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Gericht: Bundessozialgericht
Urteil verkündet am 28.04.2005
Aktenzeichen: B 9a/9 VG 3/04 R
Rechtsgebiete: SGG
Vorschriften:
SGG § 103 | |
SGG § 163 | |
SGG § 164 Abs 2 Satz 2 |
BUNDESSOZIALGERICHT Im Namen des Volkes Urteil
in dem Rechtsstreit
Az: B 9a/9 VG 3/04 R
Der 9a. Senat des Bundessozialgerichts hat ohne mündliche Verhandlung am 28. April 2005 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Loytved, den Richter Masuch und die Richterin Knickrehm sowie die ehrenamtlichen Richterinnen Pathe und Dr. Theren
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 2. Juni 2004 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.
Gründe:
I
Streitig sind die Ansprüche eines in Tunesien lebenden Ausländers auf Erstattung von Heilbehandlungskosten sowie Gewährung von Beschädigtengrundrente, Abfindung und hilfsweise Härteausgleich nach dem Gesetz über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten (OEG) iVm dem Bundesversorgungsgesetz (BVG).
Der 1970 geborene Kläger ist tunesischer Staatsgehöriger. Er hielt sich zur Absolvierung eines Deutschkurses (mit einer Aufenthaltsgenehmigung nach § 28 Ausländergesetz <AuslG>) zwischen dem 22. August 1991 und dem 4. März 1992, einige Tage im Juni 1992 sowie vom 12. Dezember 1992 bis 12. Mai 1993 - demnach für rund 11 1/2 Monate - in der Bundesrepublik Deutschland auf. Am 7. Dezember 1991 wurde er durch Messerstiche schwer verletzt; erlitt ein scharfes Abdominal- und Thoraxtrauma, das im Hans-Suhsemihl-Krankenhaus in Emden operativ behandelt wurde (Aufenthalt vom 7. bis 23. Dezember 1991). Der Täter wurde vom Landgericht Aurich wegen versuchten Totschlags zu einer Freiheitsstrafe verurteilt (rechtskräftiges Urteil vom 11. Juni 1992).
Mit Schreiben vom 11. Februar 1992, beim Beklagten eingegangen am 12. Februar 1992, machte der Kläger unter Bezugnahme auf das OEG die Erstattung der Kosten der medizinischen Behandlung im Krankenhaus in Höhe von 6.002,02 DM geltend. Aus einem in der Akte des Beklagten befindlichen Vermerk vom 17. Februar 1992 ergibt sich, der damalige Bevollmächtigte des Klägers sei telefonisch darauf hingewiesen worden, ein Anspruch auf Versorgung nach dem OEG bestehe für den Kläger als ausländisches Opfer wegen der fehlenden Gegenseitigkeit mit Tunesien nicht.
Am 17. Juli 1995 beantragte der Kläger wegen der Folgen der Gewalttat Versorgung nach dem OEG. Dabei berief er sich auf das rückwirkend zum 1. Juli 1990 in Kraft getretene Zweite Gesetz zur Änderung des OEG (2. OEG-ÄndG). Er wies darauf hin, erst nach seiner Ausreise aus Deutschland über das am 27. Juli 1993 verkündete Gesetz informiert worden zu sein. Vorsorglich beanspruche er Härteausgleich. Der Beklagte beschied den Kläger bezüglich der Leistungen für den Zeitraum vor der Ausreise unter Hinweis auf die Frist in § 10c Satz 2 OEG, § 90 Abs 2 BVG abschlägig. Den Abfindungsanspruch iS des § 1 Abs 7 BVG verneinte er mit der Begründung, die Schädigungsfolgen minderten die Erwerbsfähigkeit des Klägers nicht in einem rentenberechtigenden Maße (Bescheid vom 9. August 1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. November 1996).
Auch vor dem Sozialgericht Hannover (SG) ist der Kläger erfolglos geblieben (Urteil vom 23. Juli 2002). Es hat die Klage nach Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens (Dr. Sch. Tunesien, vom 30. August 2000) im Wesentlichen mit folgender Begründung abgewiesen: Die Erstattung der Heilbehandlungskosten sei verspätet geltend gemacht worden; sie hätte nach § 10c Satz 2 OEG, § 90 Abs 2 BVG spätestens bis zum 27. Juli 1994 beantragt werden müssen. Der Kläger habe zum Zeitpunkt der Antragstellung im Jahre 1995 bereits mehr als sechs Monate wieder in Tunesien gelebt. Er müsse sich daher auf den Abfindungsanspruch des § 1 Abs 7 OEG verweisen lassen, mit dem er jedoch ebenfalls nicht durchdringen könne. Die Folgen der Gewalttat minderten seine Erwerbsfähigkeit nicht um mindestens 25 vH. Dem Schreiben aus dem Jahre 1992 komme keine anspruchsbegründende Wirkung zu, denn zu dem damaligen Zeitpunkt sei eine Ausländerversorgung ohne Gegenseitigkeit noch nicht gesetzlich verankert gewesen. Der Antrag habe nicht rückwirkend für zukünftig zu erwartende Leistungen fortwirken können.
Die Berufung des Klägers hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) zurückgewiesen. Es hat sein Urteil vom 2. Juni 2004 auf folgende Erwägungen gestützt: Bei der Ausreise des Klägers im Mai 1993 seien sämtliche ggf vormals bestehenden Ansprüche auf einkommensunabhängige Leistungen iS des § 1 Abs 5 Nr 2 OEG erloschen. Daher komme es nicht darauf an, ob in dem Schreiben vom 11. Februar 1992 ein Antrag auf Leistungen nach dem OEG zu erblicken sei. Im Mai 1993 wäre antragsunabhängig - mit der tatsächlichen Ausreise - ein Anspruch auf Abfindung entstanden, wenn der Kläger während seines Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland einen Grundrentenanspruch gehabt hätte. Die schädigungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) des Klägers habe jedoch nach den sich in den Akten befindlichen medizinischen Unterlagen bei der Ausreise nicht mindestens 25 vH betragen, weswegen auch kein Härteausgleich zu gewähren sei; im Übrigen wäre dieser in dem Abfindungsanspruch nach § 1 Abs 7 OEG aufgegangen.
Mit der vom LSG zugelassenen Revision macht der Kläger geltend: Das Schreiben seiner damaligen Bevollmächtigten aus dem Jahre 1992 sei bisher nicht beschieden worden. Ferner sei das Sozialrechtsverhältnis mit seiner Ausreise nicht erloschen. Im Hinblick auf den ersten Antrag könne die Erstattung der Heilbehandlungskosten wegen der Untätigkeit des Beklagten ggf auf Grund eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs weiterhin beansprucht werden. Zudem habe das LSG verfahrensfehlerhaft weitere Sachaufklärung iS des § 103 Sozialgerichtsgesetz (SGG) unterlassen. Zunächst fehle es in den Akten an Unterlagen über seinen gesundheitlichen Zustand zwischen dem Ende des Krankenhausaufenthalts und dem Jahre 1995. Er leide seit seiner Ausreise an einer psychischen Beeinträchtigung, die Dr. Sch. als mögliche posttraumatische Neurose gewertet habe. Unter diesen Umständen sei das LSG dem hilfsweise zu Protokoll der mündlichen Verhandlung gegeben Antrag, Sachverständigengutachten auf lungenfachärztlichem, psychiatrischem und neurologischem Fachgebiet einzuholen, ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt.
