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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 04.08.2004
Aktenzeichen: 1 BvQ 28/04
Rechtsgebiete: BVerfGG, EG-Vertrag


Vorschriften:

BVerfGG § 32 Abs. 1
BVerfGG § 93 d Abs. 2
EG-Vertrag Art. 95
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
UNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 1 BvQ 28/04 -

In dem Verfahren

über den Antrag

auf Erlass einer einstweiligen Anordnung,

das In-Kraft-Treten von Art. 2 und den weiteren Vollzug der Art. 1, 4 und 5 des Gesetzes zur Verbesserung des Schutzes junger Menschen vor Gefahren des Alkohol- und Tabakkonsums (vgl. BTDrucks 15/2587 und 15/3084) auszusetzen, bis vom Bundesverfassungsgericht über die Verfassungsbeschwerde in dieser Sache entschieden worden ist und die EG-Kommission die nach Art. 95 EG-Vertrag erforderliche Genehmigung erteilt hat;

hilfsweise

a) das In-Kraft-Treten von Art. 2 und den weiteren Vollzug der Art. 4 und 5 des Gesetzes zur Verbesserung des Schutzes junger Menschen vor Gefahren des Alkohol- und Tabakkonsums (vgl. BTDrucks 15/2587 und 15/3084) auszusetzen, bis vom Bundesverfassungsgericht über die Verfassungsbeschwerde in dieser Sache entschieden worden ist und die EG-Kommission die nach Art. 95 EG-Vertrag erforderliche Genehmigung erteilt hat;

b) das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend anzuweisen, das Datum des In-Kraft-Tretens des Art. 2 des Gesetzes zur Verbesserung des Schutzes junger Menschen vor Gefahren des Alkohol- und Tabakkonsums (vgl. BTDrucks 15/2587 und 15/3084) nicht bekannt zu geben, bis das Bundesverfassungsgericht über die Verfassungsbeschwerde entschieden hat und die EG-Kommission die nach Art. 95 EG-Vertrag erforderliche Genehmigung erteilt hat;

c) eine andere Maßnahme zu treffen, die dem gleichen Zweck - Aussetzen des In-Kraft-Tretens von Art. 2 und des Vollzugs der Art. 1, 4 und 5 des Gesetzes zur Verbesserung des Schutzes junger Menschen vor Gefahren des Alkohol- und Tabakkonsums (vgl. BTDrucks 15/2587 und 15/3084) - dient

hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Präsidenten Papier, die Richterin Haas und den Richter Hoffmann-Riem gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 4. August 2004 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Gründe:

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit dem die Antragstellerin die vorläufige Aussetzung des In-Kraft-Tretens der besonderen Etikettierungspflicht für alkoholhaltige Süßgetränke (so genannte Alkopops) sowie des weiteren Vollzugs der Sondersteuer für Alkopops, beide eingeführt durch das Gesetz zur Verbesserung des Schutzes junger Menschen vor Gefahren des Alkohol- und Tabakkonsums vom 23. Juli 2004 (BGBl I S. 1857), begehrt, ist unzulässig. Er genügt nicht den Anforderungen, die an die Begründung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu stellen sind (§ 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG).

Nach § 32 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Wegen der meist weit reichenden Folgen, die eine einstweilige Anordnung in einem verfassungsrechtlichen Verfahren auslöst, gilt für die Beurteilung der Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG ein strenger Maßstab. Soll der Vollzug bzw. das In-Kraft-Treten eines Gesetzes ausgesetzt werden, so erhöht sich diese Hürde noch, weil hiermit stets ein erheblicher Eingriff in die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers verbunden ist. In jedem Fall setzt der Erfolg des Antrags voraus, dass das Vorbringen des Antragstellers substantiiert ist. Daran fehlt es hier.

Die Antragstellerin hat die Gründe, die für die Aussetzung des Vollzugs bzw. des In-Kraft-Tretens des Gesetzes sprechen, nicht hinreichend substantiiert dargelegt.

Soweit sie darauf hinweist, dass bei ihr Arbeitsplätze verloren gehen, erschließt sich bereits nicht, auf welcher Grundlage die von ihr zur Begründung vorgelegten Zahlen ermittelt worden sind.

Nichts anderes gilt für ihren Vortrag zur Höhe der Kosten, die ihr durch eine Rückrufaktion und die Umetikettierung entstehen könnten. Die Höhe dieser Kosten wird nur behauptet. Unklar bleibt in diesem Zusammenhang zudem, wieso eine Rückrufaktion überhaupt erfolgen muss und keine andere Maßnahme zum gleichen Erfolg führen kann. Auch ist nicht dargelegt oder auch nur ersichtlich, dass die Kosten einer Umetikettierung die Antragstellerin existentiell oder jedenfalls gravierend treffen.

Soweit die Antragstellerin die dreimonatige Übergangsfrist zur Durchführung der Etikettierung für zu kurz hält, trägt sie nicht näher vor, aus welchen Gründen diese Frist nicht hinreichend ist.

Schließlich hat die Antragstellerin nicht dargetan, wieso sie eine vollständige Verdrängung der von ihr vertriebenen Alkopops aufgrund der auf dem neuen Alkopopsteuergesetz basierenden Verteuerung in kürzester Zeit erwartet, so dass sie nicht die Entscheidung in der Hauptsache abwarten kann.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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