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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 08.02.1999
Aktenzeichen: 1 BvL 25/97
Rechtsgebiete: InsO, BVerfGG, MTV


Vorschriften:

InsO § 113
InsO § 113 Abs. 1 Satz 1
InsO § 120 bis 122
InsO § 125 bis 128
InsO § 113 Abs. 1 Satz 3
BVerfGG § 80 a
BVerfGG § 80 Abs. 2 Satz 1
MTV § 4.4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 1 BvL 25/97 -

In dem Verfahren

zur verfassungsrechtlichen Prüfung

des Art. 6 des Arbeitsrechtlichen Beschäftigungsförderungsgesetzes in Verbindung mit § 113 Abs. 1 Satz 1 Insolvenzordnung

- Aussetzungs- und Vorlagebeschluß des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 4. August 1997 (18 Ca 1752, 1753, 1754, 1755, 1756, 1757, 1758/97) -

hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Richter Kühling, die Richterin Jaeger und den Richter Steiner gemäß § 81 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)

am 8. Februar 1999 einstimmig beschlossen:

Die Vorlage ist unzulässig.

Gründe:

Gegenstand der Vorlage ist die Frage, ob es mit dem Grundgesetz, insbesondere mit Art. 9 Abs. 3 GG, vereinbar ist, daß gemäß Art. 6 des Arbeitsrechtlichen Gesetzes zur Förderung von Wachstum und Beschäftigung (Arbeitsrechtliches Beschäftigungsförderungsgesetz) vom 25. September 1996 (BGBl I S. 1476) in Verbindung mit § 113 Abs. 1 Satz 1 Insolvenzordnung (InsO) vom 5. Oktober 1994 (BGBl I S. 2866) ein Arbeitsverhältnis im Konkurs durch den Konkursverwalter ohne Rücksicht auf einen tarifvertraglichen Ausschluß des Rechts zur ordentlichen Kündigung gekündigt werden kann.

I.

1. Mit Art. 6 des Arbeitsrechtlichen Beschäftigungsförderungsgesetzes vom 25. September 1996 wurden im Gebiet der alten Bundesländer Teile der arbeitsrechtlichen Vorschriften der Insolvenzordnung mit Wirkung zum 1. Oktober 1996 vorzeitig in Kraft gesetzt. Die Vorschrift hat folgenden Wortlaut:

Übergangsregelung zum Konkursrecht

Die §§ 113 und 120 bis 122 sowie 125 bis 128 der Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl I S. 2866), die durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Juli 1996 (BGBl I S. 1013) geändert worden ist, sind im Geltungsbereich der Konkursordnung bis zum Inkrafttreten der Insolvenzordnung mit der Maßgabe anzuwenden, daß jeweils das Wort "Insolvenzverwalter" durch das Wort "Konkursverwalter", das Wort "Insolvenzgläubiger" durch das Wort "Konkursgläubiger", das Wort "Insolvenzmasse" durch das Wort "Konkursmasse" und das Wort "Insolvenzverfahren" durch das Wort "Konkursverfahren" ersetzt wird.

§ 113 Abs. 1 InsO lautet:

Ein Dienstverhältnis, bei dem der Schuldner der Dienstberechtigte ist, kann vom Insolvenzverwalter und vom anderen Teil ohne Rücksicht auf eine vereinbarte Vertragsdauer oder einen vereinbarten Ausschluß des Rechts zur ordentlichen Kündigung gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate zum Monatsende, wenn nicht eine kürzere Frist maßgeblich ist. Kündigt der Verwalter, so kann der andere Teil wegen der vorzeitigen Beendigung des Dienstverhältnisses als Insolvenzgläubiger Schadensersatz verlangen.

2. Die Kläger in den insgesamt sieben Ausgangsverfahren waren in einem metallverarbeitenden Unternehmen beschäftigt, über dessen Vermögen durch Beschluß des Amtsgerichts Göppingen vom 6. August 1993 das Konkursverfahren eröffnet wurde. Mit Schreiben vom 27. Januar 1997 kündigte der Konkursverwalter der Gemeinschuldnerin das Arbeitsverhältnis der Kläger wegen Stillegung des Betriebs unter Berufung auf § 113 InsO zum 30. April 1997.