Der Kläger beantragt,
die Urteile des LSG Niedersachsen-Bremen vom 2. Juni 2004 und SG Hannover vom 23. Juli 2002 sowie den Bescheid des Beklagten vom 9. August 1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. November 1996 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihm wegen der Folgen der Gewalttat vom 7. Dezember 1991 gesetzliche Entschädigungsleistungen zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er führt zur Begründung ua aus: Das Erlöschen des Leistungsanspruchs bei der Ausreise sei dadurch gerechtfertigt, dass ein vollständiger Leistungsexport in Länder, mit denen keine Gegenseitigkeit gegeben sei, wegen der Höhe des deutschen Aufopferungsanspruchs zu einem Ungleichgewicht sowohl gegenüber einem in Deutschland wohnenden Opfer, als auch gegenüber vergleichbar geschädigten Menschen im Heimatland des Opfers führe. Sinn der pauschalen Abgeltung sei es ferner, Ermittlungen im Ausland zur Feststellung der gesundheitlichen Folgen der Tat zu vermeiden. Die gesteigerten Hinweis- und Aufklärungspflichten des deutschen Verwaltungsverfahrens könnten zudem nicht für Opfer gelten, die in anderen Staaten und in einer anderen Rechtskultur lebten.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senat durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (§ 124 Abs 2 SGG).
II
Die Revision des Klägers ist zulässig.
Der vom Kläger im Revisionsverfahren gestellte Antrag, ihm wegen der Folgen der Gewalttat vom 7. Dezember 1991 gesetzliche Entschädigungsleistungen zu gewähren, bedarf allerdings der Auslegung (vgl § 123 SGG). Der Senat geht davon aus, dass der Kläger alles zugesprochen haben möchte, was ihm auf Grund des Sachverhalts zustehen könnte (vgl Meyer-Ladewig, SGG, Komm, 7. Auflage, 2002, § 123 RdNr 3). Als denkbar in Betracht kommende Entschädigungsleistungen, zu denen der Kläger auch im weitesten Sinne vorgetragen hat, sind danach beantragt: Erstattung der Kosten für die Krankenhausbehandlung im Hans-Susemihl-Krankenhaus Emden vom 7. bis 23. Dezember 1991, Beschädigtengrundrente für die danach verbliebenen Schädigungsfolgen, sowie Abfindung und - hilfsweise - Härteausgleich.
Die Revision ist iS der Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung der Streitsache an das LSG begründet. Der Kläger erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für eine Entschädigung nach dem OEG; es sind im vorliegenden Fall jedoch besondere Bestimmungen für Ausländer zu beachten (1). Auf der Grundlage der bisherigen Tatsachenfeststellungen kann dem LSG nicht darin gefolgt werden, Ansprüche des Klägers auf Erstattung der Heilbehandlungskosten und Gewährung einer Beschädigtengrundrente für den Zeitraum zwischen der Schädigung und der Ausreise am 12. Mai 1993 seien zu verneinen. Das LSG hat insoweit die Erlöschenswirkung des § 1 Abs 7 OEG verkannt (2). Im Hinblick auf einen Abfindungsanspruch für die Zeit danach hat das LSG verfahrensfehlerhaft weitere medizinische Ermittlungen von Amts wegen unterlassen (3).
(1) Die Voraussetzungen des § 1 Abs 1 OEG sind im vorliegenden Fall gegeben. Der Kläger ist am 7. Dezember 1991 Opfer eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs im Geltungsbereich des OEG geworden. Zum Zeitpunkt der Tat war er als tunesischer Staatsangehöriger jedoch nach § 1 Abs 4 OEG in der Fassung vom 26. Juni 1990 (BGBl I 1211) von Leistungen nach diesem Gesetz ausgeschlossen. Danach hatten Ausländer, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft waren, keinen Anspruch auf Versorgung, wenn die Gegenseitigkeit nicht gewährleistet war. Gegenseitigkeit liegt dann vor, wenn im Ausland ein staatliches Entschädigungssystem vorhanden ist, welches den Leistungen des OEG entsprechende Leistungen für Folgen von Gewalttaten auch für Deutsche vorsieht; es muss insoweit jedenfalls ein gewisser Mindeststandard gewährleistet sein (vgl BSGE 78, 51, 53 = SozR 3-3800 § 10 Nr 1 S 3 f). Nach den bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) bestand und besteht mit Tunesien keine Gegenseitigkeit im Hinblick auf Leistungen für Opfer von Gewalttaten.
Zugang zu dem Kreis der anspruchsberechtigten Ausländer kann der Kläger auch nicht über eine Gleichstellung mit Angehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft durch das Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Tunesischen Republik (AmtsBl 1978, L 265, 2) finden. Dessen allenfalls einschlägiger Titel III (Zusammenarbeit der Arbeitskräfte) bezieht sich hinsichtlich des persönlichen Geltungsbereichs ausschließlich auf Arbeitnehmer. Das Vorliegen einer Arbeitnehmereigenschaft ist bei dem Kläger, der als Teilnehmer eines Deutschkurses lediglich eine Aufenthaltsgenehmigung nach § 28 AuslG besaß, äußerst zweifelhaft. Unabhängig davon umfasst der sachliche Geltungsbereich des in Art 40 des Abkommens festgelegten Verbots einer Diskriminierung tunesischer Arbeitnehmer auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit auch nur die Alters-, Hinterbliebenen- und Invalidenversicherung sowie die Krankenfürsorge und Familienzulagen, nicht jedoch die Gewaltopferentschädigung. Diese Einschränkung des sachlichen Geltungsbereichs ist auch durch das Europa-Mittelmeerabkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Tunesischen Republik andererseits (AmtsBl 1998 L 97, 2, 16; vgl dort Art 65 Abs 1 Satz 2) beibehalten worden.
Durch das am 27. Juli 1993 verkündete 2. OEG-ÄndG vom 21. Juli 1993 (BGBl I 1262) ist auch für sonstige Ausländer eine Anspruchsgrundlage geschaffen worden (§ 1 Abs 5 bis 7 OEG), wobei dem Gesetz durch seinen Art 7 eine Rückwirkung zum 1. Juli 1990 beigegeben worden ist (BGBl I 1265). Damit werden die Folgen der Gewalttat, der der Kläger im Dezember 1991 zum Opfer gefallen ist, in zeitlicher Hinsicht von dieser Neuregelung erfasst.
