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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 09.02.2007
Aktenzeichen: 1 BvQ 2/07
Rechtsgebiete: GG


Vorschriften:

GG Art. 6 Abs. 2 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 1 BvR 217/07 - - 1 BvQ 2/07 -

In den Verfahren

I. über die Verfassungsbeschwerde

gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Naumburg vom 15. Dezember 2006 - 8 UF 84/05 (8 UF 195/05) -

- 1 BvR 217/07 -,

II. über den Antrag, im Wege einer einstweiligen Anordnung dem Antragsteller einstweiligen Umgang mit seinem Sohn F. unter Aufrechterhaltung der mit dem Vormund getroffenen Vereinbarung vom 16. November 2006 zu gewähren

- 1 BvQ 2/07 -

hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Präsidenten Papier, die Richterin Hohmann-Dennhardt und den Richter Hoffmann-Riem gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 9. Februar 2007 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Verfahren 1 BvR 217/07 und 1 BvQ 2/07 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Gründe:

Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Verfassungsbeschwerde 1 BvR 217/07 gegen eine umgangs- und sorgerechtliche Entscheidung des Oberlandesgerichts Naumburg bezüglich seines 1999 geborenen Sohnes. Im Verfahren 1 BvQ 2/07 begehrt er im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung eine vorläufige Erweiterung des Umgangs mit seinem Sohn.

I.

1. a) Seit der gerichtlichen Feststellung seiner Vaterschaft bemüht sich der Beschwerdeführer darum, die elterliche Sorge für sein 1999 geborenes Kind übertragen zu bekommen und Umgang mit diesem zu erhalten. Das Kind wurde gleich nach der Geburt von der Kindesmutter zur Adoption freigegeben und lebt seitdem in einer Pflegefamilie.

Nachdem das Amtsgericht mit Beschluss vom 1. März 2001 seinem Sorgerechtsantrag entsprochen und einen begleiteten Umgang geregelt hatte, hob das Oberlandesgericht mit Beschluss vom 20. Juni 2001 die Entscheidung im Wege der einstweiligen Anordnung auf. Die dagegen erhobene Verfassungsbeschwerde war erfolglos (vgl. BVerfG, 3. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 31. Juli 2001 - 1 BvR 1174/01 -).

Auf die Individualbeschwerde des Beschwerdeführers hin stellte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) mit Urteil vom 26. Februar 2004 fest, die Bundesrepublik Deutschland habe gegen Art. 8 EMRK verstoßen, weil dem Kindesvater nicht nur das Sorgerecht, sondern auch das Umgangsrecht verweigert worden sei (EGMR, Nr. 74969/01, Urteil vom 26. Februar 2004, FamRZ 2004, S. 1456).

b) Daraufhin gewährte das Amtsgericht dem Beschwerdeführer im Wege der einstweiligen Anordnung ein vorläufiges Recht auf zunächst begleiteten Umgang. Den Beschluss des Oberlandesgerichts vom 30. Juni 2004, mit dem dieser die Entscheidung des Familiengerichts aufhob, erklärte das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 14. Oktober 2004 für verfassungswidrig (BVerfGE 111, 307).

Einen nochmals vom Amtsgericht dem Beschwerdeführer im Wege der einstweiligen Anordnung am 2. Dezember 2004 eingeräumten Umgang schloss das Oberlandesgericht mit Beschluss vom 20. Dezember 2004 bis zur Hauptsacheentscheidung ebenfalls aus, woraufhin das Bundesverfassungsgericht mit einstweiliger Anordnung vom 28. Dezember 2004 die Umgangsregelung des Amtsgerichts vom 2. Dezember 2004 im Wesentlichen wieder in Vollzug setzte und schließlich in der Hauptsacheentscheidung mit Beschluss vom 10. Juni 2005 die Entscheidung des Oberlandesgerichts insoweit aufhob (BVerfGK 5, 316).

Aufgrund der damit wieder aufgelebten vorläufigen Entscheidung des Amtsgerichts vom 2. Dezember 2004 wurde seitdem der Umgang ausgeübt, allerdings mit erheblichen Spannungen zwischen den Umgangsbeteiligten.

Mit Beschluss vom 14. September 2005 regelte das Amtsgericht das Umgangsrecht des Beschwerdeführers im Hauptsacheverfahren. Das Gericht setzte zunächst vier Umgangstermine unter Begleitung des Amtsvormundes fest. Ab Januar 2006 gewährte es dem Beschwerdeführer Umgang an jedem Sonnabend einer ungeraden Woche in der Zeit von 10.00 bis 18.00 Uhr, zunächst - im Januar - in Begleitung des Amtsvormundes. In den Ferien wurde ihm ein Wochentag nach vorheriger Absprache mit den Pflegeeltern gewährt.