Auf die Arbeitsverhältnisse fand aufgrund Tarifbindung der Kläger und der Gemeinschuldnerin der Manteltarifvertrag für Arbeiter und Angestellte der Metallindustrie Nordwürttemberg/Nordbaden vom 5. Mai 1990 (MTV) Anwendung. Nach § 4.4 MTV können Beschäftigte, die das 53. Lebensjahr vollendet haben und dem Betrieb mindestens drei Jahre angehören, nur noch aus wichtigem Grund gekündigt werden. Die Voraussetzungen für diesen besonderen tarifvertraglichen Kündigungsschutz lagen im Zeitpunkt der Kündigung bei allen Klägern vor.

Die Kläger erhoben gegen die vom Konkursverwalter ausgesprochenen Kündigungen vor dem Arbeitsgericht Stuttgart Kündigungsschutzklage.

3. Das Arbeitsgericht Stuttgart hat am 4. August 1997 beschlossen:

1. Die Sachen werden dem Bundesverfassungsgericht gem. Artikel 100 Grundgesetz zur Entscheidung vorgelegt.

2. Die Verfahren werden bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ausgesetzt.

a) Das Arbeitsgericht hält die vorgelegte Norm in den Verfahren für entscheidungserheblich. Die Kündigungen seien an sich sozial gerechtfertigt. Doch sei nach § 4.4 MTV die ordentliche Kündigung bei sämtlichen Klägern ausgeschlossen. Zwar wäre jeweils eine außerordentliche Kündigung möglich gewesen. Eine solche sei aber weder ausdrücklich noch stillschweigend oder hilfsweise ausgesprochen worden. Auch eine Umdeutung der ordentlichen Kündigungen in außerordentliche Kündigungen sei nicht möglich. Hieraus könne aber nicht bereits die Rechtsunwirksamkeit der streitgegenständlichen Kündigungen gefolgert werden. Der Wortlaut des § 113 InsO sei nicht eindeutig. Der Text "oder einen vereinbarten Ausschluß des Rechts zur ordentlichen Kündigung gekündigt werden" könnte ohne weiteres dahingehend verstanden werden, daß tarifliche Regelungen hierdurch nicht berührt werden. Jedoch sei die Absicht des Gesetzgebers bei Anwendung der allgemeinen Auslegungsgrundsätze eindeutig. Der Rechtsausschuß des Deutschen Bundestags habe zur Begründung der gesetzlichen Neufassung die Bemerkung eingefügt: "Daß sich die Frage, ob auch tarifliche Fristen gesetzliche seien, nicht stelle, wenn in der Insolvenzordnung selbst für das besondere Kündigungsrecht eine bestimmte Frist genannt werde".

Bei Verfassungsgemäßheit der vorgelegten Bestimmung wären daher die ausgesprochenen ordentlichen Kündigungen wirksam, bei ihrer Verfassungswidrigkeit verstießen die ordentlichen Kündigungen dagegen gegen § 4.4 MTV.

b) Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts verstößt die zur Prüfung gestellte Norm gegen Art. 9 Abs. 3 GG. Der Eingriff in bestehende tarifliche Regelungen sei verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt, da der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht gewahrt sei.

Die Ziele der Reform des Insolvenzrechts könnten zur Rechtfertigung der Regelung des Art. 6 Arbeitsrechtliches Beschäftigungsförderungsgesetz nicht herangezogen werden. Die neue Insolvenzordnung trete erst zum 1. Januar 1999 in Kraft. Das Arbeitsrechtliche Beschäftigungsförderungsgesetz diene der Verringerung der Massenarbeitslosigkeit. Dabei sei es grundsätzlich denkbar, daß die erleichterte Kündigung zu einer leichteren Veräußerbarkeit von Betrieben führe und damit letztlich dem Erhalt von Arbeitsplätzen diene. Es seien aber nach wie vor zahlreiche Konkursverfahren zu erwarten, bei denen keine Arbeitsplätze oder bei denen auch ohne die gesetzliche Neuregelung fast alle Arbeitsplätze erhalten würden.

Andererseits lägen bei den Betroffenen ganz besonders schwere Belastungen vor. Es müsse damit gerechnet werden, daß eine große Anzahl von Klägern aufgrund ihres fortgeschrittenen Lebensalters keinen neuen Arbeitsplatz finden würden. In allen Fällen, bei denen wie hier an eine Weiterführung des Betriebs und den Erhalt von Arbeitsplätzen nicht zu denken sei, führe die Regelung des Art. 6 des Arbeitsrechtlichen Beschäftigungsförderungsgesetzes lediglich zu einer Entlastung der Masse und zu einer Belastung der Betroffenen sowie der Sozialkassen. Auch in den Fällen, in denen nur der Ausspruch verhältnismäßig weniger Kündigungen zur Sanierung und Veräußerung des Betriebes erforderlich sei, seien die altersgesicherten Arbeitnehmer besonders schwer betroffen, da sie bei Weitergeltung der tariflichen Unkündbarkeitsregelungen nicht in die Sozialauswahl einzubeziehen wären.

