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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 01.08.2001
Aktenzeichen: 1 BvL 21/99
Rechtsgebiete: BVerfGG, BGB, GG


Vorschriften:

BVerfGG § 81 a Satz 1
BGB § 1896 Abs. 2
BGB § 1896 Abs. 1
BGB § 1896 Abs. 1 Satz 1
BGB § 1896 Abs. 2 Satz 2
BGB § 1896 Abs. 2 Satz 2 Alternative 2
GG Art. 100 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 1 BvL 21/99 -

In dem Verfahren

zur verfassungsrechtlichen Prüfung

des § 1896 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 BGB im Falle der Bestellung eines Betreuers zur Besorgung aller Angelegenheiten eines Volljährigen mit der gesetzlichen Folge des Ausschlusses des Betreuten vom Wahlrecht,

- Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Amtsgerichts Würzburg vom 29. November 1999 sowie Ergänzungsbeschluss vom 27. März 2000 (XVII 7140/99) -

hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Vizepräsidenten Papier und die Richterinnen Haas, Hohmann-Dennhardt gemäß § 81 a Satz 1 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)

am 1. August 2001 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Vorlage ist unzulässig.

Gründe:

I.

Das Normenkontrollverfahren betrifft unter anderem die Fragen, ob die Bestellung eines Betreuers für alle Angelegenheiten (§ 1896 Abs. 1 BGB), die Erforderlichkeitsklausel des § 1896 Abs. 2 BGB und der gesetzliche Ausschluss des in allen seinen Angelegenheiten Betreuten vom Wahlrecht verfassungs-rechtlich zulässig sind.

1. Der Betroffene des Ausgangsverfahrens lebt seit 1987 in einer Tagesstätte. Die Betreuungsstelle des Landratsamtes Würzburg teilte am 10. Juni 1999 mit, dass der Betroffene am Down-Syndrom leidet. In einer gutachterlichen Stellungnahme vom 29. Juni 1999 führte das Landratsamt aus, dass auf Grund des Down-Syndroms eine geistige Behinderung vom Grad der Imbezillität bestehe. Der geistige Entwicklungsstand sei dem eines ca. sechsjährigen Kindes vergleichbar. Es sei deshalb die Bestellung eines Betreuers für alle Angelegenheiten erforderlich. Teilbereiche könnten von der Betreuung nicht ausgenommen werden.

Nach Anhörung des Betroffenen und Bestellung einer Verfahrenspflegerin bestellte das vorlegende Gericht mit Beschluss vom 3. September 1999 - zunächst bis zum 3. September 2004 - die Eltern des Betroffenen als Betreuer und bestimmte folgende Aufgabenkreise: Aufenthaltsbestimmung einschließlich Unterbringungsmaßnahmen, die Zuführung zur ärztlichen Behandlung, die Regelung der Vermögensangelegenheiten sowie die Entscheidung über den Fernmeldeverkehr und über die Entgegennahme, das Öffnen und Anhalten der Post. Der Beschluss enthält den Zusatz: "Die Anordnung der Betreuung für alle Angelegenheiten bleibt ausdrücklich vorbehalten."

2. Mit Beschluss vom 29. November 1999 hat das Amtsgericht das Verfahren gemäß Art. 100 Abs. 1 GG ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorgelegt, ob § 1896 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 BGB im Falle der Bestellung eines Betreuers zur Besorgung aller Angelegenheiten mit der gesetzlichen Folge des Ausschlusses des Betreuten vom Wahlrecht mit dem Grundgesetz vereinbar ist.

Der Amtsrichter hält § 1896 Abs. 1 und 2 teilweise für verfassungswidrig. Es sei von Bedeutung, ob die Anordnung einer Betreuung für alle Angelegenheiten (hier die vorbehaltene entsprechende Erweiterung) überhaupt zulässig sei bzw. ob die Betreuung deshalb (ggf. teilweise) nicht erforderlich sei, weil die Angelegenheiten ebenso durch andere Hilfen besorgt werden könnten und ob der Richter im Rahmen der Anordnung einer Betreuung auch gesondert über das Wahlrecht des Betreuten zu entscheiden habe. Zur Begründung führt das vorlegende Gericht unter anderem aus, dass die Frage der Betreuung in allen Angelegenheiten im vorgelegten Verfahren entscheidungserheblich und -reif sei, denn auf Grund der durchgeführten Ermittlungen, insbesondere des eingeholten Sachverständigengutachtens, sei die Anordnung der Betreuung für alle Angelegenheiten geboten. Verfassungswidrig erscheine auch, dass die Betreuung gemäß § 1896 Abs. 2 Satz 2 BGB nicht erforderlich sei, soweit die Angelegenheiten des Volljährigen durch andere Hilfen, bei denen kein gesetzlicher Vertreter bestellt wird, ebenso gut wie durch einen Betreuer besorgt werden können. Dritte hätten kein Recht, Angelegenheiten von Betroffenen wahrzunehmen. Verfassungsrechtlich zu beanstanden sei schließlich, dass im Rahmen der Entscheidung über die Betreuung die Wahlrechtsfähigkeit des Betroffenen nicht zu überprüfen sei.

II.

Die Vorlage genügt den Zulässigkeitsanforderungen nicht.

