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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 24.07.2000
Aktenzeichen: 1 BvQ 18/00
Rechtsgebiete: BVerfGG


Vorschriften:

BVerfGG § 32 Abs. 1
BVerfGG § 93 d Abs. 2
BVerfGG § 32
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 1 BvQ 18/00 -

In dem Verfahren

über den Antrag

auf Erlass einer einstweiligen Anordnung,

dem Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung den Erlass der angekündigten Zweiten Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Baugewerbe (künftig: 2. BauArbbV) bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde 1 BvR 948/00 zu untersagen, hilfsweise, dem Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung aufzugeben, mit dem Erlass der geplanten 2. BauArbbV bis zur Entscheidung im Verfahren 1 BvR 948/00 abzuwarten und das Verordnungsverfahren bis zu diesem Zeitpunkt auszusetzen, hilfsweise für den Fall, dass die 2. BauArbbV vor einer Entscheidung im Verfahren 1 BvR 948/00 erlassen werden sollte, deren Vollzug bis zur Entscheidung über die Verfassungsmäßigkeit dieser Rechtsverordnung auszusetzen,

Antragsteller:

1. der B... e.V.,

2. die M... GmbH,

3. die S... GmbH,

4. die H... GmbH

- Bevollmächtigter: Professor Dr. Rupert Scholz, Koenigsallee 71 a, Berlin -

hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Richter Kühling, die Richterin Jaeger und den Richter Hömig gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)

am 24. Juli 2000 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist gegenstandslos.

Gründe:

Die Antragsteller haben bereits im Verfahren 1 BvR 948/00 Verfassungsbeschwerde gegen die Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Baugewerbe vom 25. August 1999 (BGBl I S. 1894) erhoben, welche am 31. August 2000 außer Kraft treten wird.

Im vorliegenden Verfahren beantragen die Antragsteller gegen den vom Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung angekündigten Erlass einer Zweiten Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Baugewerbe (künftig: 2. BauArbbV; vgl. BAnz Nr. 121/2000 vom 1. Juli 2000, S. 12479 ff.) den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 BVerfGG. Die 2. BauArbbV soll am 1. September 2000 in Kraft treten. Der Hauptantrag richtet sich darauf, dem Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung den Erlass der angekündigten 2. BauArbbV bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde 1 BvR 948/00 zu untersagen. Hilfsweise wird beantragt, dem Bundesminister aufzugeben, mit dem Erlass der geplanten 2. BauArbbV bis zur Entscheidung im Verfahren 1 BvR 948/00 abzuwarten und das Verordnungsverfahren bis zu diesem Zeitpunkt auszusetzen. Hilfsweise für den Fall, dass die 2. BauArbbV vor einer Entscheidung im Verfahren 1 BvR 948/00 erlassen werden sollte, wird beantragt, deren Vollzug bis zur Entscheidung über die Verfassungsmäßigkeit dieser Rechtsverordnung auszusetzen.

Der am 20. Juli 2000 beim Bundesverfassungsgericht eingegangene Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist gegenstandslos, nachdem die 2. Kammer des Ersten Senats bereits durch Beschluss vom 18. Juli 2000 die Verfassungsbeschwerde im Verfahren 1 BvR 948/00 nicht zur Entscheidung angenommen hat.



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