II.

Die Vorlage ist unzulässig.

Sinngemäß hat das Arbeitsgericht dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorgelegt, ob Art. 6 Arbeitsrechtliches Beschäftigungsförderungsgesetz insoweit verfassungswidrig ist, als damit die Regelung des § 113 Abs. 1 Satz 1 InsO vorzeitig in Kraft gesetzt wird, wonach ein Arbeitsverhältnis im Konkurs durch den Konkursverwalter ohne Rücksicht auf einen tarifvertraglichen Ausschluß des Rechts zur ordentlichen Kündigung gekündigt werden kann.

1. Gemäß Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG in Verbindung mit § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG muß der Vorlagebeschluß mit hinreichender Deutlichkeit erkennen lassen, daß das vorlegende Gericht im Falle der Gültigkeit der zur Prüfung gestellten Vorschrift zu einem anderen Ergebnis kommen würde als im Falle ihrer Ungültigkeit und wie das Gericht dieses Ergebnis begründen würde (BVerfGE 37, 328 <334> m.w.N.). Dabei ist für die Beurteilung der Entscheidungserheblichkeit der vorgelegten Frage nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die Rechtsauffassung des vorlegenden Gerichts maßgebend, sofern sie nicht offensichtlich unhaltbar oder nicht nachvollziehbar ist (BVerfGE 7, 171 <175>; 46, 268 <283>; 75, 1 <13>; 79, 245 <249>; 82, 198 <205>; stRspr). Vor Anrufung des Bundesverfassungsgerichts kann es erforderlich sein zu prüfen, ob ein verfassungswidriges Ergebnis auf andere Weise, etwa durch verfassungskonforme Auslegung der in Frage stehenden Vorschrift oder Heranziehung anderer Vorschriften, vermieden werden kann (BVerfGE 86, 71 <77>). Denn ein konkretes Normenkontrollverfahren ist nur zulässig, wenn dies zur Entscheidung eines anhängigen gerichtlichen Verfahrens unerläßlich ist (BVerfGE 90, 145 <170>). Deshalb hat das Gericht darzulegen, weshalb es von der Unmöglichkeit einer verfassungskonformen Auslegung und damit von der Verfassungswidrigkeit der vorgelegten Norm überzeugt ist. Ist dagegen eine nach anerkannten Auslegungsgrundsätzen zulässige und mit der Verfassung zu vereinbarende, also verfassungskonforme Auslegung der Norm möglich, so bleibt für eine Vorlage mangels Entscheidungserheblichkeit kein Raum (BVerfGE 90, 145 <170>).

Eine verfassungskonforme Auslegung findet dort ihre Grenzen, wo sie mit dem Wortlaut und dem klar erkennbaren Willen des Gesetzes in Widerspruch treten würde; im Wege der Auslegung darf einem nach Wortlaut und Sinn eindeutigen Gesetz nicht ein entgegengesetzter Sinn verliehen, der normative Gehalt der auszulegenden Norm nicht grundlegend neu bestimmt oder das gesetzgeberische Ziel nicht in einem wesentlichen Punkt verfehlt werden (BVerfGE 18, 97 <111>; 54, 277 <299 f.> m.w.N.; 71, 81 <105>). Lassen der Wortlaut, die Entstehungsgeschichte, der Gesamtzusammenhang der einschlägigen Regelungen und deren Sinn und Zweck jedoch mehrere Deutungen zu, von denen eine zu einem verfassungsgemäßen Ergebnis führt, so ist diese geboten (BVerfGE 83, 201 <214 f.>; 88, 145 <166>).

Neben der Entscheidungserheblichkeit muß das vorlegende Gericht auch seine Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit der vorgelegten Norm begründen. Dies erfordert eine Auseinandersetzung mit naheliegenden tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten (vgl. BVerfGE 78, 165 <171 f.>; 89, 329 <337>) sowie die Berücksichtigung der Entstehungsgeschichte der Norm (BVerfGE 77, 259 <262>).