1. Ein Gericht kann eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungsmäßigkeit einer gesetzlichen Vorschrift nach Art. 100 Abs. 1 GG nur einholen, wenn es zuvor den Sachverhalt so weit aufgeklärt hat, dass die Entscheidungserheblichkeit der zur Prüfung gestellten Norm feststeht (vgl. BVerfGE 58, 153 <157 f.>). Zudem muss es unter anderem die in Literatur und Rechtsprechung entwickelten Rechtsauffassungen berücksichtigen (vgl. BVerfGE 65, 308 <316>; stRspr) und gegebenenfalls auch auf die Entstehungsgeschichte der Norm eingehen (vgl. BVerfGE 79, 240 <243 ff.>); 92, 277 <312>).

2. Diese Zulässigkeitsvoraussetzungen erfüllt die Vorlage des Amtsgerichts nicht.

a) Es ist bereits nicht nachvollziehbar, weshalb das vorlegende Gericht die für verfassungswidrig erachteten Vorschriften für entscheidungserheblich hält. Mit Beschluss vom 3. September 1999 hat es die Eltern des Betroffenen zu Betreuern mit einer bestimmten Anzahl von Aufgabenkreisen bestellt. Es ist der Vorlage nicht zu entnehmen, im Hinblick auf welche Aufgabenkreise - nach Ansicht des Gerichts gibt es mehrere hundert - für den Betroffenen darüber hinaus konkret ein Betreuungsbedarf besteht.

b) Zudem fehlt es an einer hinreichenden Sachverhaltsaufklärung.

aa) Dies gilt zum einen für die Frage des konkreten Betreuungsbedarfs. Der gutachterlichen Stellungnahme des Landratsamtes Würzburg vom 29. Juni 1999 ist lediglich zu entnehmen, der Betroffene sei in allen Angelegenheiten betreuungsbedürftig. Das Gericht übersieht jedoch auch hier, dass es für die Prüfung der Erforderlichkeit einer Betreuung wesentlich ist, zwischen Betreuungsbedürftigkeit und -bedarf zu unterscheiden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 1999 - 1 BvL 28/97 u.a. -, S. 8; Schwab in: MünchKomm, § 1896 Rn. 25). Jene bezieht sich auf die Unfähigkeit des Volljährigen zur Besorgung seiner Angelegenheiten, diese auf den Kreis der konkret zu besorgenden Angelegenheiten. Es ist aber weder den Ausführungen des Landratsamtes Würzburg noch dem Bericht der Verfahrenspflegerin eine klare Abgrenzung zwischen Betreuungsbedürftigkeit und -bedarf zu entnehmen. Auch die Bemerkung der Verfahrenspflegerin, der Betroffene "erscheine" auch nicht in der Lage, geringfügige Aufgaben des täglichen Lebens selbst übernehmen zu können, hätte das Amtsgericht zu weiterer Ermittlungstätigkeit veranlassen müssen.

bb) Zum anderen fehlt es an einer hinreichenden Sachverhaltsaufklärung auch zu der Frage, ob die Betreuung deswegen nicht erforderlich ist, weil "andere Hilfen" im Sinne des § 1896 Abs. 2 BGB zur Verfügung stehen. So bleibt insbesondere im Dunkeln, inwieweit im vorliegenden Fall Hilfslagen entstehen, die ausschließlich durch faktische Sorge behebbar sind und deswegen nicht dem Zweckbereich des Betreuungsrechts angehören könnten (vgl. BTDrucks 11/4528, S. 122). Soweit das vorlegende Gericht verfassungsrechtliche Bedenken im Hinblick auf die Ausübung "tatsächlicher Macht" hat, fehlen weitere Ermittlungen dazu, ob etwaige "andere Hilfen" im Sinne des § 1896 Abs. 2 Satz 2 Alternative 2 BGB organisiert, finanziert, koordiniert oder kontrolliert werden müssen, so dass es gegebenenfalls aus diesem Grunde der Bestellung eines Betreuers bedarf (vgl. Bienwald, Betreuungsrecht, 3. Aufl., § 1896 Rn. 88).

c) Es kommt hinzu, dass das vorlegende Gericht die Erwägungen des Gesetzgebers nicht hinreichend würdigt und sich auch nicht in angemessener Weise mit den in Literatur und Rechtsprechung entwickelten Rechtsauffassungen auseinander setzt.

aa) So äußert das vorlegende Gericht sich mit keinem Wort dazu, dass der Gesetzgeber bewusst davon abgesehen hat, die Voraussetzungen der Festlegung von Aufgabenkreisen gesetzlich näher zu bestimmen, weil er die Gefahr gesehen hat, dass die Zuweisung zu umfangreicher Aufgabenkreise als gleichwertige Variante neben einer eingeschränkten Zuweisung verstanden und deswegen auf eine differenzierte, auf den Einzelfall zugeschnittene Festlegung von Aufgabenkreisen verzichtet werden könnte (vgl. BTDrucks 11/4528, S. 121).

bb) Im Hinblick auf den Erforderlichkeitsgrundsatz des § 1896 Abs. 2 Satz 2 BGB und den insoweit genannten "anderen Hilfen" geht das vorlegende Gericht nicht darauf ein, dass diese nach Ansicht des Gesetzgebers für den Betroffenen den Vorteil haben, dass bei ihnen kein gesetzlicher Vertreter bestellt wird, der hierdurch Rechtsmacht erhält (vgl. BTDrucks 11/4528, S. 121 f.).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.



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