Hiergegen legten der Beschwerdeführer, das Jugendamt als Amtsvormund und die Verfahrenspflegerin erneut befristete Beschwerde ein.

c) Nachdem das Amtsgericht mit Beschluss vom 19. März 2004 dem erneut gestellten Sorgerechtsantrag des Beschwerdeführers auf Übertragung der Sorge für das Kind auf ihn stattgegeben hatte, hob das Oberlandesgericht auf die befristete Beschwerde des Jugendamtes als Amtsvormund und der Verfahrenspflegerin diese Entscheidung mit Beschluss vom 9. Juli 2004 wieder auf. Auf die hiergegen erhobene Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers hob das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 5. April 2005 (BVerfGK 5, 161) auch diese Entscheidung auf und verwies die Sache zur Entscheidung an einen anderen Senat des Oberlandesgerichts zurück.

d) Der nunmehr zuständige Senat des Oberlandesgerichts verband die beiden Hauptsacheverfahren betreffend die elterliche Sorge und das Umgangsrecht durch Beschluss vom 9. November 2005 zur gemeinsamen Entscheidung.

Unter dem 11. Juni 2006 erstattete die beauftragte Sachverständige ein vorläufiges schriftliches familienpsychologisches Gutachten, welches sie in der mündlichen Verhandlung vom 25. September 2006 als endgültiges Gutachten wertete und erläuterte.

2. Mit Beschluss vom 15. Dezember 2006 lehnte das Oberlandesgericht im Beschwerdeverfahren den Antrag des Beschwerdeführers auf Übertragung der elterlichen Sorge als zurzeit unbegründet ab und regelte den Umgang des Beschwerdeführers mit dem Kind dergestalt, dass der Beschwerdeführer alle 14 Tage samstags von 11.00 bis 18.00 Uhr und ab dem Wochenende vom 3./4. März 2007 von samstags 11.00 Uhr bis sonntags 15.00 Uhr Umgang habe. In den Schulferien mit einer Dauer von mehr als zwei Wochen könne er das Kind in der ersten Hälfte der Ferien zu sich nehmen.

Als leiblicher Vater (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG) habe der Beschwerdeführer auf jeden Fall ein Recht auf Umgang mit seinem Kind, zumal auf Grund der vom Bundesverfassungsgericht bestätigten vorläufigen Umgangsregelung des Amtsgerichts vom 2. Dezember 2004 inzwischen eine Intensivierung der Kontakte zwischen ihm und seinem Kind eingetreten sei.

Mit Blick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sei eine gravierende umgangsbedingte Kindeswohlgefährdung zurzeit nicht ersichtlich. Allein der Umstand, dass die vorläufige Umgangsregelung vom 2. Dezember 2004 nur unter erheblichen Spannungen und nicht frei von immer wieder auftretenden Konflikten durchgeführt werde, für die auch der Beschwerdeführer mitverantwortlich sei, begründe noch keine so deutliche Gefährdung des Kindeswohls, dass ein Umgangsausschluss geboten sei. Angesichts des jahrelangen Umgangsausschlusses und der dadurch bedingten Verfestigung des Pflegeverhältnisses seien die aufgetretenen Spannungen und Konflikte nicht "ganz außergewöhnlich", sondern dem Grunde nach nachvollziehbar und verständlich.

Der Senat sei der Überzeugung, dass durch die durchgeführten Umgangskontakte inzwischen eine Bindung zwischen dem mittlerweile siebenjährigen Kind und dem Beschwerdeführer entstanden sei und die Qualität dieser Bindung nicht als unerheblich angesehen werden könne. Zwar enthalte diese Bindung auch eine die Identität des Kindes und das Selbstwertgefühl verunsichernde Komponente. Dem leiblichen Vater sei es aber während der Umgangssituation "intuitiv und schnörkellos sicher" gelungen, seinen Sohn "zu erreichen" und ihm einen "kindgerechten Resonanzraum" zur Verfügung zu stellen, wodurch ein gegenseitiges Kennenlernen ermöglicht worden sei und Vater und Sohn beim spielerischen Miteinanderumgehen in eine "Beziehung" zueinander eingetreten seien. Da das Kind mittlerweile verstanden habe, dass dies sein leiblicher Vater sei, sei ein Abbruch der gegenwärtigen Umgangskontakte schädlicher als von Nutzen und ein Umgangsausschluss komme danach nicht in Betracht.