Der Kläger gehört zu dem in § 1 Abs 5 OEG aufgeführten Personenkreis. Danach erhalten sonstige Ausländer, die sich rechtmäßig nicht nur für einen vorübergehenden Aufenthalt von längstens sechs Monaten im Bundesgebiet aufhalten, Versorgung nach folgender Maßgabe:
1. Leistungen wie Deutsche erhalten Ausländer, die sich seit mindestens drei Jahren ununterbrochen rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten;
2. ausschließlich einkommensunabhängige Leistungen erhalten Ausländer, die sich ununterbrochen rechtmäßig noch nicht drei Jahre im Bundesgebiet aufhalten.
Der Kläger erfüllt ausschließlich die Voraussetzungen der Nr 2. Nach den bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) hielt er sich vom 22. August 1991 bis 4. März 1992 (also für sechs Monate und 10 Tage), dann für wenige Tage im Juni 1992 (zur Vernehmung als Zeuge im Rahmen des gerichtlichen Strafverfahrens gegen den Gewalttäter) sowie vom 12. Dezember 1992 bis 12. Mai 1993 (für weitere fünf Monate) rechtmäßig in Deutschland auf (laut Auskunft der Stadt Emden vom 29. November 1995 mit einer Ausreiseverpflichtung zum 23. Mai 1993 auf Grund einer Aufenthaltsgenehmigung in Form einer Aufenthaltsbewilligung nach § 28 AuslG). Auf dieser Grundlage könnten als einkommensunabhängige Leistungen in entsprechender Anwendung des BVG (§ 1 Abs 1 Satz 1 letzter Halbsatz OEG) von ihm ua beansprucht werden: Heil- und Krankenbehandlung bzw Erstattung der hierfür entstandenen Kosten (§§ 10 bis 24 BVG) und Beschädigtengrundrente (§ 31 BVG).
Gemäß § 1 Abs 7 Satz 3 BVG erlöschen sämtliche sich aus § 1 Abs 5 und 6 OEG ergebenden Ansprüche ua mit dem Entstehen eines Anspruchs auf Abfindung iS von § 1 Abs 7 Satz 1 OEG. Nach der letztgenannten Bestimmung erhält ein Ausländer, der nach § 1 Abs 5 OEG anspruchsberechtigt ist, wenn er
1. ausgewiesen oder abgeschoben wird oder
2. das Bundesgebiet verlassen hat und seine Aufenthaltsgenehmigung erloschen ist oder
3. ausreist und nicht innerhalb von sechs Monaten erlaubt wieder eingereist ist, für jedes begonnene Jahr seines ununterbrochenen rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet eine Abfindung in Höhe des Dreifachen, insgesamt jedoch mindestens in Höhe des Zehnfachen, höchstens in Höhe des Dreißigfachen der monatlichen Grundrente. Das Gesetz sieht insoweit mithin keinen Leistungsexport ins Ausland vor (vgl BT-Drucks 12/4889, S 7); ua bei Ausreise und anschließendem Auslandsaufenthalt von mehr als sechs Monaten werden weitere Versorgungsansprüche durch eine pauschalierte Leistung abgefunden. Für die Zukunft werden keine differenzierten Leistungen nach dem OEG iVm dem BVG mehr erbracht. Dem liegen ua folgende gesetzgeberische Überlegungen zu Grunde: Die Entwicklung der gesundheitlichen Folgen und des Ausmaßes der wirtschaftlichen Nachteile für den Geschädigten sowie die Grundlagen der Leistungsbemessung sind im Ausland im Regelfall schwer nachvollziehbar (vgl Behn, ZfS 1993, 289, 304, unter Hinweis auf das Plenarprotokoll, Dt BT 12/149, S 12863). Um die im Ausland häufig schwierigen medizinischen Ermittlungen zur Feststellung, etwa betreffend die Höhe der MdE, zu vermeiden, wird die Beschädigtengrundrente - im Prinzip - auf der Grundlage der zum Zeitpunkt der Ausreise bestehenden Verhältnisse abgefunden. Das LSG verkennt den Umfang der Wirkung des § 1 Abs 7 OEG, wenn es annimmt, Leistungen, auf die vor der Ausreise ein Anspruch bestand, seien mit der Ausreise - gleichsam automatisch - auch für die Vergangenheit nicht mehr zu erbringen. Liegen alle Anspruchsvoraussetzungen bis zum Zeitpunkt des Erlöschens nach § 1 Abs 7 Satz 3 OEG vor, sind Leistungen auch nach der Ausreise für den Zeitraum bis zum Erlöschen zu gewähren.
(2) Ob die Voraussetzungen für die Gewährung einer Beschädigtengrundrente nach § 1 Abs 1 OEG iVm § 30 Abs 1 BVG sowie die Erstattung der Heilbehandlungskosten (Aufenthalt und Behandlung im Hans-Suhsemihl-Krankenhaus vom 7. bis 23. Dezember 1991) in Höhe von 6.002,02 DM (§ 1 Abs 1 OEG iVm §§ 18, 10 BVG) für die Zeit bis zum Erlöschen weiterer Ansprüche gegeben sind, kann der Senat nach den Tatsachenfeststellungen des LSG nicht abschließend beurteilen.
Zu den materiell-rechtlichen Anspruchsvoraussetzungen gehört neben den eigentlichen Leistungsvoraussetzungen auch die Antragstellung. Leistungen werden nach § 1 Abs 1 OEG nur auf Antrag gewährt; soweit es sich um neue Ansprüche handelt, die sich auf Grund einer Änderung des OEG ergeben, werden auch diese nach § 10c Satz 1 OEG nur auf Antrag festgestellt. Der Zeitpunkt der Antragstellung wirkt sich nach Maßgabe des § 10c Satz 2 OEG und ggf § 1 Abs 1 Satz 1 letzter Halbsatz OEG iVm § 60 Abs 1 BVG auf den Beginn der Versorgung aus. Da die Dauer der Versorgung bei sonstigen Ausländern nach Maßgabe des § 1 Abs 7 Satz 3 OEG begrenzt ist, kann sich ein auf laufende Leistungen gerichteter Antrag nur dann noch auswirken, wenn er einen Leistungsbeginn vor Eintritt eines Erlöschenstatbestandes (zB Verlassen des Bundesgebietes bei erloschener Aufenthaltsgenehmigung iS von § 1 Abs 7 Satz 1 und 3 OEG) zu begründen vermag.
Ob der Kläger sein Leistungsbegehren für die Zeit vor der Ausreise (bzw dem Erlöschen etwaiger Ansprüche) auf das Schreiben vom 11. Februar 1992 stützen kann, vermag der Senat anhand der Tatsachenfeststellungen des LSG nicht abschießend zu beurteilen. Es fehlt insoweit an hinreichenden Feststellungen dazu, ob das durch dieses Ersuchen in Gang gesetzte Verwaltungsverfahren zum Zeitpunkt der Ausreise bereits abgeschlossen war (a). Sollte das der Fall sein, hat der Kläger keinen Anspruch auf Leistungen für den Zeitraum vor der Ausreise. Der Antrag vom 17. Juli 1995 hilft ihm insoweit nicht weiter (b). Ebenso wenig kann er sein Begehren auf einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch stützen (c).
