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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 12.03.2004
Aktenzeichen: 1 BvL 7/03
Rechtsgebiete: ArbNErfG, GG


Vorschriften:

ArbNErfG § 42
ArbNErfG § 42 Nr. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz
GG Art. 5 Abs. 3
GG Art. 14 Abs. 1
GG Art. 100 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 1 BvL 7/03 -

In dem Verfahren

zur verfassungsrechtlichen Prüfung

des § 42 Nr. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz des Arbeitnehmererfindungsgesetzes (ArbNErfG)

- Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Landgerichts Braunschweig vom 17. September 2003 (9 O 1060/03 <126>) -

hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richterin Jaeger und die Richter Hömig, Bryde gemäß § 81 a in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)

am 12. März 2004 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Vorlage ist unzulässig.

Gründe:

Die Vorlage des Landgerichts betrifft die Vereinbarkeit des § 42 Nr. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz des Arbeitnehmererfindungsgesetzes mit der Wissenschaftsfreiheit.

I.

1. Mit dem Änderungsgesetz vom 18. Januar 2002 (BGBl I S. 414) hat der Bundesgesetzgeber in § 42 des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen (im Folgenden: Arbeitnehmererfindungsgesetz - ArbNErfG) unter anderem folgende besonderen Bestimmungen für Erfindungen an Hochschulen eingeführt:

1. Der Erfinder ist berechtigt, die Diensterfindung im Rahmen seiner Lehr- und Forschungstätigkeit zu offenbaren, wenn er dies dem Dienstherrn rechtzeitig, in der Regel zwei Monate zuvor, angezeigt hat. § 24 Abs. 2 findet insoweit keine Anwendung.

2. Lehnt ein Erfinder aufgrund seiner Lehr- und Forschungsfreiheit die Offenbarung seiner Diensterfindung ab, so ist er nicht verpflichtet, die Erfindung seinem Dienstherrn zu melden. Will der Erfinder seine Erfindung zu einem späteren Zeitpunkt offenbaren, so hat er dem Dienstherrn die Erfindung unverzüglich zu melden.

Mit der Neufassung des § 42 ArbNErfG wurde das so genannte Hochschullehrerprivileg abgeschafft, das Erfindungen von Professoren, Dozenten und wissenschaftlichen Assistenten als freie Erfindungen definierte. Dem Erfinder stand damit nach altem Recht eine eigene Verwertung frei. Da für die Erfinder häufig die möglichst rasche Publikation im Vordergrund stand, kam es regelmäßig nicht zu einer wirtschaftlichen Verwertung der Erfindung, denn mit der Publikation ging die patentrechtlich erforderliche Neuheit verloren. Zur Förderung des Wissens- und Technologietransfers hat der Gesetzgeber mit der Novelle deshalb auch Erfindungen von Wissenschaftlern an Hochschulen der Verwertbarkeit durch den Dienstherrn unterstellt. Die Meldepflicht soll dem Dienstherrn die Möglichkeit geben, vor einer neuheitsschädlichen Publikation das Patentierungsverfahren einzuleiten. Mit den besonderen Bestimmungen des § 42 ArbNErfG soll Rücksicht auf die Wissenschaftsfreiheit der Erfinder genommen werden (vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen, BTDrucks 14/5975, S. 5 f.).

2. Der Kläger des Ausgangsverfahrens ist Universitätsprofessor und Direktor der kieferorthopädischen Abteilung einer Universitätsklinik. Er hat sich bereits zahlreiche Erfindungen nach altem Recht selbst patentieren lassen. Im Rahmen seiner biomechanischen Forschungen entwickelte er ein "selbststabilisierendes Kniegelenk". Seinem Dienstherrn gegenüber weigerte er sich, die Erfindung vor der Offenbarung anzuzeigen. Er hält das neue Recht für unvereinbar mit seiner Wissenschaftsfreiheit und möchte wie bisher die Erfindung selbst patentieren lassen. Der Kläger des Ausgangsverfahrens klagte auf Feststellung, dass er nicht verpflichtet sei, die Offenbarung der Erfindung dem Dienstherrn anzuzeigen oder zu melden. Durch die von der Universität angedrohten dienstrechtlichen Konsequenzen und Schadensersatzansprüche sei er gehindert, seine Studenten über den neuesten Wissensstand zu unterrichten.

3. Mit dem vorgelegten Beschluss hat das Landgericht das Verfahren gemäß Art. 100 Abs. 1 GG ausgesetzt, weil es davon überzeugt ist, dass § 42 Nr. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz ArbNErfG gegen die Freiheit der Wissenschaft und Lehre aus Art. 5 Abs. 3 GG verstößt. Der Antrag des Klägers des Ausgangsverfahrens sei so zu verstehen, dass dieser sich nicht nur gegen die Anzeigepflicht als solche, sondern auch gegen die Pflicht wende, mit Offenbarungen der Erfindung bis zu deren Freigabe durch den Dienstherrn zu warten. Die vorgelegte Norm enthalte eine solche Pflicht. Durch das Verbot der Offenbarung während der Prüfungsfrist greife die Norm in die in Art. 5 Abs. 3 GG geschützte Publikationsfreiheit des Klägers des Ausgangsverfahrens ein. Der Eingriff könne nicht durch kollidierendes Verfassungsrecht gerechtfertigt werden. Art. 14 Abs. 1 GG scheide aus, weil die Universität nicht Trägerin des Grundrechts sei. Auf die Wissenschaftsfreiheit könne sich zwar auch die Universität berufen, das Grundrecht umfasse jedoch nicht das Recht zur kommerziellen Verwertung wissenschaftlicher Erkenntnisse.