Um das Ziel der Umgangskontakte zu erreichen, die Beziehung des leiblichen Vaters zu dem Kind weiter zu intensivieren, bedürfe es nicht nur einer erheblichen Änderung des Verhaltens der Erwachsenen. Es bedürfe auch eines festen zeitlichen Rahmens bezüglich der Umgangskontakte, damit bei dem Kind erkennbar ein formales Gerüst entstehe, an das sich alle Beteiligten halten müssten, so dass sich für das Kind die Frage nach einer Rangfolge der "Väter" nicht mehr stelle. Bei der Regelung des Umgangs habe sich der Senat an einem vom Amtsvormund ausgearbeiteten und mit dem Beschwerdeführer sowie den Pflegeeltern erörterten Konzept orientiert.

Die gravierenden Spannungen und immer wieder auftretenden Konflikte bei der Durchführung des Umgangs veranlassten den Senat zu einer klaren und verbindlichen Regelung auch der Übernachtung des Kindes beim Beschwerdeführer. Diese Entscheidung könne nicht dem Kind überlassen bleiben, da es diese immer wieder neu zu treffende Entscheidung noch weiter belasten würde. Die rechtliche Verpflichtung des leiblichen Vaters und der Pflegeeltern, die Umgänge für das Kind so wenig belastend wie möglich zu gestalten, lasse sich zwanglos aus der Bestimmung des § 1684 Abs. 2 BGB ableiten.

Eine Ausweitung der Umgangstermine komme zurzeit auch unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes noch nicht in Betracht. Eine solche Ausweitung hätte nach dem Gutachten zur Folge, dass sich der Loyalitätskonflikt in dem Kind verstärke und sich die Gefahren für die seelische Entwicklung bis hin zu traumatischen Folgen ganz erheblich steigerten. Eine positive Intensivierung der Beziehung zwischen dem Kind und seinem leiblichen Vater werde nur dann möglich sein, wenn einerseits die Pflegeeltern trotz der bisherigen familiären Verortung des Kindes bei ihnen tolerierten, dass das Kind Kontakt zu seinem Vater gefunden habe, diesen Kontakt auch suche und weiter suchen werde, und andererseits die Familie des leiblichen Vaters des Kindes akzeptiere, dass das Kind gegenwärtig noch in seiner Pflegefamilie beheimatet sei und sich dort verortet und sicher fühle.

Die Rechtsbeschwerde ließ das Gericht zu, soweit es die Übertragung der elterlichen Sorge abgelehnt hat.

3. Mit seiner gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts erhobenen Verfassungsbeschwerde begehrt der Beschwerdeführer die Ausweitung von Umgangskontakten entsprechend einer nach seinen Ausführungen zwischen ihm und dem Amtsvormund für das Jahr 2007 am 16. November 2006 getroffenen Umgangsvereinbarung. Das vom Beschwerdeführer vorgelegte Schriftstück vom 16. November 2006 weist insoweit Umgangstermine in der Regel alle 14 Tage von samstags 11.00 Uhr bis sonntags 12.00 Uhr sowie Umgang in den Winter- und Sommerferien, zu Pfingsten und zu Weihnachten aus. Der Beschwerdeführer rügt insbesondere die Verletzung von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG.

Das Gericht habe die Umgangsvereinbarung vom 16. November 2006 nicht ignorieren dürfen. Es werde nicht begründet, warum keine Feiertagsregelung vorgesehen sei. Der Beschwerdeführer nehme regelmäßig an kirchlichen Veranstaltungen zu Pfingsten und zum Johannisfest teil. Es bleibe völlig unberücksichtigt, dass der Beschwerdeführer Moslem sei und zu den beiden hohen islamischen Feiertagen (Bayram) Zeit mit seinem Kind verbringen möchte.

Der Beschwerdeführer beantragt den erweiterten Umgang unter Aufrechterhaltung der mit dem Amtsvormund getroffenen Vereinbarung vom 16. November 2006 zudem im Wege des Eilverfahrens - 1 BvQ 2/07 -.

II.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund gemäß § 93 a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt. Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind entschieden (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG). Die Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der Rechte des Beschwerdeführers angezeigt (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG), denn die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 <24 ff.>).

1. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, soweit sich der Beschwerdeführer gegen die Ablehnung seines Antrags auf Übertragung der elterlichen Sorge wendet. Der Beschwerdeführer hat den zulässigen Rechtsweg nicht erschöpft (§ 90 Abs. 2 BVerfGG). Der Bundesgerichtshof hat noch über die eingelegte Rechtsbeschwerde zu entscheiden.