(a) Das LSG hat auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung, durch die Ausreise würden Leistungsansprüche auch für die Vergangenheit erlöschen, offen gelassen, ob das Schreiben vom 11. Februar 1992 als Antrag nach dem OEG zu werten ist. Da die Erlöschenswirkung des § 1 Abs 7 Satz 3 OEG Ansprüche für die Zeit vor der Ausreise grundsätzlich nicht erfasst, kommt der Bewertung des Schreibens vom 11. Februar 1992 entscheidungserhebliche Bedeutung zu. Dabei ist es dem Senat zwar nicht verwehrt festzustellen, bei diesem Schreiben habe es sich um einen Antrag auf Versorgungsleistungen in umfassendem Sinne gehandelt. Es sind jedoch weitere Tatsachenfeststellungen erforderlich, insbesondere zur Bearbeitung des Schreibens durch den Beklagten.
Ein Antrag auf Sozialleistungen ist eine sozialrechtliche Willenserklärung, die der Auslegung zugänglich ist (§ 133 Bürgerliches Gesetzbuch <BGB>). Soweit es um den Willen des "Antragstellers" geht, obliegt es grundsätzlich dem Tatsachengericht, eine solche Erklärung auszulegen (vgl BSG SozR 3-3200 § 86a Nr 2). Hat das Tatsachengericht jedoch keine Auslegung vorgenommen, kann diese durch das Revisionsgericht erfolgen, soweit keine weiteren tatsächlichen Feststellungen erforderlich sind (vgl Bundesfinanzhof, Urteil vom 23. März 2000 - VII R 12/99, JURIS, mwN). So liegt der Fall hier. Das LSG hat keine Feststellung dazu getroffen, ob es sich bei dem Schreiben vom 11. Februar 1992 um einen Versorgungsantrag gehandelt hat und welche Leistungen begehrt worden sind.
Unter Berücksichtigung des Wortlauts des Schreibens vom 11. Februar 1992 hat der Kläger bereits zum damaligen Zeitpunkt ausdrücklich die Erstattung der Heilbehandlungskosten geltend gemacht. Er hat nicht nur eine allgemeine Auskunft begehrt, sondern seinen Wunsch, eine entsprechende Leistung zu erhalten, hinreichend deutlich bekundet. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) müssen verschiedenartige Versorgungsleistungen grundsätzlich zwar jeweils gesondert beantragt werden (vgl BSG SozR 3100 § 48 Nr 7; Urteil vom 8. März 1966 - 10 RV 516/64; JURIS). Ausgehend davon mag es nach dem Wortlaut des Schreibens vom 11. Februar 1992 an einem Antrag auf Grundrente fehlen. Der Kläger hat sich nämlich ausschließlich nach einer Möglichkeit des Ausgleichs der Krankenhauskosten nach dem OEG erkundigt.
Das Antragsprinzip ist jedoch sinnvoll und nicht schematisch zu handhaben (vgl BSG SozR 3100 § 35 Nr 1; Urteil vom 29. Mai 1980 - 9 RV 18/79, JURIS; SozR 3100 § 48 Nr 7). Es ist daher nicht die Ausdrucksweise, sondern der unter Berücksichtigung aller Umstände erkennbare Wille des Antragstellers maßgeblich. Der Antrag ist als auf alle nach Lage des Falles in Betracht kommenden Leistungen gerichtet anzusehen (vgl BSG SozR 3900 § 40 Nr 12; SozR 5070 § 10a Nr 3). Im Recht der Kriegsopferversorgung - so auch im Opferentschädigungsrecht - soll der Antragsteller zwar die begehrten Leistungen nennen, er muss es jedoch nicht, wenn sein Antrag entsprechend ausgelegt werden kann (vgl BSG SozR 3100 § 48 Nr 7).
Danach ist im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass der Kläger unmittelbar nach der Gewalttat einen umfassenden Leistungsanspruch geltend machen wollte. Der Antrag aus dem Jahre 1992 umfasst daher nach den maßgeblichen Umständen des Falles nicht nur die Erstattung der Heilbehandlungskosten, sondern auch die Gewährung einer Grundrente nach dem OEG.
Unschädlich ist es insoweit, dass der Kläger im Februar 1992 noch nicht in den Personenkreis der nach dem OEG Berechtigten einbezogen war, dies vielmehr erst durch das 2. OEG-ÄndG vom 21. Juli 1993 geschehen ist. Grundsätzlich ist es nicht ausgeschlossen, Leistungen auf Grund eines Antrags zu erlangen, der vor der Verkündung des Gesetzes gestellt worden ist, mit dem die Berechtigung zur Leistung geschaffen wird. Dies gilt insbesondere dann, wenn das Gesetz rückwirkend, also zu einem vor der Antragstellung liegenden Zeitpunkt in Kraft tritt. Wird zudem der vor der Verkündung der gesetzlichen Neuregelung gestellte Antrag bis zur Neuregelung nicht abschließend bearbeitet, kann der Anspruch im Laufe des Verwaltungsverfahrens entstehen und dann ggf zuzusprechen sein (vgl BSG SozR 3100 § 48 Nr 7; BVerwGE 16, 198; s auch BVerwG Urteil vom 7. September 1960 - VI C 314.57).
Der Senat kann den mit Schreiben vom 11. Februar 1992 gestellten Antrag des Klägers seiner Entscheidung nicht ohne weiteres zu Grunde legen. Denn mangels entsprechender Feststellungen des LSG lässt sich nicht abschließend beurteilen, ob der Antrag noch "offen" oder aber bereits erledigt ist. Nach Aktenlage ist eine schriftliche Bescheidung (vgl zum Erfordernis eines schriftlichen Verwaltungsakts: § 22 Abs 1 Gesetz über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung <KOVVfG>) des Antrags des Klägers vom 12. Februar 1992 durch den Beklagten nicht erfolgt. Allerdings könnte der Antrag bereits von beiden Beteiligten als erledigt angesehen worden sein. Ein Indiz hierfür könnte sein, dass der rechtskundig vertretene Kläger auf die telefonische Auskunft des Beklagten mit Hinweis auf die damals aktuelle Rechtslage (s Aktenvermerk vom 17. Februar 1992) keine aktenkundige Reaktion gezeigt und eine solche auch nicht behauptet hat.
Weitere Ermittlungen des LSG zum Abschluss des durch den Antrag vom 12. Februar 1992 eingeleiteten Verwaltungsverfahrens sind nicht entbehrlich. Sofern der Antrag noch offen ist, könnte der Kläger vom Eintritt der Schädigung an Versorgung nach dem OEG beanspruchen. Dies ergibt sich aus § 10c Satz 2 OEG, der regelt: Wird der Antrag binnen eines Jahres nach Verkündung des Änderungsgesetzes gestellt, so beginnt die Zahlung mit dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens, frühestens mit dem Monat, in dem die Voraussetzungen erfüllt sind. Da das 2. OEG-ÄndG, durch das der Kläger in den begünstigten Personenkreis einbezogen worden ist, durch Ausgabe des BGBl I am 27. Juli 1993 verkündet worden ist (vgl dazu allg BSGE 67, 90, 92 = SozR 3-1200 § 13 Nr 1), lag die Antragstellung vom 12. Februar 1992 jedenfalls vor dem Ablauf der Jahresfrist. Anders verhält es sich, wenn der Antrag nach den Umständen des vorliegenden Falles als erledigt anzusehen ist.
