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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 25.05.2007
Aktenzeichen: 1 BvQ 15/07
Rechtsgebiete: BVerfGG


Vorschriften:

BVerfGG § 32 Abs. 1
BVerfGG § 93 d Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 1 BvQ 15/07 -

In dem Verfahren

über

den Antrag,

im Wege der einstweiligen Anordnung

unter Aufhebung der Beschlüsse des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 25. Mai 2007 - 5 CE 07.1301 - und des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 24. Mai 2007 - M 7 E 07.1969 - und des Bescheids des Kommandeurs der Gebirgs- und Winterkampfschule Mittenwald vom 3. April 2007 die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Bundesminister der Verteidigung, diese vertreten durch die Wehrbereichsverwaltung Süd - Außenstelle München - zu verpflichten, dem Antragsteller am Pfingstsonntag, den 27. Mai 2007, in der Zeit von 9.30 Uhr bis 13.00 Uhr zum Zwecke der Durchführung einer öffentlichen Versammlung unter dem Motto "Zum Gedenken an die Opfer der Gebirgsjäger" die Nutzung einer Freifläche zu ermöglichen, welche sich auf dem Standortübungsplatz der Gebirgs- und Winterkampfschule Mittenwald befindet,

hilfsweise,

die Bundesrepublik zu verpflichten, der Versammlung eine ungehinderte Teilnahme an der am 27. Mai 2007 stattfindenden Gedenkveranstaltung des Kameradenkreises der Gebirgstruppe zu ermöglichen,

hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Präsidenten Papier, die Richterin Hohmann-Dennhardt und den Richter Hoffmann-Riem gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 25. Mai 2007 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Gründe:

Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gefahr oder aus einem anderen wichtigen Grund zum Gemeinwohl dringend geboten ist.

Dabei haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsaktes vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben. Der Antrag auf Eilrechtschutz hat jedoch keinen Erfolg, wenn eine Verfassungsbeschwerde voraussichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet wäre (vgl. BVerfGE 111, 147 <152 f.>). Hiervon ist nach der dem Bundesverfassungsgericht im Eilverfahren allein möglichen vorläufigen Prüfung auszugehen.

Das Vorbringen des Antragstellers lässt nicht zureichend erkennen, dass die Erwägung des Verwaltungsgerichtshofs fehlsam wäre, wonach es hier bereits an den Voraussetzungen eines Anspruchs auf Gleichbehandlung des Antragstellers fehlt. Dass ein solcher Anspruch rechtlich in Betracht kommen kann, hat der Verwaltungsgerichtshof nicht in Zweifel gezogen und die Entscheidung maßgeblich auf das Fehlen der tatsächlichen Voraussetzungen eines solchen Anspruchs gestützt. Es war im fachgerichtlichen Verfahren unstreitig und wird auch von dem Vorbringen des Antragstellers nicht in Zweifel gezogen, dass sich der für die beabsichtigte Versammlung in Aussicht genommene Parkplatz auf dem Gelände eines Standorts der Bundeswehr befindet und den Teilnehmern derjenige Gedenkveranstaltung, gegen die sich die beabsichtigte Versammlung des Antragstellers wendet, nicht für die Zwecke der Durchführung dieser Veranstaltung, sondern allein als Stellfläche für Fahrzeuge anreisender Teilnehmer überlassen worden war. Die Gedenkveranstaltung selbst findet auf einem unter privater Verfügungsgewalt stehenden Grundstück und nicht auf Teilflächen des Militärgeländes statt. Die Gedenkveranstaltung war zudem zeitlich vor der Versammlung des Antragstellers angemeldet worden und konnte in Anbetracht ihrer Teilnehmerzahl ein sachnahes Bedürfnis etwa nach Regelung der Anfahrtswege und der Schaffung von Abstellmöglichkeiten für von den Teilnehmern dieser Veranstaltung mitgeführte Fahrzeuge auslösen. Durchgreifende Anhaltspunkte für sachfremde Erwägungen lassen sich der mit dem Eilantrag beanstandeten Entscheidung über die Zuweisung der Nutzungsmöglichkeit für das Parkplatzgelände an die Teilnehmer der Gedenkveranstaltung daher nicht entnehmen.

Die abschließende Klärung der mit einem Verfahren der vorliegenden Art verbundenen einfachrechtlichen und verfassungsrechtlichen Fragen etwa nach Umfang und Voraussetzungen eines Anspruchs des Antragstellers auf ermessensfehlerfreie Entscheidung hinsichtlich einer Nutzungsüberlassung wären gegebenenfalls in einem Hauptsacheverfahren herbeizuführen.

Ende der Entscheidung

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