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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 09.07.2002
Aktenzeichen: 1 BvL 5/99
Rechtsgebiete: PStG, GG


Vorschriften:

PStG § 13 Abs. 1 Satz 3 a.F.
GG Art. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 1 BvL 5/99 -

In dem Verfahren

zur verfassungsrechtlichen Prüfung

des § 13 Abs. 1 Satz 3 des Personenstandsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1957 (BGBl I S. 1125),

- Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Amtsgerichts Krefeld vom 24. Februar 1999 (31 <32> III K 22/95) -

hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Präsidenten Papier und die Richterinnen Haas, Hohmann-Dennhardt gemäß § 81 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)

am 9. Juli 2002 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Vorlage ist unzulässig.

Gründe:

I.

Gegenstand des Vorlagebeschlusses ist die verfassungsrechtliche Prüfung des § 13 Abs. 1 Satz 3 des Personenstandsgesetzes (PStG) in der bis zum 30. Juni 1998 geltenden Fassung, der die örtliche Zuständigkeit des Standesbeamten für die Fortführung des Familienbuchs im Falle des Getrenntlebens der Ehegatten regelte.

1. Vor dem In-Kraft-Treten des Gesetzes zur Neuordnung des Eheschließungsrechts (Eheschließungsrechtsgesetz - EheschlRG) vom 4. Mai 1998 (BGBl I S. 833) regelte das Personenstandsrecht in § 13 Abs. 1 Satz 3 PStG:

Leben die Ehegatten getrennt, so wird das Familienbuch von dem für den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Mannes zuständigen Standesbeamten fortgeführt.

Ergänzt wurde diese Vorschrift durch § 13 Abs. 5 PStG (heute § 13 Abs. 4 PStG), der für den Fall der Scheidung der Ehe bestimmt, dass das Familienbuch an dem "bisherigen Führungsort" fortgeführt wird.

Durch Art. 2 Nr. 12 EheschlRG wurde mit Wirkung zum 1. Juli 1998 § 13 Abs. 1 Satz 3 PStG neu gefasst und bestimmt, dass bei Fehlen eines gemeinsamen Wohnsitzes der Ehegatten das Familienbuch von dem "zuletzt zuständigen Standesbeamten" fortzuführen ist. Im zweiten Halbsatz traf der Gesetzgeber eine Altfallregelung, die sicherstellen sollte, dass die von der Neuregelung betroffenen Familienbücher nur sukzessive an den nunmehr neu zuständigen Standesbeamten abgegeben werden. § 13 Abs. 1 Satz 3 PStG lautet:

Haben die Ehegatten keinen gemeinsamen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, so wird das Familienbuch von dem zuletzt zuständigen Standesbeamten fortgeführt; befindet sich das Familienbuch am 1. Juli 1998 bei einem anderen Standesbeamten, so kann es dort so lange verbleiben, bis ein Ehegatte die Abgabe an den zuständigen Standesbeamten verlangt, eine Eintragung in das Familienbuch erforderlich wird oder der zuständige Standesbeamte das Familienbuch anfordert.

2. Die Beteiligten des Ausgangsverfahrens waren verheiratet und lebten in D. Seit September 1992 lebten sie getrennt; seit dem 8. November 1994 ist die Ehe rechtskräftig geschieden. Der Ehemann hat seinen Wohnsitz seit der Trennung in W. In Anwendung von § 13 Abs. 1 Satz 3 PStG a.F. gab das Standesamt D. im Jahr 1993 das Familienbuch an das Standesamt W. ab. Hiergegen wendeten sich sowohl die Ehefrau als auch der Ehemann erfolglos. Die Ehefrau beantragte daraufhin am 31. August 1994 beim Amtsgericht Krefeld, das Standesamt W. anzuweisen, das Familienbuch wieder an das Standesamt D. zurückzugeben. Sie rügte insbesondere, dass das angewandte Verfahren einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz darstelle.

3. Mit Beschluss vom 24. Februar 1999 setzte das Amtsgericht Krefeld das Verfahren aus und legte dem Bundesverfassungsgericht die Frage vor, ob § 13 Abs. 1 Satz 3 PStG a.F. gegen das Grundgesetz verstoßen habe. Die geschlechtsspezifische Anknüpfung verletze offenkundig Art. 3 GG. Dem Gericht sei es wegen des eindeutigen Gesetzestextes auch verwehrt, eine verfassungskonforme Auslegung - insbesondere vor dem Hintergrund der Einigkeit der Eheleute - vorzunehmen. Vorliegend sei für die Frage, wo das Familienbuch zu führen sei, allein das am 31. August 1994 geltende Recht maßgebend. Zu diesem Zeitpunkt habe die Ehefrau den Antrag auf Rückführung des Familienbuchs gestellt. Wäre § 13 Abs. 1 Satz 3 PStG a.F. verfassungswidrig, wäre die Abgabe des Familienbuchs an das Standesamt W. rechtswidrig gewesen und das Familienbuch würde noch heute von der nicht zuständigen Behörde geführt. Die Altfallregelung in § 13 Abs. 1 Satz 3, 2. Halbsatz PStG in seiner heutigen Fassung sei demgegenüber nicht geeignet, die Rückgabe an das Standesamt D. zu erreichen. Da das Familienbuch zum Zeitpunkt des Getrenntlebens der Beteiligten beim Standesamt W. geführt worden sei, bliebe dieses auch nach Scheidung der Ehe weiter zuständig (§ 13 Abs. 4 PStG).