(b) Auf den Antrag vom 17. Juli 1995 kann der Kläger sein Leistungsbegehren für Zeiten vor dem Erlöschenstatbestand nach § 1 Abs 7 Satz 3 OEG nicht stützen. Der Antrag ist nicht innerhalb der Fristen der §§ 10c OEG bzw 60 Abs 1 BVG gestellt worden.
Zunächst hat der Kläger mit seinem Antrag vom 17. Juli 1995 die Jahresfrist des § 10c Satz 2 OEG nicht eingehalten. Danach hätte er den Antrag auf Versorgungsleistungen für den Zeitraum vor einem Erlöschen nach § 1 Abs 7 Satz 3 OEG bis zum 27. Juli 1994 stellen müssen.
Soweit der Kläger die Auffassung vertritt, § 60 Abs 1 Satz 2 BVG sei auf Grund des Generalverweises in § 1 Abs 1 Satz 1 letzter Halbsatz OEG - unabhängig von § 10c OEG - auch in einem Fall der rückwirkenden Rechtsänderung anzuwenden, folgt hieraus kein für ihn günstigeres Ergebnis. Nach § 60 Abs 1 Satz 2 BVG ist Versorgung auch für die Zeiträume vor der Antragstellung zu leisten, wenn der Antrag innerhalb eines Jahres nach Eintritt der Schädigung gestellt wird. Ihrer Wirkung nach verschafft diese Jahresfrist eine Wiedereinsetzung in den Stand bei Eintritt der Schädigung; es wird dem Beschädigten nach der Schädigung eine einjährige Überlegungsfrist eingeräumt (vgl BSGE 92, 34 = SozR 4-3100 § 60 Nr 1). Diesem Grundgedanken folgt auch § 10c Satz 2 OEG bezogen auf den Zeitpunkt der Verkündung des den neuen Anspruch begründenden Gesetzes. Unter diesem Gesichtspunkt erscheint es daher fraglich, ob § 60 Abs 1 Satz 2 BVG neben § 10c Satz 2 OEG zur Anwendung gelangen kann. Im konkreten Fall kann diese Frage jedoch offen bleiben. Denn bereits auf Grund der zeitlichen Gegebenheiten kann § 60 Abs 1 Satz 2 BVG dem Kläger nicht weiter helfen. Der Grundtatbestand des § 60 Abs 1 Satz 1 BVG stellt auf den Zeitpunkt der Schädigung (7. Dezember 1991) ab; die auf ein Jahr verlängerte Antragsfrist des § 60 Abs 1 Satz 2 BVG wäre danach bereits am 7. Dezember 1992 abgelaufen gewesen.
Der Senat braucht ferner nicht darüber zu entscheiden, ob über § 10c OEG hinaus die Vorschrift des § 60 Abs 1 Satz 3 BVG zur Anwendung gelangen kann. Danach wird die Jahresfrist nochmals erweitert, und zwar um den Zeitraum, in dem eine unverschuldete Verhinderung vorlag. Wegen des Ausnahmecharakters der erweiterten Rückwirkung des Antrags nach § 60 Abs 1 Satz 2 BVG ist eine enge Handhabung der Regelung geboten (vgl BSGE 92, 34 = SozR 4-3100 § 60 Nr 1). § 10c Satz 2 OEG könnte zudem auf Grund seines Charakters als Ausschlussvorschrift einer Erweiterung unzugänglich sein. Unabhängig hiervon sind im vorliegenden Fall die Voraussetzungen des § 60 Abs 1 Satz 3 BVG ohnehin nicht gegeben. Der Kläger war nicht bis zum 17. Juli 1995 ohne sein Verschulden an der fristgerechten Antragstellung gehindert.
Verschulden liegt nur dann nicht vor, wenn der Antragsteller die nach den Umständen des Falles zu erwartende, zumutbare Sorgfalt beachtet hat. Grundsätzlich gilt insoweit zwar ein subjektiver Maßstab, nach dem insbesondere Alter, Bildungsgrad und Geschäftsgewandtheit des Antragstellers zu berücksichtigen sind. Rechtsunkenntnis schließt ein Verschulden indessen nicht aus (vgl BSG SozR 3-3100 § 60 Nr 3, mwN). Mit seiner Verkündung gilt der Inhalt eines Gesetzes dem Normadressaten gegenüber grundsätzlich als bekannt, und zwar unabhängig davon, wann das Gesetz ihm tatsächlich zur Kenntnis gelangt, und auch dann, wenn sich der Normadressat im Ausland aufhält (vgl BSGE 67, 90, 92 ff = SozR 3-1200 § 13 Nr 1; BSG Urteil vom 21. April 1993 - 5 RJ 58/91 mwN).
Die verspätete Antragstellung wirkt sich nicht nur hinsichtlich der Beschädigtengrundrente, sondern auch in Bezug auf die Erstattung der Heilbehandlungskosten anspruchsschädlich aus. Zwar sind dem Berechtigten grundsätzlich auch die Kosten einer notwendigen Heil- oder Krankenbehandlung zu erstatten, die er vor der Anerkennung des Versorgungsleidens bzw Anmeldung des Versorgungsanspruchs selbst durchgeführt hat, wenn er durch Umstände, die außerhalb seines Willens lagen, an der Anmeldung vor dem Beginn der Behandlung gehindert war (§ 18 Abs 3 BVG). Voraussetzung ist jedoch, dass die Heilbehandlung für Gesundheitsstörungen erfolgt ist, die Folgen einer versorgungsrechtlich relevanten Schädigung sind und dass dem Beschädigten für den betreffenden Zeitraum nach Maßgabe der § 10c OEG, § 60 Abs 1 BVG grundsätzlich Beschädigtenversorgung gewährt werden kann (vgl dazu Fehl, in Wilke ua, Soziales Entschädigungsrecht, 7. Aufl, § 18 BVG RdNr 3a). An dem letztgenannten Merkmal fehlt es hier, soweit auf den Antrag vom 17. Juli 1995 abgestellt wird.
(c) Eine Gewährung von Versorgungsleistungen für Zeiten vor dem in § 1 Abs 7 Satz 3 OEG angeordneten Erlöschen lässt sich auch nicht aus einem sozialrechtlichen Herstellungsanspruch herleiten. Dem Beklagten oblag gegenüber dem Kläger keine Fürsorge- oder Beratungspflicht, wenn der im Februar 1992 gestellte Antrag abschließend bearbeitet worden ist.
