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Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 23.06.1999
Aktenzeichen: 1 BvL 30/97
Rechtsgebiete: GG, BVerfGG
Vorschriften:
GG Art. 100 Abs. 1 | |
BVerfGG § 80 Abs. 2 Satz 1 |
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvL 28/97 - - 1 BvL 30/97 -
In den Verfahren
zur verfassungsrechtlichen Prüfung
des § 1896 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und des § 1908 d Abs. 3 BGB im Falle der Bestellung eines Betreuers zur Besorgung aller Angelegenheiten eines Volljährigen oder der Erweiterung des Aufgabenkreises hierauf mit der gesetzlichen Folge des Ausschlusses des Volljährigen vom Wahlrecht aus Art. 38 GG
- Aussetzungs- und Vorlagebeschluß des Amtsgerichts Würzburg vom 12. November 1997 sowie Ergänzungsbeschlüsse vom 14. Januar 1998 und 25. Januar 1999 (XVII 5285/97) -
- 1 BvL 28/97 -,
- Aussetzungs- und Vorlagebeschluß des Amtsgerichts Würzburg vom 17. November 1997 sowie Ergänzungsbeschlüsse vom 12. Januar 1998 und 25. Januar 1999 (XVII 1262/92) -
- 1 BvL 30/97 -
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Vizepräsidenten Papier und die Richterinnen Haas, Hohmann-Dennhardt gemäß § 81 a BVerfGG
am 23. Juni 1999 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Vorlagen sind unzulässig.
Gründe:
I.
Gegenstand der Vorlagen sind die Fragen, ob die Bestimmungen des § 1896 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und des § 1908 d Abs. 3 BGB im Falle der Anordnung einer Betreuung für alle Angelegenheiten eines Volljährigen mit dem im Rechtsstaatsprinzip verankerten Gebot der Gesetzesbestimmtheit und Art. 2 Abs. 1 GG in Einklang stehen und ob der gesetzliche Ausschluß des in allen seinen Angelegenheiten betreuten Volljährigen vom Wahlrecht verfassungsrechtlich zulässig ist.
1. Nach § 1896 Abs. 1 Satz 1 BGB ist für einen Volljährigen, der aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz nicht besorgen kann, ein Betreuer zu bestellen. § 1896 Abs. 2 Satz 1 BGB bestimmt, daß ein Betreuer nur für Aufgabenkreise bestellt werden darf, in denen die Betreuung erforderlich ist. Nach § 1896 Abs. 2 Satz 2 BGB ist die Betreuung nicht erforderlich, soweit die Angelegenheiten des Volljährigen durch einen Bevollmächtigten oder durch andere Hilfen, bei denen kein gesetzlicher Vertreter bestellt wird, ebenso gut wie durch einen Betreuer besorgt werden können.
Gemäß § 1908 d Abs. 3 Satz 1 BGB ist der Aufgabenkreis eines Betreuers zu erweitern, wenn dies erforderlich wird. Die Vorschriften für die erstmalige Betreuerbestellung nach § 1896 BGB gelten hierfür entsprechend (§ 1908 d Abs. 3 Satz 2 BGB).
§ 13 Nr. 2 des Bundeswahlgesetzes lautet:
Ausgeschlossen vom Wahlrecht ist,
1. wer infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt,
2. derjenige, für den zur Besorgung aller seiner Angelegenheiten ein Betreuer nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt ist; dies gilt auch, wenn der Aufgabenkreis des Betreuers die in § 1896 Abs. 4 und § 1905 BGB bezeichneten Angelegenheiten nicht erfaßt,
3. wer sich aufgrund einer Anordnung nach § 63 in Verbindung mit § 20 StGB in einem Psychiatrischen Krankenhaus befindet.
2. a) Nach einem in dem Ausgangsverfahren der Vorlage 1 BvL 28/97 eingeholten nervenärztlichen Gutachten ist die in einer geschlossenen Einrichtung untergebrachte Volljährige wegen fortgeschrittener Altersdemenz geschäftsunfähig und kann ihre Angelegenheiten ganz nicht besorgen. Das Gutachten regt an, einen Betreuer für die Aufgabenkreise der Gesundheits- und der Vermögenssorge sowie der Aufenthaltsbestimmung zu bestellen.
b) Der geschlossen untergebrachte, infolge einer schweren geistigen Behinderung geschäftsunfähige Volljährige des Ausgangsverfahrens der Vorlage 1 BvL 30/97 steht bezüglich der Vermögens- und Gesundheitssorge sowie der Aufenthaltsbestimmung unter Betreuung. In den regelmäßigen Betreuerberichten über die Führung der Betreuung ist vermerkt, daß eine Änderung des Kreises der Betreueraufgaben nicht für erforderlich gehalten wird.
