Sardinien und im Februar 1983 an einer Überlebensausbildung Land in Altenstadt teil. In dieser Zeit sind unter dem 28. Februar 1983 als während der Dienstzeit erlittene Verletzungen eine Adduktorenzerrung und Sensibilitätsstörungen im Bereich von Zehen des rechten Fußes verzeichnet. Im Frühjahr 1987 kam es zu Funktionsstörungen in Form von Anomalien der Muskeleigenreflexe, einer leichten Schwäche im rechten Arm und halbseitigen Sensibilitätsstörungen. Der Neurologe G , der den Kläger untersucht hatte, hielt das Vorliegen einer "Enzephalomyelitis" für möglich. Im Juni 1991 traten bei dem Kläger erneut gleichartige Beschwerden auf. Im April 1992 wurde im Bundeswehrkrankenhaus Koblenz das Vorliegen einer "MS" gesichert.

Bereits 1991 hatte der Kläger außergewöhnliche Belastungen im Wehrdienst für seine Krankheit verantwortlich gemacht. Das Wehrbereichsgebührnisamt lehnte nach Sachaufklärung die nach seiner Ansicht nur in Betracht kommende Kann-Versorgung ab, weil der Kläger keinen körperlichen oder psychischen Belastungen ungewöhnlichen Ausmaßes in den letzten Jahren ausgesetzt gewesen sei (Bescheid vom 13. Februar 1992 sowie Beschwerdebescheid vom 23. Juni 1992). Im Klageverfahren ließ das Sozialgericht (SG) den Gesundheitszustand des Klägers durch den Neurologen und Psychiater Prof. Dr. R begutachten. Dieser kam unter dem 4. August 1995 zu dem Ergebnis: Ein Zusammenhang zwischen den Belastungen durch den Bundeswehrdienst und der Erkrankung an "MS" lasse sich unter Zugrundelegung der "Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertengesetz", (AHP) Ausgabe 1983, nicht bejahen. Das SG hat daraufhin die Klage abgewiesen. Insbesondere komme auch eine Kann-Versorgung nicht in Betracht, weil die Voraussetzungen dafür nach den AHP 1996 nicht erfüllt seien.

Das Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt: Da die Ursachen für das Entstehen einer "MS" bis heute nicht bekannt seien, komme der Nachweis einer wesentlichen Verursachung durch wehrdienstliche Umstände nach §§ 85, 81 Abs 1 und 6 Satz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes (SVG) nicht in Betracht. Aber auch eine Kann-Versorgung könne dem Kläger nicht gewährt werden, denn die nach den AHP 1996 dafür erforderlichen Voraussetzungen lägen bei ihm nicht vor. Erstsymptome der "MS" seien nicht, wie erforderlich, im zeitlichen Anschluß an extreme Lebensbedingungen aufgetreten, die die Resistenz herabgesetzt hätten. Insbesondere habe nicht bereits 1983 ein erster Schub seiner Erkrankung vorgelegen. Dazu finde sich in der Einlege-Karte zur G-Karte des Klägers eine Eintragung vom 28. Februar 1983 ("Adduktorenzerrung, Sensibilitätsstörungen D 1,2 rechter Fuß") und im März 1983 ("Druckschmerz rechte Ferse nach G-Marsch"). Dabei habe es sich wohl um die Folgen zu engen Schuhwerks oder einer lokalen Unterkühlung gehandelt. Dafür spreche die unterschiedliche Symptomatik in den Jahren 1983 und 1987. Prof. Dr. R sei weder in seinem Gutachten vom 4. August 1995 noch in seiner ergänzenden gutachtlichen Stellungnahme vom 15. Dezember 1998 zu dem Ergebnis gekommen, daß bereits 1983 vom Vorliegen erster Symptome einer "MS" ausgegangen werden könne.

Mit der - vom Senat zugelassenen - Revision rügt der Kläger eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht durch das LSG (§ 103 Sozialgerichtsgesetz <SGG>) sowie des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 62 SGG, Art 103 Grundgesetz <GG>). Unter Bezugnahme auf seine Ausführungen in der Nichtzulassungsbeschwerde macht er geltend, das LSG hätte - wie beantragt - darüber Beweis erheben müssen, ob bereits 1983 ein erster Schub der "MS" in Form einer Sensibilitätsstörung D 1, 2 am rechten Fuß aufgetreten sei. Denn die 1983 aufgetretenen Sensibilitätsstörungen hätten dieselben Anzeichen wie die Krankheitsschübe 1987 und 1991 aufgewiesen. Auch diese Schübe hätten an den Zehen begonnen. Im übrigen sei die angefochtene Entscheidung unvollständig. Das LSG habe sich nicht mit dem Vortrag auseinandergesetzt, er, der Kläger, sei auch noch von 1987 bis 1991 schweren resistenzmindernden Belastungen im Dienst ausgesetzt gewesen. Dieses Versäumnis stelle eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar. Auf den genannten Verfahrensfehlern könne das angefochtene Urteil auch beruhen.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen vom 20. Oktober 2000 aufzuheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Nach ihrer Auffassung liegen die vom Kläger geltend gemachten Verfahrensfehler nicht vor.