II.

Die Vorlage ist unzulässig.

1. Ein konkretes Normenkontrollverfahren ist nur zulässig, wenn es zur Entscheidung eines anhängigen gerichtlichen Verfahrens unerlässlich ist (vgl. BVerfGE 86, 71 <76 f.>). An die Darlegung der Entscheidungserheblichkeit sind im Interesse der Abgrenzung der konkreten von der abstrakten Normenkontrolle strenge Anforderungen zu stellen (vgl. BVerfGE 97, 49 <66 f.>). Vor Anrufung des Bundesverfassungsgerichts ist auch zu prüfen, ob ein verfassungswidriges Ergebnis durch verfassungskonforme Auslegung der in Frage stehenden Vorschrift vermieden werden kann. Lassen der Wortlaut, die Entstehungsgeschichte, der Gesamtzusammenhang der einschlägigen Regelungen und deren Sinn und Zweck mehrere Deutungen zu, von denen eine zu einem auch nach Auffassung des vorlegenden Gerichts verfassungsgemäßen Ergebnis führt, so ist diese geboten (vgl. BVerfGE 48, 40 <45 f.>; 68, 337 <344>; 83, 201 <214 f.>; 86, 71 <77>; 88, 145 <166>). Das vorlegende Gericht muss sich zur Begründung seiner Überzeugung mit allen nahe liegenden tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten befassen, gegebenenfalls die Erwägungen des Gesetzgebers berücksichtigen und sich mit in Literatur und Rechtsprechung entwickelten Rechtsauffassungen auseinander setzen (vgl. BVerfGE 76, 100 <104>; 79, 240 <243 f.>; 86, 71 <77 f.>; 92, 277 <312>; 105, 48 <56>).

2. Diesen Anforderungen genügt die Vorlage nicht.

a) Das Gericht hat zunächst nicht ausreichend dargelegt, dass die Klage des Klägers des Ausgangsverfahrens im Hinblick auf das Feststellungsinteresse zulässig ist. Wie sich aus der Klageschrift ergibt, verfolgt der Kläger des Ausgangsverfahrens das Ziel, seine Erfindung wie in früheren Fällen selbst zum Patent anzumelden. Er strebt also eine Offenbarung gerade nicht im Rahmen seiner wissenschaftlichen Tätigkeit an - denn diese könnte als neuheitsschädlich die beabsichtigte Patentierung vereiteln -, sondern im Zuge der wirtschaftlichen Verwertung seiner Erfindung. In Anbetracht dessen ist zumindest fraglich, ob der Kläger des Ausgangsverfahrens ein berechtigtes Interesse daran hat, das Gericht über Anzeigepflichten bei lehr- und forschungsassoziierten Offenbarungsabsichten entscheiden zu lassen. Mit dieser Frage hätte das Gericht sich auseinander setzen müssen.

Soweit der Kläger des Ausgangsverfahrens laut Klageantrag nicht nur über Anzeige- oder Meldepflichten bei lehr- und forschungsassoziierten, sondern auch bei sonstigen Offenbarungsabsichten entscheiden lassen will, bestehen die genannten Bedenken gegen das Feststellungsinteresse zwar nicht, insoweit fehlt es jedoch schon deshalb an der Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefrage, weil die vorgelegte Norm für nicht lehr- und forschungsassoziierte Offenbarungsabsichten nicht einschlägig ist.

b) Das Gericht hat sich ferner nicht ausreichend mit der Möglichkeit einer verfassungskonformen Auslegung befasst, sondern der Bestimmung im Gegenteil einen besonders restriktiven Sinn gegeben.

Auch nach Auffassung des vorlegenden Gerichts ist es nicht die Anzeigepflicht als solche, die den Kläger des Ausgangsverfahrens in seiner Wissenschaftsfreiheit beeinträchtigt, sondern dessen vom Gericht als weiterer Inhalt der vorgelegten Norm angenommene Pflicht, lehr- und forschungsassoziierte Offenbarungsvorhaben während einer Prüfungsfrist oder gar bis zur Freigabe der Erfindung durch den Dienstherrn zurückzustellen.

Damit wird der Bestimmung ein restriktiverer Sinn gegeben, als er ihr nach ihrem Wortlaut zukommt, denn von dem Erfordernis einer Freigabe und einer etwa erforderlich werdenden Verlängerung der Zwei-Monats-Frist enthält der Wortlaut des Gesetzes nichts.

Im Gegenteil ist die Zwei-Monats-Frist nur eine Regelfrist, die verkürzt werden kann. Im Regelfall wird diese Frist auch reichen, da weder in der Forschung noch in der Lehre die Offenbarung neuheitsschädlicher Publikationen ohne jeden Vorlauf erfolgt. Das Gericht hätte jedenfalls prüfen müssen, ob verbleibende Fälle, in denen lehr- und forschungsassoziierte Offenbarungsabsichten aus Gründen der Lehr- und Forschungsfreiheit auch diesen Aufschub nicht dulden, nicht mit Hilfe des Merkmals der "rechtzeitigen" Anzeige verfassungskonform bewältigt werden können.

c) Zu knapp sind schließlich auch die Darlegungen des Gerichts zu möglichen Grenzen der Wissenschaftsfreiheit, da sich das Gericht ausschließlich mit entgegenstehenden Grundrechtspositionen beschäftigt, nicht aber mit möglichen verfassungsrechtlich relevanten Gesichtspunkten wie der Funktionsfähigkeit der Hochschulen, Pflichten aus dem Beamtenverhältnis und anderen Gemeinwohlzielen von Verfassungsrang.

Ende der Entscheidung

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