Das richterrechtliche Institut des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs setzt eine Pflichtverletzung voraus, die dem zuständigen Sozialleistungsträger zuzurechnen ist. Dadurch muss beim Berechtigten ein sozialrechtlicher Nachteil oder Schaden eingetreten sein. Ferner muss durch die Vornahme einer Amtshandlung des Trägers ein Zustand hergestellt werden können, der bestehen würde, wenn die Pflichtverletzung nicht erfolgt wäre (vgl BSGE 67, 90, 92 ff = SozR 3-1200 § 13 Nr 1; BSG SozR 3-1200 § 14 Nr 12, S 36; BSG Urteil vom 21. April 1993 - 5 RJ 58/91 mwN). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Dem Beklagten ist bereits keine Pflichtverletzung zuzurechnen.
In der Zeit um die Antragstellung im Frühjahr 1992 war für den Beklagten nicht ersichtlich, dass sich die Rechtslage zeitnah ändern könnte. Die Erwägung einer Einbeziehung von Ausländern, mit deren Heimatländern keine Gegenseitigkeit besteht, in den Kreis der nach dem OEG Anspruchsberechtigten, ist zwar - soweit nachvollziehbar - bereits im Januar 1990 Gegenstand einer großen Anfrage im Bundestag gewesen (vgl BT-Drucks 11/6318). Die Bundesregierung hat darauf jedoch am 25. September 1990 (BT-Drucks 11/7969) geantwortet, sie wolle an dem Vorbehalt der Gegenseitigkeit - soweit es um Länder außerhalb der Europäischen Gemeinschaft gehe (s Änderung des OEG betreffend EU-Ausländer als Reaktion auf die Entscheidung des EuGH vom 2. Februar 1989 - RS 186/87 - in SozR 6030 Art 7 Nr 3) - im Prinzip festhalten. Auch Anfang 1992 zeichnete sich noch keine gesetzliche Änderung ab. Erstmals in den Gesetzentwürfen von PDS, Bündnis 90/Die Grünen und SPD von Februar und März 1993 sowie durch den Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 10. Mai 1993 wurde, unter dem Eindruck der Zunahme von Gewalttaten gegenüber Ausländern in der damals jüngsten Vergangenheit (vgl BT-Drucks 12/4889, S 6), vorgeschlagen, den persönlichen Geltungsbereich des OEG auf Ausländer auszudehnen, die nach dem bisherigen Recht infolge des Gegenseitigkeitserfordernisses von Entschädigungsansprüchen ausgeschlossen waren (BT-Drucks 12/4889, S 6). Nach Beratungen in Bundesrat und Ausschüssen von März bis Juni 1993 wurde der Regierungsentwurf in der Fassung der Ausschussvorlage am 23. Juni 1993 in zweiter und dritter Lesung im Bundestag verabschiedet und anschließend vom Bundesrat gebilligt (vgl dazu Behn, ZfS 1993, 289, 292 mwN).
Weder während des Gesetzgebungsverfahrens noch nach der Verkündung des 2. OEG-ÄndG bestand eine Verpflichtung des Beklagten, den Kläger auf die (sich entwickelnde) neue Rechtslage hinzuweisen und eine erneute Antragstellung anzuregen (vgl hierzu auch BSG SozR 3-3200 § 86a Nr 2). Er konnte sich insbesondere mit der Publizitätswirkung der Verkündung des Gesetzes begnügen. Grundsätzlich ist ein Leistungsträger auch bei bedeutsamen und folgenschweren Rechtsänderungen nicht verpflichtet, die bei ihm geführten Akten darauf hin zu überprüfen, ob sie Anlass für eine spontane Beratung geben (vgl BSG SozR 3-1200 § 14 Nr 12, S 36; BSGE 92, 34 = SozR 4-3100 § 60 Nr 1).
(3) Ein Anspruch auf Abfindung ist davon abhängig, dass in dem nach § 1 Abs 7 OEG maßgebenden Zeitpunkt die Grundvoraussetzungen für einen Grundrentenanspruch gegeben waren.
Das LSG ist zutreffend davon ausgegangen: Der Abfindungsanspruch entsteht gleichsam automatisch. Die "Umwandlung" des Grundrentenanspruchs in einen Abfindungsanspruch bedarf also grundsätzlich keiner gesonderten Antragstellung (vgl Behn, ZfS 1993, 289, 322). Die Ausreise ist nach Maßgabe des § 1 Abs 7 Satz 1 OEG konstitutiv für den Abfindungsanspruch. Hieraus kann jedoch nicht gefolgert werden, dass das Erfordernis eines Antrags als materiell-rechtlicher Anspruchsvoraussetzung für die Gewährung der Abfindung auch dann gänzlich entfällt, wenn vor der Ausreise eine Grundrente nach dem OEG iVm dem BVG weder bezogen noch festgestellt oder auch nur beantragt worden ist. Dies gilt insbesondere dann, wenn - wie hier - im Zeitpunkt der Ausreise nach der einschlägigen Rechtslage eine Anspruchsgrundlage noch nicht vorhanden war. Insoweit ist § 10c Satz 1 OEG zu beachten, wonach neue Ansprüche, die sich auf Grund einer Änderung des OEG ergeben, nur auf Antrag festgestellt werden.
Hier kann der Kläger jedenfalls auf den Antrag vom 17. Juli 1995 zurückgreifen. Es braucht daher nicht entschieden zu werden, ob sein Antrag aus dem Jahre 1992 ausreichen würde. Die Beschränkung auf die Jahresfrist des § 10c Satz 2 OEG ist für den Abfindungsanspruch ohne rechtliche Bedeutung.
Nach § 10c Satz 2 OEG beginnt die Zahlung der binnen eines Jahres nach der Verkündung des Änderungsgesetzes beantragten Leistung mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens, frühestens jedoch mit dem Monat, in dem die Voraussetzungen erfüllt sind. Diese Regelung ist bereits vom Wortlaut her auf Leistungen aus einem andauernden Versorgungsverhältnis zugeschnitten. Die Abfindung unterscheidet sich hiervon grundlegend. Soweit sich die Gewalttat nach dem 30. Juni 1990 zugetragen hat, entsteht der Abfindungsanspruch mit dem in § 1 Abs 7 Satz 1 OEG bestimmten Zeitpunkt auch dann, wenn dieser vor der Verkündigung des neuen Rechts liegt. Zugleich ist damit aber auch das Versorgungsverhältnis auf Dauer beendet, so dass es der Feststellung eines Leistungsbeginns nicht mehr bedarf. Mit dem Entstehen des Abfindungsanspruchs erlöschen sämtliche sich aus § 1 Abs 5 und 6 OEG ergebenden weiteren Ansprüche, sogar - anders als etwa nach § 74 Abs 2 Satz 3 BVG - auch das Stammrecht auf Entschädigung (vgl Behn, ZfS 1993, 289, 321). Es wird ausschließlich ein Anspruch auf Grundrente in die einmalige Abfindungsleistung umgewandelt; dabei reicht das Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen für einen Anspruch auf Grundrente nach einer MdE zum 25 vH aus (vgl Kunz/Zellner, OEG, Komm, 4. Auflage, 1999, § 1 RdNr 112; s auch BT-Drucks 12/5182, S 15). Für alle weiteren Leistungen gibt es keinen Ersatz. Weder der bestehende noch der künftig entstehende Anspruch auf Heilbehandlung oder (im Falle des § 1 Abs 5 Nr 1 OEG) beispielsweise Berufsschadensausgleich tragen zur Höhe der Abfindung bei. Auch Verschlimmerungen wirken sich nach dem Entstehen des Abfindungsanspruchs nicht mehr aus.
