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Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 31.05.2002
Aktenzeichen: 1 BvQ 18/02
Rechtsgebiete: BVerfGG


Vorschriften:

BVerfGG § 93 d Abs. 2
BVerfGG § 32 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 1 BvQ 18/02 -

In dem Verfahren über den Antrag,

im Wege der einstweiligen Anordnung

die Zwangsvollstreckung aus dem Räumungsurteil des Landgerichts Gießen vom 04. März 2002 - 4 O 404/01 - hinsichtlich des Räumungsanspruchs bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde zu untersagen und bis zur Entscheidung über die einstweilige Anordnung die Zwangsvollstreckung aus dem im Antrag Ziffer 1 genannten Räumungsurteil ohne Sicherheitsleistung einstweilen einzustellen,

hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Präsidenten Papier und die Richter Steiner, Hoffmann-Riem gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 31. Mai 2002 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Gründe:

Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Die Voraussetzungen für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung liegen hier ungeachtet der Erfolgsaussichten in einer etwaigen Hauptsache nicht vor.

Die vom Bundesverfassungsgericht im einstweiligen Rechtsschutzverfahren regelmäßig vorzunehmende Folgenabwägung fällt auch dann zu Lasten der Antragstellerin aus, wenn davon auszugehen sein sollte, dass sie sich auf die rechtlichen Interessen der in der Klinik befindlichen Patienten berufen kann. Das Landgericht hat in seinem Beschluss vom 28. Mai 2002 nachvollziehbar ausgeführt, dass eine Gefahr für die etwa 35 in der Klinik befindlichen Patienten in der Klinik ausgeschlossen werden könne, was sich aus folgenden Umständen ergebe: Die Räumung nicht transportfähiger Patienten komme nicht in Betracht. Denn der Gerichtsvollzieher habe ausdrücklich erklärt und dies auch dem Gericht gegenüber bestätigt, dass von seiner Seite "nichts ohne einen Arzt" laufen und ein Transport von Patienten nur dann erfolgen werde, wenn die Transportfähigkeit der Patienten ärztlicherseits festgestellt und die Aufnahme in eine Klinik gesichert sei. Der Gläubiger in dem Ausgangsverfahren hat nach den Ausführungen des Landgerichts bestätigt, eine Räumung der Klinik nur dann zu betreiben, wenn der durch den Gerichtsvollzieher eingeschaltete Amtsarzt verbindlich festgestellt habe, eine Verbringung der Patienten in andere Kliniken oder in von diesen gewünschte Einrichtungen führe nicht zu einer Gesundheitsverschlechterung und/oder Lebensgefährdung. Darüber hinaus hat der Gerichtsvollzieher dem Bundesverfassungsgericht zugesichert, nicht nur ein Amtsarzt, sondern auch ein Notarzt sowie ein Onkologe würden die Transportfähigkeit der Patienten prüfen, wobei das Bundesverfassungsgericht davon ausgeht, dass die Zwangsvollstreckung erst nach einer gründlichen und umfassenden Prüfung der Transportfähigkeit der Patienten und der weiteren Prüfung beginnen wird, ob eine Unterbringung der Patienten in eine andere adäquate Einrichtung oder von ihnen gewünschte Einrichtung gewährleistet ist. Insgesamt sprechen all diese Umstände dafür, dass die Belange der Patienten im Zusammenhang mit der Räumung der Klinik ausreichend geschützt werden.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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