Der Beigeladene hat sich den Ausführungen der Beklagten angeschlossen.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Urteil (§ 124 Abs 2, 153 Abs 1, 165 SGG) einverstanden erklärt.

II

Die Revision hat in dem Sinne Erfolg, daß das Urteil des LSG aufzuheben und die Rechtssache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen ist (§ 170 Abs 2 Satz 2 SGG).

Der gerügte Verstoß gegen die Sachaufklärungspflicht (§ 103 SGG) liegt vor. Die Entscheidung des LSG kann auch darauf beruhen.

Das LSG hätte - unabhängig von dem schriftsätzlich gestellten Beweisantrag des Klägers - von Amts wegen darüber Beweis erheben müssen, ob bei dem Kläger bereits Anfang 1983 ein erster Krankheitsschub der 1992 festgestellten "MS" aufgetreten ist. Aus dem Vorbringen des Klägers, den beigezogenen Unterlagen und den bereits gewonnenen Erkenntnissen ergaben sich hinreichende Anhaltspunkte dafür, daß die im Februar 1983 dokumentierten Sensibilitätsstörungen im rechten Fuß erste Anzeichen für die Entwicklung einer "MS" gewesen sein könnten. Denn die Überlebensausbildungen, die der Kläger Anfang 1983 absolviert hatte, waren möglicherweise mit körperlichen Belastungen und/oder Witterungseinflüssen (vgl Nr 64 AHP 1996) verbunden, die seine Resistenz herabgesetzt und die dokumentierten Sensibilitätsstörungen im rechten Fuß hervorgerufen haben. Daß Prof. Dr. R einen solchen Zusammenhang in seinem 1995 erstellten Gutachten, in dem er von ersten und sicher belegten Krankheitssymptomen im Jahre 1987 ausgeht, nicht erörtert hat, könnte auf einer Fehlinterpretation beruhen. Er ist nämlich bezüglich der unter dem 28. Februar 1983 dokumentierten Gesundheitsstörungen des Klägers von Gefühlsstörungen in zwei Zehen des rechten Fußes "nach einem Zerrungstrauma" ausgegangen. Die Beklagte hat dagegen im Laufe des Verfahrens klargestellt, daß die in den Aufzeichnungen dokumentierte Adduktorenzerrung des Klägers in keinem medizinischen Zusammenhang mit den Sensibilitätsstörungen stehen kann. Dieser Umstand und die Formulierungen, die Prof. Dr. R in seiner ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme vom 15. Dezember 1998 (S 2 unten) gewählt hat, "daß man schon 1983 im Februar .... Sensibilitätsstörungen beim Kläger zu Protokoll genommen habe, die dann 1991 mit der Verdachtsdiagnose "MS" ... wiedererwähnt wurden", hätten jedenfalls für das Berufungsgericht Anlaß sein müssen zu überprüfen, ob die Sensibilitätsstörungen, die 1983 festgehalten worden waren, bereits ein Anzeichen für die später festgestellte "MS" waren.

Bei dieser Sachlage wird das LSG im wiedereröffneten Berufungsverfahren zunächst zu klären haben, ob die Überlebensausbildungen, an denen der Kläger 1983 teilgenommen hat, mit Belastungen verbunden waren, die den in den AHP 1996 Nr 64 genannten Voraussetzungen entsprechen. Dazu wird es alle noch erreichbaren und Aufschluß versprechenden Unterlagen beiziehen und sich ggf auch sachverständiger Hilfe bedienen müssen. Sollte die körperliche und nervliche Belastung so groß gewesen sein, daß sie als Ursachenfaktor für eine "MS" in Betracht kommt, wird sich das LSG ferner damit befassen müssen, ob und ggf seit wann bei dem Kläger Krankheitsschübe aufgetreten sind, die einen ausgleichsauslösenden Grad der MdE erreicht haben.

Ggf wird sich das LSG auch mit der Auffassung des Klägers auseinandersetzen müssen, er sei auch zwischen 1987 und 1991 schweren resistenzmindernden Belastungen ausgesetzt gewesen.

Die Kostenentscheidung bleibt dem LSG vorbehalten.

Ende der Entscheidung

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