Das LSG ist davon ausgegangen, dass beim Kläger zum Zeitpunkt der Ausreise keine schädigungsbedingte MdE (vgl § 30 Abs 1 iVm § 31 Abs 1 BVG) vorlag. Zu dieser Beurteilung ist es unter Bezugnahme auf die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils auf Grund der Arztbriefe des Hans-Susemihl-Krankenhauses vom 16. Januar 1992 und 5. Februar 1992, der ärztlichen Bescheinigungen des Dr. Z. vom 24. Mai 1995, 28. Januar 2000 und 12. Juni 2002, des Dr. E. vom 28. März 2002 sowie des Dr. M. vom 22. August 2000, der versorgungsärztlichen Stellungnahmen der Dres. R. vom 23. Oktober 2000 und P. vom 19. Juli 2002 sowie des Sachverständigengutachtens der Allgemeinmedizinerin Dr. Sch. vom 30. August 2000 gelangt.
In rechtlicher Hinsicht vermag der erkennende Senat der Annahme des LSG, es sei im Rahmen des § 1 Abs 7 OEG ohne Weiteres auf den Zeitpunkt der Ausreise des Klägers abzustellen, nicht zu folgen. Richtig ist allerdings, dass Veränderungen des schädigungsbedingten Leidenszustandes des Klägers, die erst nach dem gemäß § 1 Abs 7 OEG maßgebenden Zeitpunkt eingetreten sind, außer Betracht zu bleiben haben. Das LSG hat unberücksichtigt gelassen, dass nach § 1 Abs 7 Satz 1 OEG unterschiedliche Zeitpunkte für das Entstehen eines Abfindungsanspruchs in Betracht kommen. Dementsprechend fehlen dazu hinreichende Tatsachenfeststellungen. Eine Ausweisung oder Abschiebung iS des § 1 Abs 7 Satz 1 Nr 1 OEG lag hier jedenfalls nicht vor. Derartige ausländerbehördliche Maßnahmen können den Abfindungsanspruch von vornherein in Frage stellen (vgl § 1 Abs 7 Satz 2 OEG). Nach den Umständen des vorliegenden Falls spricht viel dafür, dass § 1 Abs 7 Satz 1 Nr 2 OEG eingreift. Da der Kläger das Bundesgebiet am 12. Mai 1993 auf Dauer verlassen hat, dürfte seine Aufenthaltsgenehmigung zu diesem Zeitpunkt erloschen sein (vgl dazu § 44 Abs 1 Nr 2 AuslG). Ist die Aufenthaltserlaubnis des Klägers erst nach der Ausreise, aber vor Ablauf von sechs Monaten ausgelaufen, ist der Zeitpunkt ihres Erlöschens maßgebend. Da der Kläger nicht innerhalb von sechs Monaten nach seiner Ausreise wieder eingereist ist, konnte ein Abfindungsanspruch spätestens am 13. November 1993 entstehen (vgl § 1 Abs 7 Satz 1 Nr 3 OEG).
Was die Feststellung von Schädigungsfolgen und die Einschätzung der dadurch bedingten MdE - bezogen auf den danach möglicherweise relevanten Zeitraum vom 12. Mai bis 12. November 1993 - anbelangt, so ist der Senat gehindert, die tatrichterliche Würdigung des LSG in vollem Umfang seiner Entscheidung zu Grunde zu legen.
Soweit es die Schädigungsfolgen auf lungenfachärztlichem Gebiet betrifft, ist die Bewertung des LSG allerdings revisionsgerichtlich nicht zu beanstanden. Diesbezüglich liegt ein vom Kläger gerügter Verfahrensmangel (vgl § 163 SGG) nicht vor. Der Kläger hat zwar in der mündlichen Verhandlung vor dem LSG hilfsweise die Einholung eines Sachverständigengutachtens auf lungenfachärztlichem Gebiet von Amts wegen beantragt. Die berufungsgerichtlichen Feststellungen betreffend diesen Leidenskomplex sind jedoch nicht lückenhaft, es brauchte dem Beweisantrag des Klägers nicht zu folgen. Das LSG hat bezüglich der Gesundheitsstörungen von Seiten der Lunge auf die Ausführungen des SG Bezug genommen, welches sich eingehend mit den vorhandenen Befundunterlagen auseinander gesetzt hat, insbesondere mit den Beurteilungen der Sachverständigen Dr. Sch. sowie des beratenden Arztes Dr. P. . Letzter hat nach Auswertung der ärztlichen Befunde des Allgemeinchirurgen Dr. Z. vom 12. Juni 2002 und des Pneumologen Dr. M. vom 22. August 2000 dargelegt, dass die bei dem Kläger diagnostizierte obstruktive Lungenkrankheit in Ansehung der erlittenen Verletzungen nicht mit Wahrscheinlichkeit schädigungsbedingt sei. Dr. P. folgt insoweit der Einschätzung der Sachverständigen. Ergänzend weist er darauf hin, bei dem Kläger sei auf Grund der Messerstichverletzung im Bereich der Lunge eine so genannte restriktive Lungenfunktionseinschränkung zu erwarten, die jedoch von keinem der drei den Kläger in Tunesien behandelnden Ärzte festgestellt worden sei. Das LSG folgert hieraus, dass die bestehende Lungenerkrankung keinen Einfluss auf die Höhe der schädigungsbedingten MdE habe.
Der Kläger hat dem zur Begründung seines Hilfsantrags lediglich entgegengehalten, die Sachverständige habe eine postoperative Pneumonie und eine Atemstörung bei körperlicher Anstrengung festgestellt. Er geht jedoch nicht auf die differenzierten Darlegungen der Sachverständigen und des beratenden Arztes ein. Soweit es die postoperative Pneumonie betrifft, hat das LSG auf den im Krankenhausentlassungsbericht vom 16. Januar 1992 dokumentierten komplikationslosen postoperativen Verlauf hingewiesen und die Einschränkung der Erwerbsfähigkeit durch die verbliebenen Narbenschmerzen mit 10 vH bewertet. Anhaltspunkte dafür, dass zum Zeitpunkt der Ausreise (bzw in dem Zeitraum bis zum 12. November 1993) noch weitere physische Auswirkungen der Operation vorhanden gewesen sein könnten, sind nicht ersichtlich. Das LSG hat dargelegt, über den Krankenhausentlassungsbericht hinaus seien keine weiteren medizinischen Unterlagen vorhanden oder Quellen auszumachen gewesen, bei denen weitere Erkenntnisse hätten erlangt werden können. Der Kläger rügt hier zwar eine unzureichende Amtsermittlung, benennt jedoch weder einen Arzt noch eine sonstige Stelle, bei der medizinische Befunde aus der maßgeblichen Zeit beigezogen werden könnten. Er hat damit den behaupteten weiteren Aufklärungsbedarf insoweit nicht hinreichend dargelegt (vgl § 164 Abs 2 Satz 3 SGG).