II.

Die Vorlage ist unzulässig.

1. Gemäß Art. 100 Abs. 1 GG in Verbindung mit § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG muss das vorlegende Gericht darlegen, inwiefern seine Entscheidung von der Gültigkeit der zur Prüfung gestellten Norm abhängt. Der Vorlagebeschluss muss mit hinreichender Deutlichkeit erkennen lassen, dass das vorlegende Gericht im Falle der Gültigkeit der in Frage gestellten Vorschrift zu einem anderen Ergebnis kommen würde als im Falle ihrer Ungültigkeit und wie das Gericht dieses Ergebnis begründen würde (seit BVerfGE 7, 171 <173 f.> stRspr, vgl. zuletzt BVerfGE 97, 49 <60>; 98, 169 <199>). Das Gericht muss sich dabei eingehend mit der Rechtslage auseinander setzen und die in Literatur und Rechtsprechung entwickelten Rechtsauffassungen berücksichtigen, die für die Auslegung der zur Prüfung vorgelegten Norm von Bedeutung sind (vgl. BVerfGE 97, 49 <60>; stRspr). Richten sich die Bedenken des vorlegenden Gerichts gegen eine Vorschrift, von deren Anwendung die im Ausgangsverfahren zu treffende Entscheidung nicht allein abhängt, müssen auch die weiteren, mit ihr in Zusammenhang stehenden Vorschriften jedenfalls dann in die rechtlichen Erwägungen des vorlegenden Gerichts einbezogen werden, wenn sie zu jener Norm in einem ergänzenden Verhältnis stehen, so dass sie nur zusammen die entscheidungserhebliche Regelung bilden (BVerfGE 78, 306 <316>; 88, 187 <194>).

Für die Beurteilung der Entscheidungserheblichkeit im Verfahren der konkreten Normenkontrolle ist grundsätzlich die Rechtsauffassung des vorlegenden Gerichts maßgebend, sofern diese nicht offensichtlich unhaltbar ist (seit BVerfGE 2, 181 <190 ff.> stRspr). Das setzt jedoch voraus, dass der Vorlagebeschluss eine solche Rechtsauffassung mit hinreichender Deutlichkeit erkennen lässt. Eine im Vorlagebeschluss lediglich im Ergebnis - jedoch ohne nähere Darlegung - zugrunde gelegte Auffassung bindet nicht. In einem solchen Falle ist es dem Bundesverfassungsgericht verwehrt, die fehlende Begründung der Überzeugung des vorlegenden Gerichts von der Entscheidungserheblichkeit der Vorlage durch eigene Erwägungen zu ersetzen. Denn diese müssen Aufgabe des Fachgerichts bleiben (vgl. BVerfGE 97, 49 <62>).

2. Es kann unter Zugrundelegung dieses Maßstabes nicht festgestellt werden, dass die vom Amtsgericht zu treffende Entscheidung von der Vereinbarkeit der zur Prüfung gestellten Norm mit dem Grundgesetz abhängt.

§ 13 Abs. 1 Satz 3 PStG a.F. ist mit Wirkung zum 1. Juli 1998 außer Kraft getreten. Da in die geänderte Fassung dieser Vorschrift auch eine Altfallregelung (§ 13 Abs. 1 Satz 3, 2. Halbsatz PStG) aufgenommen wurde, kommt es für die Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefrage auch darauf an, ob diese Altfallregelung Anwendung finden kann. Damit aber hat sich das vorlegende Gericht nicht auseinander gesetzt. Es hat insbesondere nicht dargelegt, dass Wortlaut, Sinn und Zweck sowie die Entstehungsgeschichte dieser Altfallregelung einer Anwendung auf den vorliegenden Fall entgegenstehen könnten. Hierzu hätte aber Anlass bestanden. So bieten insbesondere die Gesetzgebungsmaterialien keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Rückführung der Familienbücher nur für zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Gesetzes noch immer getrennt lebender Eheleute beabsichtigt gewesen ist und der Gesetzgeber die Anwendung der Altfallregelung auf bereits geschiedene Ehen explizit hat ausschließen wollen. Ausweislich der Materialien wollte der Gesetzgeber lediglich verhindern, dass die Standesämter aufgrund der geänderten Rechtslage nunmehr ihren gesamten Bestand an Familienbüchern durchsehen müssen (vgl. BTDrucks 13/4898, S. 28). Er ging also von einer Anpassung ungewöhnlichen Ausmaßes aus, die allein durch die Neuordnung der Familienbücher getrennt lebender Ehepaare kaum zu erklären sein dürfte.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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