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Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 15.12.2000
Aktenzeichen: 1 BvL 19/96
(1)
Rechtsgebiete: SGB V, RVO, GG
Vorschriften:
SGB V § 6 Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 1 | |
SGB V § 257 Abs. 1 | |
RVO § 405 Abs. 1 | |
GG Art. 3 Abs. 1 | |
GG Art. 100 Abs. 1 |
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvL 19/96 -
In dem Verfahren
zur verfassungsrechtlichen Prüfung,
ob die Regelungen,
1. des § 5 Abs. 1 Nr. 11 Halbsatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) i.d.F. des Art. 1 Nr. 1 des Gesundheitsstrukturgesetzes (GSG)vom 21. Dezember 1992 (BGBl I S. 2266) und
2. des Art. 56 Abs. 1 Satz 1 des Gesundheits-Reformgesetzes (GRG) vom 20. Dezember 1988 (BGBl I S. 2477) i.V.m. Art. 56 Abs. 3 Halbsatz 1 GRG i.d.F. des Art. 25 Nr. 1 GSG
mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar sind, soweit danach Rentner, welche die Vorversicherungszeiten zusammen mit solchen Zeiten einer freiwilligen Versicherung erfüllen, in denen sie als Beschäftigte wegen Überschreitens der Entgeltgrenzen des § 165 Abs. 1 Nr. 2 der Reichsversicherungsordnung (RVO) und des § 6 Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 1 SGB V versicherungsfrei waren und Anspruch auf einen Beitragszuschuss nach § 405 Abs. 1 RVO oder § 257 Abs. 1 SGB V hatten, von der Krankenversicherung der Rentner ausgeschlossen und auf eine fortbestehende freiwillige Versicherung ohne die Beitragsvorteile versicherungspflichtiger Rentner verwiesen sind,
- Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Bundessozialgerichts vom 26. Juni 1996 (12 RK 69/94) -
hat das Bundesverfassungsgericht - Erster Senat - unter Mitwirkung des Vizepräsidenten Papier, des Richters Kühling, der Richterinnen Jaeger, Haas, der Richter Hömig, Steiner, der Richterin Hohmann-Dennhardt und des Richters Hoffmann-Riem
am 15. Dezember 2000 beschlossen:
Tenor:
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit des Rechtsanwalts Dr. Hoffmann im Verfahren der Normenkontrolle nach Art. 100 Abs. 1 GG wird auf 15.000 DM (in Worten: fünfzehntausend Deutsche Mark) festgesetzt (§ 113 Abs. 2 Satz 3 BRAGO).
Ende der Entscheidung
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