Im Verfahren über die weitere Unterbringung des Volljährigen gab das Vormundschaftsgericht dem Sachverständigen auf zu prüfen, welche Angelegenheiten der Aufgabenkreis des Betreuers umfassen solle. Der Sachverständige stellte fest, daß der Volljährige unverändert geschäftsunfähig sei, ständiger Hilfe bei den täglichen Verrichtungen bedürfe und seine staatsbürgerlichen Rechte nicht wahrnehmen könne. Geringfügige Angelegenheiten des täglichen Lebens, in denen er selbst zu entscheiden in der Lage sei, könnten von der Betreuung ausgenommen werden.
Daraufhin bestellte das Vormundschaftsgericht zur Prüfung der Frage, ob der Kreis der Betreueraufgaben auf die Besorgung aller Angelegenheiten des Volljährigen zu erweitern sei, einen Rechtsanwalt als Verfahrenspfleger. Dieser vertritt die Auffassung, daß die Betreuung "möglichst weitreichend" sein und sich auf sämtliche Lebensbereiche des Volljährigen erstrecken solle.
Die zuständige Betreuungsbehörde hält eine Erweiterung des Kreises der Betreueraufgaben für nicht erforderlich, weil nach der konkreten Lebenssituation des Volljährigen kein weitergehender Betreuungsbedarf bestehe. Diese Auffassung würde auch geteilt von dem Betreuer und der Leitung der Einrichtung, in der der Volljährige untergebracht ist.
3. Das Amtsgericht hat beide Verfahren gemäß Art. 100 Abs. 1 GG ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob § 1896 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und § 1908 d Abs. 3 BGB im Falle der Anordnung einer Betreuung für alle Angelegenheiten eines Volljährigen und der gesetzliche Ausschluß des in allen seinen Angelegenheiten betreuten Volljährigen vom Wahlrecht mit dem Grundgesetz vereinbar sind.
Zur Begründung führt das Vormundschaftsgericht im wesentlichen aus:
Die Frage der Verfassungsmäßigkeit der zur Prüfung gestellten Vorschriften sei entscheidungserheblich. In beiden Ausgangsverfahren sei eine Betreuung für alle Angelegenheiten der betroffenen Volljährigen anzuordnen, weil diese nach den Feststellungen des sachverständig beratenen Gerichts ihre Angelegenheiten ganz nicht selbst besorgen könnten. Solchen erheblich behinderten Menschen dürfe der rechtliche Schutz, den das Rechtsinstitut der Betreuung biete, nicht versagt werden.
§ 1896 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und § 1908 d Abs. 3 BGB seien aber im Falle der Anordnung einer Betreuung für alle Angelegenheiten eines Volljährigen nicht hinreichend bestimmt, da die Voraussetzungen der Anordnung einer alle Angelegenheiten umfassenden Betreuung nicht im einzelnen gesetzlich normiert seien. Dies sei geboten, weil es beliebig sei - mit der Folge des Ausschlusses des Betreuten vom Wahlrecht - eine Betreuung in allen Angelegenheiten ausdrücklich anzuordnen oder unter Angabe einer Vielzahl von Aufgabenkreisen eine Quasibetreuung in allen Angelegenheiten zu errichten, die aber, weil die Betreuung formal nicht alle Angelegenheiten umfasse, ohne die Folge des Wahlrechtsausschlusses bleibe. Das vorlegende Gericht vertritt, ohne dies näher zu belegen, die Auffassung, daß es der Rechtsprechung bislang nicht gelungen sei, hinreichende Kriterien für die Erforderlichkeit einer Betreuung für alle Angelegenheiten zu entwickeln. Die Unbestimmtheit der gesetzlichen Vorschriften verletze die betroffenen Volljährigen in ihrem Recht aus Art. 2 Abs. 1 GG, weil die Gefahr bestehe, daß sie entweder durch eine umfassende Betreuung ohne hinreichenden Anlaß in ihren Rechten eingeschränkt oder in Teilbereichen eine Betreuung nicht erhielten, obwohl sie ihrer bedürften. Besonders deutlich werde die dargelegte verfassungsrechtliche Problematik an der Bestimmung des § 1896 Abs. 2 Satz 2 BGB, nach der eine Betreuung nicht erforderlich sei, soweit Angelegenheiten durch andere Hilfen, bei denen kein gesetzlicher Vertreter bestellt werde, ebenso gut wie durch einen Betreuer besorgt werden könnten. Denn eine rechtliche Betreuung könne nicht durch tatsächliche Betreuungsformen ersetzt werden. Blieben aber geschäftsunfähige Personen ohne rechtliche Betreuung, unterlägen sie der Fremdbestimmung durch tatsächliche Hilfe leistende Personen, die aber gerade nicht berechtigt seien, rechtliche Angelegenheiten anderer Personen zu besorgen.