2. Soweit der Beschwerdeführer die Umgangsregelung angreift, bestehen bereits Zweifel daran, ob die Verfassungsbeschwerde den Begründungsanforderungen nach § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG entspricht.

a) Der Beschwerdeführer muss die Grundrechtsverletzung hierfür durch die Bezeichnung des angeblich verletzten Rechts und des die Verletzung enthaltenden Vorgangs substantiiert und schlüssig vortragen. Dabei hat er auch darzulegen, inwieweit durch die angegriffene Maßnahme das bezeichnete Grundrecht verletzt sein soll (vgl. BVerfGE 99, 84 <87>; stRspr). Das setzt insbesondere auch eine substantiierte Auseinandersetzung mit den Gründen der angegriffenen Entscheidung voraus (vgl. BVerfG, 3. Kammer des Zweiten Senats, Beschlüsse vom 27. April 2000 - 2 BvR 1990/96 und 2 BvR 75/94 -, NJW 2000, S. 3556 f.).

b) Diesen Anforderungen wird die Verfassungsbeschwerde nicht gerecht. Der Beschwerdeführer begehrt den Umgang mit seinem Kind entsprechend einer mit dem Amtsvormund getroffenen Vereinbarung vom 16. November 2006, ohne sich jedoch seinerseits damit auseinanderzusetzen, dass sich das Gericht nach seinen Ausführungen an einem vom Amtsvormund erarbeiteten und mit dem Beschwerdeführer erörterten "Konzept" orientiert hat und von den Vorstellungen des Beschwerdeführers in Umfang und Dauer des Umgangs nur so unerheblich abgewichen ist, dass dies nicht einmal in die Nähe einer Umgangseinschränkung nach § 1684 Abs. 4 BGB kommt.

Das gilt ebenso für die Rüge, die Umgangsregelung enthalte keine Feiertagsregelung. Der Beschwerdeführer trägt weder vor, welche Feiertage kalendermäßig - insbesondere hinsichtlich der islamischen Feiertage - betroffen sind und inwieweit sie nicht von dem bereits geregelten Umgang umfasst sind, noch führt er aus, welche Grundrechtsverletzung hieraus folgen soll.

3. Jedenfalls hat die Verfassungsbeschwerde in der Sache keine Aussicht auf Erfolg.

Der Beschluss des Oberlandesgerichts vom 15. Dezember 2006 verletzt den Beschwerdeführer nicht in seinem Grundrecht aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG.

a) Das Umgangsrecht des nicht sorgeberechtigten Elternteils eines Kindes steht unter dem Schutz des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG. Es ermöglicht dem Elternteil, sich von dem körperlichen und geistigen Befinden des Kindes und seiner Entwicklung durch Augenschein und gegenseitige Aussprache fortlaufend zu überzeugen, die verwandtschaftlichen Beziehungen zu ihm aufrechtzuerhalten und einer Entfremdung vorzubeugen, sowie dem Liebesbedürfnis beider Teile Rechnung zu tragen (vgl. BVerfGE 31, 194 <206>). Hat das Gericht eine Entscheidung über die Ausübung des Umgangsrechts zu treffen, hat es sowohl die betroffenen Grundrechtspositionen des Elternteils als auch das Wohl des Kindes und dessen Individualität als Grundrechtsträger zu berücksichtigten (vgl. BVerfGE 31, 194 <205 f.>; 64, 180 <187 f.>).

b) Diesen Anforderungen wird die Umgangsregelung des Oberlandesgerichts gerecht. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass sich das Gericht auf Grund der festgestellten gravierenden Spannungen und immer wieder auftretenden Konflikte bei der Durchführung des Umgangs zu einer klaren und verbindlichen Regelung auch der Übernachtung des Kindes beim Beschwerdeführer veranlasst gesehen hat, die im zeitlichen Umfang keinen Verfassungsverstoß erkennen lässt.

Die Entscheidung befördert vor dem Hintergrund der getroffenen Sorgerechtsregelung die Intensivierung und Erleichterung des Aufbaus einer familiären Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Kind. Der Umgang wird auf Übernachtungen des Kindes beim Beschwerdeführer ausgeweitet und über einen unbestimmten Zeitraum mit klaren festgelegten Terminen geregelt, um dem Kind hierdurch einen vom Gericht für erforderlich gehaltenen festen, verbindlichen zeitlichen Rahmen zu bieten, der das Kind von Loyalitätskonflikten entlasten soll.

Das Gericht begründet unter Bezugnahme auf das eingeholte Sachverständigengutachten nachvollziehbar, dass es von einer darüber hinausgehenden Ausweitung der Umgangskontakte abgesehen hat, weil dies zur Folge habe, dass sich der Loyalitätskonflikt, in dem sich das Kind befinde, verstärke und sich die Gefahren für die seelische Entwicklung bis hin zu traumatischen Folgen ganz erheblich steigerten.

4. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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