2. Diesen Anforderungen genügt die Vorlage nicht.

a) Dem Vorlagebeschluß läßt sich nicht entnehmen, daß das vorlegende Gericht versucht hat, dem Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsgerichtsbarkeit durch verfassungskonforme Auslegung der vorgelegten Bestimmung zu entsprechen. Das Arbeitsgericht geht selbst davon aus, daß der Wortlaut des § 113 Abs. 1 Satz 1 InsO nicht eindeutig sei und ohne weiteres dahingehend verstanden werden könne, daß tarifliche Regelungen hierdurch nicht berührt seien. Es meint jedoch, dem stehe die Absicht des Gesetzgebers eindeutig entgegen. Diese entnimmt das Arbeitsgericht einer Äußerung des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages, der in seinem Bericht zum Regierungsentwurf einer Insolvenzordnung ausgeführt hatte, die Frage, ob auch tarifliche Fristen gesetzliche Fristen seien, stelle sich nicht, wenn in der Insolvenzordnung selbst für das besondere Kündigungsrecht eine bestimmte Frist genannt werde. Dieser Hinweis des Rechtsausschusses betrifft jedoch offensichtlich die von ihm vorgeschlagene Formulierung des heutigen § 113 Abs. 1 Satz 2 InsO (vgl. BTDrucks 12/7302, S. 169). Das Arbeitsgericht hätte deshalb darlegen müssen, weshalb sich hieraus ein klar erkennbarer Wille des Gesetzgebers für die Auslegung von § 113 Abs. 1 Satz 1 InsO ergeben soll.

Insgesamt fehlt es daher an einer hinreichenden Prüfung, ob trotz offenen Wortlauts der Bestimmung, deren Sinn und Zweck, Entstehungsgeschichte oder Systematik in unüberbrückbarem Widerspruch zu einer den verfassungsrechtlichen Bedenken des Arbeitsgerichtes Rechnung tragenden Auslegung von § 113 Abs. 1 Satz 1 InsO stehen (vgl. Schaub, EWiR 1998, S. 69 f.; Lohkemper, KTS 1996, S. 1, 8).

b) Die Darlegung der Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit der vorgelegten Norm genügt den eingangs entwickelten Maßstäben ebenfalls nicht. Das Arbeitsgericht ist nicht auf die naheliegende Frage eingegangen, ob der Eingriff in die Tarifautonomie durch das vom Gesetzgeber mit § 113 InsO verfolgte Ziel gerechtfertigt sein könnte, eine nicht vertretbare Schlechterstellung der Insolvenzgläubiger zu verhindern, die entstünde, wenn nicht mehr benötige Arbeitnehmer noch längere Zeit aus der Insolvenzmasse das volle Arbeitsentgelt erhalten müßten (BTDrucks 12/2443, S. 148; vgl. LAG Düsseldorf, LAGE Nr. 2 zu § 113 InsO; LAG Hamburg, NZA-RR 1998, 440). Die im Gesetzgebungsverfahren zum Arbeitsrechtlichen Beschäftigungsförderungsgesetz angeführte Begründung, die vorzeitige Inkraftsetzung der arbeitsrechtlichen Vorschriften der Insolvenzordnung diene der Erleichterung der Übernahme und Sanierung von Unternehmen und damit der Erhaltung von Arbeitsplätzen, entbindet nicht davon, sich auch mit dem konkursrechtlichen Zweck der Norm auseinanderzusetzen.

Zudem hat das Arbeitsgericht bei seiner Erörterung der Verhältnismäßigkeit eines Eingriffs in die Tarifautonomie den in § 113 Abs. 1 Satz 3 InsO vorgesehenen Schadensersatzanspruch gänzlich unberücksichtigt gelassen (vgl. LAG Hamm, ZIP 1998, S. 161).

Schließlich führt das Arbeitsgericht zwar aus, daß nach der Rechtsprechung im Falle der Stillegung eines Betriebes auch eine außerordentliche Kündigung tarifvertraglich unkündbarer Arbeitnehmer möglich ist. Gleichwohl begründet es aber seine Auffassung nicht, der Ausschluß tarifvertraglicher Kündigungsverbote belaste die tarifvertraglich kündigungsgeschützten Arbeitnehmer bei Stillegung des Betriebes besonders schwer, obwohl keine Arbeitsplätze erhalten werden könnten.

Ende der Entscheidung

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