Da eine Betreuung immer dem Wohl des Betreuten zu dienen habe, dürfe die Anordnung einer umfassenden Betreuung nicht die lediglich im allgemeinen Interesse liegende Folge des Wahlrechtsausschlusses haben, zumal im Rahmen der Entscheidung über die Betreuung die Wahlrechtsfähigkeit des Volljährigen nicht zu überprüfen sei. Blieben aber Volljährige, die infolge ihrer Krankheit oder Behinderung Kleinkindern gleichstehen, wahlberechtigt, sei der Gleichheitssatz verletzt, weil älteren Jugendlichen, die die zur Ausübung des Wahlrechts erforderliche geistige Reife bereits hätten, kein Wahlrecht zustehe. Deshalb müsse § 1896 BGB dahin ergänzt werden, daß bei der Anordnung einer umfassenden Betreuung ausdrücklich über den Wahlrechtsausschluß zu befinden sei.
II.
Die Vorlagen sind unzulässig.
1. Nach Art. 100 Abs. 1 GG hat ein Gericht sein Verfahren auszusetzen und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen, wenn es ein Gesetz für grundgesetzwidrig hält, auf dessen Gültigkeit es bei seiner Entscheidung ankommt. Die Begründung des Vorlagebeschlusses muß angeben, inwiefern von der Gültigkeit der Rechtsvorschrift die Entscheidung des Gerichts abhängt und mit welcher übergeordneten Rechtsnorm die für verfassungswidrig erachtete Vorschrift unvereinbar sein soll (vgl. § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG). Dabei muß das Gericht den Sachverhalt so weit aufklären, daß die Entscheidungserheblichkeit der zur Prüfung gestellten Normen feststeht (vgl. BVerfGE 58, 153 <157 f.>). Zudem muß die Vorlage eine umfassende Darlegung der für die Überzeugung des Gerichts maßgeblichen Erwägungen enthalten. Auf naheliegende tatsächliche und rechtliche Gesichtspunkte ist einzugehen. Dabei hat das vorlegende Gericht insbesondere auch die Erwägungen des Gesetzgebers zu würdigen, auf einschlägige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts einzugehen und die in Literatur und Rechtsprechung entwickelten Rechtsauffassungen zu berücksichtigen, die für die Auslegung der zur Prüfung vorgelegten Norm von Bedeutung sind (vgl. BVerfGE 79, 240 <243 f.>; 86, 71 <77 f.>; 97, 49 <60>; stRspr).
2. Diesen Anforderungen genügen die Vorlagen nicht.
a) Es fehlt bereits an einer hinreichenden Sachverhaltsaufklärung. Die in den Ausgangsverfahren eingeholten Gutachten, die sich nach § 68 b Abs. 1 Satz 5 und § 69 i Abs. 1 Satz 1 FGG ausdrücklich auf den Umfang des Aufgabenkreises des Betreuers zu erstrecken haben, sind nicht zu dem Ergebnis gekommen, daß zur Besorgung aller Angelegenheiten der betroffenen Volljährigen ein Betreuer zu bestellen ist. Vielmehr wird in dem einen Ausgangsverfahren eine Betreuerbestellung nur für die Bereiche der Gesundheits- und der Vermögenssorge sowie der Aufenthaltsbestimmung für ausreichend erachtet; in dem anderen Ausgangsverfahren geht das Gutachten davon aus, daß geringfügige Angelegenheiten des täglichen Lebens von der Betreuung ausgenommen werden könnten. Aussagekräftige Feststellungen zum Sachverhalt des Amtsgerichts fehlen ebenso wie eine eingehende, das Abweichen von Fachgutachten rechtfertigende Begründung des Gerichts und der Nachweis seiner eigenen Sachkunde (vgl. zu den beiden zuletzt genannten Anforderungen BGH, NJW 1997, S. 1446 f.). Im übrigen hat sich das vorlegende Gericht hinsichtlich des Ausgangsverfahrens der Vorlage 1 BvL 30/97 auch nicht mit der auf Bekundungen des Betreuers und der Anstaltsleitung gestützten Auffassung der Betreuungsbehörde auseinandergesetzt, es bestehe keine konkrete Notwendigkeit für eine Erweiterung der bestehenden Betreuung; den Sachverhalt aufklärende Anfragen bei Betreuer und Anstaltsleitung sind unterblieben.