Hinsichtlich der Feststellungen des LSG zu einem möglichen psychischen Leiden hat der Kläger formgerecht einen Verfahrensfehler gerügt (§ 164 Abs 2 Satz 2 SGG). Unter Hinweis auf den von ihm in der mündlichen Verhandlung hilfsweise gestellten Antrag, ein weiteres medizinisches Sachverständigengutachten auf neurologisch-psychiatrischem Fachgebiet von Amts wegen einzuholen, macht er geltend, das LSG habe - schon wegen der vom LSG selbst aufgezeigten Unzulänglichkeiten der aktenkundigen medizinischen Erkenntnisse - Veranlassung gehabt, den Sachverhalt hinsichtlich des Vorliegens von Schädigungsfolgen auf psychischem Gebiet weiter aufzuklären. Der Kläger hat auch dargetan, dass eine entsprechende Beweiserhebung für die Bewertung der MdE insgesamt von ausschlaggebender Bedeutung sei und die Möglichkeit nicht ausgeschlossen werden könne, durch die Höherbewertung der MdE einen Anspruch auf Abfindung zu begründen. Die vom Kläger damit gerügte Verletzung des § 103 SGG liegt vor.
Die vom SG beauftragte Sachverständige Dr. Sch. hat am 30. August 2000 ausgeführt, bei der Untersuchung des Klägers seien seelische Folgen des Schadens deutlich geworden. Diese seien zwar schwer zu taxieren, möglicherweise handele es sich um eine posttraumatische Neurose, die sich im Verlaufe der Jahre nach der Gewalttat entwickelt habe. Das LSG ist dieser Verdachtsdiagnose nicht weiter nachgegangen, hat es vielmehr offen gelassen, ob die psychische Beeinträchtigung des Klägers Folge der Schädigung ist, weil sie jedenfalls nicht zum Zeitpunkt der Ausreise bestanden habe.
Abgesehen davon, dass noch nicht feststeht, ob dabei auf den Zeitpunkt der Ausreise oder auf einen späteren Zeitpunkt bis zum 12. November 1993 abzustellen ist, kann aus den Angaben der Sachverständigen nicht gefolgert werden, die nunmehr diagnostizierte neurologisch-psychiatrische Erkrankung habe zum Zeitpunkt der Ausreise nicht vorgelegen oder habe seinerzeit noch keine Auswirkungen auf die Erwerbsfähigkeit gehabt. Zu dieser Auffassung ist auch der beratende Arzt Dr. P. in seiner Stellungnahme vom 19. Juli 2002 gelangt. Hierbei gilt es insbesondere zu beachten, dass sich das Ausmaß innerer Vorgänge unter Umständen erst im Nachhinein feststellen lässt. Auch eine nach außen hin zunächst weitgehend symptomlose psychische Reaktion kann Ausdruck einer Schädigung sein. Eine Latenzzeit bis zum Auftreten von Symptomen eines posttraumatischen Belastungssyndroms als Schädigungsfolge ist möglich. Soweit das LSG zur Beurteilung der Schädigungsfolgen zum Zeitpunkt der Ausreise auf den bis dahin allein vorliegenden Krankenhausentlassungsbericht Bezug nimmt, kann aus der "Nichterwähnung" einer psychischen Beeinträchtigung des Klägers daher zumindest nicht ohne weitere Überprüfung der Schluss gezogen werden, ein posttraumatisches Belastungssyndrom habe im Jahre 1993 nicht vorgelegen. Ob sich ein solches über ein Jahr nach der Schädigung ausgeprägt hatte und in welchem Umfang es ggf Einfluss auf die Erwerbsfähigkeit des Klägers hatte, kann nur nach weiteren sachdienlichen Ermittlungen, insbesondere durch Einholung eines neurologisch-psychiatrischen Sachverständigengutachtens, unter Beachtung der Anhaltspunkte für die gutachterliche Tätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertengesetz (Ausgabe 1983) beurteilt werden (vgl zur Feststellung und Bewertung eines posttraumatischen Belastungssyndroms auch: BSGE 91, 107 = SozR 4-3800 § 1 Nr 3).
Da der erkennende Senat die somit noch erforderlichen Ermittlungen im Revisionsverfahren nicht selbst nachholen kann (vgl § 163 SGG), ist das Berufungsurteil gemäß § 170 Abs 2 Satz 2 SGG aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen.
Für den Fall der Verneinung der zuvor abgehandelten Ansprüche wird im Hinblick auf den vom Kläger hilfsweise begehrten Härteausgleich auf Folgendes hingewiesen:
Der Anspruch des Klägers auf Härteausgleich könnte bereits aus Rechtsgründen zu verneinen sein. Nach § 10b OEG kann mit Zustimmung der obersten Landesbehörde im Benehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung (jetzt: Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung) ein Härteausgleich als einmalige Leistung bis zur Höhe des Zwanzigfachen der monatlichen Grundrente entsprechend einer MdE um 70 vH, bei Hinterbliebenen bis zur Höhe des Zehnfachen der Hinterbliebenengrundrente einer Witwe gewährt werden, soweit sich im Einzelfall aus der Anwendung des § 1 Abs 5 und 6 OEG eine besondere Härte ergibt. Das gilt für einen Geschädigten nur dann, wenn er durch die Schädigung schwerbeschädigt ist. Der Anspruch auf Härteausgleich ist damit im Wesentlichen von zwei Voraussetzungen abhängig: Schwerbeschädigung durch die Schädigung und Vorliegen einer besonderen Härte, die sich aus der Anwendung des § 1 Abs 5 oder 6 OEG ergeben muss. An Letzterem könnte es hier bereits mangeln.
Als besondere Härte, die sich aus der Anwendung des § 1 Abs 5 und 6 OEG ergibt, hat der Gesetzgeber insbesondere Fälle angesehen, in denen der betroffene Ausländer die zeitlichen Aufenthaltskriterien nicht erfüllt, etwa weil er sich als Tourist oder sonstiger Besucher in der Bundesrepublik aufgehalten hat, sofern er durch eine Gewalttat besonders schwer geschädigt worden ist (vgl BT-Drucks 12/4889, S 8). Hieraus folgt: Die besondere Härte iS des § 10b Satz 1 OEG muss in einem direkten Zusammenhang mit der Erfüllbarkeit der Anspruchsvoraussetzungen des § 1 Abs 5 oder 6 OEG stehen. Das ist hier nicht der Fall. Der Kläger erfüllt die Anforderungen des § 1 Abs 5 OEG; er war nicht schon durch die Eingrenzung des Personenkreises in § 1 Abs 5 OEG von jeglichen Leistungen ausgeschlossen (vgl BT-Drucks 12/4889, S 8; Kunz/Zellner, aaO, § 10b OEG, RdNr 2).
Das LSG wird auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu befinden haben.
Ende der Entscheidung
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