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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 09.01.2001
Aktenzeichen: 1 BvQ 10/01
Rechtsgebiete: BVerfGG


Vorschriften:

BVerfGG § 93 d Abs. 2
BVerfGG § 32 Abs. 1
BVerfGG § 34 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 1 BvQ 10/01 -

In dem Verfahren

über

den Antrag,

unter - teilweiser - Aufhebung der Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 8. Februar 2001 - 3 L 153/01 - und des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 9. Februar 2001 - 5 B 180/01 - im Wege der einstweiligen Anordnung die aufschiebende Wirkung des vom Antragsteller eingelegten Widerspruchs gegen den Auflagenbescheid des Polizeipräsidiums Hagen vom 6. Februar 2001 - VL 12 - 231-04/01 - dahingehend wieder herzustellen, dass die Auflage zu Nummer 8 dahingehend aufgehoben wird, dass die Untersagung der Verwendung der Wortkombination "Nationaler Widerstand" in Sprechchören und Parolen außer Vollzug gesetzt wird,

Antragsteller: Herr W...

hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Vizepräsidenten Papier und die Richter Steiner, Hoffmann-Riem gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)

am 9. Februar 2001 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Dem Antragsteller wird eine Missbrauchsgebühr von 3.000,00 DM (in Worten: dreitausend Deutsche Mark) auferlegt.

Gründe:

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung betrifft die Auflage, bei einem Aufzug in Hagen das Rufen von Parolen mit der Wortfolge "Nationaler Widerstand" zu unterlassen.

Die Voraussetzungen für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung sind nicht gegeben.

Der nach § 32 Abs. 1 BVerfGG vorauszusetzende schwere Nachteil liegt nicht vor. Das Grundanliegen des Antragstellers, die angemeldete Demonstration durchzuführen, ist erfüllt. Das Begehren, in einem Aufzug die streitige Parole zu äußern, hat kein Gewicht, das es geboten sein ließe, eine einstweilige Anordnung zu erlassen.

Die Auferlegung der Missbrauchsgebühr erfolgt auf der Grundlage des § 34 Abs. 2 BVerfGG. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist missbräuchlich gestellt. Er hat, da er lediglich eine Modalität und zudem eine Formulierung betrifft, die im Kern schon Gegenstand verfassungsgerichtlicher Eilverfahren war, erkennbar keine Aussicht auf Erfolg. Das musste dem Antragsteller auch angesichts der großen Zahl von ihm bereits betriebener Anordnungsverfahren vor dem Bundesverfassungsgericht bekannt sein.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.



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