b) Das vorlegende Gericht hat es weiter unterlassen, die Erwägungen des Gesetzgebers zum Erforderlichkeitsgrundsatz im Betreuungsrecht zu würdigen und die in Literatur und Rechtsprechung entwickelten Rechtsauffassungen zu berücksichtigen, die für die Auslegung der zur Prüfung vorgelegten Normen von Bedeutung sind.
Der Gesetzgeber hat dem Erforderlichkeitsgrundsatz für die Entscheidung, für welche Angelegenheiten einem Volljährigen ein Betreuer bestellt werden soll, besondere Bedeutung beigemessen. Durch die ausdrückliche Erwähnung des Grundsatzes in den maßgeblichen Gesetzesvorschriften solle insbesondere verhindert werden, daß den Betreuern formularmäßig und ohne eingehende Prüfung verhältnismäßig umfangreiche Aufgaben zugewiesen werden (BTDrucks 11/4528, S. 58 f.). Damit die Gerichte ihre Pflicht, bei der Bestimmung des Aufgabenkreises die Umstände des Einzelfalles und den Erforderlichkeitsgrundsatz streng zu beachten, erfüllen könnten, hat der Gesetzgeber die Einholung von Sachverständigengutachten für unumgänglich gehalten (vgl. § 68 b Abs. 1 Satz 5 FGG). Weil er die Gefahr gesehen hat, daß die Zuweisung zu umfangreicher Aufgabenkreise als gleichwertige Variante neben einer eingeschränkten Zuweisung verstanden und auf eine differenzierte, auf den Einzelfall zugeschnittene Festlegung von Aufgabenkreisen verzichtet werde, hat der Gesetzgeber bewußt davon abgesehen, die Voraussetzungen der Festlegung von Aufgabenkreisen gesetzlich näher zu bestimmen (a.a.O., S. 121).
Soweit das vorlegende Gericht aus der sachverständig getroffenen Feststellung, daß die betroffenen Volljährigen, weil geschäftsunfähig, ihre rechtlichen Angelegenheiten ganz nicht selbst besorgen können, die Notwendigkeit einer Betreuung für alle ihre Angelegenheiten ableitet, übersieht es die für die Prüfung der Erforderlichkeit einer Betreuung wesentliche Unterscheidung von Betreuungsbedürftigkeit und -bedarf. Jene bezieht sich auf die - von den Sachverständigen der Ausgangsverfahren in vollem Umfang bejahte - Unfähigkeit der Volljährigen zur Besorgung ihrer Angelegenheiten, diese auf den - von den Sachverständigen nur als eingeschränkt angesehenen - Kreis der konkret zu besorgenden Angelegenheiten der Volljährigen (vgl. nur MünchKommentar-Schwab, BGB, 3. Aufl., 1992, § 1896 Rn. 25; BayObLG, BtPrax 1997, S. 72 f.).
c) Zudem hat es das vorlegende Gericht versäumt, auf die einschlägige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Gebot der Gesetzesbestimmtheit einzugehen. Rechtsstaatliche Grundsätze verwehren es dem Gesetzgeber nicht, unbestimmte Rechtsbegriffe zu verwenden. Deren Ausfüllung ist eine herkömmliche und anerkannte Aufgabe der Rechtsanwendungsorgane (vgl. BVerfGE 13, 153 <161>; 21, 73 <82>; 80, 103 <108>). Daß der Gesetzgeber durch die in § 1896 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und § 1908 d Abs. 3 BGB enthaltenen unbestimmten Rechtsbegriffe die ihm eingeräumte Gestaltungsfreiheit verletzt haben könnte, kann unter Berücksichtigung der aus II. 2. b) ersichtlichen Erwägungen der Vorlagebegründung des Amtsgerichts nicht in hinreichender Weise entnommen werden.
d) An der Entscheidungserheblichkeit der von dem vorlegenden Gericht aufgeworfenen Frage der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit des gesetzlichen Wahlrechtsausschlusses fehlt es nach alledem bereits deshalb, weil nicht hinreichend feststeht, daß die betroffenen Volljährigen eine alle ihre Angelegenheiten umfassende Betreuung benötigen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Ende der Entscheidung
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